Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00298




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 22. Dezember 2015

in Sachen

X.____

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.____ war im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (vormals Z.____ AG) als Küchenverantwortlicher im A.____ tätig (Urk. 10/6/8, Urk. 10/13 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.7 sowie S. 8), als er am 12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stolperte und daraufhin Schmerzen am rechten Knie verspürte (Bagatellunfallmeldung vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/20/3). Am 20. Dezember 2011 unterzog er sich im Seespital Kilchberg einer Knie-Arthroskopie rechts und Teilmeniskektomie medial (Operationsbericht vom selben Datum, Urk. 10/6/6), in deren Folge er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr voll aufnahm.

    Nach einer Früherfassungsmeldung der Arbeitgeberin (Urk. 10/2) meldete sich X.____ am 1. November 2012 (Urk. 10/9) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unternahm Bemühungen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 10/21, Urk. 10/32, Urk. 10/39), welche sie mit Mitteilungen vom 26. August und 11. Oktober 2013 (Urk. 10/30, Urk. 10/38) abschloss. Per 31. Dezember 2013 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG aufgelöst, nachdem der Versicherte eine Änderungskündigung nicht akzeptiert hatte (Urk. 10/34-36, Urk. 10/39/1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/45, Urk. 10/49) den geltend gemachten Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 12. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über seinen Rentenanspruch neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Der für das Ereignis vom 12. Oktober 2011 zuständige Unfallversicherer stellte die Leistungen per 31. Dezember 2012 (Taggeld; effektive Auszahlung bis 25. November 2013) beziehungsweise 20. April 2014 (Heilbehandlung) ein. Die dagegen am 13. Mai 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2015.00091).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit (Urk. 2, Urk. 9), dass der Beschwerdeführer als Küchenverantwortlicher seit Dezember 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen könne er eine optimal angepasste Tätigkeit (ohne stärkere Kniebelastung, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Treppensteigen; nur selten Steigen auf Leitern, nur selten auch Wirbelsäulenbelastung durch Rumpfrotation, vornüber gebeugte Haltung oder Überkopfarbeit; Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg regulär und selten bis 20 kg) seit Januar 2012 vollzeitlich ausüben und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 13 %).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 3 ff.), in den Akten fänden sich ausschliesslich medizinische Berichte zu dem im Rahmen des Unfalls vom 12. Oktober 2011 entstanden Schaden am rechten Knie. Daneben bestünden jedoch auch eine Rückenproblematik und Beschwerden an der rechten Hand, worüber die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getroffen habe. Entsprechend seien auch das Zusammenspiel der verschiedenen gesundheitlichen Schäden und deren ungünstige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar.


3.

3.1    Der seit Juli 1996 behandelnde und für die Knieoperation vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/6/6) verantwortlich zeichnende Dr. med. B.____, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/17/5-7) an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei

- Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus medial 20. Dezember 2011

- Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997

- Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996

- Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)

    Dr. B.____ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012, 50 % vom 9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom 4. Juni bis 10. Dezember 2012, 50 % ab 11. Dezember 2012 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6). Tätigkeiten, bei denen Pfannen etc. von geringer Höhe heraufgeholt werden müssten, seien besonders belastend. Der Beschwerdeführer sollte wegen der femoropatellären Probleme nicht in die Knie gehen und sich wegen der Spondylolyse nicht im Rücken nach vorne beugen, was eine Arbeit als Koch eigentlich verunmögliche. Ganztags möglich sei hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne ernsthafte Belastung der Kniegelenke und der Wirbelsäule (Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Besteigen von Leitern nur in geringem Ausmass; Rumpfrotation, Vornüberbeugen und Überkopfarbeit nur selten; körpernahe Gewichtsbelastung im Regelfall bis 10 kg und selten bis 20 kg; S. 3 Ziff. 1.7; vgl. auch Zumutbarkeitsangaben in Urk. 10/17/4). Er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufsmöglichkeiten umzusehen (S. 2 Ziff. 1.4 in fine).

    Diesen Bericht liess Dr. B.____ der Beschwerdegegnerin erneut zukommen (Urk. 10/41/6-8), als sie ihn Mitte Oktober 2013 um einen Verlaufsbericht ersucht hatte (Urk. 10/41/5). Gleichzeitig wiederholte der Facharzt dabei im Wesentlichen seine vormaligen Zumutbarkeitsangaben (Urk. 10/41/4).

3.2    Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. November 2013 (Urk. 10/43 S. 5) aus, hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit und bezüglich des Belastungsprofils sei auf die plausiblen Angaben von Dr. B.____ abzustellen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Januar 2012.

3.3    Mit dem Einwand vom 18. Dezember 2013 (Urk. 10/49) gegen den Vorbescheid vom 19. November 2013 (Urk. 10/45) reichte der Beschwerdeführer zum einen das Zeugnis von Dr. B.____ vom 16. September 2013 (Urk. 10/48/4) zu den Akten. Darin attestierte der Facharzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und erachtete unter Bezugnahme auf das aktuelle Arbeitsprofil folgende Verrichtungen als zumutbar: Bestellwesen, Kalkulationen, Arbeitsplanung für die Equipe/
Coaching, Menüplanung/Menükarte, Rezepturen, Degustation und Küchenarbeit, soweit diese kein langes Stehen erfordert und Abwechslung bietet (nicht lange vornüber geneigt und nicht häufige Rumpfrotationen).

    Zum anderen berief sich der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren auf den Bericht von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2013 an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 10/48/1-4). Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich Risse im Diskus triangularis und im dorsalen Abschnitt des Ligamentum Iuno-triquetrale diagnostiziert, welche das MRI des rechten Handgelenks vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebracht hatte (S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4). Dr. B.____ berichtete sodann auf entsprechende Anfrage von radiologischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens vom 31. Januar 1998 und 13. Oktober 2006 (S. 2 Ziff. 2d). Sowohl die Arthrose-Veränderungen in den Kniegelenken als auch der lädierte Diskus triangularis bedürften einzig einer gewissen Schonung. Therapeutische Massnahmen, welche die Situation wesentlich verbessern könnten, seien nicht vorgesehen. Bezüglich der Spondylolyse gebe es keine neurologischen Ausfälle, sodass die Indikation für eine Spondylodese nicht gestellt werden müsse. Die Arbeit sei an die Einschränkungen anzupassen (S. 2 Ziff. 6). Bezüglich der Einschränkungen verwies Dr. B.____ auf den (nicht näher bezeichneten) Bericht an die Invalidenversicherung (S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 9). Befragt zur Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit führte Dr. B.____ aus, der Beschwerdeführer habe bislang eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausführen können; eigenen Angaben zufolge sei ihm nun jedoch gekündigt worden, da die Invalidenversicherung eine vermehrte Arbeitstätigkeit als indiziert erachtet habe und damit die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert seien (S. 3 Ziff. 8). In einer gut angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 50 bis 60 % arbeiten (S. 3 Ziff. 9); er sei bereit, die Arbeit als Küchenverantwortlicher in diesem Umfang auszuüben (S. 3 Ziff. 12).

3.4    Dr. C.____ hielt am 3. Februar 2014 (Urk. 10/51 S. 2 f.) an seiner vormaligen Einschätzung fest und erklärte, es sei Dr. B.____ insoweit beizupflichten, als die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % auf die bisherige Tätigkeit als Koch bezogen werde. Jedoch sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit – welche eben nicht mit einer leicht modifizierten bisherigen Tätigkeit gleichzusetzen sei – unter Beachtung des in der letzten RAD-Stellungnahme zitierten, von Dr. B.____ stammenden Belastungsprofils, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein sollte.


4.    

4.1    Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Koch beziehungsweise Küchenverantwortlicher erheblich eingeschränkt ist. Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.

4.2    Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass nach Lage der Akten die Knieproblematik der Ausübung einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem in der angefochtenen Rentenverfügung (Urk. 2) umschriebenen Belastungsprofil nicht entgegensteht. Dies wurde beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

4.3    

4.3.1    Der Beschwerdeführer qualifizierte die medizinische Entscheidungsgrundlage als ungenügend und monierte, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Beschwerden an Rücken und Hand ausser Acht gelassen und es überdies auch an einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden fehlen lassen. Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden.

4.3.2    Dies gilt zunächst in Bezug auf das Rückenleiden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3-7), welchem bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils ebenfalls Rechnung getragen wurde. Dafür, dass die Auswirkungen der Rückenproblematik auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers – für sich alleine genommen und gesamthaft betrachtet – verkannt worden wären, sind keine Anhaltspunkte greifbar. So erblickte auch der behandelnde Facharzt Dr. B.____, welcher sich in der Tat auf radiologische Untersuchungen aus den Jahren 1998 und 2006 stützte, keinen weiteren Abklärungs- und Behandlungsbedarf. Dies überrascht nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Unfallversicherer am 14. Februar 2013 (Urk. 10/25 S. 5 oben) erklärte, die vor zirka zehn Jahren aufgetretenen und durch Dr. B.____ behandelten Rückenschmerzen seien nach regelmässiger Durchführung von die Muskulatur stärkenden Übungen (Fitnesscenter) abgeklungen. Soweit beschwerdeweise ein Fortschreiten der Degeneration mit zwischenzeitlich schwererem Defekt der Wirbelsäule postuliert wurde, handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche nicht durch einen entsprechenden (fach-)ärztlichen Bericht untermauert ist. Im Übrigen ist letztlich nicht die Diagnose entscheidend, sondern einzig, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal es an konkreten Hinweisen auf eine im weiteren Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) eingetretene Verschlechterung der Rückenproblematik fehlt.

4.3.3    Hinsichtlich der rechtsseitigen Handbeschwerden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-10) trifft es zu, dass Dr. B.____ am 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) unter Bezugnahme auf eine im MRI vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachte Pathologie von entsprechenden Beschwerden berichtete. Allerdings schloss er deswegen weder auf einen weiteren Abklärungsbedarf noch auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern empfahl lediglich eine gewisse Schonung. Insofern bestehen keine Hinweise darauf, dass die Einsatzfähigkeit der rechten Hand im massgebenden Beurteilungszeitraum ernsthaft eingeschränkt gewesen wäre.

4.3.4    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (jedenfalls) eine Verweisungstätigkeit, welche den von Dr. B.____ formulierten und vom RAD-Arzt Dr. C.____ bekräftigten Zumutbarkeitsangaben Rechnung trägt, zeitlich und leistungsmässig ohne Einschränkungen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer gut angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), vernachlässigte er, dass sich die entsprechende Angabe des Facharztes nicht auf eine optimal adaptierte Tätigkeit bezieht (vgl. auch E. 3.3 hiervor) – wie sich mit Blick auf die Bemerkungen (Ziff. 12 des Berichts Urk. 10/48/3) und die früher bescheinigte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (vgl. E. 3.1 hiervor) ohne weiteres ergibt und ihm dieser bereits seit Jahren eine berufliche Neuorientierung nahelegte (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Invaliditätsbemessung kann nicht die angestammte oder eine nicht optimal angepasste Tätigkeit zugrunde gelegt werden, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt welcher ein ausgeglichenes Angebot an leidensangepassten Tätigkeiten bereithält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht besser verwertet werden kann.


5.    Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin, mithin der von ihr ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 10/42), wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 17. September 2014 mit dem Einzelunternehmen „D.____“ im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Urk. 12; vgl. auch http://www.barrio3.ch, abgerufen am 1. Dezember 2015), kommt hier mit Blick auf den am 12. Februar 2014 erfolgten Verfügungserlass (Urk. 2) von vornherein keine Bedeutung zu.


6.    Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf vom 12. März 2014 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13).

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

7.3    Im vorliegenden Verfahren war lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit strittig. Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung der Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage teilweise zuwiderlaufend, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte er nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde, zumal er weder eine Abklärungslücke noch eine weitergehende als die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darzutun vermochte. Seine Beschwerde erweist sich daher als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt.

7.4    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter