Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00308




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 24. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___
Soziale Dienste Bezirk A.___

diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Am 3. Juni 2009 meldete sich die 1974 geborene X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführten Vorbescheidverfahren verneinte die IVStelle sowohl einen Anspruch auf Umschulung (Verfügung vom 15. Oktober 2009, Urk. 14/15) als auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 8. Juni 2010, Urk. 14/22). Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 19. August 2013 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 14/27) und liess aufforderungsgemäss (Urk. 14/29-30) einen Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 17. September 2013 auflegen (Urk. 14/31). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 14/39) kündigte ihr die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, da keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 14/51, Urk. 14/56, Urk. 14/61) und stellte zudem den Antrag, die leistungsabweisenden Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und vom 8. Juni 2010 seien wiedererwägungsweise zu überprüfen (Urk. 14/56, Urk. 14/61). Am 12. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).

1.3    Am 28. Oktober 2013 hatte die Versicherte zudem die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe beantragt (Urk. 14/37), welche die IV-Stelle nach medizinischen Abklärungen (Urk. 14/44-48) gewährte (Verfügung vom 8. November 2013, Urk. 14/49).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2014 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 14. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:

„1.     Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 19. August 2013 einzutreten und nach umfassenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch der Versicherten zu entscheiden.

 2.    Die mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 12. Februar 2014 behandelten, aber sinngemäss abgewiesenen Wiedererwägungsgesuche bezüglich der leistungsabweisenden Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 seien in Aufhebung der Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 gutzuheissen und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente zurückzuweisen.

 3.    Die Sache sei zur Neubeurteilung der Situation mit Wirkung ab dem Qualifikationswechsel per Mitte Mai 2014 an die IV-Stelle zu überweisen.

 4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2014 (Urk. 13 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-67) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

    Am 28. Mai 2014 schränkte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.___ die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das vorliegende Verfahren ein (Urk. 15, Urk. 23), wobei Rechtsanwältin Schwarz weiterhin die gewillkürte Rechtsvertreterin blieb (Urk. 16, Urk. 17, Urk. 23 S. 3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenabweisenden Verfügung vom 8. Juni 2010 (Urk. 14/22) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % als Reinigungsmitarbeiterin und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen hielt sie dafür, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch zu 50 % zumutbar sei und in angepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach Einkommensvergleich ergebe sich demnach keine Einbusse im Erwerbsbereich. Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte sie sodann eine Einschränkung im Haushaltsbereich. Die Beschwerdegegnerin kam mithin zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage und somit kein Rentenanspruch bestehe. Da die Erwerbseinbusse nicht die erforderlichen 20 % betrug, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 (Urk. 14/15) zudem einen Anspruch auf Umschulung.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin dafür, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den leistungsabweisenden Verfügungen (E. 1.1) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Weiterhin bestünden keine Einschränkungen bei angepassten Tätigkeiten, womit der Beschwerdeführerin nach wie vor gleichwertige Arbeitsmöglichkeiten offenstünden. Im Weiteren bestehe kein Grund, die leistungsabweisenden Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 in Wiedererwägung zu ziehen.

1.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei glaubhaft dargelegt worden, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, einerseits in Bezug auf die Arthrose, andererseits in Bezug auf die unklare Persönlichkeitsstruktur mit depressiver Entwicklung, weshalb die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen habe (Urk. 1 S. 46). Ausserdem sei sie im Jahr 2011 Mutter geworden und würde – um die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden – ohne gesundheitliche Einschränkungen mehr als zu 50 % arbeiten, weshalb die Statusfrage neu zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 6-7).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Anfechtungsgegenstand bildet allein die Verfügung vom 12. Februar 2014, mit welcher auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 2). Über die Abweisung des erstmaligen Leistungsgesuches vom 3. Juni 2009 war mit Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 entschieden worden; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen erwuchsen diese in Rechtskraft.

2.3    Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes, nämlich die Wiedererwägung der rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügungen vom 15. Oktober 2009 und 8. Juni 2010 verlangt (vgl. Urk. 1 S. 7-11), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1).


3.

3.1

3.1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.1.2    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2013 (Urk. 14/27) eingetreten. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan hat, dass zwischen dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügungen (Verfügungen vom 15. Oktober 2009 [Urk. 14/15] und vom 8. Juni 2010 [Urk. 14/22]) und der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.

3.3

3.3.1    Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt dar:

3.3.2    Dr. med. B.___ berichtete am 16. Juli 2009 (Urk. 14/10), die Beschwerdeführerin leide an einer Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG) links und hielt dafür, seit zirka Februar 2007 bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wechselbelastende Tätigkeiten erachtete die Ärztin jedoch als ganztags zumutbar (Urk. 14/10/5).

3.3.3    Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12./13. November 2009 (Urk. 14/18) eine schwere medial betonten Arthrose OSG links. Die Beschwerdeführerin habe vor zirka 1,5 Jahren ein Distorsionstrauma des OSG erlitten. Sie habe ausserdem berichtet, vor ungefähr 20 Jahren eine Infektion im linken oberen Sprunggelenk gehabt zu haben. Nach einer längeren Zeit mit Schmerzen sei sie schliesslich über Jahre beschwerdefrei gewesen. Die erlittene Distorsion habe dieser Zeit der Beschwerdefreiheit ein jähes Ende bereitet (Urk. 14/18/7). Die ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei in einem zeitlichen Rahmen von maximal vier Stunden pro Tag möglich (Urk. 14/18/4). Rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten seien hingegen ganztags zumutbar, mit Einschränkungen bezüglich Gehen in unebenem Gelände, Bücken, Kauern, Knien, Heben und Tragen sowie bezüglich Leitern-/Gerüste- sowie Treppensteigen. Der Arzt empfahl eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit (Urk. 14/18/5).

3.3.4    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2010 (Urk. 14/19/3) dafür, in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in angepassten Tätigkeiten eine solche von 100 %. Das Anforderungsprofil wurde wie folgt umschrieben: Tätigkeit im Sitzen oder in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg; Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; Einschränkung für die Bedienung von Pedalen. Gestützt auf diese Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2010 einen Rentenanspruch (E. 1.1).

3.4

3.4.1    Gemäss dem anlässlich der Neuanmeldung aufgelegten Bericht von Dr. Z.___ vom 17. September 2013 (Urk. 14/31) leidet die Beschwerdeführerin unter einer schweren medial betonten OSG-Arthrose links. Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin – sie sei weiterhin als Reinigungskraft tätig – habe ihr Arbeitspensum schmerzbedingt von 50 % auf 20 % reduzieren müssen. Die ganze Situation mache die Beschwerdeführerin depressiv. Vorübergehend habe sie MBT-ähnliche Schuhe getragen, die zu einer gewissen Verbesserung der Beschwerden geführt hätten. Bei der nun im Augenblick bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 20 % als Reinigungsangestellte ersuche er dringend um Prüfung einer Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit.

3.4.2    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 (Urk. 14/36/2) zum Schluss, mit Blick auf die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft kaum mehr arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Arbeit, überwiegend im Sitzen) bestehe hingegen unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

3.4.3    Die Ärzte der C.___ berichteten am 4. November 2013 (Urk. 14/46/67), aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose sei längerfristig eine Arbeit in einem stehenden Beruf nur noch bedingt denkbar, eine 100%ige Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft sei sicherlich nicht mehr möglich (Urk. 14/46/7).


4.

4.1    Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte dafürhielt, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen einer relevanten Gesundheitsveränderung nicht glaubhaft gemacht (E. 1.2), ist nicht zu beanstanden. So nannte Dr. Z.___ unter Hinweis auf die MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2009 (Urk. 14/47; vgl. hierzu auch Urk. 14/18/7) unverändert die Diagnose einer schweren medial betonten OSG-Arthrose links (E. 3.4.1), war bereits früher die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr uneingeschränkt zumutbar (E. 3.3.3) und stand als Therapieoption eine OSG-Arthrodese ebenfalls bereits zur Diskussion (Urk. 14/18/8). Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten (E. 3.3.4) nunmehr eingeschränkt und ein 100%iges Pensum nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Bericht von Dr. Z.___ (E. 3.4.1) noch aus den Aufzeichnungen der Ärzte der C.___ (E. 3.4.3). Mit Blick auf diese Aktenlage sowie angesichts dessen, dass Dr. Z.___ bereits im November 2009 ein Schonhinken mit dem linken Fuss sowie eine um knapp einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit des OSG festgehalten hatte (Urk. 14/18/7), diesen Befund im September 2013 unter Verzicht auf eine neue Bildgebung erneut erhob und - wie bereits 2009 - eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit für angezeigt erachtete (Urk. 14/47), ist im Gegenteil von einer unveränderten Situation auszugehen und ist eine anspruchserhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 29. März 2014 selber mitteilte, sie könne mit den neuen Schuhen nach wie vor vier Stunden pro Tag arbeiten (Urk. 14/65).

    Soweit im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, es sei glaubhaft dargelegt worden, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Beschwerden verschlechtert habe (E. 1.3), kann dem eben so wenig gefolgt werden. Der Hinweis in der Anamneseerhebung durch Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die Problematik am linken Sprunggelenk mache sie depressiv (E. 3.4.1), ist weder bestätigt noch fachärztlich belegt. Auch in den übrigen medizinischen Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte auf eine Einschränkung der Gesundheit in psychischer Hinsicht finden. Die Frage einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand sodann mit keinem Wort Eingang ins Vorbescheidverfahren (Urk. 14/56, Urk. 14/61), sondern wird erstmals im Bericht von Dr. Z.___ vom 12. März 2014 (Urk. 3/6) thematisiert. Müssen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung von Nichteintretensentscheiden den Sachverhalt zu Grunde legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5), so ist dieser Bericht von Dr. Z.___, der neu im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, von vorneherein unbeachtlich. Endlich ist aus der Tatsache allein, dass für die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2011 eine Beistandschaft auf eigenes Begehren (Urk. 8) angeordnet wurde, ebenfalls nicht zu schliessen, dass sie aus psychischer Sicht nunmehr bloss noch eingeschränkt arbeitsfähig wäre (Urk. 1 S. 5). Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitstätig war und ihr Pensum als Reinigungskraft ihren Angaben zufolge aufgrund somatischer Beschwerden reduzierte (E. 3.4.1) und im Übrigen ausdrücklich erklärte, nicht an Depressionen zu leiden (Urk. 5), wobei anzumerken bleibt, dass Aussagen Betroffener trotz behördlich angeordneter Beschränkungen der Handlungsfähigkeit verwertet und gewürdigt werden können.

4.2    Ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, sondern nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, so würde selbst eine  wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 6-7) - Qualifikationsänderung mangels Erwerbseinbusse zu keiner Änderung des Invaliditätsgrades führen (vgl. Urk. 14/19/3; Urk. 14/21). Im Übrigen wäre eine Qualifikationsänderung ab Mai 2014 und damit nach Verfügungserlass im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehend).

4.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine für den Anspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan wurde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- X.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler