Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00307 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 25. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete vom 1. Februar bis zum 28. April 1998 in einem Teilzeitpensum bei der Firma Y.___ als CAD-Planerin (Urk. 8/3) und kam daneben den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer zwei 1993 und 1995 geborenen Kindern nach. Wegen zunehmenden Schmerzen am Handgelenk rechts, auf welches sie im April 1990 beim Schlittschuhlaufen in England gestürzt war, meldete sie sich am 28. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 23. Juli 1999 (Urk. 8/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. August 1999 (Urk. 8/4/1-2, unter Beilage des Berichtes des Instituts für Radiologie des Spitals A.___ vom 29. Juli 1999, Urk. 8/4/3-4) und von Dr. med. B.___, Handchirurgie FMH, vom 24. August 1999 (Urk. 8/5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall vom 26. April 1990 bei (Urk. 8/6/1-141). Sodann nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Mai 2000, Urk. 8/7). Hierzu nahm Dr. B.___ am 29. Juli 2000 Stellung (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente samt den akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/11/1-5). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 45 % erwerbstätig wäre und in diesem Bereich eine 100%ige Einschränkung bestehe, während im Haushalt bei einem Anteil von 55 % eine Einschränkung von 38,45 % bestehe. Den so berechneten Invaliditätsgrad von 66,14 % rundete die IV-Stelle auf 67 % auf, da Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) in seiner Stellungnahme vom 10. August 2008 die Meinung vertrat, die Einschränkung im Haushalt sei von der Abklärungsperson mit 38,45 % eher zu tief festgelegt worden und es erscheine insgesamt gerechtfertigt, eine Aufrundung vorzunehmen (Urk. 8/9/3).
1.2 Im Rahmen der im Jahre 2001 durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin & Rheumatologie, vom 6./10. September 2001 ein (Urk. 8/14). In der Folge erkundigte sie sich bei der SUVA nach der von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 16). Nachdem die SUVA X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von 27,5 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen hatte (Urk. 8/19), bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 19. März 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 8/21).
1.3 Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch. Sie holte die Arztberichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 30. April 2004 (Urk. 8/26) sowie von Dr. D.___ vom 31. August 2004 (Urk. 8/28) ein. Am 17. August 2004 nahm die IV-Stelle eine neue Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 23. September 2004, Urk. 8/29). Am 24. September 2004 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % (Urk. 8/31). Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 67 % auf 74 % ergab sich dadurch, dass die IV-Stelle nun davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde statt wie bisher nur zu 45 %. Unverändert ging die IV-Stelle davon aus, dass im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung bestehe und im Haushalt ermittelte sie eine solche von 36 %.
1.4 Beim im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 4./10. April 2007 ein (Urk. 8/36/1-9; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/36/10-19). Sie hielt an der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % fest, was sie der Versicherten am 26. April 2007 mitteilte (Urk. 8/38).
1.5 Da der Ehemann von X.___ ebenfalls eine Invalidenrente zugesprochen erhielt, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine Plafonierung der Invalidenrente fest (Urk. 8/40). Nachdem die Rente des Ehemannes herabgesetzt wurde, hob die IV-Stelle die Plafonierung mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wieder auf (Urk. 8/41).
1.6 Im März 2010 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich für eine Informationsveranstaltung zur beruflichen Eingliederung anzumelden (Urk. 8/43). X.___ kam dieser Aufforderung nach und erklärte sich in der Folge am 20. Juli 2010 auch interessiert, mit Unterstützung der IV eine Stelle zu finden und sich beruflich wieder einzugliedern (Urk. 8/46). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 11. August 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Firma F.___ (Urk. 8/48). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/54-55) erneuerte die IV-Stelle in Abänderung der Verfügung vom 25. Juli 2008 (Urk. 8/41) rückwirkend die Plafonierung der Invalidenrente per 1. Juni 2010, wobei die Versicherte aber unverändert basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Invalidenrente erhielt. Mit Abschlussbericht vom 24. April 2012 hielt die Firma F.___ fest, die Versicherte habe erfolgreich eine neunmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Mitarbeiterin Sensorik bei der Firma G.___ abschliessen können und teste nun unterschiedliche Produkte nach Vorgabe. Im privaten Bereich sei sie aktuell durch die Trennung von ihrem Ehemann nach über 20 Ehejahren erheblich belastet. Sie befinde sich in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation (Urk. 8/57). Am 22. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, das Eingliederungsprogramm, durch welches sie die Stelle bei der Firma G.___ habe finden können, sei beendet (Urk. 8/59). In der Folge überprüfte die IV-Stelle unter Berücksichtigung des erreichten Eingliederungserfolges den Rentenanspruch der Versicherten. Mit entsprechender Bestätigung von Dr. D.___ gab X.___ am 25. Juni 2012 an, es sei ihr gesundheitsbedingt nicht möglich, ihr Arbeitspensum weiter zu erhöhen und der Tätigkeit bei der Firma G.___ in einem Pensum von mehr als 20 % nachzugehen (Urk. 8/62). Am 25. September 2012 nahm med. pract. H.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten vor und gab eine darauf basierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab (Bericht vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/65). Sodann führte die IV-Stelle am 7. Januar 2013 auch eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 16. Januar 2013, Urk. 8/67). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2013 ein (Urk. 8/68). Schliesslich liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. J.___ vom 30. März 2013 erstellen (Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es würden die rentenzusprechenden bzw. bestätigenden Verfügungen und Mitteilungen wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte selber am 23. Juli 2013 (Urk. 8/75) bzw. durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 14. August 2013 (Urk. 8/77) mit Ergänzung vom 17. September 2013 (Urk. 8/80) Einwand. Mit Verfügung vom 25. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___ eine Kinderrente für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 zu (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 hob sie die ursprüngliche Verfügung vom 6. Oktober 2000 (sowie die Verfügungen vom 22. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 und vom 26. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2011) und die Mitteilungen vom 19. März 2003, vom 24. September 2004 und vom 26. April 2007 wiedererwägungsweise auf und aberkannte den Rentenanspruch der Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Figi am 14. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2013 und die Verfügung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
2.Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 4. Juni 2014 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Juli 2014 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti-gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 24. August 1999 (Urk. 8/5/3) erlitt die Beschwerdeführerin 1990 ein Trauma des rechten Handgelenks. Nachdem in England eine Behandlung mit Gips durchgeführt worden sei, hätten keine Beschwerden mehr bestanden. Aktuell bestünden aber seit acht Monaten Schmerzen im Handgelenk, wobei deren exakte Lokalisation nicht möglich sei. Die Beschwerden seien diffus und würden durch jede Bewegung ausgelöst. Klinisch bestehe ein grosses Rezidiv eines dorsalen Handgelenksganglions. Die bildgebenden Befunde zeigten eine schwere Arthrose. Mit einer Handgelenksmanschette seien die Schmerzen etwas besser. Die berufliche Einschränkung als CAD-Zeichnerin betrage jedoch 100 %, der Haushalt könne etwa zu 20 % und die Kinder könnten zu 50 % versorgt werden. Eine berufliche Neuorientierung sei dringend nötig. Dabei könne die Beschwerdeführerin, welche Rechtshänderin sei, die Arbeit nur mit links ausführen.
2.1.2 Am 29. Juli 2000 (Urk. 8/8) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden seien eher stärker geworden. Beruflich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % und im Haushalt zu 80 % eingeschränkt. Bei der Betreuung der Kinder liege die Einschränkung derzeit wegen allergischer Probleme des Sohnes bei 60 %, es sei aber wieder eine Steigerung auf 50 % möglich, wenn die Allergie besser werde. Auf längere Sicht sei eine Besserung durch eine Operation oder mehrere Operationen möglich. Die Verbesserung des Einsatzes der Hand im Beruf sei nicht vorhersehbar.
2.2
2.2.1 Gemäss dem zuhanden der SUVA erstellten Gutachten der Klinik L.___ vom 19. Oktober 2000 (Urk. 8/6/67-72) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische, ausgedehnte Panarthrose des rechten Handgelenkes insbesondere das mediocarpale und das radio-scaphoidale Kompartiment betreffend. Sämtliche von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Behinderungen seien auf den Unfall vom 26. April 1990 zurückzuführen. Es finde sich objektiv eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des Handgelenkes, daneben könne in den verschiedenen Gelenksabschnitten palpatorisch ebenfalls ein Schmerz ausgelöst werden. Diese medizinischen Befunde seien mit den radiologisch nachgewiesenen Befunden erklärbar. Es sei durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin ganztags beschäftigt werden könnte. Dies müsste eine vorwiegend adominant links durchführbare Tätigkeit sein, wobei die rechte Hand mit der Orthese als Hilfshand gut eingesetzt werden könnte. In der angestammten Tätigkeit als technische Zeichnerin könne die von der Beschwerdeführerin beschriebene Einschränkung relativ gut nachvollzogen werden. Es sei nicht ganz klar, ob ergonomisch sämtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit als technische Zeichnerin am Computer bereits ausgeschöpft worden seien. Es sei allenfalls denkbar, dass mit anderen Eingabemitteln als mit der Maus noch eine Verbesserung erzielt werden könnte. Im Haushalt bestehe subjektiv eine Leistungsfähigkeit von ca. 40 %. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche schwereren Haushaltstätigkeiten deutlich eingeschränkt. Zudem müssten zwei fünf- und siebenjährige Kinder versorgt werden. Die Einschränkung könne damit auf 50 % der möglichen Leistung mit einer gesunden Hand geschätzt werden.
2.2.2 Laut dem (Ergänzungs-)Gutachten der Klinik L.___ vom 1. Oktober 2001 (Urk. 8/6/8-15) ist die Greiffunktion der rechten Hand durch die freien Langfinger und den freien Daumenstrahl eigentlich uneingeschränkt. Eingeschränkt sei dagegen die Belastbarkeit des Handgelenkes, manschettenfrei könne die Beschwerdeführerin die Hand kaum vernünftig belasten. Mit der Manschette bestehe aber eine Stabilität, welche es der Beschwerdeführerin offenbar erlaube, z.B. Taschen mit der rechten Hand zu tragen. Feinmotorisch erleide sie aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenks sowie des Bedarfs mehr oder weniger dauernden Tragens der Orthese sicherlich einen gewissen Verlust. Ebenso dürfte die Geschwindigkeit z.B. am Computer deutlich eingeschränkt sein. Das Heben und Tragen dürfte auf etwa 5 kg limitiert sein. Zwischenzeitlich habe sich die Situation dahingehend geändert, dass Beschwerden im Bereich der linken oberen Extremität zugenommen hätten. Dies würde heissen, dass leichtere Tätigkeiten, die vorwiegend unterhalb der Horizontalen ohne wesentlichen Kraftaufwand links durchgeführt würden, durchaus denkbar seien. Im Rahmen einer solchen Anpassung wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags eine Arbeitsfähigkeit zuzumuten.
2.3 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.___ vom 10. August 2000 (Urk. 8/9/3) könne man sich im Falle der Beschwerdeführerin fragen, ob die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten überhaupt festgelegt werden müsse, da sie durch ihre Behinderung und die besonderen Umstände in der Bewältigung des Haushaltes erheblich eingeschränkt sei. Hier sei wohl vorläufig die Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbsunfähigkeit gleich zu setzen. Mit wenigen Korrekturen der Einschränkungen im Haushalt ergebe sich sodann ein Invaliditätsgrad von über 66 2/3 %. Er empfehle deshalb, den Invaliditätsgrad auf 67 % aufzurunden.
2.4
2.4.1 Gemäss dem Bericht von RAD-Ärztin med. pract. H.___ vom 25. September 2012 (Urk. 8/65) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Handgelenksarthrose rechts, eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) links und eine Epicondylopathie links sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Senk-Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits und eine Hypermobilität. Es sei bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichnerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit 1999. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/Kälteexposition und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme, wäre medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber den Befunden der letzten Revisionen sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/65/8).
2.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8/72/3) führte med. pract. H.___ ergänzend aus, es sei gegenüber den Befunden der letzten Revisionen möglicherweise aufgrund der zunehmenden Einsteifung des Handgelenks mit dadurch verringerten Bewegungsschmerzen zu einer Adaption gekommen.
2.5 Laut dem Bericht der Psychiaterin Dr. I.___ vom 7. Januar 2013 (Urk. 8/68/5-7) befindet sich die Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung wegen einer Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.21), bei einer bis anhin emotional empfindlichen, zu Perfektionismus neigenden Persönlichkeitsstruktur. Darüber hinaus bestehe eine chronische Erschöpfung (ICD-10 F48.0) nach belastenden Lebensereignissen. Ihr Ehemann und sie hätten sich zunehmend voneinander distanziert, und im Herbst 2012 sei es zur Trennung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe massive Schuldgefühle und Angst vor der Zukunft. Sie habe nie alleine leben können, sei immer in einer Beziehung gewesen. Jetzt müsse sie für die ganze Familie die Verantwortung tragen, was sie überfordere und ihr Angst mache. Sie habe sich im Interesse der beiden gemeinsamen Söhne gewünscht, nach der Trennung weiterhin einen guten Kontakt zum Ehemann zu haben, doch dies sei nicht gelungen und die Kontakte empfinde sie zunehmend als belastend. Die Beschwerdeführerin sei völlig überfordert mit der jetzigen Situation und habe das Gefühl, überall (beruflich, privat) völlig versagt zu haben. Durch die hartnäckigen Schlafstörungen werde sie zunehmend erschöpft, so dass sie Mühe habe, den Alltag mit den Kindern zu bewältigen. Die geschilderten Symptome (depressive Stimmungslage, Motivationsmangel, Erschöpfung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) verbunden mit den physischen Einschränkungen an der rechten Hand seien die Gründe für die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der IV-Rente seien weiterhin gegeben. Eine Besserung trotz der Anwendung konstanter therapeutischer Massnahmen könne nur mit Vorsicht erwartet werden. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei nicht realistisch.
2.6 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. J.___ vom 30. März 2013 (Urk. 8/70/17) liegen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z.56) sowie ein Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Unter Beachtung des Umstandes, dass sozio-kulturelle und psychosoziale Faktoren (z.B. Alter, Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) IV-rechtlich nicht relevant seien, liege bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Krankheit vor, die ihre Leistungsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Es seien dementsprechend im IV-relevanten Sinne auch keine Therapiemassnahmen erforderlich, welche die Leistungsfähigkeit verbessern. Problematisch sei der Alkoholkonsum (gegenwärtig 1 Liter Wein pro Tag). In dieser Hinsicht seien Massnahmen empfehlenswert, um ein chronisches Suchtverhalten zu vermeiden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht somit möglich, wobei die Beschwerdeführerin wegen der langjährigen Entwöhnung von einer vollschichtigen Berufstätigkeit stark verunsichert sei (Urk. 8/70/18).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, RAD-Arzt Dr. C.___ habe im Jahre 2000 den medizinischen Sachverhalt gewürdigt und sei aus nachvollziehbaren Gründen zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die Erwerbsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden könne. Was daran offensichtlich falsch sein solle, sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb eine Wiedererwägung nicht möglich sei. Sodann habe die SUVA der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen. Auch die Unfallversicherung sei also - wie auch heute noch - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund der unfallbedingten Panarthrose des rechten Handgelenkes keine 100%ige Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne. Da sich aufgrund der Überbelastung des linken Armes zusätzliche Beeinträchtigungen entwickelt hätten, sei absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 14) sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad anlässlich der Revision im Jahre 2004 gar noch von 67 % auf 74 % erhöht und bei insgesamt vier Revisionen nie eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung festgestellt. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides vom 19. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Kinderrente zugesprochen habe. Diese Verfügung habe die Beschwerdegegnerin nicht in Wiedererwägung gezogen, was beweise, dass sie weiterhin von einem grossen Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin ausgehe. Die Verfügung vom 6. Oktober 2000 erweise sich nicht als zweifellos unrichtig und die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (Urk. 1 S. 15 und S. 16). Die Beschwerdeführerin könne nur noch einen Beruf ausüben, bei welchem sie beide Arme nicht verwenden müsse. Eine solche Tätigkeit habe sie nach monatelangem Suchen als Aromatesterin nur dank Unterstützung der Firma F.___ bei der Firma G.___ finden können. Aufgrund der Erschöpfbarkeit des Geruchs- und Geschmacksinnes sei aber ein höheres Arbeitspensum nicht möglich. Eine andere leidensangepasste Tätigkeit gebe es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht. Selbst bei Annahme einer 43%igen Erwerbsunfähigkeit gemäss der SUVA-Verfügung komme man bei richtiger Berechnung auf einen Invaliditätsgrad von 77 % und somit auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 17 ff.). Jeder Sozialversicherungsträger müsse die Invaliditätsbemessung selbständig durchführen. Die Beschwerdegegnerin habe selber umfassende Abklärungen vorgenommen und sei damals zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 11).
3.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es seien ihr bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2000 die massgeblichen Akten der SUVA nicht vorgelegen, insbesondere seien die Gutachten der Klinik L.___ vom 19. Oktober 2000 und 1. Oktober 2001 nicht bekannt gewesen. Es habe somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache an einer nachvollziehbaren medizinischen Einschätzung gefehlt. Da die Beschwerdegegnerin von der SUVA über die weiteren Abklärungen informiert gewesen sei, wäre sie umso mehr angehalten gewesen, diese abzuwarten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass mit der Neuqualifikation der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Revisionsgrund ausgewiesen sei, womit auch bei einer Verneinung der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung eine umfassende Neuüberprüfung des Rechtsanspruchs zu erfolgen habe (Urk. 2, Urk. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2000 (Urk. 8/11) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 45 % erwerbstätig wäre und sich zu 55 % den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer Kinder widmen würde (Urk. 8/7/7 und Urk. 8/9/2). Ohne Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen, hat die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 100 % anerkannt. Die Abklärungen im Haushalt der Beschwerdeführerin haben sodann eine Einschränkung von 38,45 % ergeben (Urk. 8/7/7). Basierend auf diesen Zahlen hätte der Invaliditätsgrad 66,15 % betragen (Erwerbsbereich: 100 % von 45 % = 45 %; Haushaltsbereich: 38,45 % von 55 % = 21,15 %). Da sich RAD-Arzt Dr. C.___ aber auf den Standpunkt stellte, die Abklärung im Haushalt habe eine eher zu tiefe Einschränkung ergeben, wurde der Invaliditätsgrad auf 67 % aufgerundet, womit die Beschwerdeführerin nach den dannzumal geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte (Urk. 8/9/3).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte, hatte sie keinerlei Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorgenommen, sondern ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als CAD-Zeichnerin auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit bewirkt. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin ohne nachvollziehbare Begründung den Invaliditätsgrad auf 67 % aufgerundet. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich die Verfügung vom 6. Oktober 2000 infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als offensichtlich falsch erweist und deshalb in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl. E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).
4.3 Zu beachten ist im Weiteren aber auch, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 von ihrem Ehemann getrennt hat und ihre beiden Söhne keiner Betreuung mehr bedürfen, würde die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen, nachvollziehbaren Angaben gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2013 ohne Gesundheitsschaden nun zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 8/67/3). Diese Änderung des Status stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, welcher dazu führt, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer umfassenden Neuprüfung unterzogen werden kann, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die ursprüngliche Verfügung nicht offensichtlich unrichtig ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin will aus dem Umstand, dass ihr nach Erlass des Vorbescheids vom 19. Juli 2013 (Urk. 8/74) mit Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 8/82) für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Kinderrente zugesprochen worden ist, ableiten, dass damit ihr Einwand gegen den Vorbescheid gutgeheissen und ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente weiterhin anerkannt wurde. Ein Revisionsgrund für diese Verfügung liege demnach nicht vor (Urk. 1 S. 11 f., Urk. 11 S. 4). Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim Anspruch auf eine Kinderrente unbestrittenermassen um einen akzessorischen Anspruch zur Hauptrente handelt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskassen gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG ergibt, dass Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen, welche von der Invalidenversicherung geschuldet werden, von den Ausgleichskassen ausgerichtet werden. Mit der Verfügung vom 25. September 2013 ist mithin lediglich darüber befunden worden, dass die Beschwerdeführerin für den Sohn K.___ eine Kinderrente erhält, da die Voraussetzungen zu deren Ausrichtung ab 1. September 2013 (wieder) erfüllt waren. Einen Entscheid über die Hauptrente beinhaltet aber die Verfügung vom 25. September 2013 nicht. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 19. Juli 2013 (Urk. 8/74) beschieden worden, dass die Einstellung der Rente erst auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wird und dementsprechend hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die akzessorischen Kinderrenten, soweit sie bzw. ihre Kinder hierfür die Voraussetzungen erfüllten. Dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nunmehr nur aufgehoben werden könnte, wenn seit dem 25. September 2013 ein Revisionsgrund eingetreten ist, ist nicht zutreffend.
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. J.___ vom 30. März 2013 (Urk. 8/70) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb vgl. E. 1.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Gutachten von PD Dr. J.___ keine Einwände vor. Es ist damit vollumfänglich darauf abzustellen und festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind psychosoziale Ursachen (Trennung vom Ehemann, finanzielle Schwierigkeiten, langjährige Arbeitsentwöhnung) verantwortlich. Ausserdem liegt laut dem Gutachten von Dr. med. J.___ ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, und die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, diesen einzuschränken.
5.3 Was die somatische Seite betrifft, so hat RAD-Ärztin Dr. H.___ am 25. September 2012 eine umfassende orthopädische Untersuchung durchgeführt. Ihr Bericht vom 2. Oktober 2012 (Urk. 8/65) enthält alle notwendigen Angaben und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. In nachvollziehbarer Weise ist Dr. H.___ zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/Kälteexposition und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. H.___ hat im Weiteren zwar festgehalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber den früheren Befunden nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/65/9), es aber immerhin zu einer Adaption, möglicherweise aufgrund der zunehmenden Einsteifung des Gelenkes mit dadurch verringerten Bewegungsschmerzen gekommen ist (Urk. 8/72/3). Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen ist; andererseits ergibt sich aus der Beurteilung von Dr. H.___, dass trotz unverändertem Gesundheitszustand bei der Arbeitsfähigkeit infolge eine Adaption eine Steigerung eingetreten ist.
5.4 Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, mit ihrer Behinderung lasse sich auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finden, so ist festzuhalten, dass die Gerichtspraxis davon ausgeht, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 und 8C_635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt.
5.5 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne schultergürtel- und armbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässiges Bedienen von Tastaturen und Schreibgeräten, ohne ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, ohne Nässe-/Kälteexposition und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und der Arme zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als CAD-Zeichnerin/-Planerin nachgehen würde. Hingegen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch an gleicher Arbeitsstelle beschäftigt wäre (vgl. Urk. 8/3/4), weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens von den statistischen Durchschnittslöhnen auszugehen ist. Der Zentralwert für über Berufs- und Fachkenntnisse verfügende Frauen in freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 Fr. 5‘958.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27, Nr. 69-75), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 6‘181.42 bzw. Fr. 74‘177.10 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2013 = 130,8) beträgt das Einkommen im Jahr 2013 Fr. 76‘156.70.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
6.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen als der angestammten Tätigkeit einen Lohn auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielen könnte, sondern es ist vom Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘394.-- bzw. Fr. 52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2013 = 130,8) beträgt das Einkommen im Jahr 2013 Fr. 54‘135.20. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung von manuellen Tätigkeiten und insbesondere beim Gebrauch der dominanten rechten Hand erheblich eingeschränkt ist und angesichts des Alters wenig berufliche Erfahrung vorweisen kann, ist mit dem maximal möglichen Abzug von 25 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 40‘601.40 (75 % von Fr. 54‘135.20). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 76‘156.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 35‘555.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 47 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei von der von der SUVA festgelegten bzw. anerkannten Erwerbsunfähigkeit von 57 % auszugehen, ist festzuhalten, dass nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht. Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war sodann rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E. 3).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA von einem Invaliditätsgrad von 57 % ausgegangen ist, womit diese Zahl bereits auf einem Einkommensvergleich beruht und es sich nicht etwa um einen Grad der Arbeitsfähigkeit handelt, auf dessen Basis der Einkommensvergleich erst vorzuzunehmen wäre. Es erweist sich deshalb als falsch, wenn die Beschwerdeführerin basierend auf diesem Wert und unter Vornahme weiterer Abzüge das Invalideneinkommen berechnet und dann den Einkommensvergleich vornimmt. Soweit man den Entscheid der SUVA als bindend ansehen würde, müsste vielmehr auch in der Invalidenversicherung der Invaliditätsgrad auf 57 % festgelegt werden.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Feststellung, dass ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 801.-- als angemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Kosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu-zierte Prozessentschädigung, denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, bei welchem das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausgeübt hätte, da die teilweise Gutheissung gestützt auf eine andere Begründung als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Die reduzierte Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 801.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger