Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00302




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 30. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war zuletzt ab 1. April 2010 als Storenmonteur bei der Y.___ angestellt, als ihm per 31. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/20/2, Urk. 8/34 S. 1 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). Nach am 22. Mai 2012 erfolgter Früherfassungsmeldung des Hausarztes (Urk. 8/8) meldete sich der Versicherte am 9. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungsberatung (Urk. 8/23, Urk. 8/31) und veranlasste Massnahmen zur Frühintervention in Form einer Potentialabklärung in der Z.___ vom 19. November bis 14. Dezember 2012 (Urk. 8/21, Urk. 8/27, Urk. 8/29-30). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse, in deren Rahmen die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/22, Urk. 8/39) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/32-33) eingeholt sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/35) und ein Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) beigezogen wurden, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2013 (Urk. 8/45) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen dieser am 21. Oktober und 9. Dezember 2013 (Urk. 8/46, Urk. 8/49) vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Einwände erhob. Am 10. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 13. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (S. 2), wobei er nebst materiellen Einwänden (S. 5 ff.) eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (S. 4 f.) geltend machte. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (S. 2 und S. 10 f.). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.


3.    Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00398) erhob Rechtsanwalt Stephan Kübler Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014 (Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00398) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Darüber wird mit heutigem Entscheid in jenem Verfahren entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft , nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).

1.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 (Urk. 8/45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seines Rentenanspruchs in Aussicht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 %, welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 71'520.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 62'768.50 ermittelt hatte.

2.2    In der Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/49), in welcher der am 21. Oktober 2013 (Urk. 8/46) provisorisch erhobene Einwand innert erstreckter Frist ergänzend begründet wurde, monierte der Beschwerdeführer zum einen die medizinische Einschätzung der Beschwerdegegnerin (S. 2 f.). Zum anderen bemängelte er deren Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG, mithin die Höhe der dafür massgebenden Vergleichsgrössen (Validen- und Invalideneinkommen; S. 4-6), wobei er postulierte, dass der Einkommensvergleich selbst bei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (S. 6).

2.3    In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Alsdann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):

    "Der medizinische Sachverhalt hat gezeigt, dass eine angepasste Tätigkeit X.___ zumutbar wäre. Eine berufliche Potenzialabklärung hat bereits Ende 2012 statt gefunden. Grundsätzlich liegt es im ermessen der IV-Stelle ob eine Durchführung einer EFL vorgenommen wird. Da keine unklarheiten bezüglich den medizinischen Tatsachen bestehen, kann auf eine Druchführung einer EFL verzichtet werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."

2.4    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin nunmehr auch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Einkommensvergleichs Stellung und konstatierte, bestenfalls ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %, welcher keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3 und 4).


3.

3.1    Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) erging – unbestrittenermassen (Urk. 7 S. 1 Ziff. 2) ohne Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 erhobenen Einwänden hinsichtlich der ihm am 27. September 2013 (Urk. 8/45) in Aussicht gestellten Invaliditätsbemessung (Urk. 8/49 S. 4-6). Insofern ist daraus – wie auch aus den übrigen Verwaltungsakten, insbesondere dem für den Beschluss massgebenden Feststellungsblatt vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/51), welche indes eine gehörige Begründung des Entscheids nicht zu ersetzen vermöchten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Einkommensvergleichs überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hat. Der angefochtene Entscheid hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung klarerweise nicht stand. Er leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend erweist.

3.2    Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

    Soweit sie sich gegen das Vorliegen einer Gehörsverletzung ausspricht (Urk. 7 S. 1 Ziff. 1), trifft es zwar zu, dass sie sich rechtsprechungsgemäss nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 180 E. 1a). Angesichts dessen, dass für die Bestimmung der Invalidität von vollerwerbstätigen Versicherten die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend ist (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), stellt jedoch nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen ebenso wesentlichen Aspekt dar, welcher vorliegend zwingend eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert hätte.

    Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 2 und 3), eine etwaige Gehörsverletzung wiege nicht dermassen schwer, als dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmlassung und eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit erhalte, seine Vorbringen erneut geltend zu machen, und eine Rückweisung zu einem formalen Leerlauf führen würde. Denn nach der Rechtsprechung liegt eine schwerwiegende Verletzung der Anhörungspflicht nicht nur dann vor, wenn überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wurde. Es kann bereits genügen, dass – wie vorliegendeine nach Erlass des Vorbescheids ergangene Stellungnahme unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Fehlt es dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den in beruflich-erwerblicher Hinsicht erhobenen Vorbringen, so wiegt diese Verletzung genauso schwer, wie wenn diesbezüglich kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden wäre. Alsdann hat der Beschwerdeführer mit dem gestellten Rückweisungsantrag unter anderem wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 2 und S. 4 f.) klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Beurteilung seines Leistungsanspruchs (vgl. BGE 119 V 218 E. 6). Ein Absehen von einer Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen scheidet daher ebenfalls aus. Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

3.3    Ob sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hinreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur medizinischen Sachlage (Urk. 8/49 S. 2 f.) auseinandersetzte, erscheint als fraglich, kann jedoch unter den gegebenen Umständen offenbleiben.

3.4    Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor) und des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) abgegebenen Standpunktes ist daher die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

4.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter