Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00291




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz

Mlaw Y.___

Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Damencoiffeuse und verfügt über einen Handelsschulabschluss. Seit 1998 war sie mehrheitlich kaufmännisch tätig, zuletzt seit dem 1. Mai 2003 als Verwaltungsassistentin beim Z.___ (Urk. 8/32, Urk. 8/4). Infolge psychischer Beschwerden sowie einer seit 2000 bestehenden HIV-Infektion musste sie die angestammte Tätigkeit per 4. Januar 2011 niederlegen und meldete sich in diesem Zusammenhang am 22. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Mitteilung vom 25. Juli 2012 wurde im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH erteilt (Urk. 8/33). Als Ziel wurde das Erreichen einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Monaten definiert (Urk. 8/38). Im Dezember 2012 verneinte der bisherige Arbeitgeber der Versicherten auf Anfrage die Möglichkeit eines Arbeitsversuches nach Beendigung des Aufbautrainings per Ende Januar 2013 und kündigte das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2013 wurde das Aufbautraining um vier Monate verlängert bei gleicher Zielsetzung (Urk. 8/53, Urk. 8/58).

Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten wurde die berufliche Massnahme am 1. März 2013 abgebrochen und die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 8/67). In der Zeit vom 11. März bis 18. April 2013 wurde die Versicherte stationär im Sanatorium B.___ behandelt (Urk. 8/74). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Monate Juni und Juli 2012 sowie für die Zeit ab 1. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/83) und hielt an diesem Entscheid nach weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 7. Februar 2014 fest (Urk. 8/114 ff. = Urk. 2). Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit, dass sie die Berufsinvalidität gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf 100 % eines vollen Pensums festsetzen würden (Urk. 3/4).


2.    Gegen die Verfügungen vom 7. Februar 2014 erhob die Vertreterin der Versicherten am 11. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zuzumuten sei. In einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit könnte sie dabei ein Einkommen von Fr. 36528.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘320.-- zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führe (Urk. 2/2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin ihr Möglichstes getan habe, um sich beruflich wieder einzugliedern. Sie selbst, wie auch ihre behandelnden Ärzte, hätten zu Beginn des Jahres 2012 die Hoffnung gehabt, dass eine Teilzeitarbeit mit nicht zu hoher Belastung möglich sein könnte. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge aber stetig verschlechtert, trotz psychotherapeutischer Behandlung seit Mai 2012. Weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, sei nicht ersichtlich, vielmehr sei von einer solchen von 100 % auszugehen (Urk. 1).

2.3    Aufgrund der Anmeldung des Leistungsanspruchs im Dezember 2011 sowie der Integrationsmassnahmen samt Taggeldleistungen in den Monaten August 2012 bis Februar 2013 ist vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in den Monaten Juni (frühest möglicher Rentenbeginn sechs Monate nach Anmeldung; E. 1.2) und Juli 2012 sowie ab März 2013 zu prüfen.


3.

3.1    Im Zusammenhang mit der Prüfung von psychischen und kognitiven Defiziten wurde am Kantonsspital C.___, Klinik für Neurologie, eine Abklärung in die Wege geleitet. Die für den Bericht vom 30. November 2011 verantwortlichen Fachärzte hielten dabei fest, dass aus neuropsychologischer Sicht von einer bis mittelschweren kognitiven und emotionalen Funktionsstörung ausgegangen werden müsse, mit sicherer Verschlechterung in den letzten zwei Jahren. Als Ursache würden neben einem HAND (HIV-assoziiertes neurokognitives Defizit) und Medikamentennebenwirkungen auch metabolische, vaskuläre und psychiatrische Faktoren oder eine Kombination derselben in Frage kommen. In erster Linie würden sie eine psychiatrische Abklärung und eine interdisziplinäre Behandlung der psychischen Störung empfehlen (Urk. 8/14 S. 8 ff.).

3.2    Dr. med. D.___, Oberarzt am Kantonsspital C.___, Departement Innere Medizin, Infektiologie/Spitalhygiene, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose (ED) 1992 bei multiplen Medikamentenunverträglichkeiten; multiple bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktionsstörungen (Testung 29. November 2011) bei differenzialdiagnostischem (DD) HAND, vaskulär, metabolisch, bei Depression; einen psychischen Erschöpfungszustand, ED Januar 2011 bei Verdacht auf Depression sowie einen chronischen Tinnitus links, ED ca. 2006.

    Er führte aus, ab Januar 2011 sei bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei ein Arbeitsversuch bei 50 % in geschütztem Rahmen wohl denkbar sei. Auf längere Sicht scheine eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % realistisch (Urk. 8/14 S. 5 ff.).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. April 2012 zu Handen des Berufsvorsorgeversicherers eine mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in den psychischen Fähigkeiten wie Durchhaltevermögen, Selbstbehauptung und Anwendung fachlicher Kompetenzen schwer eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei noch nicht möglich, da eine ausreichende Behandlung noch nicht stattgefunden habe (Urk. 8/17/13-30 S. 15).

3.4    Die für den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ (betreffend stationäre Behandlung vom 11. März bis 18. April 2013) vom 19. April 2013 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, DD organisch bedingt, bei multiplen bis mittelschweren kognitiven und emotionalen Funktionsstörungen sowie eine HIV-Infektion CDC Stadium B2, ED Januar 1992. Aus psychiatrischer Sicht erachteten sie für eine angepasste Tätigkeit gegebenenfalls eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag als möglich (Urk. 8/74).

3.5    In seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 zu Handen des Berufsvorsorgeversicherers diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), und führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei noch nicht möglich, da etablierte Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 8/89 S. 14 und S. 17 f.).

3.6    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. August 2013 ein schwer depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.2), eine gedanklich assoziative Lockerung sowie einen Verdacht auf neurokognitive Defizite bei langjähriger HIV-Infektion und antiretroviraler Behandlung. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Mai 2012 in Behandlung. Im Anschluss an die stationäre Therapie sei sie regelmässig zur Therapie erschienen, wobei sich ihr Zustand langsam aber deutlich verschlechtert habe. Nach zwei Minuten Gespräch würden ihre Worte oft wirr und neologistisch. Über ihre assoziative Lockerung der Gedanken würde jede längere Sprechsequenz bei verzweifelt-angstvollen Gedanken enden. Aktuell schätze er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein, wobei er eine Verbesserung für wenig wahrscheinlich halte (Urk. 8/95).

3.7    In seinem Schreiben vom 10. Februar 2014 hielt Dr. E.___ fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ bis zum 14. August 2013 eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen werden könne. Im Gegenteil: laut Dr. F.___ habe sich eine stetige Verschlechterung ergeben (Urk. 8/129/1-2).

3.8    Mit Bericht vom 3. März 2014 hielt Dr. F.___ an den bereits mit Bericht vom 14. August 2013 gestellten Diagnosen fest. Differentialdiagnostisch sei eine Mischpsychose (ICD-10 F25) mit schwerer Depressivität und assoziativ gelockertem, ungeordnetem Denken bei organischer (Mit-) Verursachung in Betracht zu ziehen. Weiterhin sei ein Zerfall des Denkens nach wenigen Minuten der Diskussion festzustellen. Beachtlich sei dabei, dass es sich ja nicht um Sitzungen mit „zufälligem“ Verlauf handle, sondern um ein hoch strukturiertes Setting. Nach einer gewissen Zeit erfolge dann eine starke Ermüdung. Die Termine würden aktuell hauptsächlich der Stützung der Beschwerdeführerin sowie der Prävention eines Suizides dienen. Seit 2012 habe sich der Zustand der Patientin weiter verschlechtert, so dass auch für einfache Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/7).

3.9    In seinem Bericht vom 5. März 2014 hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführerin neben der Depression in den letzten zwei Jahren auch diverse somatische Beschwerden zu schaffen gemacht hätten. Im Vordergrund gestanden hätten dabei Hautprobleme und Schwellungen der Beine sowie wandernde Gelenkschmerzen, wobei diese Beschwerden am ehesten im Rahmen einer extrahepatischen Manifestation der chronischen Hepatitis C zu sehen seien. Aufgrund der limitierten Erfolgschancen bei HCV-Genotyp 4 und der relativen Kontraindikation bei Depression hätten sie im Moment von einer Behandlung der chronischen Hepatitis C abgesehen. Nach seiner Einschätzung sei eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gesamtsituation (Psyche und somatische Probleme) weiterhin nicht gegeben. Zudem sei es im Rahmen der psychischen Dekompensation mehrmals zu kurzzeitigen Therapieunterbrüchen gekommen, was bezüglich der Resistenzentwicklung gefährlich sei und immer rasch zu einer Verschlechterung der zellulären Abwehrlage führe (Urk. 3/19).


4.

4.1    Für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt sich, dass Dr. D.___ im Februar 2012 einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen zu 50 % als möglich erachtete (E. 3.2). Dr. E.___ nahm in seinem Gutachten vom 27. April 2012 allein zur bisherigen Tätigkeit Stellung und attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Mai 2012 berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk. 8/21), hielt der Hausarzt mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ein Aufbautraining für sinnvoll (Urk. 8/23), welches in der Folge mit Mitteilung vom 25. Juli 2012 angeordnet wurde (Urk. 8/33). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 25. Juli 2012 ist dabei zu entnehmen, dass in einer administrativen Routinetätigkeit oder einer einfachen Bürotätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Erstgespräch angegeben, dass es ihr heute bedeutend besser gehe als zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2012 (Gutachten vom 27. April 2012, E. 3.3). Sie sei bezüglich der HIV-Infektion medikamentös wieder optimal behandelt und wünsche sich eine baldige Rückkehr in eine Arbeit (Urk. 8/35). Nach Auskunft der IV-Berufsberaterin (Frau G.___) habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrationsmassnahme ab 30. Juli 2012 eine regelmässige Tätigkeit aufgenommen, die sie bis September 2012 rasch auf ein Pensum von 80 % habe steigern können. Dabei sei allerdings eine grosse Willensanstrengung nötig gewesen, wobei sich die Beschwerdeführerin wahrscheinlich überfordert habe, um den Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber zu erreichen (Urk. 8/89 S. 11).

    Damit ergibt sich, dass im Verlaufe des Frühlings 2012 auf ärztlichen Rat hin Integrationsmassnahmen ins Auge gefasst und diese auch (zunächst) erfolgreich umgesetzt wurden. Bei dieser Ausgangslage besteht für die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der besagten Zeitspanne kein Raum, wäre doch ansonsten die Massnahme kaum gerechtfertigt gewesen, zumal sich aus den Verlaufsberichten nicht ergibt, dass das Integrations-Setting von massgeblicher Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin von Beginn weg geleistete 50%ige Arbeitsfähigkeit war. Das entsprechende Attest von Dr. E.___ (E. 3.3) bezog sich denn auch lediglich auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste (administrative Routine- oder einfache Bürotätigkeit). In diesem Sinn war auch das Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen (Arbeitsversuch) des Dr. D.___ vom Februar 2012 (E. 3.2) überholt. Eine Steigerung über 50 % erwies sich dann aber als unmöglich, konnte doch die Steigerung auf ein Pensum von 80 % nur mit einer letztlich unzumutbaren Willensanstrengung der Beschwerdeführerin erfolgen.

Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass für den Zeitraum Juni und Juli 2012 in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war.

4.2    Für die Zeit ab März 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vom 11. März bis 18. April 2013 am Sanatorium B.___ stationär behandelt wurde. Die zuständigen Fachpersonen hielten im Anschluss daran aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gegebenenfalls zwei Stunden pro Tag für möglich (E. 3.4). Für die nachfolgende Zeitspanne ist den Akten eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. So diagnostizierte Dr. E.___ bereits in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 eine nunmehr schwere depressive Episode (E. 3.5), während Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. August 2013 erstmals auf die assoziative Lockerung der Gedanken der Beschwerdeführerin hinwies und ihr auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.6). In diesem Zusammenhang diskutierte Dr. F.___ im Bericht vom 3. März 2013 differentialdiagnostisch eine Mischpsychose, da eine Diskussion auch in einem hoch strukturierten Setting zunehmend nicht mehr möglich war (E. 3.8). Abgesehen von der Verschlechterung des Zustandes aus psychiatrischer Sicht ist entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. März 2014 zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung auch an somatischen Beschwerden leidet, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 3.9). Insgesamt ist somit sowohl im psychiatrischen als auch im somatischen Bereich von einer Verschlechterung auszugehen, so dass ab März 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

    Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Einschätzung der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regional-ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, begründete die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit am 30. Mai 2012 mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 27. April 2012 sowie der klinischen Erfahrung (Urk. 8/81 S. 3). Diese Einschätzung wurde mit RAD-Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. med. I.___ vom 8. Juli 2013 und 18. September 2013 bestätigt (Urk. 8/81 S. 4, Urk. 8/99 S. 2). Auch wenn die Einschätzung der Lage per Mitte Mai 2012 mit den echtzeitlichen medizinischen Akten begründet werden kann, gehen die nachfolgenden Stellungnahmen kaum auf die Entwicklung ab März 2013 ein. Die Akten enthalten für diesen Zeitraum eine Vielzahl von Berichten, welche eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausweisen. Darauf gehen die neueren RAD-Stellungnahmen aber nur unzureichend ein, so dass nicht von einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, welche die medizinischen Vorakten ausreichend würdigt. Damit hat es mit der Feststellung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten ab März 2013 sein Bewenden.


5.

5.1    Für das Jahr 2012 bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausgehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/12 Ziff. 2.10) mit Fr. 92‘320.-- und das Invalideneinkommen basierend auf den statistischen Löhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) für andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufskenntnissen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung beim zumutbaren Pensum von 50 % mit Fr. 36‘528.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 60 % ergab (Urk. 2/2). Dieser Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, gibt jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass:

5.2

5.2.1    Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Lohnangaben stützte, die im Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung (am 8. Juni 2012, Urk. 8/80) abrufbar (Erste Ergebnisse der LSE 2010, Ausgabe 2011), im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber überholt waren, wiesen doch die definitiven Werte (LSE 2010, Neuchâtel 2012) in der (von der Beschwerdegegnerin verwendeten und irrtümlich als TA1 bezeichneten) Tabelle T7S im korrekt beigezogenen Tätigkeitsbereich 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen ein Einkommen von Fr. 5‘925.-- (statt Fr. 5‘782.--) aus.

    Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (von Index 2579 auf Index 2630, Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) führt dies per 2012 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 75588.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt dies ein Einkommen von Fr. 37794.--.

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin gewährte - ausgehend von den beigezogenen zu tiefen Werten - keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch einfache Routinetätigkeiten zugemutet werden konnten, was ihr Leistungsvermögen nicht als durchschnittlich in der Kategorie mit Berufs- und Fachkenntnissen erscheinen lässt. Die ihr zumutbaren Arbeiten sind vielmehr solche, für welche zuweilen gar Arbeitnehmerinnen ohne Fachkenntnisse beigezogen werden. Bei dieser Ausgangslage ist ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend und dieser ist mit 10 % zu bemessen.

5.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92‘320.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34‘015.-- (Fr. 37794.-- x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 58‘305.-- und einen Invaliditätsgrad von 63 %. Damit steht der Beschwerdeführerin für die fragliche Periode die gewährte Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab 1. März 2013 besteht ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Aids-Hilfe Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty