Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00301 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber
Alpengasse 11, Postfach 652, 1701 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war zuletzt in einem Teilzeitpensum von zirka 24 % als Hilfskraft (Aufräumen und Auffüllen der Waren in der Mercerie-Abteilung) bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/8). Daneben war sie Hausfrau und Mutter (Urk. 6/2/5 Ziff. 6.4.1). Am 19. Juli 2005 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Probleme beim Gehen, Sitzen, Stehen, Liegen, Bücken, Treppensteigen und Gewichtheben bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 6/35) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab.
Am 1. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ am A.___, welches am 16. März 2009 (Urk. 6/76) erstattet wurde, sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/81). Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu.
1.2 Am 13. November 2010 beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 6/147; Verfügungsteil 2, Urk. 6/145) stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. August 2009 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/149/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. April 2012 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat (Urk. 6/152).
1.3 Nach Eingang eines Revisionsgesuchs der Versicherten vom 16. Mai 2012 (Urk. 6/153) holte die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/176, Urk. 6/178, Urk. 6/180, Urk. 6/183) beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 15. August 2013 erstattet wurde (Urk. 6/204). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 6/222 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine höhere Rente.
2. Die Versicherte erhob am 13. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2009 eine volle IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus (S. 2). Sie sei in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (S. 3). Der Schlussfolgerung der B.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, könne nicht gefolgt werden (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Februar 2009 massiv verschlechtert habe. Sie gehe an Krücken, könne sämtliche Tätigkeiten und auch kurze Gehstrecken nur verlangsamt bewältigen. Auch kurze Treppen von zwei oder mehr Stufen seien von ihr kaum noch zu überwinden. Unter diesen Voraussetzungen könne auch bei grösster Motivation nicht mehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gesprochen werden (Urk. 1 S. 4). Dies würde von den B.___-Gutachtern bestätigt, indem diese ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2012 attestieren würden (S. 5 oben). Ausserdem stelle sich die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit nicht bereits im Jahre 2009 durch die Z.___-Gutachter zu optimistisch beurteilt worden sei, zumal damals kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Die Wahrscheinlichkeit liege nahe, dass bereits im März 2009 ein Invaliditätsgrad von 70 % und mehr bestanden habe (S. 5). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und Abänderung der Rente zu ihren Gunsten seien gegeben (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf (BGE 117 V 8 E. 2a).
3.2 Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114) war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 16. März 2009 (Urk. 6/76), welches ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte, ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Soweit die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung beantragte (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2, S. 5 Rz 9), ist festzuhalten, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG, BGE 133 V 50 E. 4.1 sowie vorstehend E. 1.2), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, erübrigt.
Es ist demnach festzuhalten, dass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7. Juni 2010 von vornherein kein Raum besteht.
4. Der Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114) lag im Wesentlichen das Gutachten der Z.___ des A.___ vom 16. März 2009 (Urk. 6/76) zu Grunde.
Gestützt auf die Akten sowie die internistische, rheumatologische, neurologische und psychosomatische Untersuchung der Beschwerdeführerin nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 bei Diskushernie im August 2007
- Status nach Laminektomie LWK1 total, BWK12 und LWK 2 partiell bei Ependymom der Cauda equina BWK12/LWK1 im April 2008
- Diskusprotrusion L4/5, Spondylarthrosen
- aktuell klinisch neurologisch keine sicheren Hinweise auf ein radikuläres sensomotorisches Reizausfallsyndrom
- Residualbeschwerden linkes Knie
- Status nach Implantation Knietotalprothese links im Februar 2005
- Status nach Patellaprothesen-Einsatz links im April 2004
- Status nach zweimaliger Kniearthroskopie links 2001 und 2002
- Status nach therapeutischer Schulterarthroskopie rechts am 8. Dezember 2008
- aktuell schmerzhafte Funktionseinschränkung rechte Schulter
- residuelle Beschwerden linke Schulter, im Sinne einer Tendinose der Subscapularissehne
- anamnestisch Status nach Rotatorenmanschettennaht im September 2008
- Verdacht auf Rhiz- und Interphalangeal-Arthrose Dig. I rechts
- Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/6 und ventraler Diskusprothese C5/6 bei Diskushernie C5/6 im Juni 2008
- aktuell diesbezüglich asymptomatisch
- Status nach Implantation Knietotalprothese rechts und Entfernung des Patella-Gleitlagerersatzes 2003
- nach multiplen vorgängigen offenen Eingriffen am rechten Knie, unter anderem Status nach Tibiakopf-Valgisation-Osteotomie rechts 2000
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.2):
- Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose am ehesten medikamentös-toxisch, chronisch viral)
- multiple Allergien (unter anderem auf Penicillin, Nickel und Formaldehyd)
Sie führten aus, dass die multiplen muskuloskelettalen Probleme mit eindeutig verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und unteren Halswirbelsäule (HWS) sowie der Arthrose im Bereich der rechten Hand zu einer Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten führten. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin einzig eine körperlich sehr leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit unter Vermeidung eines Handeinsatzes rechts mit Kraft und der Möglichkeit zu Positionswechsel zu 50 % zumutbar. (S. 21 f.). Aus psychosomatischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und der gutachterlich eingestuften Arbeitsfähigkeit könne nicht auf eine psychosomatische oder psychische Diagnose zurückgeführt werden. Allenfalls könnte im Rahmen der chronifizierten Schmerzen mit vermehrter Wahrnehmungsfokussierung auf die Rückenschmerzen von einer Schmerzwahrnehmungsstörung gesprochen werden, welche jedoch nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle (S. 22 oben).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen, der noch im Juli 2008 von einer damals vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, mittelfristig jedoch eine zu 60 % zumutbare Restarbeitsfähigkeit für umsetzbar gehalten habe. Aktuell lasse sich die vom behandelnden Orthopäden genannte Schwäche der unteren Extremitäten in der neurologischen Untersuchung nicht objektivieren. Die Beinschmerzen stünden im Vergleich zu den lumbalen Rückenschmerzen eher im Hintergrund.
Aus objektiver Sicht könne der Beschwerdeführerin demnach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit vorwiegend im Sitzen zu 50 % zugemutet werden. Im Haushalt bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 %. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___, wo sie Regale mit Waren aufgefüllt habe, bestehe aus rheumatologischer Sicht bei verminderter Belastbarkeit des Achsenskelettes keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr, da diese Arbeit längeres Stehen, repetitives Bücken und Heben über Schulterhöhe verlangen würde (S. 22 Mitte).
Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Dokumentation müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin und Mitarbeiterin bei der Y.___ spätestens seit dem Jahre 2005 nicht mehr zumutbar seien. Die aktuell attestierte Einschränkung im Haushalt sowie für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Einnahme von Wechselpositionen gelte mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest vom Zeitpunkt der Spondylodeseoperation im August 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt aufgrund der multiplen durchgeführten Operationen am Bewegungsapparat keine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlichen Verweistätigkeit sowie im Haushalt bestanden habe (S. 22 unten).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte.
5.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 13. September 2012 (Urk. 6/164) und führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Bei Status nach mehreren Rückenoperationen, an der LWS und der HWS zeige sich neu eine Instabilität L4/5 nach Spondylodese L5/S1 im Jahre 2007. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig ganz klar weniger belastungsfähig als aktuell und es sei aus medizinischen Gründen eine Erhöhung der IV-Rente um 25 % indiziert.
5.3 Med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/172) über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. November 2012 und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach mehrfachen Operationen
- Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Totalprothese
- Bewegungseinschränkung rechte Schulter
- Status nach Spondylodese im Bereich der Halswirbelsäule (HWS)
- Status nach Knie-Totalprothese rechts
Sie führte aus, dass im Vergleich zum Z.___-Gutachten von 2009 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bestehe weiterhin fort. Durch die in der Zwischenzeit durchgeführten Operationen habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Die damals geklagten Leistenschmerzen im Bereich des linken Beines bestünden ebenfalls weiterhin fort (S. 8 unten). Eine wesentliche Funktionsminderung des Hüftgelenks habe weiterhin nicht nachgewiesen werden können. Es hätten sich jedoch Hinweise auf Inkonsistenzen hinsichtlich der geklagten Schmerzzustände gegeben. Die im Rahmen der Untersuchung veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Präparate habe keinen wirksamen Plasmaspiegel ergeben (S. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit einschränke. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin/Verkäuferin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit August 2007. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit Februar 2009 (S. 9). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Gutachtenserstellung nicht wesentlich verändert. Insbesondere hätten anlässlich der Untersuchung im RAD keine Befunde oder anamnestische Angaben erhoben werden können, die eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin annehmen liessen (S. 9 unten).
5.4Die Gutachter des B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. August 2013 (Urk. 6/204) gestützt auf die Akten, die Befragung und die internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Diskushernien-Operation C5/6 im Juni 2008 und im August 2010 Explantation der Prestige-Prothese auf Höhe C5/6, intercorporelle Cage-Einlage C5/6 und C4/5 mit ventraler Plattenosteosynthese C4-6 sowie Diskektomie und Implantation einer Bryan-Prothese C6/7
- Status nach Diskektomie und transforaminale, lumbale intersomatische Fusion L5/S1 im August 2007, im Januar 2013 Spondylodese L4/5 sowie Status nach Versorgung mit Rückenmarks-Neurostimulator im Februar 2013 ohne Erfolg
- Rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditionierung
- chronische Arthralgie der rechten Schulter bei Status nach operativen Behandlungen einer Rotatorenmanschettenruptur und einer Supraspinatussehnenruptur im Dezember 2008, im August 2009 und im Mai 2012 und Status nach Schulterarthroskopie links, Bizepstenotomie, Reinsertion Supraspinatus-/Subscapularissehne, AC-Gelenksresektion, minimale vordere Acromioplastik im September 2008. Deutlich verbliebene Funktionsminderung der rechten Schulter
- Status nach TEP-Versorgung einbezüglich Patellaersatz rechtes Kniegelenk 2003
- Status nach TEP-Versorgung linkes Kniegelenk 2005 und zusätzlichem Patellaersatz 2006
- Dosralextensionsparese von Fuss und Zehen links nach Operation eines Ependymoms der cauda equina im März 2008, Versorgung mit Peroneusfeder
Sie nannten ausserdem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):
- anamnestisch Status nach arthroskopischer Hüftimpingementrevision links im Mai 2011 und Januar 2012, derzeit klinisch asymptomatisch
- allergische Reaktion auf verschiedene Medikamente, Pollenallergie, Mückenstick- und Wespenstichallergie
- komplikationslose Varicosis beider Beine
Sie führten aus, dass in der orthopädischen Anamnese sehr umfangreiche operative Behandlungen dokumentiert seien. Der aktuelle Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Während die Beweglichkeit der HWS aktuell unauffällig sei, bestünden deutliche Funktionsdefizite der LWS und des Rumpfes insgesamt. Die Rumpfmuskulatur sei weitgehend dekonditioniert. Rumpfbelastende Tätigkeiten würden somit dauerhaft ausscheiden (S. 30 unten).
Die rechte Schulter sei im Dezember 2008 und zuletzt im Mai 2012 umfangreich operativ behandelt worden. Es habe sich sowohl rechts wie auch links um Rupturen der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne gehandelt. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei dezimiert. Schultergelenkbelastende Arbeiten beziehungsweise statisch belastende Arbeiten für den gesamten rechten Arm seien nicht mehr möglich. Am rechten Arm handle es sich zusätzlich um eine Polyarthrose im Daumensattelgelenk und im Grundgelenk sowie im DIP des Zeigefingers (S. 30 unten).
Im Funktionssystem des Beckens und der unteren Extremitäten bestehe eine vermehrte Innendrehfähigkeit bis jeweils 80°, ansonsten gälten beide Hüftgelenke als klinisch unauffällig. Radiologisch sei der Status nach einer Offset-Korrektur bestätigt worden. Es handle sich dabei um neue periostale Auflagerungen, welche klinisch symptomatisch zumindest gegenwärtig nicht in Erscheinung träten. Im Gelenkknorpel bestünden keine tiefen Defekte. Die 2011 und 2012 durchgeführte arthroskopische Revision eines linksseitigen Hüftimpingements habe nur teilweise zu einer Besserung beitragen können (S. 31 oben).
Im aktuellen Röntgen beider Kniegelenke sei ein jeweils regelrechter Befund nach den rechts und links durchgeführten TEP-Versorgungen beschrieben worden (S. 31 Mitte).
Im Z.___-Gutachen von 2009 sei noch davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin auf einem 50%igen Niveau sehr leichte und mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne Krafteinsatz der rechten Hand verrichten könne. Inzwischen habe sich die orthopädische Gesamtkonstellation verschlechtert. Im Januar 2013 seien eine weitere lumbale Diskusoperation und eine Spondylodese L4/5 sowie am 6. Februar 2013 die Einlage eines Neurostimulators erforderlich gewesen. Im Mai 2011 und im Januar 2012 sei eine arthroskopische Revision eines schmerzhaften Hüftimpingements links erforderlich gewesen. Die rechte Schulter habe ebenfalls im Mai 2012 erneut operativ per Arthrotomie revidiert werden müssen. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei auch aktuell noch deutlich dezimiert, was zu einer Mindereinsatzfähigkeit des gesamten rechten Arms beitrage (S. 31 unten).
Aufgrund der Anamnese und des aktuellen neurologischen Untersuchungsbefundes sei einzig der Fallfuss links als Ausfall relevant und führe – auch mit der guten Versorgung durch eine Peronäusschiene – zu Beeinträchtigungen (S. 34 oben).
Der Beschwerdeführerin seien hypothetisch nur noch sehr leichte, rückenschonende Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen für den Rücken und für den Rumpf wie vornüber gebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Die Befunde im Bereich der rechten Schulter würden mit dem rechten Arm nur noch ein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von maximal 2 kg gestatten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten stehend, kniend, hockend oder kauernd oder in sonstigen Zwangshaltungen seien bezugnehmend auf den Knie-TEP-Status dauerhaft nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin empfinde nachvollziehbar bei jedem Schritt auch innerhalb der Wohnung Hüft- und Kniebeschwerden. Sie könne nachvollziehbar ihre Wohnung zumindest alleine und ohne Begleitperson nicht mehr verlassen. Mit fremder Hilfe sei eine Gehstrecke von 100 bis maximal 200 m möglich. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht scheine das sehr dezimierte Restbelastungsprofil in einer erwerbseinbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar. Rein orthopädisch werde von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Eine Besserung könne langfristig nicht mehr erwartet werden (S. 31 f., S. 35 f.). Dies gelte seit September 2012 (S. 37 Mitte).
5.5 Med. pract. D.___, RAD, nahm am 23. August 2013 Stellung (Urk. 6/221/3-4) zum B.___-Gutachten und führte aus, dass der orthopädische Teilgutachter im Wesentliche die gleichen Bewegungsausmasse erhoben habe, die auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im RAD erhoben worden seien. Lediglich für die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule werde eine gegenüber dem Befund im RAD verminderte Beweglichkeit dokumentiert. Diese gegenüber der Untersuchung im RAD vermehrte Bewegungseinschränkung der LWS sei durch die kurz zurückliegenden Operationen der LWS mit Teilversteifung zu erklären und weiche nur gering von der im Z.___-Gutachten dokumentierten Beweglichkeit ab. Entgegen den Ausführungen im B.___-Gutachten sei bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schulter aus orthopädischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung nicht objektiv zu begründen. Zusammenfassend handle es sich aus medizinischer Sicht bei der Beurteilung im Gutachten des B.___ um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Juni 2010 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Z.___-Gutachten vom März 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2, vgl. auch Urk. 6/76) ab.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere dem B.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 5.4) von August 2013 zu entnehmen sei. Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Untersuchungsbericht von November 2012 (vgl. vorstehend E. 5.3) und verneinte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
6.2 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2010 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind namentlich die seit langer Zeit bestehenden Rücken-, Schulter-, Arm-, Knie- und Hüftbeschwerden.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2010 verschlechtert hat.
6.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___-Gutachten von August 2013 (vgl. vorstehend E. 5.4) auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So machte der orthopädische Teilgutachter darauf aufmerksam, dass sich die orthopädische Gesamtkonstellation seit dem Z.___-Gutachten im Jahre 2009 verschlechtert habe und im Januar 2013 eine weitere lumbale Diskusoperation sowie eine Spondylodese L4/5 erfolgt seien und im Februar 2013 sodann die Einlage eines Neurostimulators erforderlich geworden sei (Urk. 6/204 S. 31 Mitte). Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die im Mai 2011 und Januar 2012 durchgeführten arthroskopischen Revisionen des Hüftimpingements nicht zu einer nachhaltigen Hüftbeschwerdenbesserung beigetragen hätten (S. 31 unten). Weiter bezog der orthopädische Teilgutachter ausdrücklich Stellung zur erneuten operativen Revision der rechten Schulter vom Mai 2012 und der aktuell noch deutlichen Dezimierung deren Beweglichkeit (S. 31 unten). Weiter machten sowohl der internistische als auch der psychiatrische Teilgutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auf ihren Fachgebieten keinerlei fachspezifische Befunde und Diagnosen auszumachen seien (S. 32 f.).
Das B.___-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das Restarbeitsfähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin auf (S. 35 f.) und begründeten überdies einlässlich und sorgfältig, dass dieses sehr dezimierte Restbelastungsprofil in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei, weshalb rein orthopädisch von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werde (S. 36 oben). Schliesslich führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass eine Besserung langfristig nicht mehr erwartet werden könne und nahmen Stellung zu früheren Arztberichten (S. 36 Mitte).
Das B.___-Gutachten ist demnach für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann.
6.4 Der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt werden, wenn sie sich im Rahmen der vorliegenden durch das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin (Urk. 6/153) eingeleiteten Rentenrevision auf den Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin med. pract. D.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) stützt und von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache ausgeht. So ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie sich auf die eher kurz erscheinende und pauschal formulierte RAD-Beurteilung abstützt, obwohl ein von ihr in Auftrag gegebenes, danach erstattetes, umfangreiches, polydisziplinäres und mit dem RAD-Untersuchungsbericht in Widerspruch stehendes Gutachten vorliegt. Med. pract. D.___ führte lediglich aus, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2009 eingetreten sei, begründete dies jedoch nicht weiter. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter machte sie geltend, dass diese weiterhin fortbestehe und die in der Zwischenzeit (im Mai 2012) erfolgte Operation der rechten Schulter keine Verbesserung gebracht habe. Ob diese erneute Operation jedoch negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand oder das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin haben könnte, würdigte med. pract. D.___ mit keinem Wort, obwohl bereits der Z.___-Gutachter im Jahre 2009 ausführte, dass sich allenfalls noch Einschränkungen für längerdauerndes Arbeiten über Schulterhöhe oder mir Kraftanwendung ergeben würden, sollten die Schulterbeschwerden persistieren (Urk. 6/76 S. 17 unten). Auch konnten entgegen den Ausführungen von med. pract. D.___ bezüglich der Hüftgelenksbeschwerden am 9. März 2012 radiologisch neue periostale Auflagerungen am Schenkelhals bei Status nach Offset-Korrektur festgestellt werden (vgl. Urk. 6/204 S. 31), wobei sich der Gelenkknorpel zum Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung im Jahre 2009 noch unauffällig dargestellt hatte (Urk. 6/76 S. 17 Mitte). Auch dass die im Januar 2013 durchgeführte lumbale Diskusoperation und Spondylodese sowie die Einlage des Neurostimulators im Februar 2013 nichts am Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit zu ändern vermöchten, erscheint vorliegend als nicht nachvollziehbar. Die Aussage von med. pract. D.___, wonach insbesondere keine Befunde vorlägen, welche eine Hilflosigkeit annehmen liessen, stehen schliesslich in Widerspruch mit dem unter der Verfahrensnummer IV.2011.00599 am 25. April 2012 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Der RAD-Untersuchungsbericht vermag jedenfalls das nachvollziehbar begründete B.___-Gutachten, auf welches abgestellt werden kann, nicht umzustossen.
6.5 Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit geht somit aus dem beweistauglichen B.___-Gutachten von August 2013 klar hervor. Beschrieben wurden deutlich beeinträchtigende Befunde im Bereich des Bewegungsapparates, welche insgesamt nur ein derart dezimiertes Restbelastungsprofil zuliessen, das in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei (Urk. 6/204 S. 36). Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Einschätzung und Beurteilung der B.___-Gutachter von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten seit September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Demnach besteht ab 1. Dezember 2012 (1. September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben, dies mit der Feststellung, dass ab 1. Dezember 2012 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin beim für das Jahr 2014 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrik Gruber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach