Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00309 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ arbeitete zuletzt an drei verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils teilzeitlich als Reinigungsangestellte (Urk. 8/3/87, Urk. 8/11), als sie am 20. August 2009 bei der Arbeit plötzlich Schmerzen an der linken Schulter verspürte (Urk. 8/3/202) und später eine Supraspinatussehnen-Ruptur festgestellt wurde (Urk. 8/3/195). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten der Heilbehandlung und entrichtete Taggelder. Am 1. Juni 2011 (Eingangsdatum, s. Aktenverzeichnis Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Diese traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 24. Juni 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien, da sie sich aktuell nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 8/13). Vom 21. August bis 11. September 2012 war die Versicherte in der Z.___ zur Rehabilitation stationär hospitalisiert (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/47). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 14. Mai 2013, Urk. 8/56) und durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Gutachten vom 31. Mai 2013, Urk. 8/61 = Urk. 8/63) begutachten. Am 18. September 2013 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 8/73). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/76), woran die IV-Stelle auch nach Einwand vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/81) mit Verfügung vom 11. Februar 2014 festhielt (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 87 % und der Haushaltsanteil mit 13 % gewichtet wurde.
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen SUVA-Entscheides zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-84), was der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (Erwerb 87 % und Haushalt 13 %) sowie die erhobene Einschränkung im Haushalt (14.55 %; Urk. 8/73).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (eine beispielsweise rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm bis Gürtelhöhe) zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da eine nachvollziehbare Begründung ihrer Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, fehle. Dagegen sei die psychiatrische Expertise von Dr. B.___ überzeugend und schlüssig, weshalb auf dessen Einschätzung einer 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit abzustellen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeinmedizin und Psychosomatik SAPPM, stellte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/20) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Supraspinatussehnen-Riss links (28. August 2009)
- AC-Gelenksarthrose
- Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnen-Naht und subacromialer Dekompression (20. Januar 2010)
- Entwicklung einer frozen shoulder
- Status nach arthroskopischer Adhäsiolyse mit dorsaler Kapsulotomie links (9. November 2010)
- posttraumatische Belastungsstörung (März 2009)
Ferner führte sie einen Status nach Teilmeniskektomie bei unfallbedingter Meniskusläsion (Juli 2005), einen Status nach Ulcus duodeni bei Hp-Infekt (1998) und eine chronische venöse Insuffizienz (2002) auf. Die Prognose sei bei dem langwierigen Verlauf und der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (Mord an ihrer Schwester) eher ungünstig. Als körperliche, geistige, psychische Einschränkungen beständen eine fallende Funktion des linken Armes und eine Überlastung des rechten Armes sowie Schlafstörungen. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.
3.2 Im Bericht vom 19. Juli 2012 der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ (Urk. 8/40) zuhanden Dr. C.___ wurden interdisziplinär folgende Diagnosen festgestellt:
- Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica partim ankylosans links
- nach Supraspinatussehnen-Riss am 20. August 2009
- aktuell gemischt nociceptiv-neuropathischer Schulter- /Armschmerz
- Status nach Schulterarthroskopie mit arthroskopischer subcromialer Dekompression und offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links bei Supraspinatussehnen-Ruptur und Tendinitis der Bicepssehne am 21. Oktober 2010 mit nachfolgender Ausbildung einer retraktilen Kapsulitis
- Status nach arthroskopischer Adhäsiologie mit ventraler und dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei prä- und postoperativer Schultersteife am 9. November 2010
- Arthro-MRI am 21. Mai 2012: starke Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Diskontinuität
- mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm bis zur Hand
- mit Dysästhesie im Bereich der sonst reizlosen Operationsnarbe
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Durchschlaf-Insomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde Schlafhygiene bedingt
- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom der unteren HWS
- MRI und Röntgen HWS am 16. November 2011 (E.___): Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylosen und Spondylarthrose mit Spondylose-bedingt foraminaler Einengung C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
- radiologisch degenerative Veränderungen BWK 5/6 und 6/7
- intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik möglich
- beginnende Fingerpolyarthrose
Bei der Beschwerdeführerin beständen gemischt nozizeptive-neuropathische Schmerzen. Die nozizeptive Komponente werde im Wesentlichen verursacht durch die im MRI gut darstellbaren degenerativen Veränderungen im Bereich des Schultergelenkes mit arthrotischen Veränderungen, Osteosynthesematerial etc. Eine neuropathische Komponente sei ebenfalls im Bereich der Narbe zu objektivieren. Zudem zeigten sich starke Anhaltspunkte für eine Problematik der Wurzeln C6 und C7. Einerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Art radikuläre Symptomatik, welche sich jedoch im Status und in der neurographischen Untersuchung nicht objektivieren liesse, andererseits weise die MRI-Untersuchung der HWS auf eine mögliche Wurzelkompression oder zumindest Reizung der Wurzel C6 und - etwas weniger - C7 hin. Die Beschwerdeführerin klage chronische Schulter-/Armschmerzen links, ätiologisch am ehesten lokal gemischt nozizeptiv-neuropathischen Ursprungs bei Status nach partieller Supraspinatussehnen-Ruptur am 20. August 2009 mit konsekutiv operativer Revision und aktuell residuell Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica. In der aktuellen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine Plexusaffektion oder ein myeläres beziehungsweise radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Betreffend Letzterem sei ein intermittierendes Reizsyndrom möglich bei anamnestisch zeitweise Kribbelparästhesien der Finger 3-5 sowie bildgeberisch (MRI HWS im Dezember 2011) degenerativ bedingter leichter foraminaler Einengung C5/6 und (geringer) C6/7 links.
Die eigenanamnestischen Angaben und das klinische Bild sprächen für eine mittelgradig bis tendenziell schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11). Dies sei sicherlich im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzgeschehen, aber auch als Reaktion auf den Verlust der Schwester und die sozialen Folgen der Schmerzerkrankung sowie der Lebensumbruchsituation durch den anstehenden Auszug aller Kinder zu sehen.
Es beständen chronische Schmerzen im Bereich der linken Schulter auf dem Hintergrund einer Supraspinatussehnen-Läsion mit postoperativ sich ausbildender Kapsulitis, die sich aber im Vergleich zu den Vorberichten aktuell sicher merklich gebessert habe. Bei passiver Untersuchung der Schulterbeweglichkeit beständen lediglich residuelle Einschränkungen der Beweglichkeit bei maximaler Abduktion und Flexion sowie eine mässige Einschränkung der Aussenrotation. Ausserdem bestehe eine geringfügige Dysästhesie der Operationsnarbe. Das Ausmass der gezeigten Behinderung und der dokumentierten Schmerzen stehe mit diesem Befund nicht im Einklang, insbesondere da sich in den Untersuchungen keine eindeutigen Hinweise auf eine erneute Rotatorenmanschetten-Läsion nachweisen liessen. Als wesentlicher Co-Faktor für die heute noch bestehenden Schmerzen und Einschränkungen müsse deshalb die konkomittierend und teilweise auch auf dem Boden eines familiären Verlusterlebnisses entstandene Depression angesehen werden. Diese sei bisher weder therapiert noch diagnostiziert worden. Bezüglich der Analgesie sei sicher die jetzige Kombination Dafalgan und Novalgin in Höchstdosen und das Weglassen aktivierender Therapien ungünstig und sollte angepasst werden. Hinweise für ein zervikoradikuläres Geschehen fänden sich aktuell nicht, ebenso seien die Befunde nicht hinweisend auf ein CRPS I. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen der unteren HWS wiederkehrende spondylogene und eventuell auch intermittierend radikuläre Ausstrahlungen ihren Anteil an der Schmerzproblematik hätten. Im Vordergrund stünden momentan aber die residuellen Schmerzen der retraktilen Kapsulitis kombiniert mit einem Narbenschmerz im Sinne von Dysästhesien verstärkt durch die depressive Stimmung.
Seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde werde folgendes Prozedere vorgeschlagen: stationäre Rehabilitation, Medikamenten-Anpassung, Aufdosierung von Surmontil, ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, aktivierende Physiotherapie, Selbstbehandlung der Narbe im Sinne einer Desensibilisierung und unter Umständen eine Infiltration der Wurzeln C6 und C7.
3.3 Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42), wo die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 11. September 2012 zur stationären Rehabilitation war, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
A. Unfall vom 20. August 2009: Schulterschmerz mit Ausstrahlung in den linken Arm beim Ziehen eines Scheuersaugautomaten bei der Arbeit
A1. Supraspinatussehnen-Ruptur
- 21. Januar 2010: Schulterarthroskopie mit arthroskopischer subakromialer Dekompression und offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links bei Suprasinatussehnen-Ruptur und Tendinitis der Bizepssehne
- postoperativ retraktile Kapsulitis
- 9. November 2010: arthroskopische Adhäsiolyse mit ventraler und dorsaler Kapsulotomie linke Schulter bei Schultersteife
- 21. Mai 2012: Arthro-MRI: starke Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Diskontinuität
A2. aktuell gemischt nozizeptiv-neuropathischer Schulter- /Armschmerz
- mit myotendinogenen Ausstrahlungen in den linken Arm bis zur Hand
- mit Dysästhesie im Bereich der sonst reizlosen Operationsnarbe
A3. Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica partim ankylosans links
B. Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom der unteren HWS
- 16. Dezember 2011: MRI und Röntgen HWS: Segmentdegenerationen C5/6 und C6/7 mit Spondylodesen und Spondylarthrose mit spondylosebedingt foraminaler Einengung C5/6 und geringer ausgeprägt C6/7 linksseitig
- radiologisch degenerative Veränderungen BWK5/6 und 6/7
- intermittierende zervikoradikuläre Symptomatik
C. mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F 32.1, Z 56 und Z 63)
D. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41)
E. akzentuierte (ängstlich-dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)
F. Durchschlaf-Insomnie, am ehesten durch Schmerzen und mangelnde Schlafhygeniene bedingt
G. beginnende Fingerpolyarthrosen
Bei Austritt bestünden folgende Probleme: erhebliche Symtomausweitung, pulsierende Dauerschmerzen und Kribbeln in der linken Schulter mit gelegentlicher Ausstrahlung in den linken Oberarm und die Finger 3-5, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, Hyperalgesie im Bereich der Narbe (auf Berührung, Reiben der darüber liegenden Kleidung sowie selbst auf zu starke Sonneneinstrahlung), reduzierte Handkraft links gegenüber rechts, schmerzbedingte Insomnie und Depression sowie psychosoziale Belastungssituation nach Verlusterlebnis in der Familie. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, wobei diese teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung eine mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung, wobei diese reduzierte Leistungsfähigkeit in circa 3 Monaten durch die nachbehandelnde Stelle erneut zu evaluieren sei. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Andere behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ebenfalls ganztägig möglich, sofern es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe und ohne repetitiven Krafteinsatz des linken Armes handle. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik ergebe sich als (unfallfremde) Einschränkung, dass zum Einstieg lediglich eine halbtägige Arbeit möglich sei, ohne höhere psychische Anforderungen, wegen der erheblichen Erschöpfbarkeit.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung (Urk. 8/42/3-4) mit folgendem Resultat erfolgt: Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an eine Schulterverletzung im August 2009 ihre langjährige Arbeitsstelle im Reinigungsdienst verloren, was ihr neben den chronischen Schmerzen psychisch stark zugesetzt und zu einer verstärkten Depressivität geführt habe, die ihrerseits mit der Tötung ihrer Schwester in den F.___ vor 3 Jahren begonnen habe und durch die neu hinzugekommenen psychosozialen Belastungen inzwischen das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode angenommen habe. Die Beschwerdeführerin erwecke einen innerlich unruhigen, traurig-deprimierten, affektlabilen und ängstlich verunsicherten Eindruck, klage über Störungen der Vitalgefühle (Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Mattigkeit), grüblerische Gedanken und Sorgen, Energielosigkeit sowie quälende Schlafstörungen. Auf der Verhaltensebene imponiere ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit katastrophisierenden Kognitionen, einer hintergründigen Opferrollenhaltung (operationsbedingte Verschlechterung von Schmerz und Beweglichkeit) sowie einem generalisierten Schon- und Vermeidungsverhalten; mitbedingt werde die maladaptive Unfallverarbeitung durch ängstlich-dependent akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine ungünstige Konstellation im sozialen Umfeld (1983 sei die Schulterverletzung mit Invalidität des Ehemannes erfolgt durch angebliche Verschlechterung nach operativen Eingriffen, heiratsbedingter Auszug der Kinder). Insgesamt betrachtet seien die geschilderten Beschwerden aufgrund der Kenntnisse aus der bisherigen bildgebenden Diagnostik und anhand der klinischen Befunde nur ungenügend erklärbar. Die Symptomatik werde im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung mit ausgeprägtem Schon- und Schmerzvermeidungsverhalten und durch eine erhebliche psychische Komorbidität deutlich überlagert.
3.4 Dr. C.___ verwies in ihrem Bericht (undatiert, Eingangsdatum 2. Oktober 2012, Urk. 8/43) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 10. September 2012 (Urk. 8/42, vgl. E. 3.3) und hielt ergänzend fest, dass die Prognose schlecht sei. Ausserdem sei die psychische Situation entscheidender als die linke Schulter. Für die bisherige Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei durch die funktionelle Einarmigkeit und die Angst vor Schmerzen eingeschränkt. Dadurch sei sie bei der Arbeit massiv eingeschränkt und könne auch den Haushalt nicht mehr bewältigen.
3.5 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) wurden folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 54):
- Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei
- Status nach Arthroskopie am 20. Januar 2010 mit subacromialer Dekompression und Supraspinatussehnen-Naht und
- arthroskopischer Adhäsiolyse mit ventraler und dorsaler Kapsulotomie am 9. November 2010 wegen
- Supraspinatus-Ruptur, subacromialem Engpass und Biceps- Sehnen-Tendinitis und Kontusion der linken Schulter am 20. August 2009 mit
- starker Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer sicheren Diskontinuität und AC-Arthrose und ohne wesentliche Atrophie (Arthro-MRI von Mai 2012 und von Februar 2013)
- zervikospondylogenes Syndrom links bei
- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen vor allem der unteren HWS mit bilateralen schweren foraminalen Engen C5/6 und C6/7 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits und möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 beidseits (MRI von Dezember 2011) und
- unauffälligem neurologischen Befund (März 2011)
Folgende Diagnosen verbleiben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hypercholesterinanämie (6.7 mmol/l)
- Vitamin-D-Mangel (41 nmol/l)
- Status nach Arthroskopie des rechten Knies am 20. April 2006 wegen
- symptomatischer medialer Meniskusläsion bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen mit medialer Teilmeniskektomie mit
- verzögertem Heilungsverlauf
Die Beschwerdeführerin klage nach Schulter-Operationen über Schmerzen in der linken Schulter, die sie bis höchstens 60° heben könne. Ausserdem sei die linke Schulter überwärmt. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke ausser der linken Schulter seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der linken Schulter zeige sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit mit einer Flexion beziehungsweise Abduktion von etwa 60°. Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der linken Schulter deutlich besser und erreiche dabei eine Flexion von mindestens 130° beziehungsweise eine Abduktion von mindestens 90°. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden, insbesondere nichts dergleichen an der linken Schulter. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 48 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der maximale und der minimale Vorderarmumfang seien rechts einen Zentimeter grösser als links. Das sei normal bei Rechtsdominanz wie bei der Beschwerdeführerin. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten könne daraus nicht abgeleitet werden. Beide postoperativen Arthro-MRI-Untersuchungen (Mai 2012 und Februar 2013) zeigten keine neue Rotatorenmanschetten-Läsion und keine wesentliche muskuläre Atrophie. Die MRI-Untersuchung der HWS (Dezember 2011) zeige die oben detailliert beschriebenen Befunde. Da die Befunde beidseits symmetrisch vorhanden seien, die Beschwerdeführerin jedoch ausschliesslich über Beschwerden links klage, hätten die bildgebenden Befunde der HWS vermutlich kaum Einfluss auf ihre Beschwerden.
In der ausgedehnten Blutuntersuchung seien eine deutliche Hypercholesterinämie sowie ein leichter Vitamin-D-Mangel die wesentlichsten Befunde. Ihren Angaben widersprechend fänden sich von keinem der drei geprüften Medikamente (Dafalgan, Novalgin und Surmontil) Spuren in ihrem Blut beziehungsweise Urin. Von den beiden Schmerzmitteln habe sie daher mit Sicherheit mindestens am Untersuchungstag die morgendlichen Tabletten beziehungsweise Tropfen vergessen. Da Surmontil eine lange Halbwertszeit von 24 Stunden im Blut aufweise und im Urin bis zu 10 Tage lang nachgewiesen werden könne, habe sie vom Surmontil mindestens schon zahlreiche Einnahmetermine verpasst. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der linken Schulter (bei Rechtshändigkeit) und der HWS sei die Beschwerdeführerin limitiert. So könne sie bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Mit dem linken Arm könne sie nur Lasten bis 7.5 Kilogramm bis zur Gürtelhöhe anheben. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2013 arbeitslos und suche eine Tätigkeit zu 100 % in einer Fabrik bei der Produktion oder Montage. Eine derartige Tätigkeit sei adaptiert, sofern das oben skizzierte Profil erfüllt werde. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich bei der angestammten Reinigungstätigkeit nicht angepasst sei, weshalb sie diese nicht mehr ausüben könne. In ihrem Haushalt (mit teilinvalidem Ehemann und berufstätiger Tochter in 4-Zimmerwohnung) sei sie nicht eingeschränkt, und bei Bedarf könnten der Ehemann und die erwachsene Tochter mithelfen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig eingeschränkt gewesen. Nicht angepasste Tätigkeiten könne sie dagegen ab 11. November 2009 nicht mehr ausüben.
3.6 Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/61) hielt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Symptom (ICD-10: F 32.11) und psychologische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54 bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleiben die Angst vor sozialen Problemen (finanzielle Probleme, ICD-10: Z 24) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z 63).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine Schulterproblematik beidseits mit Linksbetonung. Zudem habe sie am 20. August 2009 einen Arbeitsunfall erlitten. Auch ihr Ehemann sei an der Schulter operiert worden und erhalte nach nicht erfolgreichen Operationen seit 1990 eine Rente. Der protrahierte und problematische Erkrankungsverlauf des Ehemannes werde von der Beschwerdeführerin auf ihre eigene Schulterproblematik übertragen und werde angstbesetzt und katastrophisierend verarbeitet. Eine Bestärkung für ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin durch die in ihren Augen missglückte Schulteroperation erfahren, von der sie sich eine deutliche Besserung erwartet hätte. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Schwester im März 2009 in den F.___ einem brutalen Mord zum Opfer gefallen sei, was sie seelisch sehr belaste. Diese Umstände im Zusammenhang mit weitern psychosozialen Belastungen (Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste) führten nun zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depressivem Verarbeitungsstil. Der linke Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonhaltung fixiert gehalten und funktionell lebe die Explorandin als Einhänderin. Nach jahrelanger orthopädischer subjektiv als erfolglos erlebter Therapie habe sie Zukunftsängste, da sie an keine Besserung ihrer somatischen Problematik mehr glaube. Sie erlebe ihre Lebenswirklichkeit als hoffnungs- und zukunftslos. Sie sehe keine Möglichkeiten mehr, sich hieraus zu befreien.
Die anlässlich der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (erste psychiatrische Untersuchung) der Beschwerdeführerin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) und eine Durchschlaf-Insomnie seien gutachterlicherseits nachvollziehbar. Es bestehe eine depressive Grundstimmung mit deutlicher Einschränkung der Schwingungsfähigkeit, die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei signifikant reduziert, und es bestehe eine deutliche Interessenverarmung. Zudem liege eine Antriebsstörung vor. Das Selbstwertempfinden der Beschwerdeführerin sei reduziert, es beständen Störungen der kognitiven Funktionen und das Schlafen sei gestört. Es bestehe ein Libidoverlust. Die Kriterien für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F 32.11 seien hinreichend erfüllt; die Schwere der Störung tendiere in Richtung schwere Depression, jedoch ohne alle acht geforderten Zusatzkriterien zu erfüllen. Die depressive Symptomatik sei das Leitsymptom der psychischen Funktionsstörung der Beschwerdeführerin. Die depressive Erkrankung bestehe nicht alleine als reaktive Störung auf das Schmerzerleben, sondern sie müsse als primäre komorbide Störung gewertet werden.
Sowohl die Fachärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde als auch Dr. A.___ hätten Hinweise dafür geliefert, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht erklärten. Eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss ICDE-10: F 45.41 liege aber nicht vor, da sich bei der Beschwerdeführerin zwar Hinweise auf eine anhaltende psychosoziale (familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Ehekonflikt, finanzielle Probleme) oder emotionaler Belastung (Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteroperationen bei ihr und ihrem Ehemann) im Zusammenhang mit dem Schmerzerleben fänden. Allerdings gebe sie auf wiederholtes Befragen an, dass das subjektive Schmerzerleben unbeeinflusst von diesen emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfaktoren sei. Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10: F 54 beziehungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S. 18-23) ergebe dagegen aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Quer- und Längsschnittverlaufs der psychischen Erkrankungen, dass die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychiatrischen Störung aus medizinischer Sicht als signifikant eingeschränkt eingestuft werden müsse, da die überwiegende Anzahl der „Foerster-Kriterien“ erfüllt beziehungsweise teilweise erfüllt sei. Die „Foerster-Kriterien“ zeigten Folgendes: (1) Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychiatrische Störung liege vor, so sei von einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend und beginnend chronifizierend) gemäss ICD-10: F. 32.11 auszugehen, (2) eine chronische körperliche Begleiterkrankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission könne unter Hinweis auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ bejaht werden, (3) ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens sei teilweise gegeben, so sei sie familiär eingebunden, jedoch in der sozialen Teilhabe im Vergleich zur prämorbiden Situation eingeschränkt, (4) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes sei nicht gegeben, (5) unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung seien bei der Beschwerdeführerin nur teilweise erfüllt, so sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung, aber die von der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde erarbeiteten Therapievorschläge seien von der Hausärztin Dr. C.___ nicht umgesetzt worden, was nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Demnach lägen bei der Beschwerdeführerin die diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adaptierter Tätigkeit sei unter Abzug des Anteils invalidenversicherungsrechtlich-fremder Faktoren schätzungsweise von einem verbliebenen Restleistungsvermögen in Höhe von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen. Der Zeitpunkt der Einschränkung sei nicht exakt bestimmbar. Bestehe jedoch zumindest seit der Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der D.___ vom 19. Juli 2012. Das verbliebene Restleistungsvermögen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt leistbar. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit leisten. Diese Tätigkeiten sollten nicht in Wechsel- oder Nachtschicht ausgeübt werden. Auch seien Arbeiten in Akkord und am Fliessband sowie unter Zeitdruck von der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Es sollten zudem regelhafte Pausenmöglichkeiten bestehen.
3.7 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. August 2013 (Urk. 8/75/9-10) hielt Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass die beiden Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ umfassend und schlüssig seien, weshalb diese der IV-Stelle als sachdienlicher Bezugspunkt für die eigene Urteilsfindung dienen könnten. Der Gesundheitsschaden zeige sich folgendermassen: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und psychologischen Faktoren bei überwiegend erfüllten Foerster-Kriterien, Restbeschwerden der linken Schulter bei arthroskopischer Intervention am 20. Januar 2010 und 9. November 2010, Supraspinatus-Ruptur nach Kontusion der linken Schulter am 20. August 2009, starke Ausdünnung und Vernarbung der Supraspinatussehne ohne Nachweis sicherer Diskontinuität und AC-Arthrose sowie zervikospondylogenes Syndrom links bei unauffälligem neurologischen Befund (März 2011). Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit betrage seit 11. November 2009 0 %, diejenige für eine angepasste Tätigkeit betrage dagegen seit 19. Juli 2012 (Untersuchung in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde) 50 %. Es sei dabei ein besonderes Belastungsprofil zu beachten: Vermeidung von Stress und nur rücken- und schulterschonende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 Kilogramm und links 7.5 Kilogramm bis Gürtelhöhe.
3.8 RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. G.___ wiederholte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 (Urk. 8/75/11), dass aus rein psychiatrischer Sicht für die bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung gelte mindestens seit der Untersuchung am 19. Juli 2012.
4.
4.1 Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 8/56) basiert auf einer umfassenden internistisch-rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von Dr. A.___ kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
Dr. A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. Daraus folgernd attestierte sie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch nachvollziehbar aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinderungsangepassten und entsprechend rücken- und schulterschonenden Tätigkeit auch vollschichtig ausgeübt nicht entgegenstehen. Bezüglich der festgehaltenen Diagnosen und weitestgehend auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte sie sich auch nicht in Widerspruch zur Einschätzung der Z.___ (vgl. E. 3.3).
4.2 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht seit 11. November 2009 für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr aber mindestens seit dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (1. Dezember 2011; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine behinderungsangepasste rücken- und schulterschonende Tätigkeit mit Gewichtslimiten zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/61) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5).
5.2
5.2.1 Der Gutachter Dr. B.___ stellte einerseits die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (anhaltend bis chronifiziert) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F. 32.11) und erklärte, dass diese depressive Erkrankung nicht alleine als reaktive Störung auf das Schmerzerleben, sondern als primäre komorbide Störung gewertet werden müsse.
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Wenn auch Dr. B.___ die depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin als verselbständigten Gesundheitsschaden betrachtet, so vermag dies angesichts der offenkundig vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, familiäre Probleme nach Ermordung der Schwester, Negativerlebnisse der operativen Ergebnisse der Schulteroperationen bei ihr und ihrem berenteten Ehemann, Lebensumbruchsituation durch Auszug der Kinder) nicht zu überzeugen. Diese führten – wie Dr. B.___ ausführte - zu einem passiv-regressivem Copingverhalten mit depressivem Verarbeitungsstil und bedingen das Krankheitsbild entsprechend mit. Auch anlässlich der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde (Urk. 8/40 S. 6) sowie der psychosomatischen Abklärung in der Z.___ (Urk. 8/42 S. 3) wurden die zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren als mitverursachende Elemente für die verstärkte Depressivität genannt.
Es ist indessen stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vorstehend E. 5.2.1). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht psychiatrisch behandeln (Urk. 8/61 S. 13). Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde ihr aber bereits im Juli 2011 seitens der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde, wo die erste psychiatrische Untersuchung stattgefunden hatte, vorgeschlagen (Urk. 8/40 S. 7). Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ (Urk. 8/61 S. 20) kann die mangelnde Umsetzung einer solchen vorgeschlagenen psychiatrischen Therapie nicht der Hausärztin Dr. C.___ angelastet oder mit nicht-bezahlten Krankenkassenbeiträgen erklärt werden. Offenbar verspürte die Beschwerdeführerin selbst keinen grossen Leidensdruck wegen ihrer Depression, denn sonst hätte sie sich selbst um eine angemessene Therapie gekümmert, was ihr als eigenverantwortliche Person durchaus zumutbar gewesen wäre.
Konfrontiert mit der Nicht-Einnahme der antidepressiven Medikation (Surmontil) antwortete die Beschwerdeführerin nur sehr ausweichend (Urk. 8/61/12); so entgegnete sie zunächst, dass sie die Medikamente immer eingenommen habe, berichtet denn aber, dass eventuell eine Umstellung der Medikamente erfolgt sein könne, und gab schliesslich an, dass sie wohl für eine Woche die Medikamente weggelassen habe. Auch diese mangelnde Medikamenten-Compliance lässt vermuten, dass die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik nicht schwer wiegt. Hierfür sprechen auch der durchaus von Eigenaktivitäten gezeichnete Tagesablauf (Urk. 8/61/12) sowie die Inkonsistenzen in Bezug auf den Einsatz des linken Armes (Urk. 8/56/56).
Da eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter den anzugehenden therapeutischen Massnahmen (fachärztliche Therapie und antidepressive Medikation) durchaus zu erwarten ist, ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen.
5.3
5.3.1 Die Prüfung der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung - nach Ausschluss des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F 45.41 - erfolgte durch Dr. B.___ anhand der bislang bundesgerichtlich vorgegeben gewesenen sogenannten Foerster-Kriterien. Deren eingehende Analyse, welche Punkt für Punkt detailliert begründet wurde, ergab aus seiner Sicht eine teilweise Unzumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störungsbilder durch die Beschwerdeführerin.
5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.3 letzter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend.
Betreffend den Indikator ist hauptsächlich festzuhalten, dass einerseits bisher kein (teil-)stationärer psychiatrischer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Krankheitsbildes durchlaufen oder überhaupt eine psychiatrische Therapie begonnen und auch keine angemessene medikamentöse (antidepressive) Medikation eingehalten worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz, woraus auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden kann, ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Einschränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit (rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten rechts über 15 Kilogramm und links nicht über 7.5 Kilogramm) zu 100 % zumutbar ist. In psychiatrischer Hinsicht ist - entgegen der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___, aber in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin - ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/74).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der SUVA zu sistieren (Urk. 1), verkennt sie, dass zwischen der SUVA-Unfallversicherung und der Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung besteht, zumal die SUVA ausschliesslich für die Folgen der unfallähnlichen Körperverletzung aufzukommen hat.
7. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger