Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00289 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, reiste im März 1993 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3) und war zuletzt im Y.___ als Hausangestellte (Reinigung) tätig. Im Februar 2005 gab sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 7/19) und meldete sich mit Hilfe ihres Arbeitgebers am 27. April 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Knieschmerzen zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/29). Am 6. Juni 2007 sprach sie der Versicherten ab Februar 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/43, Urk. 7/49).
1.2 Nach Durchführung einer 2008 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/52 ff.) stellte die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 per Ende November 2008 ein (Urk. 7/69). Dem am 19. Januar 2009 gestellten Gesuch um Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Urk. 7/70) gab die IV-Stelle nicht statt beziehungsweise lehnte eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Oktober 2008 ab (Urk. 7/71).
1.3 Mit Verfügung vom 30. August 2010 trat die IV-Stelle auf ein erneutes Leistungsgesuch der Versicherten vom 10. September 2009 (Urk. 7/75) nicht ein (Urk. 7/94). Die am 28. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/98) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00926 vom 8. November 2011 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete (Urk. 7/103).
1.4 In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug des Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 9. Februar 2012, Urk. 7/110) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/109/1-179) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie ein Gutachten bei der Z.___, welches am 11. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/125) sowie eine Untersuchung (Orthopädie/Psychiatrie) im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber mit Datum vom 23. und 24. Oktober 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/136, Urk. 7/137). Mit Vorbescheid vom 11. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte IV-Grad von 5 % sei nicht anspruchsbegründend (Urk. 7/142). Am 10. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwand (Urk. 7/145, mit ergänzender Einwandbegründung vom 30. Januar 2014 [Urk. 7/148]). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 11. März 2014 Beschwerde (mit ergänzender Eingabe vom 14. Mai 2014, [Urk. 9 und 10]) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2014 aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 29. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4 IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3 IVV) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Gleichzeitig darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht –im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Vielmehr haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber sei ihr eine angepasste überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Der gestützt darauf ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 5 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Gutachten vom 11. Januar 2013 der Z.___ habe sich aus orthopädischer Sicht bis dato keine Besserung gezeigt. Die prognostizierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung sei nicht eingetreten. Auch die Arbeitsfähigkeit habe keine Veränderung gezeigt, so dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sodann habe sie seit August 2013 22 kg an Gewicht abgenommen, ohne dass sich die Kniebeschwerden verbessert hätten. Auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten die Gutachter mit Brief vom 5. März 2013 geantwortet, sie (die Beschwerdeführerin) vermöge medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung im Ausmass von 50 % nachzugehen. Dieses Arbeitspensum könne dann in zeitlich festgelegten Intervallen um mögliche 10 % gesteigert werden. Das Gutachten vom 11. Januar 2013 vom Z.___ stimme mit der Stellungnahme des RAD aus dem Jahre 2006 überein. Damals habe der RAD gestützt auf das BVK-Gutachten von Dr. A.___ vom 29. August 2006 festgehalten, sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ausgewiesener Schmerzen in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Auch das Gutachten von Dr. B.___ im Auftrag der Unfallversicherung vom 2008 halte fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vier bis sechs Stunden arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wenn der RAD in der Untersuchung vom 23. Oktober 2013 entgegen allen Gutachten sowie mit Blick auf den Umstand, dass sich deren Gesundheitszustand seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, feststelle, sie (die Beschwerdeführerin) sei zu 100 % arbeitsfähig. Ferner sei es nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle trotz umfassendem Gutachten der Z.___ nochmals eine Untersuchung in Auftrag gegeben habe. Letzteres insbesondere, da das Gutachten betreffend die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit den früheren Gutachten in Übereinstimmung stehe. Weshalb der Rechtsdienst die Überwindbarkeit der Schmerzen geprüft habe, sei ebenfalls nicht erklärbar. So komme die sogenannte „Überwindbarkeitsprüfung“ nur bei unklaren Beschwerdebildern zur Anwendung, nicht aber bei klar ausgewiesenen somatischen Befunden. Sodann habe die IV-Stelle keinen Anspruch auf die beliebige Einholung eines Zweitgutachtens (sog. Second opinion), wenn ihr der gutachterlich festgestellte Sachverhalt nicht passe. Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen seien sodann in erster Linie mit den Verfasssern des betreffenden Gutachtens zu klären. Es sei daher grundsätzlich auf das Gutachten und die Beurteilung der Z.___ abzustellen und ihr (der Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 5ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Oktober 2008 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, was davon abhängt, wie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (6. Februar 2014) beurteilt werden.
3.
3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2009 finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten:
3.2 Am 11. Januar 2013 erstatteten Dr. med. C.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Orthopädie, Traumatologie des Bewegungsapparates, Chirurgie, Schwerpunkt Allg.- und Unfallchirurgie, sowie Dr. med. D.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/125/1-14). Darin stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/125/8):
- Knierestbeschwerden beidseits bei
- Status nach Knie-Totalprothese links (5° Varus) am 08.07.2008 bei Pangonarthrose
- Status nach Knie-Hemiprothese rechts am 10.08.2005 bei Knierotationstrauma links vom 04.03.2002 mit Meniskusläsion beidseits, medial mehr als lateral, und Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Zerrung des medialen Seitenbandes
- Status nach Kniearthroskopie links vom 03.04.2002 mit Teilmeniskektomie medial sowie Shaving und Débridement des vorderen Kreuzbandes
Die Beschwerdeführerin, in adipösem, sonst jedoch gutem Allgemeinzustand, habe über konstante Beschwerden an beiden Kniegelenken geklagt, die bei Mehrbelastung zunehmen würden (Urk. 7/125/4).
Im Rahmen ihrer Untersuchung stellten die Gutachter betreffend das rechte Knie fest, die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt. Die Flexion/Extension betrage hier 90-0-0° mit starken Endphasenschmerzen. Der Bereich der Tuberositas tibiae sei druckdolent, ebenso in beiden Kompartimenten. Mit Bezug auf das linke Knie bestünden diffuse Schmerzen. Hier betrage die Beweglichkeit 100-0-0° mit Endphasenschmerz. Das laterale Kompartiment sei druckdolent. Das Balancing sei indes symmetrisch. Ferner bestehe keine Instabilität (Urk. 7/125/6). Die Röntgenbilder liessen eine Prothesenlockerung beidseits ausschliessen. Vielmehr sei die Artikulation der Prothesenkomponente bei Status nach Knie-Totalprothese links regelrecht und bei Status nach Knie-Hemiprothese medial rechts kongruent (Urk. 7/125/7).
Auf entsprechende Ergänzungsfragen führten die Gutachter im Wesentlichen aus, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht verändert. Es zeige sich insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Bei persistierenden beidseitigen Kniegelenkbeschwerden, welche tendenziell sogar eher progredient als regredient seien, sei eine Rückkehr in den angestammten Beruf aktuell undenkbar (Urk. 7/125/10).
Auf entsprechende Zusatzfragen gaben die Gutachter zusammengefasst an, die prognostizierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung links sei nicht eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe keine Änderung gezeigt, so dass diese in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit in sitzender Position, ohne körperliche Belastung und in einem reduzierten Prozentsatz könne probatorisch erlernt werden (Urk. 7/125/10-11).
Nach Beizug einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 7/140/2) ersuchte die IV-Stelle die Gutachter mit Schreiben vom 5. Februar 2013 um Beantwortung der Fragen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit nachgehen könne und wie eine eventuelle zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit medizinisch zu begründen sei (Urk. 7/126). Mit Antwortschreiben vom 5. März 2013 erwogen die Gutachter, die Beschwerdeführerin könne medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen, ohne körperliche Belastung. Dieses Arbeitspensum könne in zeitlich festgelegten Intervallen um mögliche 10 % gesteigert werden. Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit sei aus medizinischer Sicht nur durch den Schmerz zu begründen (Urk. 7/127).
3.3 Nach weiteren Stellungnahmen des RAD sowie des Rechtsdienstes (Urk. 7/138/1-2, Urk. 7/140/3-4) lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu einer orthopädischen/psychiatrischen Untersuchung im RAD ein (Urk. 7/135):
Am 23. Oktober 2013 erstattete RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ihre Beurteilung und stellte gestützt auf die Aktenlage sowie eine persönliche Befragung und orthopädische Untersuchung vom 17. Oktober 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/8):
- Schmerzhafte Belastungseinschränkung beider Kniegelenke bei
- Status nach Hemiprothese rechts und Totalprothese links
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie einen beidseitigen Pes planovalgus (Plattfuss) (Urk. 7/136/8).
Über ihre Untersuchung berichtete Dr. E.___, die Flexion/Extension beider Kniegelenk betrage 120-0-0°. Beidseits bestünden weder Kapselschwellung noch Erguss. Die Patellaverschieblichkeit sei beidseits frei, das Zohlen-Zeichen ebenfalls beidseits negativ. Druckschmerzen im Bereich der medialen und lateralen Patellafacette bestünden keine, jedoch solche im medialen und lateralen Gelenkspalt und über der Tuberositas tibiae. Die Bandführung sei beidseits stabil. Beide Knie seien weder überwärmt noch geschwollen. Ein Gelenkreiben schloss Dr. E.___ beidseits aus (Urk. 7/136/7).
Dr. E.___ erwog, die Gutachter der Z.___ seien zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geklagten Schmerzen nicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 17. Oktober 2013 angegeben, bei Bedarf Ibrufen bis zu 2 x 600 mg einzunehmen, zuletzt eine Tablette am Vortag (Urk. 7/136/8-9). Sodann habe kein Schonhinken beobachtet werden können. Die Schmerzen seien denn auch beim Betasten der Kniegelenke unter Ablenkung nicht auslösbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, rechts eine Unterarm-Gehstütze zu tragen, um das an diesem Tag besonders schmerzhafte rechte Knie zu entlasten. Demgegenüber sei die Gehstützte für eine wirksame Entlastung des rechten Beins auf der linken Seite zu benutzen. Eine wesentliche Kraftaufnahme durch die Stütze sei beim Gehen nicht feststellbar gewesen (Urk. 7/136/9).
Zusammengefasst hätten sich daher einerseits Inkonsistenzen hinsichtlich der geklagten Beschwerden gezeigt. Andererseits sei die Schmerztherapie aus medizinischer Sicht noch deutlich verbesserungsfähig. In angepasster – näher umschriebener - Tätigkeit, sei seit Februar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk.7/135/9).
RAD-Arzt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte nach seiner psychiatrischen Untersuchung vom 17. Oktober 2013 mit Bericht vom 24. Oktober 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen sowie Angst und Panikattacken mit Hyperventilation (Urk. 7/137/5). Nach Angaben der Beschwerdeführerin stünden ihre Ängste im Zusammenhang mit Briefen von der Invalidenversicherung, wirtschaftlichen Unsicherheiten und Sorgen um ihre in G.___ lebenden Kinder (Urk. 7/137/4).
Dr. F.___ kam zum Schluss, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine maximale Einschränkung von 20 %, welche hauptsächlich auf psychosozialen Faktoren (Analphabetismus, mangelnde Sprachbeherrschung) und Schmerzen basieren würde (Urk. 7/137/6).
3.4 Am 8. Juli 2008 hatte die Beschwerdeführerin im Y.___ am linken Knie eine Totalendoprothese vornehmen lassen.
Am 5. Januar 2009 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie im Auftrag der Unfallversicherung ein (Ergänzungs-) Gutachten und stellte darin folgende Diagnosen (Urk. 7/109/161-162):
- Am rechten Kniegelenk
- Status nach Knieteilprothese im Jahre 2005, baldige Indikation zum Ersatz durch Totalprothese
- Rotationstrauma des linken Kniegelenks mit
- Meniskusläsion beidseits, Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Zerrung des medialen Seitenbandes
- Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie und Débridement des vorderen Kreuzbandes
- Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose links
- Status nach Einsetzen einer Knieendoprothese links mit insgesamt zufriedenstellendem Resultat
Dr. B.___ berichtete, die Vornahme der Totalendoprothese habe nach Angaben der Beschwerdeführerin zu einer nennenswerten Verbesserung geführt. Gleichzeitig sei es subjektiv zu einer leichten Verschlechterung im rechten Knie gekommen. Gegen die Schmerzen nehme sie vier Mal täglich ein Dafalgan à 1 g (Urk. 7/109/160). Das linke Knie zeige noch eine Einschränkung der Flexion, bei voller Streckung und weise noch eine mittlere mediale Instabilität auf. Es sei aber ein relativer Endzustand erreicht. Seines Erachtens bestehe kein Therapiebedarf mehr (Urk. 7/109/162). Die subjektiv beklagten Beschwerden seien teilweise nachvollziehbar, und zwar wegen der festgestellten leichten bis mittleren medialen Instabilität. Im Übrigen sei die Prothese radiologisch korrekt eingesetzt worden. Restschmerzen im linken Knie bestünden nach Angaben der Beschwerdeführerin nach längerem Gehen, beim Treppenauf- und Treppenabsteigen sowie beim Knien und in kauernder Stellung (Urk. 7/109/163).
Dr. B.___ kam zum Schluss, in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu etwa 50 % eingeschränkt. In einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/109/164, Urk. 7/109/166). Insbesondere sei Sitzen praktisch unbeschränkt möglich (Urk. 7/109/165). Seit der Operation vom 8. Juli 2008 habe sich eine signifikante Linderung der Schmerzen eingestellt. Es sei mit einer weiteren spontanen Verbesserung zu rechnen, schliesslich sei die Operation erst gut vier Monate her. Erfahrungsgemäss dauere die Rehabilitationszeit mit weiterer spontaner Verbesserung bis zu zwei Jahren (Urk. 7/109/167).
3.5 Dr. med. H.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, Y.___, bei dem die Beschwerdeführerin vom 25. September 2002 sowie vom 29. September 2011 bis am 27. Januar 2012 in ambulanter Behandlung war, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf eine leichte wechselbelastende, grösstenteils sitzende Tätigkeit mit Lastenheben von maximal 5 bis 10 kg. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei aufgrund der fehlenden Kniebelastbarkeit nicht zumutbar (Urk. 7/114).
3.6 Dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 16. März 2012 zufolge bestehen weiterhin invalidisierende Knieschmerzen sowie die bekannte Adipositas. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe aus seiner Sicht höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/115/6). Gleichzeitig gab er an, Umfang, Beginn und Belastungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit müssten abgeklärt werden (Urk. 7/115/3). Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 13. Oktober 2009, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin beidseits eine invalidisierende Gonarthrose bestehe, welche zu einem schmerzbedingten Bewegungsmangel führe (Urk. 7/78/1).
4.
4.1 Das Gutachten der Z.___ vom 11. Januar 2013 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und beruht auf der persönlichen Anamnese, den orthopädischen Untersuchungen und erstellten Röntgenaufnahmen vom 28. August 2012. Die Experten haben die medizinische Situation schlüssig und inhaltlich überzeugend dargelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden erhoben. Das Gutachten genügt daher den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.5), womit hinsichtlich der Befunde und Diagnostik darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle die orthopädisch-psychiatrische Untersuchung im RAD gar nicht in Auftrag hätte geben dürfen, da der Sachverhalt schon bei Vorliegen des Gutachtens von 11. Januar 2013 abgeklärt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand einerseits lediglich aus orthopädischer Sicht. Andererseits begründeten sie ihre Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich mit den geklagten Schmerzen der Beschwerdegegnerin, mithin ohne ausgewiesene funktionelle Einschränkung. Dass nach Vorliegen des Gutachtens vom 11. Januar 2013 weiterer, auch über eine orthopädische Beurteilung hinausgehender Abklärungsbedarf bestand, geht nachvollziehbar aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 16. Juli 2013 (Urk. 7/140/3-4) hervor. So gelangten diese zum Schluss, dass eine biomechanische Verursachung der beklagten Schmerzen anhand der im Gutachten vom 11. Januar 2013 dargestellten Befunde nicht als gesichert zu betrachten sei. Ferner sei unklar, wie die Feststellung der Gutachter, wonach die 50%ige Arbeitsfähigkeit in 10 % Schritten steigerungsfähig sei, zu interpretieren sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht gebe es keinen somatischen Grund, weshalb trotz Knieprothesen und den gutachterlich erhobenen Befunden eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zeitlich eingeschränkt sein sollte. Es sei deshalb nach wie vor unklar, wodurch die beklagten Knieschmerzen verursacht würden, weshalb ein ungeklärtes Schmerzsyndrom nicht ausgeschlossen werden könne. Mithin erachteten die RAD-Ärzte eine ergänzende orthopädische sowie eine psychiatrische Beurteilung zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts als notwendig. Die Anordnung weiterer Untersuchungen war deshalb durchaus berechtigt.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass unklar ist, inwieweit die Gutachter der Z.___ bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren haben einfliessen lassen. So waren sie der Auffassung, dass eine Umschulung oder Aufnahme einer leichteren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, welche über keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung verfüge und nicht Deutsch spreche, sehr unrealistisch erscheine (Urk. 7/125/10). Aufgabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen sind dagegen keine medizinischen Fragen. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % in Bezug auf Verweistätigkeiten kann auch deshalb nicht als massgebend angesehen werden.
4.3 Die Untersuchungsberichte der Ärzteschaft des RAD beantworten die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, nehmen Stellung zu den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erweisen sich in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stehen denn auch mit den entsprechenden Feststellungen von Dr. B.___ und Dr. H.___ im Einklang. Ebenso korrelieren die vom RAD erhobenen orthopädischen Befunde (ordentliche Kniegelenksfunktion, keine Prothesenlockerung) mit denjenigen im Gutachten vom 11. Januar 2013.
Das insoweit überzeugende Beweisergebnis vermag durch den Bericht von Dr. I.___ vom 16. März 2012 nicht in Zweifel gezogen werden. Weshalb und für welche Tätigkeiten er der Beschwerdeführerin „aufgrund der Gesamtsituation“ höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, lässt sich anhand seines Berichtes nicht nachvollziehen. Vielmehr räumte Dr. I.___ selbst ein, Fragen im Zusammenhang mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien abzuklären (Urk. 7/115/3).
4.4 Dem Einwand, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, ist zunächst entgegenzuhalten, dass Dr. B.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 5. Januar 2009 festhielt, das Einsetzen der Knieendoprothese links habe ein insgesamt zufriedenstellendes Resultat gezeigt (Urk. 7/109/162) und es sei dadurch zu einer signifikanten Linderung der Beschwerden gekommen (Urk. 7/109/167). Damit im Einklang steht ferner das Schreiben von Dr. med. K.___, leitender Arzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Y.___, vom 19. August 2008, wonach die Beschwerdeführerin links ein ordentlich gut rehabilitiertes Gelenk mit noch leichtem Flexionsdefizit gezeigt und sich mit dem Operationsresultat zufrieden geäussert habe. Durch die verbesserte Situation links habe sich die Gehfähigkeit insgesamt verbessert (Urk. 7/113/3). Schliesslich verlief die Prothesenversorgung auch gemäss Gutachten der Z.___ ohne Komplikationen. Objektivierbare Befunde zur Erklärung der beklagten Schmerzen vermochten die Gutachter keine zu erheben (Urk. 7/125).
4.5 Dass die Gewichtsreduktion von 22 kg der Beschwerdeführerin seit August 2013 zu keinerlei Verbesserung der Knieproblematik geführt haben soll, ist insofern unerheblich, als dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht vom Gewicht abhängig gemacht wird. Insbesondere basiert die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf der Hypothese, wie sich der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ohne die (frühere) Adipositas entwickelt hätte. Grundlage ist vielmehr der effektive Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Neuanmeldung.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend sitzend ausgeübte Verweistätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit körpernahem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Pensum von 100 % zumutbar ist.
5. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten. Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zur Berechnung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise an den letzten Lohn der Beschwerdeführerin von Fr. 51‘350.-- (Wert 2005, inkl. Schichtzulagen, Urk. 7/9/2), welcher nach Massgabe des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (Ablauf Karenzfrist, Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 anzupassen ist (Indexstand 2386 [2005] auf 2579 [2010], vgl. die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 93 Tabelle B10.3).
Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 55‘504.-- (Fr. 51‘350.--: 2386 x 2579).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf den im Rahmen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelten Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen, ab (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, S. 26, Tabelle A1, Niveau 4 Total) und ermittelte unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2, A-S) ein Invalideneinkommen von Fr. 52'728.-- (Fr. 4'225.--: 40 x 41.7 x 12).
Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 55‘504.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. Fr. 52'728.-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘776.-- auszumachen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad nicht rentenbegründende 5 %. Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestimmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2008 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger