Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00297 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 11. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete in einem 100 % Pensum als Gleisbauarbeiter (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. November 1993, Urk. 7/7), als er am 19. November 1992 einen Unfall erlitt (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. März 1993, Urk. 7/11). Am 26. Oktober 1993 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/3). Die damalige IV-Kommission des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Präsidialbeschluss vom 11. März 1994 eine ganze Rente ab dem 19. November 1993 zu (Urk. 7/13). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gewährte mit Verfügung vom 21. August 1995 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/21 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1995 wurde die IV-Rente durch die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % wieder aufgehoben (Urk. 7/32 S.3).
1.2 Aufgrund eines weiteren Unfalls meldete sich der Versicherte am 9. August 2004 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine ganze Rente (Urk. 7/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 7. August 2008, dass dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 zustehe (Urk. 7/98). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 2. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (Mitteilung vom 2. November 2009, Urk. 7/105).
Von August 2010 bis Juli 2011 nahm der Versicherte am Programm von Y.___ teil, um eine Arbeitsstelle zu finden (Mitteilung betreffend Arbeitsvermittlung vom 29. September 2010, Urk. 7/118). Nach einem Jahr wurde das Programm beendet, ohne dass er eine neue Stelle gefunden hätte (Abschlussbericht Y.___ vom 11. Oktober 2011, Urk. 7/124).
1.3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte um eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/125). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ ein (Gutachten vom 10. Juli 2013, Urk. 7/148). Mit Vorbescheid vom 22. November 2013 (Urk. 7/155) wurde dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt, worauf er am 11. Dezember 2013 Einwand erhob (Urk. 7/158, mit Ergänzung vom 21. Dezember 2013, Urk. 7/162). Am 28. Februar 2014 (Urk. 2) verfügte die IVStelle wie vorbeschieden, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde.
2. Am 12. März 2014 reichte der Versicherte Beschwerde ein (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihm sei mindestens die bisherige Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eine neue polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben und danach neu zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-178), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Gestützt auf das Gutachten der Z.___ hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % aktuell und künftig zumutbar sei. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich die medizinische Situation verschlimmert habe, was seit Juni 2012 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten nach sich ziehe (Urk. 1 S. 3 f.) Es existiere kein Tätigkeitsspektrum auf dem freien Arbeitsmarkt, bei dem er ein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könne. Bekanntlich seien die oberen Extremitäten nach dem Kopf die wichtigsten Organe, die bei jeder Erwerbstätigkeit von eminenter Bedeutung seien (Urk. 1 S. 4). Kein Mediziner habe eine Verbesserung des medizinischen Gesundheitszustandes attestiert; im Gegenteil. Auch die Gutachter würden von einer Verschlimmerung der medizinischen Situation ausgehen. Da unstreitig keine syndromalen Beschwerden vorlägen, sei unter diesen Umständen eine Rentenrevision - “quasi auf Basis einer medizinischen Neubeurteilung“ - nicht und erst recht keine Rentenaufhebung möglich und rechtlich gestattet (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2
2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. August 2008 stützte sich im Wesentlichen auf das von der SUVA und der Beschwerdegegnerin gemeinsam eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Klinik A.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/83; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2006 betreffend zusätzliche Gutachterfragen, Urk. 7/66). Darin stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/83 S. 29):
- Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Differentialdiagnose: mögliche radikuläre Reizung über L5 rechts mit konsekutiver Minderbelastung und Atrophie der Muskulatur
- MRI vom 7.10.05 (B.___) Diskusprotrusion L5/S1 mit Stenosierung foraminal L5/S1 rechts
- Cervicothorakovertebrales Schmerzsyndrom
- Abgeflachte Brustwirbelsäule (BWS) und Skoliose nach links der Wirbelsäule
- Insuffiziente Scapulastabilisierungsfähigkeit
- Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links Status nach axialem Schultertrauma links (28.10.2003) mit/bei:
- Status nach offener Schulterstabilisierung links nach Eden/Lange/Hybinett-Operation 03/1993 und Status nach Schulterluxation links am 19.12.1992 mit Reposition in Kurznarkose
- Integritätsrente 16 % durch SUVA
- Dekonditionierung
- Rhizarthrose links mehr als rechts
- Depressive Episode leicht bis mittelschwer, differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode; relevante psychosoziale Belastungen (seit Jahren)
Die Ärzte hielten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dafür, dass von Seiten der linken Schulter bereits in der Vergangenheit ein gewisser Gesundheitsschaden attestiert worden sei. Dieser habe sich ihrer Ansicht nach nicht verändert. Eine Anpassung der Beurteilung sei somit nicht nötig. Aufgrund der übrigen Befunde mit vor allem der Dekonditionierung und leichten degenerativen Veränderungen lumbosacral sei die Arbeitsfähigkeit aktuell deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne zum Beispiel nur kurze Zeit sitzen oder gehen. Über-Kopf-Arbeiten respektive Knien oder Rotationsbewegungen mit Zwangspositionen seien für ihn schmerzhaft. Eine Dekonditionierung sei grundsätzlich ein Zustand, welcher therapeutisch reversibel gemacht werden könne, wobei die Reversibilität dieses Zustandes im Wesentlichen von der Compliance des Betroffenen abhänge (Urk. 7/83 S. 32 f.).
Die Arbeitsfähigkeit sei seit rund 2003 in der Art wie oben beschrieben eingeschränkt. Es sei auch damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2004 ab Oktober 2003 von Dr. C.___ attestiert worden. Die Befunde liessen sich aber insbesondere durch den Dekonditionierungszustand und teils durch die Anpassungsstörung begründen. Die eigentlichen organischen Pathologien hätten den Patienten wesentlich weniger eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastungen sollte zu mindestens 50 % zumutbar sein (Urk. 7/83 S. 33).
Aus somatischer Sicht bestünden Einschränkungen von Seiten der Schulter, wie sie von der SUVA bereits abgegolten würden. Der Rücken und vor allem die rechtsseitigen Beinschmerzen seien limitierend für gewisse Arbeiten. Der Beschwerdeführer könne wegen der ungenügenden Muskularisierung des Rumpfes ungenügend lange Stehen und Gehen. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, wenig Gehen und auch Stehen sei ihm zumutbar. Eine primär sitzende Tätigkeit könnte eher nach einer Rekonditionierungsphase von vielleicht 6 Monaten wieder aufgenommen werden. Das Pensum könne mit 50 % begonnen werden. Eine weitere Steigerung sei durchaus denkbar. Die Rhizarthrose der linken Hand schränke die Arbeitsfähigkeit nicht primär ein, da ihm zum aktuellen Zeitpunkt keine schweren Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 7/83 S. 33 f.).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/148; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. November 2013, Urk. 7/153; Feststellungsblatt Einwand vom 28. Februar 2014, Urk. 7/172). Darin hielten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Nicht frische, schlaffe proximale Armparese rechts mässiger Ausprägung
- Differentialdiagnose: motorisches radikuläres Ausfallssyndrom C5 beziehungsweise C6 bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Foraminalstenose C5/6 rechts und Stenosen des cervikalen Spinalkanals C4/5 und C5/6 (MRT vom 08.10.2012)
- residuell nach neuralgischer Schulteramyotrophie 06/2012
- Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom an den unteren Extremitäten
- bei degenerativen Veränderungen distal lumbal mit diskogen-bedingter Foraminalstenose lumbosakral rechts
- Atrophie des rechten Oberschenkels ohne klinische Befunde einer neurogenen Läsion
- Differentialdiagnose: bei Minderbelastung schmerzbedingt
- Status nach Schulterstabilisierung links 03/1993 wegen habitueller Schulterluxation links und beginnende Omarthrose links und Status nach mehreren sturzbedingten Traumatisierungen der linken Schulter mit persistierendem Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest:
- Umschriebene Hydromyelie auf Höhe Th2 ohne Hinweise auf eine Läsion langer Rückenmarksbahnen
- Hypercholesterinämie, anamnestisch
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat für die frühere Tätigkeit im Gleisbau voll arbeitsunfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit als Reiniger/Hauswart habe er vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet. Dazu sei zu bemerken, dass gemäss Gutachten der Klinik A.___ (Urk. 7/83) eine Steigerung des 50%-Pensum zu erwarten gewesen sei. Bezogen auf die Diagnosen am Bewegungsapparat und auch entsprechend den klinischen Befunden, wie sie sich aktuell und gemäss Aktenlage präsentiert hätten, auch bezüglich der psychiatrischen Diagnostik und Entwicklung, wäre eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen. Dies betreffe die Zeit bis Juni 2012, als zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes/Schulter aufgetreten seien. Eine genauere Angabe zur Arbeitsfähigkeit im Zeitrahmen bis Juni 2012 könne allerdings retrospektiv nicht gemacht werden (Urk. 7/148 S. 59).
Seit Juni 2012 sei es zu zusätzlichen Beschwerden am Bewegungsapparat gekommen, die aktuell ausführlich im neurologischen Teilgutachten dokumentiert und beurteilt würden. Entsprechend den aufgeführten Diagnosen bestehe seit Juni 2012 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit. Es seien ihm nur noch Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes zumutbar, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden können. Entsprechend sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger / Hauswart ab 2012 ebenfalls von einer vorerst andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Einhaltung der obigen Limiten bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beurteilung (Urk. 7/148 S. 59).
4.
4.1 Die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, insbesondere die Invaliditätsbemessung gestützt auf keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erging, ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3).
4.2 Das Gutachten der Klinik A.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/83), worauf sich die Rentenverfügung vom 7. August 2008 (Urk. 7/98) stützte, ist unklar und widersprüchlich. Auf die Frage, ob ein Gesundheitsschaden bestehe, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, hielten die Ärzte fest, dass von Seiten der linken Schulter bereits früher ein gewisser Gesundheitsschaden attestiert worden sei, der sich nicht verändert habe. Aufgrund der übrigen Befunde mit vor allem Dekonditionierung und leichten degenerativen Veränderungen lumbosacral sei die Arbeitsfähigkeit aktuell deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nur kurz sitzen oder gehen. Eine Dekonditionierung sei ein Zustand, welcher dank Therapien reversibel gemacht werden könne (Urk. 7/83 S. 32 f.).
Die Ärzte notierten in Bezug auf das Ausmass einer allfälligen dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, dass die Arbeitsfähigkeit seit rund 2003 in der Art wie oben beschrieben eingeschränkt sei. Es sei auch damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2004 ab Oktober 2003 attestiert worden. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastungen sei zu mindestens 50 % zumutbar. Dank einem intensiv durchgeführten Heimprogramm unter Supervision hätte sich der Patient rekonditionieren können und die muskulären Dysbalancen wären zurückgegangen. Im Verlauf seien so nun aber zunehmend Veränderungen durch das chronische Fehlverhalten entstanden, so dass nicht aufgrund von organischen Pathologien, sondern vorwiegend aufgrund der nachweisbaren Störung in der Adaptation Schmerzen entstanden seien, welche nicht in einer ausreichenden Korrelation zu nachweisbaren organischen Pathologien stehen würden (Urk. 7/83 S. 33).
Die Ärzte hielten bezüglich der Frage, ob bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Faktoren überwiegen würden oder diese auf ein psychisches oder somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei, fest, dass aus somatischer Sicht Einschränkungen von Seiten der Schulter bestünden. Der Rücken und vor allem die rechtsseitigen Beinschmerzen seien limitierend für gewisse Arbeiten. Der Beschwerdeführer könne wegen der ungenügenden Muskularisierung des Rumpfes ungenügend lange stehen und gehen. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, wenig Gehen und Stehen sei zumutbar. Eine primär sitzende Tätigkeit könne eher nach einer Rekonditionierungsphase von vielleicht 6 Monaten wieder aufgenommen werden. Ein Pensum könnte mit 50 % begonnen werden, eine weitere Steigerung sei durchaus denkbar (Urk. 7/83 S. 33).
4.3 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowohl bezüglich der zumutbaren Tätigkeit (Anteil Sitzen, Stehen oder Gehen), der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (50 % oder mehr) als auch der unklaren Angaben, worauf genau die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (organische Pathologien oder Störung in der Adaption), hätte die IV-Stelle ihre ursprüngliche Verfügung nicht auf das Gutachten der Klinik A.___ stützen dürfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Dekonditionierung nicht invalidisierend ist, da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensanstrengung verbessert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006, E. 2.2). Entsprechend hielten die Ärzte im Gutachten der Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer bis Juni 2012 eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen wäre (Urk. 7/148 S. 59). Da sich die ursprüngliche Rentenverfügung vom 7. August 2008 (Urk. 7/98) auf ein unklares Gutachten stützte, wäre zu prüfen, ob sie nicht zweifellos unrichtig ist. Vorliegend ist dies verzichtbar, da - wie folgend gezeigt wird - ein Revisionstatbestand erstellt ist.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 7/98) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 2. November 2009 (Urk. 7/105) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2.2.1).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei genügt nicht bereits „irgendeine“ Veränderung im Sachverhalt. Insbesondere bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2).
Gemäss Gutachten der Z.___ liegen seit Juni 2012 neue Beschwerden am Bewegungsapparat vor. Der Beschwerdeführer könne neu nur noch Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes ausführen und dies nur, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden können (Urk. 7/148 S. 59). Die neuen Beschwerden und der damit einhergehende stärker eingeschränkte Arbeitsbereich sind geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenspruchs zu führen.
Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit erstellt. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) aus, dass im Gutachten der Z.___ (Urk. 7/148) abrupt und ohne nähere Begründung festgehalten werde, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehen würde. Diese vollkommen unerwartete und sämtliche Beschwerden des Bewegungsapparates nicht berücksichtigende Beurteilung werde mit jeder gewünschten Deutlichkeit angefochten. Selbst für einen Laien sei ersichtlich, dass ein Versicherter mit massiven Rückendeformationen und der an massiven Beschwerden in beiden oberen Extremitäten sowie in Beinen und Schultern leide, in keinem Beruf zu 100 % tätig sein könne. Es sei eine Neuabklärung vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers würdige, insbesondere die Beschwerden an Wirbelsäule und an beiden Schultern/Oberextremitäten.
5.2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde insbesondere die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Ärzte im Gutachten der Z.___ schlüssig begründet. So hielt Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, fest, dass in der aktuellen klinischen Untersuchung deutlich Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Vordergrund stünden. Es fänden sich Bewegungseinschränkungen und Schmerzprovokationen unter Untersuchungsbedingungen, welche direkt ausserhalb nicht mehr in dieser Art vorhanden seien. Es seien Selbstlimitierungen, zitternde Bewegungen und wiederholt plötzliche Schmerzangaben ohne Gegeninnervationen festgehalten worden. Es seien auch unübliche Schmerzprovokationen vorhanden, zum Beispiel seien in Rückenlage bei leichter Abduktion im Hüftgelenk heftige Kreuzschmerzen aufgetreten. Diese seien vergleichbar mit dem Lasègue-Manöver im Sinne der Flexion der gestreckten Beine, was ebenfalls zu heftigen Kreuzschmerzen geführt habe. Unmittelbar vorher habe der Beschwerdeführer unter Ablenkung aber die Langsitzposition einnehmen können. Klinisch fänden sich derzeit keine Zeichen eines CRPS Typ I, insbesondere könnten keine asymmetrischen Veränderungen bezüglich Hautfeuchtigkeit oder Hautfarbe beobachtet werden. Gut passend zu dieser Beurteilung hätten auch therapeutischerseits keine eigentlichen Resultate erzielt werden können. Allerdings hätten die bisherigen Therapiemassnahmen in erster Linie auf somatische Beschwerden gezielt, was in Anbetracht der aktuellen Klinik unbedingt zu ergänzen sei. Verglichen mit den Angaben im rheumatologischen Teilgutachten der Klinik A.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/83) fänden sich vor allem vermehrte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive Selbstlimitierung (Urk. 7/148 S. 34).
5.2.3 PD. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, hielt nach einer umfassenden Untersuchung fest, dass sich entsprechend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bei der neurologischen Untersuchung vielfältige Befunde ergäben, welche nur zum Teil objektivierbar seien. Muskeln an beiden oberen Extremitäten sowie am rechten Bein würden unter Angabe von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation, welche teilweise durch bestehende skelettale beziehungsweise arthrogene Veränderungen begründet seien, stark wechselhaft innerviert. Die beschriebenen Sensibilitätsstörungen an Arm und Bein seien aufgrund ihres Verteilungsmusters weder segmental noch einem peripheren Innvervationsgebiet zuzuordnen. Einen objektiv fassbaren neurologischen Befund stelle die Symptomatik am rechten Arm dar, welche durch Reflexabschwächung und Atrophien proximaler Muskelgruppen charakterisiert sei. Unter Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers wonach sich die motorischen Paresen mit einer Brachialgie bis in die radialen Finger sowie Missempfindungen/Sensibilitätsstörungen auch an der rechten Hand manifestiert hätten, müsse eine radikuläre Grundlage im Sinne eines radikulären Ausfallssyndroms C6 (und C5?) angenommen werden (Urk. 7/148 S. 42 f.).
An den unteren Extremitäten bestätige sich die Umfangsymmetrie des Oberschenkels zu Ungunsten von rechts, während Reflexbefund und Trophik der Unterschenkel- und Fussmuskulatur unauffällig seien, so dass Hinweise auf eine neurogene Läsion fehlten. Ein radikuläres Ausfallssyndrom L5 beziehungsweise S1 am rechten Bein könne klinisch nicht nachgewiesen werden, wobei zumindest ein Teil der Schmerzen am rechten Bein überwiegend wahrscheinlich lumbospondylogen zu interpretieren sei. Ebenso fänden sich keine Zeichen einer Läsion langer Rückenmarksbahnen, womit die durch die Bildgebung dokumentierte umschriebene Hydromyelie auf Höhe Th2 nicht von klinischer Signifikanz sei (Urk. 7/148 S. 43).
Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Armparese eingeschränkt, indem Arbeiten auf Schulterhöhe beziehungsweise über Kopf sowie das regelmässige Tragen und Heben von Lasten über 2 kg mit dem rechten Arm nicht möglich seien. Auch seien nur rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/148 S. 43).
5.2.4 Als psychiatrische Diagnosen wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Elementen sowie eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert, festgehalten. Beide hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/148 S. 56). Allgemeinmedizinisch und internistisch wurden keine pathologischen Befunde beziehungsweise keine internistischen Diagnosen erhoben, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 7/148 S. 31).
5.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Gutachten der Z.___ Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie vertreten (Urk. 7/143) waren, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Die Gutachter der Z.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. 7/148 S. 3 ff.), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. Urk. 7/148 S. 34, Urk. 7/148 S. 51, Urk. 7/148 S. 60). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/148 S. 36, Urk. 7/148 S. 32, Urk. 7/148 S. 28, Urk. 7/148 S. 47). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend.
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) entsprechend zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen, indem sie das Einkommen im Jahr 2006 auf das Jahr 2013 hochrechnete. Beim Invalidenlohn stützte sie sich auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten ab, wobei sie aufgrund des stark eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Abzug in Höhe von 25 % vornahm (Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass auf den durch die SUVA versicherten Verdienst abzustellen sei, womit von einem Valideneinkommen in Höhe von mindestens Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden müsse (Urk. 1 S. 5). Das Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin anrechne, könne vom Beschwerdeführer auf dem realen Arbeitsmarkt mit seiner gesamten Betroffenheit, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, der beiden Schultern und der oberen Extremitäten niemals erzielt werden (Urk. 1 S.5).
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3
6.3.1 Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Valideneinkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006. Erhöht um die Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 58‘372.30 (Urk. 7/152, Urk. 2).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei seit Jahrzehnten schwer und nachhaltig angeschlagen und habe schon lange nicht mehr einen richtigen Validenlohn verdienen können. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin übersehen, dass die SUVA in der Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 7/62) einen versicherten Verdienst von Fr. 73‘053.-- errechnet habe. Dieser Abklärung seien umfangreiche Untersuchungen bei den früheren Arbeitgebern vorausgegangen und die Beschwerdegegnerin müsse diesen Lohn unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung akzeptieren. Es sei somit mindestens von einem Validenlohn in Höhe von Fr. 75‘000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5).
6.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen nicht identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 5). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahr 1992 an einer gesundheitlichen Einschränkung leidet, so dass zur Festlegung des Valideneinkommens auf die letzte Tätigkeit davor abzustellen ist, soweit sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgesetzt worden wäre.
Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 mit einem Pensum von 100 % als Saisonnier, d.h. während jeweils 9 Monaten jährlich, im Gleisbau tätig (Fragebogen für den Arbeitsgeber vom 19. November 1993, Urk. 7/7 S. 2). Daneben ging er während 12.5 Stunden wöchentlich einer Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger nach (Unfallmeldung UVG F.___ AG vom 21. Dezember 1992, Urk. 7/21 S. 43). Die SUVA kam in ihrer Verfügung vom 21. August 1995 unter Berücksichtigung beider Tätigkeiten zu einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65‘052.-- (Urk. 7/21 S. 3).
Nach einem weiteren Unfall im Jahr 2003 nahm die SUVA einen neuen Einkommensvergleich vor, ohne die Nebentätigkeit zu berücksichtigen, und setzte das Valideneinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 62‘115.-- fest (vgl. Schreiben SUVA vom 25. April 2006, Urk. 7/60 S. 30 f.; Berechnungsblatt SUVA vom 21. April 2006, Urk. 7/60 S. 33).
6.3.3 Da der Beschwerdeführer vor seinem Unfall bereits während vier Jahren als Gleisbauarbeiter tätig war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er diese Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung weitergeführt und eine Ganzjahresstelle erhalten hätte (Urk. 7/7 S. 1). Aufgrund der bei einer Ganzjahresstelle fehlenden Erholungszeit während drei Monaten, dem damit einhergehenden höheren Einkommen, seines zunehmenden Alters und der körperlichen Schwerstarbeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seine Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger weitergeführt hätte.
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Gleisbauarbeiter nicht mehr anhand von Lohnangaben von vor dem Jahr 1992 ermitteln (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber G.___ AG vom 5. November 1993, Urk. 7/7; Lohnbuchauszug G.___ AG ab 19. November 1991, Urk. 7/20 S. 2; Unfallmeldung G.___ AG vom 23. November 1992, Urk. 7/21 S. 42; Fragebogen für den Arbeitgeber G.___ AG vom 22. November 1995, Urk. 7/24). Hingegen gibt es im Gleisbau einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nach welchem der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entlöhnt würde, so dass die entsprechenden Mindestlöhne herangezogen werden können.
Gestützt auf den GAV für den Gleisbau vom 1. Januar 2014 (Allgemeinverbindlicherklärung 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015, vgl. www.gav-service.ch) ist von einem monatlichen Einkommen für einen Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde, auszugehen. Dieses beträgt Fr. 5‘051.--, woraus ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 65‘663.-- resultiert (Fr. 5‘051. x 13). Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers (Mutmassliche Lohnentwicklung 2004 - 2005 G.___ AG, Urk. 7/60 S. 71) sind noch rund 50 Nachtschichten jährlich hinzuzurechnen, welche nach GAV mit je Fr. 48.-- entschädigt werden. Das Valideneinkommen ist entsprechend auf Fr. 68‘063.-- festzusetzen.
6.4 Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (E. 6.2.1). Gemäss den Ärzten der Z.___ ist der Beschwerdeführer als Reiniger / Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig. Weiterhin zumutbar sind hingegen Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes, sofern diese Tätigkeiten bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule rückenadaptiert sind (Urk. 7/148 S. 59).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund des stark eingeschränkten Tätigkeitsspektrums auf dem freien Arbeitsmarkt kein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könnte (Urk. 1 S. 5). Männliche Hilfsarbeiter, die vor Eintritt der Behinderung manuell tätig waren, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Arbeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmenden Masse von Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 251/95; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 361 Rz. 142).
Entsprechend ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 auf den (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 4‘901.-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2014 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, Abteilungen 1-96) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex 2011-2014, Punktestand 2010 100, Punktestand 2014 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen 2014 von Fr. 63‘273.50 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 103.2).
6.5 Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 als Schwerstarbeiter im Gleisbau tätig. Künftig ist er auf eine Arbeitsstelle angewiesen, welche an seine gesundheitlichen Einschränkungen angepasst ist. Ob weitere Faktoren zu berücksichtigen wären, bleibt nicht weiter abzuklären, führt doch auch ein Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden IV-Grad (nachfolgend). Bei einer Kürzung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers um einen Leidensabzug von 25 % resultiert ein solches von Fr. 47‘455.15 (63‘273.50 x 0.75).
6.6 Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68‘063.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 47‘455.15 gegenüber, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 20‘607.85 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 30 %. Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben hat (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler