Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00304




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 5. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war zuletzt bis Mitte Dezember 2006 als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 7/8 Ziff 2.1 und Ziff. 2.7) und meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 21. Februar 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/33). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00306 (Urk. 7/40) wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Dispositiv Ziff. 1).

1.2    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste ein orthopädisches Gutachten, welches am 2. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/46) und ein psychiatrisches Gutachten, welches am 15. November 2009 erstattet wurde (Urk. 7/63). Sodann fand eine weitere psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt, worüber am 22. März 2010 berichtet wurde (Urk. 7/73).

    Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/85 und Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2009 zu.

    Die dagegen von der Versicherten am 16. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00176 (Urk. 7/108) ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

1.3    Nach Eingang eines am 30. Mai 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/109) holte die IV-Stelle unter anderem beim RAD ein psychiatrisch- orthopädisches Gutachten ein, das am 31. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/120-121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129-130, Urk. 7/135-136) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/138= Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 (Urk. 5) unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 26. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründetet die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführerin sei es aus orthopädischer Sicht weiterhin möglich, eine angepasste rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit nach einem Belastungstraining von 50 % auf 80 % gesteigert werden. Demnach resultiere unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ein Invaliditätsgrad von 32 %, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe.

    Berufliche Massnahmen seien geprüft worden, jedoch daran gescheitert, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig betrachte. Den nachgereichten medizinischen Berichten liessen sich keine weiteren Erkenntnisse entnehmen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf die Einschätzung des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 80 % gesteigert werden könne, könne nicht abgestellt werden.

    Es handle sich dabei lediglich um unterschiedliche Beurteilungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, gehe aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Y.___ hervor. So sei die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in einem weit höheren Masse gegeben, als Rentenleistungen ausgerichtet worden seien (S. 3 Ziff. 2.2).

    Zudem treffe nicht zu, dass sich die psychosozialen Belastungsfaktoren verändert hätten, und es sei insgesamt nicht nachgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe (Urk. 9 S. 1 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/93), die dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/108) zugrunde lag, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Vergung vom 18. Februar 2014 in revisionsrelevanter Weise verändert hat.


3.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/108), welches auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vorstehend E. 1.2), dargelegte Sachverhalt.

    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2010 (Urk. 7/73) gefolgt. Dieser diagnostizierte eine anhaltende chronische somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die leichte depressive Störung erachtete er als in der somatoformen Schmerzstörung aufgehend. Aufgrund des durch die Müdigkeit bedingten vermehrten Pausenbedürfnisses resultierte eine krankheitsbedingte maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 7/108 E. 4.5).

    In orthopädischer Hinsicht wurde auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Februar 2009 (Urk. 7/46) abgestellt. Dieser nannte als Hauptdiagnose ein Lumbalsyndrom bei isthmischer Spondylolisthesis und befand die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst für nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelastende oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite und ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, wurde als zu 80 % bis 85 % zumutbar befunden. Aufgrund der beiden Gutachten ging das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/108 E. 4.6).


4.

4.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:

    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 29. September 2012 (Urk. 7/111/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Repositions-Spondylodese L5-S1 am 16. November 2006 bei isthmischer Spondylarthrose

- Lumbovertebralsyndrom bei Foramenstenose L5-S1 bei Spondylolisthese L5-S1 Grad II

- mittelgradige depressive Episode

- Cervicovertebralsyndrom linksbetont

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas und einen Status nach Akin-Osteotomie beidseits vom 23. Dezember 2010.

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Oktober 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 29. September 2012 erfolgt. Die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei massiv eingeschränkt und schmerzhaft. Es bestünden eine starke Druckdolenz und ein Hartspann paravertebral. Die Patientin wirke depressiv und klage über Schmerzen praktisch am ganzen Körper.

    Die Prognose sei weiterhin ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Patientin weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Ziff. 1.4). Die Belastbarkeit der Patientin sei sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Es sei ihr auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4).

4.2    Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2012 (Urk. 7/113/6-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 2 Ziff. 1.1).

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. April 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 18. Oktober 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2).

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin könne sich auch nach intensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder ins Alltagsleben eingliedern. Sie leide nach wie vor an sehr stark gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Konzentrationsstörungen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und an Schlafstörungen. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide die Patientin auch an Angstsymptomen, an einem Gefühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzukommen, an Konzentrationsstörungen und an Kraftlosigkeit. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 28. April 2009 in der Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch das Erstellen eines tagesstrukturierten Planes mit Verhaltenstherapie werde versucht, die Patientin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähigkeit der Patientin zu verbessern, was bislang wenig erfolgreich gelinge. Die Patientin leide nach wie vor an starken Konzentrationsstörungen und längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 1).

    Seit dem 1. Juli 2006 bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei finanziell vom Ehemann abhängig. Die IV-Anmeldung sei erfolgt. Die Prognose sei wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien als negativ zu beurteilen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).

    Es finde zweimal monatlich eine Einzeltherapie und eine medikamentöse Therapie statt (Ziff. 1.5).

    Aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

4.3    Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/120) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Störung remittiert unter Medikamenten bei niedrigem Medikamentenspiegel, ICD-10 F32.0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1, und Panikanfälle mit Hyperventilation, ICD-10 F41 (S. 5 Ziff. 9). Med. pract. C.___ führte aus, analog dem Gutachten werde eine mittelgradige depressive Störung als Anpassungsstörung ausgewiesen. Diese Diagnose habe er nicht mehr finden können. Dies beruhe möglicherweise auf dem guten Ansprechen auf die Psychopharmaka. Zu den wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen führte med. pract. C.___ aus, wegen Müdigkeit bestünden leichte Einschränkungen, die durch mangelnde Motivation verstärkt würden. Eine Untätigkeit während sieben Jahren erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe nach dem letzten Arbeitstag einen Monat Sozialhilfe erhalten. Es sei im Jahr 2005 eine Operation erfolgt und danach sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach einem Belastungstraining bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, weiter steigerbar auf 80 % in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit, abhängig von den Befunden beim somatischen Arzt. Die Versicherte sollte nach Entwöhnung nur langsam an eine Arbeit herangeführt werden. Seit 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne bei einem passenden BMI erreicht werden, da das Übergewicht die Arbeitsfähigkeit limitiere (S. 5 f. Ziff. 10).

4.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/121) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8):

- schmerzhafte eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei

- persistierendem Lumbalsyndrom seit sechs Jahren bei Spondylodese Meyerding I bis II und bei einem Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 im November 2006

- cervico-cephales Syndrom und cervico-brachiales Syndrom links mehr als rechts seit drei Jahren mit fraglichem sensiblem Reizsyndrom ohne motorisches Ausfallsyndrom

- Status nach Hallux valgus-Operation beidseits im Dezember 2010

    Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit sechs Jahren Schmerzen im Kreuz zu haben, weswegen sie operiert worden sei. Nach der Operation seien die Schmerzen eher stärker geworden. In den letzten drei Jahren habe sie auch vermehrt Schmerzen in den Schultern, im Nacken und im Kopf links mehr als rechts. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, solange die Situation in ihrem Kopf nicht gebessert sei, müsse sie mit den Beschwerden leben. Sie leide gelegentlich unter einem Kribbeln in den Fingern IV und V der linken Hand. Ein Bewegungs- oder Kraftdefizit habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben, sie fühle sich jedoch insgesamt unsicher. Die Beschwerdeführerin mache täglich einen Spaziergang mit ihrer Freundin oder ihrem Ehemann von ein bis eineinhalb Stunden Dauer. Dann bekomme sie Schmerzen im linken Bein vom Kreuz her ausstrahlend. Die gleichen Schmerzen habe sie, wenn sie länger als eine Stunde ruhig stehe. Auch beim Liegen über eine Stunde bekomme sie Kreuzschmerzen, ebenso beim Sitzen über 45 Minuten. Dr. D.___ führte aus, anlässlich der Anamneseerhebung seien eineinhalb Stunden ruhiges Sitzen problemlos möglich gewesen (S. 1 Ziff. 1).

    Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ vom Februar 2009, beklage die Versicherte jetzt noch seit mehreren Jahren bestehende Schulter-Arm-Nacken-Beschwerden, die jedoch vor drei bis vier Jahren beim Hausarzt nicht weiter hätten spezifiziert werden können. Auch bei der heutigen Untersuchung sei kein Korrelat für diese Schmerzen gefunden worden.

    Die bei der heutigen Untersuchung beklagten Kreuzschmerzen seien qualitativ, jedoch nicht quantitativ zu erklären. Die generelle muskuläre Dekonditionierung und die negative Krankheitsüberzeugung führten zu einem erhöhten Leidensdruck. Aus orthopädischer Sicht korreliere das Ausmass der Beschwerden nicht mit den recht blanden Befunden (S. 6 Ziff. 9).

    Dr. D.___ führte abschliessend aus, bei der Versicherten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 25. Januar 2013 weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In optimal angepasster rückenschonender wechselbelastender Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 10).

4.5    Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2013 (Urk. 7/135) zum psychiatrischen Untersuchungsbericht von med. pract. C.___ aus, der Bericht sei derartig oberflächlich, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Man suche weit und breit vergeblich nach einem Bezug zu den Vorberichten (S. 1). So lauteten die richtigen Diagnosen bei ausführlicher Untersuchung (S. 2 Ziff. 10):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas per magna (BMI = 36)

- lumbovertebrales Syndrom

- cervicocephales Syndrom links mehr als rechts

- Status nach Hallux valgus-Operation beidseits im Dezember 2010

    Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Patientin sei sowohl durch die Depression wie auch durch die häufigen Panikanfälle in ihrer Arbeitsfähigkeit derart behindert, dass der Haushalt nur mit Hilfe des Ehemannes und der Schwiegertochter bestellt werden könne. Wie jemand mit solchen andauernden Panikanfällen arbeitsfähig sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 11).

4.6    Med. pract. C.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (Urk. 6) zur Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht seit dem Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 22. März 2010 eingetreten sei, und ob psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert worden seien, aus, dass psychosoziale Belastungsfaktoren nicht in dem Masse eruierbar gewesen seien, wie in der vorgängigen Untersuchung von Dr. Z.___. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, keine Schulden mehr zu haben und habe auch soziale Kontakte. Die psychosozialen Probleme seien eher vermindert. Die Depressionen seien remittiert und die Angst- und Panikstörungen hätten ebenfalls günstig auf die spärlichen Medikamente reagiert. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus dieser Sicht steigerbar, nachdem die Beschwerdeführerin Jahre nicht gearbeitet habe, auf mindestens 80 % im Vergleich zu 70 %. Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes bestünden keine wesentlichen Unterschiede in den Stellungnahmen. Eine derzeitig verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe in der Entwöhnung vom Arbeitsleben. Netto sei eher eine Verbesserung und Verbesserbarkeit eingetreten, die umgesetzt werden könne mittels Belastungstraining und durch andere Massnahmen. Des Weiteren könnten die Medikamente noch weiter ausgebaut werden und durch Gewichtsreduktion könnte die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert werden.


5.

5.1    Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der mit Urteil vom Januar 2012 (Urk. 7/108) bestätigten Verfügung vom Januar 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung (Februar 2014) in revisionsrelevanter Weise verändert hat, oder ob zwischenzeitlich lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes erfolgt ist.

    Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. D.___ vom Mai 2013 (vorstehend E. 4.4) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 80 % arbeitsfähig ist und sich demnach seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2009 (vorstehend E. 3) keine massgeblichen Änderungen des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht ergeben haben. Strittig und zu prüfen ist dagegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Viertelsrente auf die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract. C.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6), wonach sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert haben soll, als nach einem Belastungstraining eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen möglich sei.

    Auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. C.___ kann jedoch aus den im Folgenden zu erläuternden Gründen nicht abgestellt werden. Med. pract. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine remittierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0). Abgesehen davon, dass schon eine nicht remittierte leichtgradige depressive Störung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, sind auch seine weiteren Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. So nannte er als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen die Müdigkeit, die durch die mangelnde Motivation verstärkt werde und den Umstand, dass eine siebenjährige Untätigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit erschwere. Dabei handelt es sich jedoch nicht um krankheitsbedingte Ursachen für die Nichterwerbstätigkeit, die sich einem psychiatrischen Beschwerdebild zuordnen liessen.

    Dazu kommt, dass med. pract. C.___ eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen, und dem Sachverhalt vermissen lässt.

    Unklar bleibt sodann, auf welches Gutachten sich med. pract. C.___ bezieht, wenn er ausführt, analog dem Gutachten werde eine mittelgradige depressive Störung als Anpassungsstörung ausgewiesen. Lässt sich diese Diagnose doch keinem der in den Akten enthaltenen Gutachten entnehmen. Auch erfolgte die Rückenoperation der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen von med. pract. C.___ nicht im Jahr 2005 sondern im November 2006.

    Ebenso wenig vermag med. pract. C.___s Stellungnahme vom Mai 2014 (vorstehend E. 4.6) zu überzeugen. Wieder nannte er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich irrelevante Faktoren wie Entwöhnung vom Arbeitsleben und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin. Ob sich die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin gebessert haben oder nicht, ist grundsätzlich ebenso wenig von Bedeutung, da die Diagnosestellung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohnehin unter Ausklammerung dieser Faktoren vorzunehmen sind. Zur Frage, ob sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ vom März 2010 etwas geändert habe, führte med. pract. C.___ sodann aus, hinsichtlich des psychopathologischen Befundes bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Vorliegend kann indes offenbleiben, ob es sich bei der Einschätzung von med. pract. C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 1.2) handelt, da auf seinen Bericht mangels Erfüllen der praxisgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.3), ohnehin nicht abgestellt werden kann.

    Der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom September 2012 (vorstehend E. 4.1) stellt keine fachärztliche Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dar, und auch dem Bericht der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E. 4.2) und ihrer Stellungnahme vom November 2013 (vorstehend E. 4.5) mangelt es an der notwendigen Schlüssigkeit. So entsprechen die Ausführungen zu den aktuellen Beschwerden wortwörtlich denjenigen im Bericht vom Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/87 = Urk. 7/111/8-9) und es wurde seit dem 1. Juli 2006, primär gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, von einer generellen 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. In Anbetracht dessen erscheint auch eine Therapiefrequenz von zweimal im Monat und das Festhalten an einem - von den Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ selbst als erfolglos beschriebenem - Therapiekonzept fragwürdig.

5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

5.4    Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichenden Aussagen zur Entwicklung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüssige Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Einstellung der Invalidenrente.

    Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan