Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00311




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 6. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Casetti

Advocentral, Rechtsanwälte

Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1988 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. März 2006 aus psychischen Gründen eine ganze ausserordentliche Rente zu (Urk. 10/236, Urk. 10/250 und Urk. 10/253), die mit Mitteilung vom 18. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 10/218). Die Versicherte bezog zudem Zusatzleistungen (vgl. etwa Urk. 10/226, Urk. 10/152 und Urk. 16). Im Juni 2011 trat die Versicherte ein Praktikum und im August 2011 eine Lehrstelle als Fachfrau Betreuung (FABE) im Altersheim Y.___ an (Urk. 10/163). Die IV-Stelle übernahm die Mehrkosten der verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 10/156) und verfügte am 6. Juli 2011 während der Eingliederungsmassnahme mit Wirkung ab 4. Juni 2011 ein zunächst um die Rente gekürztes und später ungekürztes Taggeld (Urk. 10/147-150); die Versicherte bezog von der Ausbildungsstätte keinen Lehrlingslohn (vgl. Urk. 10/163 Ziff. 12). Aufgrund eines Versehens der IV-Stelle wurde der Versicherten in der Folge – entgegen den Angaben in den Taggeldverfügungen vom 6. Juli 2011 (Urk. 10/147-150) – von Oktober 2011 bis Januar 2013 nicht nur das ungekürzte IV-Taggeld ausgerichtet, sondern auch die Invalidenrente weiterhin ausbezahlt. Nachdem das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Z.___ die IV-Stelle am 17. Januar 2013 auf diesen Fehler aufmerksam gemacht hatte (Urk. 10/85), verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. April 2013, die in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2013 zu viel ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 24‘765.-- zurückzuerstatten (Urk. 10/83).

1.2    Am 3. Juni 2013 stellte X.___ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/67). Das Erlassgesuch wies die IV-Stelle, wie mit Schreiben vom 12. November 2013 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme (erfolgt am 9. Januar 2014, Urk. 10/14) angekündigt (Urk. 10/28), mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ab (unvollständig als Urk. 2 eingereicht und in Urk. 10/7 vollständig wiedergegeben). Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abgewiesen (Urk. 10/7).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2014 erhob die Versicherte am 13. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten sei gutzuheissen und es sei ihr für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Susanne Casetti, Zürich, zu gewähren. Zudem beantragte sie auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2). Die IV-Stelle liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Susanne Casetti als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 13) wurden die Akten des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt A.___ (Urk. 16) beigezogen. Auf telefonische Rückfrage hin, erhielt das Gericht vom Amt für Zusatzleistungen AHV/IV der Stadt Winterthur die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin im System nicht vermerkt sei (Urk. 17). In der Folge erhielten beide Parteien die Gelegenheit, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 18), wovon die Beschwerdeführerin nach telefonischer Rückfrage (Urk. 21) am 13. August 2015 Gebrauch machte (Urk. 23). Mit Mitteilung vom 26. August 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 24). Diese Eingaben der Gegenpartei wurden den Parteien mit Schreiben vom 15. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4).

    

2.    

2.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin von Oktober 2011 bis Januar 2013 zu Unrecht Renten im Gesamtbetrag von Fr. 24‘765.-- ausgerichtet wurden. Über den Rückforderungsanspruch von Fr. 24‘765.-- wurde bereits rechtskräftig verfügt (Urk. 10/83). Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung gutzuheissen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führerin trotz ihrer psychischen Beeinträchtigung und der erschwerenden Lebensumstände der Mehrbetrag in der Höhe von zirka Fr. 1‘500.-- monatlich hätte auffallen müssen (Urk. 10/7). Sie ging von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9)

2.3    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, bei der Prüfung der zumutbaren Aufmerksamkeit sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie eine lange Invaliditätsphase hinter sich gehabt habe, in der sie intensiver persönlicher Begleitung und Hilfe bedurft habe. Erst im Oktober 2011 habe sie eine eigene Wohnung ausserhalb der bisherigen therapeutischen Wohngemeinschaft beziehen und so für sich selber sorgen können. Wirtschaftlich seien in dieser Zeit die Ergänzungsleistungen weggefallen, umgekehrt seien die IV-Taggelder erhöht worden. Unter diesen Umständen habe ihr auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht auffallen müssen, dass die Invalidenrente wie schon in den Monaten zuvor weitergelaufen sei. Aufgrund ihrer persönlichen Situation könne ihr in diesem Zusammenhang höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (Urk. 1 Ziff. 5).

    In ihrer Stellungnahme zu den beigezogenen Akten des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 13. August 2015 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie habe von Juli bis September 2011 vier Verfügungen der IV-Stelle (alle vier am gleichen Tag) und drei Verfügungen der Stadt A.___ betreffend die Zusatzleistungen erhalten. Es habe von ihr nicht verlangt werden können, diese schwer verständlichen Verfügungen nachzuvollziehen und zu kontrollieren, ob die Behörden ihr auch wirklich das auszahlten, was sie verfügt hätten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie sich damals in einer sehr labilen Phase ihrer Stabilisierung befunden habe. Sie habe im August 2011 eine Lehre als FABE begonnen und im Januar 2012 zum ersten Mal eine eigene Wohnung bezogen. Um die neue Situation meistern zu können, seien ihre gesamten psychischen Kräfte auf diese Veränderungen fokussiert gewesen (Urk. 23 Ziff. 2).


3.

3.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Praktikums sowie der Lehre zur FABE im Altersheim Y.___ eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 1‘547.-- bezog (vgl. Urk. 10/236 und Urk. 10/218). Hinzu kamen Zusatzleistungen der Gemeinde A.___, die mit Blick auf die Kosten für den Aufenthalt in der Wohngruppe B.___ (vgl. Urk. 10/16) relativ hoch ausfielen. Im 2010 betrugen die Ergänzungsleistungen Fr. 4‘648.-- im Monat (vgl. Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 11. Juni 2010 [Revision Nr. 5] in Urk. 16). Ab 1. Januar 2011 waren es Fr. 4‘625.-- (vgl. Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 7. Juli 2011 [Revision Nr. 7] in Urk. 16).

    Ab Beginn der Ausbildung wurden der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle neu mit Verfügungen vom 6. Juli 2011 (Urk. 10/147-150) rückwirkend ab dem 4. Juni 2011 Taggelder im Betrag von Fr. 103.80 zugesprochen, wobei in Anwendung des damals geltenden Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die ersten drei Monate ein verkürztes Taggeld von Fr. 52.30 mit gleichzeitiger Ausrichtung der Rente verfügt wurde. Bis Ende September 2011 bezog die Beschwerdeführerin dann auch zutreffend weiterhin die Rente von Fr. 1‘547.-- sowie Taggelder im Betrag von rund Fr. 1‘600.-- brutto.

    Die Zusatzleistungsstelle der Gemeinde A.___ berücksichtigte die zusätzlichen Taggelder bei der Bemessung ihrer Leistungen ab Juni 2011 (vgl. die Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 7. Juli 2011 [Revision Nr. 8] in Urk. 16) sowie den vorgesehenen Wegfall der Rente per 1. Oktober 2011 (vgl. die Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 5. September 2011 [Revision Nr. 9] in Urk. 16).

    Per 1. Oktober 2011 richtete die IV-Stelle das ganze Taggeld aus (Urk. 10/123) und somit für 30 Tage rund Fr. 3‘100.-- brutto beziehungsweise Fr. 2‘900.-- netto (Urk. 10/123); zudem erhielt die Beschwerdeführerin aus Versehen nach wie vor die Rente im Betrag von Fr. 1‘547.—monatlich (vgl. etwa Urk. 10/121), was zusammen knapp Fr. 4‘450.-- ausmachte. Hinzu kamen Vergütungen der IV-Stelle für Ausbildungskosten wie Lehrmittel (Urk. 10/132) und das Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr (Urk. 10/106). Zudem bezog die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Austritt aus der Wohngruppe B.___ und Bezug einer eigenen Wohnung per 1. Januar 2012 weiterhin Ergänzungsleistungen der Stadt A.___ (vgl. die Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 5. September 2011 [Revision Nr. 9] in Urk. 16 und vom 27. Februar 2012 [Revision Nr. 10] in Urk. 16), die in diesen letzten drei Monaten noch Fr. 3‘209.-- ausmachten.

3.2    Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihr die IV-Stelle ab Oktober 2011 fälschlicherweise sowohl ein ganzes Taggeld als auch weiterhin eine Rente ausrichtete.

    Zutreffend ist, dass es die IV-Stelle war, die einen Fehler gemacht hat. Anlass zur Überentschädigung waren nicht falsche Angaben oder eine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin. Gleichwohl braucht das Verhalten, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2). Die in allen Bereichen des Lebens zumutbare Aufmerksamkeit verlangt, dass eine Versicherte die Kontoeingänge im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert.

3.3    Erstellt ist, dass in den Taggeldverfügungen vom 6. Juli 2011 korrekt darauf hingewiesen wurde, dass Bezüger eine Invalidenrente gemäss der damals geltenden Fassung von Art. 47 Abs. 1 IVG während längstens drei Monaten gleichzeitig eine Invalidenrente und ein um einen Dreissigstel der monatlichen Rente gekürztes IV-Taggeld beziehen können. Nach Ablauf der drei Monate werde die Rentenauszahlung eingestellt und die Kürzung des IV-Taggeldes um den Rentenbetrag aufgehoben (Urk. 10/147). Der Wortlaut dieser – wenn auch insgesamt vier – Verfügungen ist klar. Hinzu kommt, dass sich die in den Verfügungen der IV-Stelle ausgewiesenen Summen auch in den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen wiederspiegelten (vgl. die Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen der Stadt A.___ vom 7. Juli 2011 [Revision Nr. 8] und vom 5. September 2011 [Revision Nr. 9] in Urk. 16). Die letztgenannten Verfügungen sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 23 Ziff. 2) nicht besonders schwer zu verstehen, enthielten sich doch jeweils eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Aufwendungen. Auch aus der letzten Verfügung der Zusatzleistungsstelle vom 27. Februar 2012 über die – für die Beschwerdeführerin besonders erhebliche – Rückzahlung der in den Monaten Januar und Februar 2012 bezogenen Ergänzungsleistungen geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführerin einzig ein Taggeld im Umfang von Fr. 97.42 netto (jährlich Fr. 35‘558.--) angerechnet wurde, was offensichtlich nicht ihren Kontoeingängen entsprach.

    Wer bei dieser Sachlage die Fehlerhaftigkeit der Kontoeingänge nicht erkannte, kann sich in der Regel nicht mehr auf die Gutgläubigkeit berufen.

3.4    Zu diskutieren ist, wie es sich mit dem Sorgfaltsmassstab im konkreten Fall verhält. Grundsätzlich richtet sich das in Art. 3 Abs. 2 ZGB vorausgesetzte Mass der Sorgfalt nach einem objektiven Massstab während in sachlicher Hinsicht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Sibylle Hofer in: Heinz Hausheer, Hans Peter Walter [Hrsg.] Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1–9 ZGB, N 117 zu Art. 3 ZGB). Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen ist aber auch das der Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand und Bildungsgrad usw.) zu berücksichtigen (BGE 138 V 218 E. 4).

    Nach Lage der Akten wohnte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 in der Wohngruppe B.___ (vgl. die Aufenthaltsbestätigung vom 30. April 2007 in Urk. 16). Zu Beginn des Aufenthaltes in der Wohngruppe wurde sie vom Sozialamt unterstützt (Urk. 10/274). Seit Eintritt in die Volljährigkeit erhielt sie eine Invalidenrente und Zusatzleistungen. Dr. med. C.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, gab im Bericht vom 27. Mai 2005 zum Antrag auf eine geschützte berufliche Erstausbildung an, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten Lernbehinderung leide (Urk. 10/293). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Revisionsgutachten vom 30. April 2010 (Urk. 10/194) einen Status nach Adoleszentenkrise im Sinne einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei einer Persönlichkeit mit emotional instabilen und impulsiven Zügen (S. 11). Im Juni 2011 konnte die Beschwerdeführerin ein Praktikum und anschliessend eine Lehrstelle als Fachfrau Betreuung im Altersheim Y.___ antreten, wobei sie zunächst noch auf ein unterstützendes Coaching angewiesen war (Urk. 10/155 und Urk. 10/127). Während ihrer Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ Fachrichtung Betagtenbetreuung erzielte die Beschwerdeführerin gute Schulnoten (Urk. 10/11). Im Januar 2012 zog sie von der geschützten Umgebung der Wohngruppe in eine eigene Wohnung um.

3.5    Selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Umstände der Beschwerdeführerin, der psychischen Belastungssituation und Defizite, der schulischen Fähigkeiten, ihres jugendlichen Verhaltens sowie der damals eingetretenen Veränderungen, die einen weniger hohen Massstab gebieten, hätte die Beschwerdeführerin den Fehler bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit bemerken müssen. Dies wie bereits ausgeführt in erster Linie angesichts der korrekten Verfügungen, die nicht mit ihren Kontoeingängen übereinstimmten. Stutzig machen müssen hätte die Beschwerdeführerin aber auch die Höhe der Kontoeingänge an sich im Betrag von monatlich rund Fr. 4‘450.-- ab Oktober 2011 nebst der Vergütung des Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr und bis Ende 2011 auch nebst Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘209.--. Diese erheblichen Beträge geben auch ohne besonderes Budgetbewusstsein im Vergleich mit lebenspraktischen Zahlen, wie etwa mit den Lehrlingslöhnen der Klassenkolleginnen der Beschwerdeführerin oder mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Existenzminimum (von weniger als Fr. 3‘000.--, vgl. Urk. 1 S. 8), bei ausreichender Aufmerksamkeit Anlass zu Rückfragen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte in den Jahren zuvor noch höhere Gesamtbezüge (IV-Leistungen und Zusatzleistungen) gehabt (zuletzt waren es Fr. 6‘172.--), trifft dies zum einen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 nicht zu. Zum anderen blendet sie aus, dass diesen hohen Bezügen im Wesentlichen die Heimtaxe von etwas mehr als Fr. 5‘322.-- zugrunde lag, die sie seit dem Auszug aus dem Heim ab Januar 2012 nicht mehr bezahlen musste.

    Auch wenn die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, sie sei nach dem Umzug in eine eigene Wohnung zum ersten Mal auf sich alleine gestellt gewesen, so hatte sie doch bereits vor ihrem Auszug – unter fachkundiger Anleitung der Betreuer der Wohngruppe B.___, in der sie bis zu ihrem 24. Lebensjahr wohnte (vgl. etwa die Email der Heimleitung vom 17. April 2009 an die Zusatzleistungsstelle A.___ betreffend Kontoeröffnung und Einrichtung der Zahlungsmodalitäten für die Kosten der Wohngruppe und der Krankenkasse in Urk. 16) – eine erhebliche Verantwortung für ihre finanziellen Angelegenheiten übernommen. Der Umstand, dass die Behörden in den Monaten Juli bis August 2011 eine grosse Zahl von Verfügungen erliessen, zeigte, dass es erhebliche Veränderungen gab. Konnte die Beschwerdeführerin diese nicht nachvollziehen, hätte sie sich bei den zuständigen Behörden – mit denen sie immer wieder in Kontakt trat – nach deren Bedeutung erkundigen müssen. Dies gilt umso mehr, als ihr monatlich rund Fr. 1‘500.-- mehr zur Verfügung standen, welcher Betrag eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).

3.6    Die Beschwerdeführerin hätte den Fehler bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nach dem Gesagten erkennen müssen, weshalb sie sich nicht auf ihren guten Glauben berufen kann (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Nicht mehr geprüft werden muss bei dieser Sachlage die zweite Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen – das Vorliegen einer grossen Härte. Die Beschwerde ist was das Erlassgesuch betrifft abzuweisen.


4.

4.1    Die bedürftige Partei hat in nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren beurteilt sich nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1).

4.2    Vorliegend sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Mit der Rückforderung von Fr. 24‘765.-- beziehungsweise deren Erlass sind die Interessen der in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden und im Verfügungszeitpunkt noch in Ausbildung stehenden Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise betroffen. Weiter stellten sich für die Beurteilung des guten Glaubens auch anspruchsvolle Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur (vgl. E. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin selber berücksichtigte, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin es als geboten erscheinen liess, dass ihre Rechtsanwältin ihr die Rückforderung vor Versand der Rückforderungsverfügung mündlich erläutern kann (Urk. 10/86). Angesichts dieser Sachlage sowie der Komplexität des Falles ist eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geboten.

4.3     Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung der Gebotenheit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren auch unter Anwendung eines strengen Massstabs gegeben. Ohne weiteres ist ebenso die ausgewiesene Bedürftigkeit zu bejahen. Zudem kann der Fall auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des zusammen mit dem Erlassgesuch gestellten Gesuchs (3. Juni 2013) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren zugestanden werden müssen. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Susanne Casetti, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren zu bestellen und für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Über die Höhe der Entschädigung (vgl. Urk. 26 und Urk. 27/1) wird die Beschwerdegegnerin auf Antragsstellung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin hin zu verfügen haben.


5.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

    Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 (Urk. 11) wurde Rechtsanwältin Susanne Casetti, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Urk. 26) für das Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand von 12.80 Stunden sowie Fr. 14.50 Barauslagen (Urk. 27/2) erscheint der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem mit dem Beizug von Akten (vgl. Urk. 13) verbundenen weiteren Aufwand angemessen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der höhere Stundenansatz von Fr. 220.-- praxisgemäss erst für Aufwendungen im Jahr 2015 zur Anwendung kommt. Es resultiert eine Entschädigung von Fr.  2‘845.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

    Da die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage des Erlasses unterliegt, bezüglich des Begehrens um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren jedoch obsiegt, was mit einem Obsiegen im Umfang von einem Fünftel zu veranschlagen ist, ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 569.-- durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr.  2‘276.-- ist Rechtsanwältin Susanne Casetti für ihre anwaltlichen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuches vom 3. Juni 2013 Rechtsanwältin Susanne Casetti, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren zu bestellen und sie für ihre Bemühungen ab Stellung des Gesuches (3. Juni 2013) angemessen zu entschädigen.

    In Bezug auf das Erlassgesuch wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Casetti, Zürich, eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 569.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im weiteren Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Casetti, mit Fr. 2‘276.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Casetti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26-27

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli