Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00303 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 25. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 7. Mai 2009 meldete sich die 1959 geborene X.___ unter Hinweis auf eine Depression sowie auf rheumatologische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 9/31) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2011 (Urk. 9/42) mit der Begründung ab, die Versicherte sei seit Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 12. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression sowie auf Rückenschmerzen, seit Jahren bestehend, erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 9/43). Nachdem die Versicherte trotz Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 9/44) keine aktuellen Beweismittel eingereicht hatte, wurde ihr mit Vorbescheid vom 20. September 2013 (Urk. 9/46) angezeigt, dass auf ihr erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand und legte innert der von der IV-Stelle erneut angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 9/48, Urk. 9/51) mehrere Arztberichte auf (Urk. 9/50, Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) trat die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung der Versicherten nicht ein.
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2014 (Urk. 11) gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Urk. 13) ab.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung wesentlich verändert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten, somatisch kaum erklärbaren Schmerzsyndrom leide, welches ihre Arbeitsfähigkeit nicht längerdauernd einschränke (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus den Berichten der Klinik Y.___ und des Z.___ sei ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht verschlechtert habe und ihre Schmerzen somatisch erklärbar seien (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/43) eingetreten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. April 2011 (Urk. 9/42) eine anspruchserhebliche Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/42) im Wesentlichen auf die Berichte der Dres. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. Mai 2009, Urk. 9/16/3-13) und med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Bericht vom 20. Juni 2009, Urk. 9/16/14-21; vgl. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Urk. 9/33/4 und Urk. 9/41/2-4), welche die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers untersucht hatten. Dr. A.___ diagnostizierte einen Zustand nach Anpassungsstörung auf Stellenverlust, auf ein körperliches Schmerzsyndrom und auf diverse psychosoziale krankheitsfremde Probleme (ICD-10 F43.22) und attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/12). Dr. B.___ diagnostizierte insbesondere ein Zervikalsyndrom (bei Osteochondrose bei C5/6) sowie Lumbalgien (bei geringer Diskusprotrusion bei L3/4 und L4/5 mit Horizontalriss ohne Hernienaustritt bei L4/5 und L5/S1 und diskreter foraminaler Einengung diskal bei L3/4 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompression). Er erachtete eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar, wobei er das Zumutbarkeitsprofil wie folgt festlegte: Rückenschonende, leicht bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Lasthebegrenze repetitiv 8-10 kg, einmalig 16-18 kg Boden/Tisch, repetitiv 4 kg, einmalig 8 kg beidhändig Tisch-/Brusthöhe, in Wechselbelastung, ohne vorwiegend oder ausschliesslich stark vorgebeugtes oder gebücktes Arbeiten (Urk. 9/16/18, 20).
3.2 Aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an zervikalen und lumbalen Beschwerden leidet (Urk. 9/50/3, Urk. 9/52/6). Im Dezember 2012 und Februar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Klinik Y.___ untersuchen (Bericht der Klinik Y.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2012 [Urk. 9/50/8-9] und Bericht der Klinik Y.___, Neurologie, vom 6. Februar 2013 [Urk. 9/52/6-8]) und konsultierte am 8. Oktober 2013 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___ (Bericht vom 11. Oktober 2013, Urk. 9/50/1-2).
Entgegen ihren Ausführungen vermag sie jedoch mit diesen Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun: Gemäss den Ärzten der Klinik Y.___ zeigten sich in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechende und unauffällige Befunde mit beginnenden Diskopathien bei L4/S1 und beginnenden Spondylarthrosen L3-L5, ohne Kompression neuronaler Strukturen (Urk. 9/50/9, Urk. 9/52/6). Im Bereich der Halswirbelsäule wurden sodann zwar Diskushernien bei C5/6 und C6/7 diagnostiziert, jedoch wurden eine zervikoradikuläre Symptomatik sowie sensomotorische Ausfälle verneint und bei gering ausgeprägter Klinik auf eine Infiltration verzichtet (Urk. 9/52/6-7, Urk. 9/50/8). Dr. C.___ hielt seinerseits fest, die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule seien moderat und den Diskushernien bei C5/6 und C6/7 komme derzeit keine klinische Bedeutung zu. Die Schmerzproblematik sei somatisch-strukturell kaum erklärbar (Urk. 9/50/1). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Verschlechterung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin bereits früher unter ausgeprägten Rückenschmerzen litt (Urk. 9/16/16, Urk. 9/31/2, siehe auch Urk. 9/40/6-9) und das Belastbarkeitsprofil sowie das zumutbare Arbeitspensum im Rahmen der letzten leistungsabweisenden Verfügung auch entsprechend eingeschränkt worden war (E. 3.1). In der Neuanmeldung hatte die Beschwerdeführerin denn auch angegeben, „seit Jahren“ an Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 9/43/4-5).
3.3 Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler