Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00296 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, schloss im August 2006 eine Berufslehre als Spengler ab (Urk. 8/6/1) und meldete sich am 9. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.2).
Am 23. November 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 12. November 2012 bis 11. Februar 2013 (Urk. 8/36). Diese wurde nach zwei Wochen per 24. November 2012 abgebrochen (Urk. 8/40; vgl. Urk. 8/39 S. 1 unten). Vom 2. bis 30. September 2013 fand eine Abklärung in der BEFAS Y.___ statt (Urk. 8/69).
1.2 Am 21. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme für eine Berufsausbildung zum Sozialbegleiter (Urk. 8/70 = Urk. 8/71 = Urk. 3/1). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/73). Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2013 (Urk. 8/77) und am 20. Januar 2014 (Urk. 8/84) Einwände.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle - gemäss Betreff - einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/86 = Urk. 2). Im Verfügungstext führte sie aus, das Leistungsbegehren werde vorläufig abgewiesen; wenn der Beschwerdeführer nach einer sechsmonatigen Tätigkeit im Bereich soziale Begleitung vom Arbeitgeber eine Bestätigung für die Eignung für dieses Berufsfeld erhalte, könne er ein neues Gesuch bezüglich der Unterstützung einer Umschulung zum Sozialbegleiter einreichen (S. 2 oben).
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) am 12. März 2014 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn bei der Ausbildung zum Sozialbegleiter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Am 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer (Urk. 13/1-2) und am 25. Juni 2014 die Beschwerdegegnerin (Urk. 15/1-2) weitere Unterlagen ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2014 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
- medizinischen Massnahmen (lit. a);
- Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
- Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
- der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.3 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).
1.4 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Eignung des Beschwerdeführers für den Beruf des Sozialbegleiters sei nicht gegeben; gemäss dem Bericht über die berufliche Abklärung würden seine sozialen Kompetenzen als für eine Umschulung in einen sozialen Beruf zu gering eingeschätzt (Urk. 2 S. 1), was sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) näher ausführte. Das Leistungsbegehren werde vorläufig abgewiesen; wenn der Beschwerdeführer nach einer sechsmonatigen Tätigkeit im Bereich soziale Begleitung vom Arbeitgeber eine Bestätigung für die Eignung für dieses Berufsfeld erhalte, könne er ein neues Gesuch bezüglich der Unterstützung einer Umschulung zum Sozialbegleiter einreichen (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie nicht auf die von ihm eingereichte psychiatrische Beurteilung eingegangen sei (S. 5 Ziff. 2); vorhandene medizinische Berichte (aus somatischer Sicht) zeigten, dass keine psychischen Auffälligkeiten bestünden (S. 6 Ziff. 4). Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, er sollte sich einer Traumatherapie unterziehen, sei nicht medizinisch begründet (S. 6 f. Ziff. 6) und komme einer schweren Persönlichkeitsverletzung gleich (S. 7 Ziff. 7). Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters sei er psychopathologisch und sozial unauffällig, und eine Traumatherapie wäre kontraindiziert (S. 8 f. Ziff. 11). Die Auflage, ein sechsmonatiges Praktikum zu absolvieren, sei angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnisse in hohem Masse willkürlich (S. 9 f. Ziff. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt zu Recht davon ausging, die (ungenügende) Sozialkompetenz des Beschwerdeführers stehe einer Umschulung zum Sozialbegleiter - vorläufig - entgegen, weshalb sie ihm die Möglichkeit einräumte, die genannte Kompetenz in geeigneter Weise nachzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 23. November 2012 absolvierte der Beschwerdeführer ab 22. Oktober 2012 in der Z.___ ein dreiwöchiges Schnupperpraktikum im Bereich Arbeitsagogik (vgl. Bericht von A.___, Co-Betriebsleiterin der Z.___, vom 13. Dezember 2012; Urk. 13/1 = Urk. 15/1); daran anschliessend war eine dreimonatige Abklärung in der Z.___ vorgesehen, um die berufliche Eignung, die Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und das Potential für eine Ausbildung als Arbeitsagoge oder alternativ als Hauswart genauer zu klären (Urk. 8/38 S. 1).
Gemäss Verlaufsprotokoll vom 14. Dezember 2012 sah sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nach zwei Wochen nicht mehr in der Lage, die Abklärung fortzusetzen (vgl. Urk. 15/2), weshalb diese per 24. November 2012 abgebrochen wurde (Urk. 8/39 S. 1 unten).
3.2 In der Folge fand unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt, über welche am 18. März 2013 berichtet wurde (Urk. 8/45/2-5).
Dabei wurde ausgeführt, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz und muskulären Stabilisierung der Lendenwirbelsäule bei längerem Stehen (und Gehen) und vorgeneigtem Stehen, vor allem in Kombination mit Kraftaufwand und Zwangshaltungen. Zudem bestehe ein Armkraftdefizit in Bezug auf das Hantieren von schweren Gewichten (S. 3 Ziff. 3.1).
Die angestammte berufliche Tätigkeit als Bauspengler sei nicht zumutbar (S. 3 Ziff. 3.2). Mittelschwere Arbeit sei ganztags wechselbelastend zumutbar, wobei Stehen vorgeneigt, Sitzen vorgeneigt, Rotation im Stehen sowie Stehen (und Gehen) je bis zu 3 Stunden pro Tag möglich seien (S. 3 Ziff. 3.3).
Offenbar seien die Probleme im Praktikum durch das andauernde Stehen/Gehen sowie beim Arbeiten in vorgeneigter Position aufgetreten, also mangels Wechselbelastung. Die Tätigkeit als Arbeitsagoge müsse mindestens in den versuchten Bereichen als eingeschränkt beurteilt werden (S. 4 Ziff. 6.2).
3.3 Laut Schreiben vom 14. Juni 2013 hat sich der Beschwerdeführer von Gesprächsterminen am 24. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/48) und 29. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/53) abgemeldet; zu einem weiteren Termin am 14. Juni 2013 erschien er ohne weitere Mitteilung nicht (Urk. 8/56). Am 4. Juli 2013 fand das Gespräch sodann statt (vgl. Urk. 8/59 S. 6 unten).
3.4 Vom 2. bis 30. September 2013 weilte der Beschwerdeführer in der Abklärungsstätte Y.___, worüber am 15. Oktober 2013 berichtet wurde (Urk. 8/69).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Basiswoche durchlaufen, sei dann die zweite und dritte Woche der Büroabteilung zugeteilt gewesen und habe in der vierten Woche in der sozialpädagogisch betreuten Wohngruppe im Hinblick auf den Beruf als Sozialbegleiter geschnuppert (S. 3 Ziff. 2.1). Das Schlussgespräch habe am 2. Oktober 2013 stattgefunden; eine Verlängerung der Abklärung wäre nach Ansicht der berichterstattenden Personen nötig gewesen, doch der Klient habe das Schlussgespräch vorzeitig verlassen (S. 3 f.). Weiter wurde ausgeführt (S. 4):
Im berufsberaterischen Erstgespräch am Eintrittstag erklärte der Klient, er wisse einfach nicht weiter. Der Beruf des Arbeitsagogen sei ja körperlich nicht ideal. Er brauche ja Wechselbelastung. Die Berufsberaterin der IV-Stelle habe ihn falsch beraten. Unsere Erklärung, dass Arbeitsagogen je nach Arbeitsumfeld durchaus die Möglichkeit haben, wechselbelastend zu arbeiten, schien der Klient nicht zu akzeptieren. Er wies auf entsprechende Arztberichte hin. Nachdem wir ihn darauf aufmerksam machten, dass drei unserer vier BEFAS-Arbeitsagogen nach eigenem Ermessen zwischen sitzend und stehend/gehender Arbeit abwechseln können, was er selbst während der Abklärung beobachten könne, erklärte [er], er habe sich „den sozialen Bereich sowieso aus dem Kopf geschlagen“. Eine Ausbildung zum Sozialbegleiter hätte ihn auch noch interessiert, doch habe er gehört, man verdiene damit zu wenig. Und schulisch sei er halt „nicht der Hirsch“ gewesen. Auch sehe er sich durch seine emotionalen Schwierigkeiten aufgrund der Krebserkrankung seiner Partnerin nicht in der Lage, sozial tätig zu sein.
Seine aktuellen Ideen seien: Goldschmied oder Fitnesstrainer/-instruktor. (…)
Im Folgegespräch (…) brachte der Klient wiederum Schuldzuweisungen gegenüber der IV ein. Er wurde nun mit einigen Fragwürdigkeiten in einem an die IV gerichteten Mail sowie in seinen Arbeitszeugnissen konfrontiert. [Er] erklärte, wenn man Bescheid wüsste über seine früheren schlimmen Erlebnisse würde man seine berufliche Laufbahn als erfolgreich anerkennen. Er erwähnte einige frühere Erfahrungen und wurde dabei von intensiven Gefühlen der Traurigkeit überwältigt. Im späteren Verlauf der Abklärung zeigte sich der Klient zuerst dankbar, dass ihm nun in mehreren Gesprächen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, seine sehr persönlichen Erlebnisse einzubringen; später verbot der Klient der Berufsberaterin, die geschilderten negativen Erfahrungen im Bericht zu erwähnen.
Während der dritten Abklärungswoche habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe gemerkt, dass es ihn immer wieder zu einem sozialen Beruf hinziehe, und er möchte den Beruf des Sozialbegleiters überprüfen. Daraufhin sei am Mittwoch der dritten Woche ein Gespräch an der Schule für Sozialbegleitung veranlasst worden. Ob dieses je stattgefunden habe, sei in der Folge unklar geblieben. Am Donnerstag sei der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen, und die Nachfrage über das Gespräch bei der Schule für Sozialbegleitung sei vom Klienten sehr vage beantwortet worden (S. 5 Mitte).
Weiter wurde unter anderem ausgeführt (S. 5 f.):
Am Freitag der vierten Abklärungswoche zeigte sich der Klient überzeugt, ein soziales Praktikum in der Wohngruppe des Y.___ im Hinblick auf eine Ausbildung im Sozialbereich absolvieren zu wollen. (…) Als wir ihm mitteilten, dass wir aufgrund der Gespräche der zweiten Abklärungswoche im Y.___ eine Psychotherapie als unabdingbar erachteten, wenn er einen sozialen Beruf ergreifen will, reagierte der Klient verstimmt und Psychotherapien allgemein und eine eigene potentielle Therapie stark abwertend.
Das Schlussgespräch wurde per 2.10.2013 (…) durchgeführt. [Der Beschwerdeführer] sprach sofort seinen Wunsch an, eine Ausbildung zum Sozialbegleiter machen zu wollen. Nachdem er als Antwort erhielt, dass wir dies nur zusammen mit einer Psychotherapie befürworten würden, packte der Klient seine Sachen und verliess das Büro.
Wir hätten ihm und der IV-Stelle vorschlagen wollen, die Abklärung zu verlängern, um gezielt Alternativen ausserhalb des Sozialbereichs zu suchen, doch [er] hatte das Gespräch beendet, bevor dieser Vorschlag eingebracht werden konnte.
Zur Frage der sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers führten die berichterstattenden Personen unter anderem aus, für eine Umschulung in einen sozialen Beruf erachteten sie diese aus näher dargelegten Gründen als zu gering (S. 10 Ziff. 3.2).
Nach Abbruch des Schlussgesprächs habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet, weshalb seine Stellungnahme nicht bekannt sei (S. 11 Ziff. 4).
3.5 Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/68) teilte der Beschwerdeführer dieser am 21. Oktober 2013 mit, er wäre gerne bereit, im Y.___ weiterzumachen; sein Ziel sei, mit der Ausbildung zum Sozialbegleiter so bald wie möglich zu beginnen, zumal er auch festgestellt habe, dass sein Rückenleiden sehr gut mit der Ausübung dieses Berufs einhergehen könne (Urk. 8/70 = Urk. 8/71 = Urk. 3/1).
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/83 = Urk. 3/2) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 2013. Der Patient zeige deutlich deprimierte Züge aufgrund der subjektiv erlebten persönlichen Verletzung durch Personen im Y.___, seiner Lebenssituation mit zunehmend existentieller Bedrohung, jedoch insbesondere bedingt durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen, die darüber hinaus aus der Sicht des Patienten seine ganz persönlichen biographischen Informationen nicht wie vereinbart vertraulich behandelt und schlussendlich gegen ihn verwendet habe (S. 1 Ziff. 1).
Dr. B.___ führte unter anderem aus, seine ausführliche fachärztliche psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers habe keinerlei psychopathologische Befunde, die auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hinweisen würden, ergeben. Auch wenn Erlebnisse in seiner Biographie früher belastend für ihn gewesen seien, so sei festzustellen, dass der Patient psychopathologisch und insbesondere sozial nicht auffällig und in seinen Lebensvollzügen offensichtlich nicht durch irgendeine relevante psychische Beeinträchtigung im Sinne von Langzeitfolgen eines erlittenen psychischen Traumas eingeschränkt gewesen sei und es auch heute nicht sei (S. 2 Ziff. 2).
Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise darauf, dass er hinsichtlich seiner sozialen Kompetenz nicht für einen Beruf im sozialen Bereich geeignet wäre beziehungsweise nicht über die dafür notwendigen sozialen Kompetenzen verfügen würde (S. 2 Ziff. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Angaben der Fachleute der beruflichen Abklärungsstätte Y.___ davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verfüge zur Zeit nicht über die für die Ausbildung zum Sozialbegleiter erforderlichen sozialen Kompetenzen; sie eröffnete ihm die Möglichkeit, selbige im Rahmen eines Praktikums unter Beweis zu stellen und sich erneut anzumelden (vorstehend E. 2.1).
4.2 Der von der Beschwerdegegnerin angebrachte Vorbehalt beschlägt mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die für die in Aussicht genommene Ausbildung nötigen Voraussetzungen mitbringt, die Frage der sachlichen und persönlichen Angemessenheit der fraglichen Ausbildung (vorstehend E. 1.2).
Die Antwort auf diese Frage erfordert im Rahmen einer Gesamtschau Kenntnisse über die anvisierte Ausbildung und Informationen über die vom Beschwerdeführer gezeigten Kompetenzen. Dabei stehen berufsberaterische Aspekte gegenüber medizinisch-psychiatrischen Aspekten deutlich im Vordergrund, weshalb dafür die Fachleute der beruflichen Abklärungsstätte besonders qualifiziert sind (vorstehend E. 1.4).
Die Beschwerdegegnerin hat somit richtigerweise auf die Beurteilung durch die Fachleute der Abklärungsstätte abgestellt, und es ist vor diesem Hintergrund auch kein gravierender Mangel, dass sie auf den Bericht des seit Ende Oktober 2013 behandelnden Psychiaters (dazu nachstehend E. 4.5) nicht näher eingegangen ist.
4.3 Die im Schlussbericht der Abklärungsstätte (vorstehend E. 3.4) beschriebenen auch beschwerdeweise nicht bestrittenen - Verhaltensweisen des Beschwerdeführers lassen den Schluss der Beschwerdegegnerin, es hätten ihm im Verfügungszeitpunkt die erforderlichen sozialen Kompetenzen gefehlt, als vollumfänglich zutreffend erscheinen.
Nebst der unbefriedigenden Antwort auf die Frage nach dem Verlauf des externen Gesprächs in der dritten Abklärungswoche fällt insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Abschlussgesprächs ins Gewicht. Aus einem Standortgespräch von der hier offensichtlich gegebenen Tragweite und Bedeutung einfach davon zu laufen zeugt - abgesehen von der Frage des Anstands - von einer ausgesprochen mangelhaften Belastbarkeit. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt für sein inakzeptables Verhalten entschuldigt hätte; in seinem späteren Schreiben an die Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.5) hat er es nicht einmal erwähnt.
4.4 Auch sein Umgang mit möglicherweise unwillkommenen Informationen liess deutlich zu wünschen übrig. So war er nicht bereit, den Hinweis der Fachleute im Y.___ zur Kenntnis zu nehmen, dass Arbeitsagogen mehrheitlich wechselbelastende Tätigkeiten ausübten, sondern warf der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin - zu Unrecht - vor, sie habe ihn falsch beraten. Auch darauf ist er nicht mehr zurückgekommen.
Wenig nachvollziehbar erscheint auch, dass er dem behandelnden Psychiater gegenüber angab, die Fachleute im Y.___ hätten seine ganz persönlichen biographischen Informationen nicht wie vereinbart vertraulich behandelt, denn eben dies haben sie getan. In den gesamten Akten findet sich kein einziger konkreter Hinweis darauf, welche belastenden biographischen Erlebnisse der Beschwerdeführer gesprächsweise anführte, als er mit Fragen zu seiner Berufsbiographie konfrontiert wurde; es wurden im Gegenteil nur ganz zurückhaltend „schlimme Erlebnisse“ beziehungsweise „negative Erfahrungen“ genannt. Es ist nicht ersichtlich, warum im Hinblick auf die Eignung des Beschwerdeführers für bestimmte künftige Tätigkeiten ein solcher minimaler Vergangenheitsbezug nicht sollte hergestellt werden dürfen.
4.5 An der Richtigkeit der - vorläufigen - Entscheidung der Beschwerdegegnerin vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 3.6) nichts zu ändern.
Darin wurde auf die im Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstätte beschriebenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers mit keinem Wort Bezug genommen. Daraus ist zu schliessen, dass der Bericht dem Psychiater nicht vorlag, denn sonst hätte er seine Behauptung, der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit sozial auffällig gewesen, entweder unterlassen oder zumindest näher zu begründen versucht.
Die Behandlung wurde rund eine Woche nach Erlass des Vorbescheids aufgenommen, und der behandelnde Psychiater interpretierte die von ihm berichteten deutlich deprimierten Züge des Beschwerdeführers als Ausdruck der subjektiv erlebten persönlichen Verletzung durch Personen im Y.___, seiner Lebenssituation mit zunehmend existentieller Bedrohung, und insbesondere bedingt durch den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen.
Ebendies zeigt in eindrücklicher Weise, dass die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt zutreffend war. Wenn eine Person den im Schlussbericht geschilderten Umgang der Fachleute der beruflichen Abklärungsstelle subjektiv als persönliche Verletzung erlebt, weist dies auf eine ausgesprochen schwache Frustrationstoleranz hin, zeigten sich die genannten Personen doch verständnisvoll und offen für die Anliegen des Beschwerdeführers; dass sie mitunter seine Sicht der Dinge nicht teilten oder das Einhalten von Regeln anmahnten, kann schwerlich als verletzend bezeichnet werden.
Dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung im Umgang mit dem (angekündigten) negativen Bescheid der Beschwerdegegnerin psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, ist achtenswert (und vereinbar mit den Empfehlungen im Schlussgespräch im Y.___, das der Beschwerdeführer abgebrochen hat), zeigt aber gleichzeitig, dass seine psychischen Ressourcen in diesem Zeitpunkt in eben dem Masse limitiert gewesen sind, wie es die Beschwerdegegnerin angenommen hat.
4.6 Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahin gehend erstellt, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt nicht über die für eine Ausbildung zum Sozialbegleiter erforderlichen sozialen Kompetenzen verfügt hat.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Mit Honorarnote vom 8. Juli 2014 (Urk. 19) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 9 ½ Stunden und Barauslagen von Fr. 12.50 geltend (S. 1).
Der Rechtsvertreterin waren die Akten aus dem Verwaltungsverfahren bekannt. Die von ihr eingereichte Beschwerde stimmt über weite Strecken wörtlich mit den gegen den Vorbescheid erhobenen Einwänden (Urk. 8/77, Urk. 8/84) überein. In der angefochtenen Verfügung war nicht mehr von einer Traumatherapie die Rede, die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gehen am Streitgegenstand vorbei; umgekehrt betreffen nur wenige Zeilen (Urk. 1 S. 9 unten) die eigentlich strittige verfügungsweise Anordnung. Schliesslich sind auch die nachträglich beschafften Berichte nicht entscheidrelevant, sie betreffen einerseits eine frühere Schnupperphase (Urk. 13/1) und andererseits eine interne Rückmeldung im Y.___ (Urk. 13/2).
Vor diesem Hintergrund kann der fakturierte Aufwand von 9 ½ Stunden nicht als angemessen bezeichnet werden. Angesichts der dargelegten Umstände und im Vergleich mit in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist - nebst den Barauslagen - ein Aufwand von 6 Stunden zu entschädigen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin somit mit Fr. 1‘309.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1'309.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher