Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00306 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 27. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 18. November 2006 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-42) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Juli 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/43). Die gegen die Verfügung vom 10. Juli 2008 erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/44/3-5) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2008.00770 mit Urteil vom 17. November 2009 ab (Urk. 7/48).
1.2 Am 23. Januar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2010 zu (Urk. 7/98, Urk. 7/105-114).
1.3 Nach Eingang des Revisionsgesuchs der Versicherten vom 12. April 2013 (Urk. 7/125) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/127, Urk. 7/130) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/132-138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2014 eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/139 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche medizinische Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Sie sei lediglich vom 23. April bis 29. Juli 2013 aufgrund einer Hüftprothesenpfannenwechseloperation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine angepasste Tätigkeit seit dem 30. Juli 2013 wieder zu 60 % zumutbar (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihre gesundheitliche Verfassung habe sich seit der letztmaligen Zusprechung von Leistungen erheblich und dauerhaft verschlechtert. Es hätten sich progrediente Schmerzen in der rechten Hüfte entwickelt, so dass sie ihre Arbeit nur noch unter stärksten Beschwerden ausüben könne (Urk. 1 S. 3). Die rheumatoide Arthritis bewirke für sich alleine eine Einschränkung von über 60 %. Hinzu kämen noch die Hüftbeschwerden und Depressionen, welche diesen Wert ohne Zweifel noch steigern würden. Es sei ihr ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 6 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/98, Urk. 7/105-114) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.
3.
3.1 Der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/98, Urk. 7/105) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde.
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 25. Juni 2008 (Urk. 7/58/1-6) zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- rheumatoide Arthritis
- Rheumafaktor- und Anti-CCP positiv
- Basistherapie mit Humira seit Juni 2008
- Status nach Hüft-Totalprothese (TP) beidseits bei
- Hüft-Dysplasie
- intermittierendes Lumbovertebralsyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Bezüglich des Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau sei die Prognose schlecht. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 – 100 %, wobei die Quantifizierung dieser Restarbeitsfähigkeit aufgrund der jetzigen Beschwerden schwierig sei und von der erst kürzlich begonnenen Therapie mit Humira eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erwarten sei (S. 4 unten, S. 6).
3.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 9. September 2008 (Urk. 7/58/7) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter polyarthritischen Beschwerden vor allem im Bereich der Hände und Füsse und sei diesbezüglich in ihren täglichen Tätigkeiten eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die neuen Therapiemassnahmen mit Orencia anspreche, sei sie für ihre Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits seien die Gelenksentzündungen einschränkend, andererseits auch die vorbestehenden Beschwerden nach Hüfttotalprothesen beidseits bei Hüftdysplasie. So sei es ihr mit all diesen Beschwerden sicher nicht mehr möglich, Patienten zu heben, umzulagern und ähnliche Arbeiten durchzuführen, wie es in einem Pflegeheim notwendig sei. Hingegen sei die Beschwerdeführerin für eine wechselbelastende Tätigkeit, bei der es immer wieder Möglichkeiten zu sitzen, gehen und stehen gebe und keine schweren Gewichte getragen und ebenfalls keine gehäuften repetitiven Tätigkeiten durchgeführt werden müssten, zu 50 % arbeitsfähig.
Dr. Z.___ berichtete erneut am 21. Januar 2009 (Urk. 7/58/8) und führte aus, trotz der neuen Medikation mit Orencia sei es weiterhin nicht zu einer Besserung der Schmerzen gekommen. Im Gegenteil seien zwischenzeitlich sogar noch mehr Schmerzen vor allem im Bereich der Hände aufgetreten. Zusätzlich bestünden auch starke Schmerzen seitens der zweiten Zehe, welche weder auf die Infiltration in das Zehengrundgelenk noch auf die Basistherapeutika oder Schmerzmittel ansprechen würden. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig, insbesondere sei eine Tätigkeit in der Pflege undenkbar.
Dr. Z.___ berichtete sodann am 12. Februar 2010 (Urk. 7/58/9-10) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe immer an schubweise verstärkten Schmerzen gelitten, wobei nicht immer klinische Veränderungen hätten gefunden werden können (S. 1). Zwischenzeitlich sei es neben den häufigsten Schmerzen im Bereich der Arme auch zu vermehrten Schmerzen im Bereich der Füsse gekommen, wo sich einerseits Spreizfüsse mit ausgedehnter Hallux-Valgusbildung gezeigt hätten, es aber auch zu einer Subluxation des Zehengrundgelenks III und Hammerzehenbildung gekommen sei. Im Bereich des linken Fusses habe sich zudem eine ausgeprägte Destruktion des Metatarsophalangeale-Köpfchens gefunden, was wahrscheinlich einem Morbus Köhler entspreche (S. 1 unten). Hinzu komme auch ein Status nach Hüftdysplasie mit Coxarthrosen beidseits, wobei hier Hüft-TP durchgeführt worden seien. Zusätzlich bestehe auch ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Exazerbationen von Schmerzen, jedoch nie mit einer radikulären Symptomatik (S. 2 oben). Die Beschwerden seitens der rheumatoiden Arthritis hätten in den letzten Monaten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung für vorwiegend stehende Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen, während bezüglich der rheumatoiden Arthritis einerseits die stehenden Tätigkeiten eingeschränkt seien und andererseits auch pflegerische Tätigkeiten im Bereich mit den Armen nicht mehr durchgeführt werden könnten (S. 2 Mitte). Aufgrund der Gesamtsituation und des Nichtansprechens auf sämtliche Basismedikamente sei eine Arbeitsfähigkeit im Pflegeberuf nicht mehr möglich. Rein administrative Tätigkeiten könnten allenfalls intermittierend durchgeführt werden, aber nur in vermindertem Ausmass, da die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerzschüben leide. In einem angepassten Bereich bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (S. 2 unten).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. April 2010 (Urk. 7/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- Persönlichkeit mit übergrossen Leistungsansprüchen an sich selbst
Er führte aus, es hätten drei ambulante Behandlungen mit der Beschwerdeführerin stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe sich nach einer Zehenoperation wieder melden wollen, was leider nicht geschehen sei (S. 2 Ziff. 1.5). Er kenne den Verlauf nicht, aber eventuell sei eine teilzeitliche externe Tagesstruktur sinnvoll (S. 2 Ziff. 1.5). Eine angepasste Tätigkeit ohne körperlich belastende Arbeiten (Somatik) sei 2-3 Stunden pro Tag möglich (S. 3 Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 30. Dezember 2010 (Urk. 7/79) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1):
- rheumatoide Arthritis (seropositiv, Anticitrullin-positiv, ANA-neg)
- Erstsymptomatik Oktober 2007
- gegenwärtig in Remission
- ohne medikamentöse Behandlung seit August 2009 bei ungenügender Wirkung/Nebenwirkungen zahlreicher Basismittel
- bisher ohne sichere erosive Veränderungen
- kongenitale beidseitige Hüftdysplasie mit
- multiplen Hüftoperationen beidseits in der frühen Kindheit sowie
- Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 27. November 1996 wegen Dysplasie-Coxarthrose und
- Hüftprothesenpfannenwechsel wegen Lockerung am 16. April 1998 und
- Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 8. Mai 2000 wegen Dysplasie-Coxarthrose
Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.2):
- Nikotinabusus
- serologischer Nachweis von Tuberkulose
- Status nach operativer Behandlung eines Hallux valgus beidseits am 19. Februar 2010 mit
- gleichzeitiger operativer Behandlung einer aseptischen Knochennekrose MTP III rechts und einer Luxation des MTP II-Gelenks rechts mit Korrektur einer Hammerzehe
- mit gutem Operationserfolg
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der rheumatoiden Arthritis schon seit anderthalb Jahren keine Medikamente mehr gebraucht habe. Dass trotzdem keine erheblichen entzündlichen erosiven Veränderungen aufgetreten seien und sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig sogar in Remission befinde, weise auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hin. Es sei sogar denkbar, dass die Krankheit jetzt geheilt sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden würden nicht mit den objektivierbaren Befunden korrelieren. Aufgrund der Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 41).
Als Krankenschwester/Pflegefachfrau sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsfähig gewesen. Für eine adaptierte Tätigkeit sei sie dagegen nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 42).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion beider Hüftgelenke sowie durch die rheumatoide Arthritis limitiert. Die Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion wirkten sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. In der Regel bestünden keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten (S. 43). Bei der Beschwerdeführerin seien bisher keine entzündlichen Gelenkdestruktionen aufgetreten. Temporäre entzündliche Schubsituationen könnten die Leistung vermindern, wobei es wahrscheinlich sei, dass der Einsatz geeigneter Medikamente die Schubsituationen bessern würde. Die Beschwerdeführerin benötige eine vorwiegend sitzende oder eine wechselbelastende Tätigkeit. Sie könne Lasten bis zehn Kilogramm heben und tragen (S. 43).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 27. Januar 2011 (Urk. 7/81) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2010 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Er führte aus, dass sich weder aktenmässig noch anamnestisch Hinweise auf schwerwiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder schwerwiegend belastende psychosoziale Situationen ergäben, so dass trotz jahrelanger Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (S. 6 unten). Aufgrund der anamnestischen Angaben könne davon ausgegangen werden, dass es bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise in Form von Stimmungseinbrüchen, Angstzunahme, Selbstwertproblematik und negativen Gedanken gekommen sei, was auf die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt hindeute. Trotz der medikamentösen Behandlung habe sich der psychische Zustand weiterhin verschlechtert und im Januar 2010 sei es zum Ausbruch einer schweren depressiven Episode gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die ambulante Gesprächstherapie nach drei Sitzungen abgebrochen, aber weiterhin die antidepressive Medikation in Anspruch genommen, so dass es in der Zwischenzeit zur merklichen Linderung der depressiven Symptome gekommen sei (S. 6 f.). Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen, die ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit, Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und Zukunftslosigkeit, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik um 40 % einschränke (S. 7 Mitte). Die anhaltenden Schmerzen und objektiven Bewegungseinschränkungen sowie die damit verbundene Selbstwertproblematik würden in der Zukunft den Verlauf der depressiven Störung negativ beeinflussen, so dass die vollständige Rückbildung der depressiven Symptomatik und damit die Verbesserung der 60%igen Arbeitsfähigkeit auch unter intensiven therapeutischen Massnahmen im nächsten Jahr nicht zu erwarten sei (S. 7).
In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 zu 60 % arbeitsfähig (S. 7 unten).
Dr. B.___ und Dr. C.___ führten sodann in der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung aus (S. 9 ff.), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach der Konsensbesprechung sei der Beschwerdeführerin eine anhaltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht ab Dezember 2010 auch für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden (S. 9 unten).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 28. April 2011 Stellung (Urk. 7/88/7) und führte aus, dass das Gutachten detailliert auf die Aktenlage eingehe und umfassend selbsttätig Befunde erhebe. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Leiterin eines Pflegeheims bis zum 11. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und ab dem 12. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe bis zum 31. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezember 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 4. September 2012 (Urk. 3/5) und nannte folgende Diagnosen:
- rheumatoide Arthritis
- Rheumafaktor und Anti-CCP positiv
- bisher anerosiv
- Status nach mehreren Basistherapien
- wechselnde tageweise Schmerzschübe mit Schwellungen
- chronische Hüftschmerzen beidseits bei
- kongenitaler Hüftdysplasie
- Status nach multiplen Hüftoperationen
- Status nach Hüft-TP links Mai 2000, rechts November 1996, Pfannenwechsel rechts April 1998
- Spreizfuss beidseits mit
- Status nach Hallux valgus-Operation beidseits
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken)
- Epicondylopathia humeri radialis beidseits, rechtsbetont
Er führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung Synovitiden im Bereich mehrerer Fingergrundgelenke (MCP) und Fingermittelgelenke (PIP) beidseits, im rechten Kniegelenk sowie in beiden Sprunggelenken gezeigt hätten. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei beidseits massiv eingeschränkt. Laborchemisch zeigten sich eine leichtgradig erhöhte Blutsenkungsregulation (BSR) und eine leichte Leukozytose. Der Rheumafaktor und das Anti-CCP seien massiv positiv. Die Röntgenbilder beider Hände und Füsse zeigten nach wie vor keine sicheren entzündlichen Veränderungen. Insgesamt sei nicht an der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis zu zweifeln, allerdings sei das Auftreten und der Verlauf eher atypisch (S. 3 Mitte). Die therapeutischen Möglichkeiten der rheumatoiden Arthritis seien bei der Beschwerdeführerin weitgehend ausgeschöpft. Im Weiteren habe er eine psychotherapeutische Begleittherapie angesprochen, worauf die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt verzichten möchte (S. 3 unten).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/127) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Hüftprothesenpfannenwechseloperation rechts am 24. April 2013
- Status nach Hüft-TP beidseits am 8. Mai 2000
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne frühestens sechs Monate nach der letzten Operation beurteilt werden. Es sei dazu die Klinik G.___ anzufragen, wo die Beschwerdeführerin noch behandelt werde (S. 3 Ziff. 1.11).
4.4 Die Ärzte der G.___ berichteten am 30. Oktober 2013 (Urk. 7/130/5-7) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Pfannen- und Kopfwechsel rechts vom 24. April 2013 bei
- ausgeprägten Knochenosteolysen acetabulär mit ausgeprägtem Granulom und Durchbruch gegen das kleine Becken bei
- Status nach Hüftprothesenpfannenwechsel-Operation rechts vom 16. April 1998
- Hüftpfannenlockerung nach primärer Hüftprothesenimplantation rechts vom 27. November 1996 bei
- dysplasiebedingter Coxarthrose
- Status nach Hüft-TP links vom 8. Mai 2000
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit mehreren Wochen bestehende deutlich progrediente Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. In der radiologischen Diagnostik hätten sich ausgeprägte osteolytische Veränderungen mit Zystenbildung im Bereich des rechten Acetabulums gezeigt. Somit sei ein Pfannen- und Kopfwechsel im Bereich der rechten Hüfte erfolgt. Eine erste klinische und radiologische Kontrolle habe acht Wochen postoperativ stattgefunden und habe einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt. Eine weitere klinisch radiologische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ habe weiterhin einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin klage praktisch über keine Schmerzen mehr.
Vom 23. April bis 29. Juli 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund der Hüft-TP beidseits und der rheumatoiden Erkrankung körperlich eingeschränkt. Die Tätigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdeführerin aus aktueller medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sollte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 40 % einer Wechseltätigkeit nachgehen, die teilweise gehend/stehend und teilweise sitzend sei (S. 2 unten).
4.5 Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein undatiertes „Feedback“ der H.___ ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Versicherte Dr. E.___ letztmals am 15. Oktober 2013 aufgesucht hat. Weiter enthält das „Feedback“, von welchem nicht ersichtlich ist, ob es durch einen Arzt geschweige denn Facharzt verfasst wurde, da es keinerlei Unterschrift enthält, und jeglicher erklärender Ausführungen entbehrt, lediglich zwei Tabellen mit verschiedenen Wertangaben und ein Kurvendiagramm betreffend den Krankheitsverlauf (Urk. 3/4; vgl. 1 S. 4).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Dezember 2011 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sowie deren interdisziplinäre Zusammenfassung von Dezember 2010 beziehungsweise Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.6, vgl. auch Urk. 7/79, Urk. 7/81) ab.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen sei.
5.2 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2011 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind namentlich die seit langer Zeit bestehende rheumatoide Arthritis, die kongenitale beidseitige Hüftdysplasie sowie die depressive Symptomatik.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2011 verschlechtert hat.
5.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von Dezember 2010 und Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.6) auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhen, die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. So machte Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass bezüglich der rheumatoiden Arthritis keine entzündlichen Veränderungen aufgetreten seien, obwohl die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit keine Medikamente mehr eingenommen habe, was auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hindeute (Urk. 7/79 S. 41). Sie zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht mit den objektivierbaren Befunden korrelierten (S. 41), und bezog ausdrücklich Stellung zu den anderen ärztlichen Einschätzungen (S. 45). Dr. C.___ zeigte sodann in nachvollziehbarer Weise auf, dass es bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise kam und sich ihr psychischer Zustand trotz medikamentöser Behandlung weiterhin verschlechterte, wobei es im Januar 2010 zum Ausbruch einer schweren depressiven Episode kam (Urk. 7/81 S. 6 f.). Weiter machte Dr. C.___ ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es in der Zwischenzeit zur Linderung der depressiven Symptome gekommen ist und die Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung lediglich noch die Symptome einer leichten depressiven Episode aufwies (S. 6 f.).
Die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion beider Hüftgelenke sowie durch die rheumatoide Arthritis in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau nie langfristig arbeitsfähig war, hingegen keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestehen (Urk. 7/79 S. 42 f.). Dr. C.___ begründete überdies einlässlich und sorgfältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit, der Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und die Zukunftslosigkeit, Antriebsstörungen und der Störungen der Psychomotorik um 40 % eingeschränkt wird (Urk. 7/81 S. 7). Schliesslich führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht eine anhaltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zu attestieren ist (Urk. 7/81 S. 9).
Die Gutachten sind demnach für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass betreffend den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache darauf abgestellt werden kann.
5.4 Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geht entgegen ihrer Auffassung aus den angeführten Berichten nicht hervor. So kann dem Bericht der Ärzte der G.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) lediglich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der im April 2013 durchgeführten Hüftoperation entnommen werden. Die Ärzte der G.___ führten weiter aus, dass der postoperative Verlauf erfreulich sei und die Beschwerdeführerin praktisch über keine Schmerzen mehr klage. In Bezug auf die von ihnen erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 60 % als Pflegefachfrau ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Gutachten von 2011 bereits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgingen (vgl. E. 3.6). Damit ergibt sich aus der Einschätzung der Ärzte der G.___ keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Weiter kann auch aus den eingereichten Berichten von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.5) keine objektive Verschlechterung bezüglich der rheumatoiden Arthritis abgeleitet werden. Vielmehr waren der Rheumafaktor und die Anticitrullin-Antikörper der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 erhöht vorhanden, und sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. E.___ wiesen diesbezüglich auf einen atypischen Verlauf hin. Es kann insbesondere nicht ohne weiteres aus der subjektiven Schmerzzunahme gemäss dem „Feedback“ der H.___ auf eine wesentliche und zu berücksichtigende Verschlechterung geschlossen werden (vgl. E. 4.5).
Auch aus den weiteren Angaben im Scoreboard des „Feedbacks“ des H.___ ergeben sich unter Zuhilfenahme der Erläuterungen auf der Homepage des H.___ keine Hinweise auf eine entscheidrelevante, wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. So ist daraus ersichtlich, dass sie nach wie vor keine relevante Medikation einnimmt, und der CRP-Wert seit Jahren unverändert ist. Der BSR-Wert lag 2013 sodann tiefer als anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/79 S. 40). Der DAS28bar- und DAS28(3)crp-Wert hat sich sodann zwischen den Jahren 2010 und 2013 entweder gar nicht oder nur unwesentlich verändert, womit keine relevante Verschlechterung ausgewiesen ist. Des Weiteren ergibt sich aus den (Rheumatoid Arthritis Disease Activity Index) RADAI- und (Health Assessment Questionnaire) HAQ-Werten, auf deren medizinische Aussagekraft nicht weiter eingegangen werden muss, gar eine Verbesserung der Werte im Jahr 2013 im Vergleich zu 2010. So war der HAQ-Wert 2010 mit 2.25, im Jahr 2013 jedoch mit 1.5 beziffert worden. Dabei kann der Index (gemäss oben genannter Homepage) Werte zwischen 0 – 3 annehmen, wobei 0 keine Einschränkung und 3 eine maximale Einschränkung der physischen Funktionsfähigkeit bedeutet (vgl. Urk. 3/4). Insgesamt ergeben sich somit auch aus dem „Feedback“ der H.___ keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Erkrankung.
Schliesslich bleibt zu beachten, dass die in der interdisziplinären Zusammenfassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss auf rheumatologischen, sondern vielmehr auf rheumatologisch-psychiatrischen Gründen beruht, wobei den psychischen Einschränkungen trotz der Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode offensichtlich mehr Gewicht beigemessen wurden (vgl. vorstehend E. 3.6). So war Dr. B.___ der Auffassung, dass aus rein rheumatologischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.5). Eine Zunahme der psychischen Beschwerden, welche eine ausgeprägte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unbedingt auf eine entsprechende Begleittherapie verzichten wollte (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin vermochte demnach zusammenfassend nicht darzutun, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat und inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da sich selbst aus den Berichten der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist auf weitere Abklärungen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
5.5 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist somit nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2014 gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchungen und der Begutachtung in den Jahren bis 2011 wesentlich anders präsentiert hat. Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 62 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2014 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach