Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00313 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 15. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitet seit 1998 als selbständiger Autoreiniger (Urk. 6/7/2). Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete er sich am 24. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Krankenversicherers (Urk. 6/18) sowie des kantonalen Steueramtes bei (Urk. 6/22, Urk. 6/24). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2012 (Urk. 6/ 10) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 6/17) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Schaumstoff-Armabduktionskeil.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32; Urk. 6/33 = Urk. 6/38, Urk. 6/47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine befristete halbe Rente ab Juli 2012 bis August 2013 zu (Urk. 6/58 = Urk. 6/59 = Urk. 6/60 = Urk. 6/61 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 14. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 27. Juni 2014 (Urk. 8) einen weiteren Bericht ein (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 50 % und ab August 2013 zu 100 % zumutbar (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, dass er mit dem Einkommensvergleich nicht einverstanden sei und das berechnete Invalideneinkommen nicht erreichen könne (S. 1). Er erhalte wegen seines Gesundheitszustandes nur kleinere Aufträge.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens.
3.
3.1 In der Konsultation vom 8. August 2011 berichteten die Ärzte der Klinik Y.___ von einer präoperativen MRI-Besprechung der am 31. August 2011 vorgesehenen arthroskopischen Versorgung der Rotatorenmanschette (Urk. 6/18/22-23). Sie nannten als Diagnose eine Musculus supraspinatus-/infraspinatussehnenruptur mit langer Bizepssehnentendinopathie der rechten Schulter sowie eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter. Sie berichteten, dass die Operationsindikation zur arthroskopischen Refixation der rechten Rotatorenmanschette bestehen bleibe. Dabei ergebe sich eine Gesamtarbeitsunfähigkeit bei harter körperlicher Arbeit für zirka sechs Monate.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik Y.___, nannte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 (Urk. 6/18/15) als Diagnose einen Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Bizeps-Tenodese rechts (Operationsbericht vom 31. August 2011, Urk. 6/18/16-17) und berichtete, der Beschwerdeführer habe kaum mehr Schmerzen, wobei die Beweglichkeit langsam Fortschritte mache. Bei sonst regelrechtem Verlauf berichtete er von einer leicht vermehrten Steife, welche im Rahmen des Diabetes mellitus jedoch als normal zu taxieren sei. Bis zur nächsten klinischen postoperativen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 (Urk. 6/15 = Urk. 6/18/12) als Diagnose einen Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links (vor 5 Wochen) und rechts (vor 5 Monaten) und berichtete von einem regelrechten, problemlosen und schmerzfreiem Verlauf beidseits. Bis zur nächsten klinischen Kontrolle in drei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/20/6-7) aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Schultern immer noch impingement-artige Beschwerden. In der Physiotherapie komme es nur zu einer langsamen Verbesserung der Situation. Klinisch und bildgebend zeige sich eine stabile Heilung mit jedoch persistierendem Reizzustand. Im Vordergrund stehen die impingement-artigen Beschwerden rechts. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Mai 2012 attestiert worden. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit attestierte Dr. Z.___ für den Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Juli 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 20. Juni 2012 (Urk. 6/20) die bereits bekannten Diagnosen der Rotatorenmanschettenruptur links und rechts (Ziff. 1.1) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Seine bisherige Tätigkeit könne er aufgrund der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit in beiden Schultern nicht mehr ausführen. Für eine leichte körperliche Tätigkeit sei er ab Juni 2012 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
3.6 Am 8. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von einem persistierenden Impignement der beiden Schultern, rechts mehr als links (Urk. 6/26). Bildgebend zeige sich keine relevante Rezidiv-Läsion, sodass von einem persistierenden Impingement auszugehen sei. Bei insgesamt eher rückläufigen Beschwerden könne zum jetzigen Zeitpunkt auf eine nochmalige Steroidinfiltration verzichtet werden. Langfristig müsse in einer körperlich belastenden Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies werde vom Beschwerdeführer bereits durchgeführt und gut toleriert.
3.7 Am 17. Januar 2013 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) von vermehrten Beschwerden vor allem in der rechten Schulter und fügte an, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor 50 % betrage und nicht gesteigert werden könne.
3.8 Dr. Z.___ berichtete am 23. August 2013 (Urk. 6/42/5-6) von einem arthroskopischen Débridement der rechten Schulter. Das Débridement habe keine Verbesserung der Situation gebracht. Die Schmerzen seien unverändert und würden durch repetitive Überkopf-Tätigkeiten ausgelöst werden. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu 100 % als Storen-Monteur, was jedoch oberhalb des tolerablen Limits liege. Es habe sich wieder ein chronischer myofascialer Schmerzzustand eingestellt. Bei intraoperativ intakter Rotatorenmanschette und reizloser Schulter müsse von weiteren chirurgischen Eingriffen abgeraten und mit den Mitteln der konservativen Therapie versucht werden, einen erträglichen Zustand zu erreichen. Für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit mit Belastungen bis 5 kg bis zur Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei eine Überkopf-Tätigkeit, wie sie jetzt als Storen-Monteur ausgeführt werde, eher ungünstig.
3.9 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 6/51 = Urk. 3) folgende Diagnosen:
- persistierende Schulterschmerzen rechts bei
- Rotatorenmanschettenruptur rechts
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion September 2011
- Status nach erneuter arthroskopischer Revision Juli 2013
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2008)
- arterielle Hypertonie
- Tennisellbogen links
Dazu führte er aus, nach einer Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen gekommen, wobei diese Wirkung bis jetzt nicht angehalten habe. Nach einer Steroidinfiltration sei der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tennisellbogens auf der linken Seite beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung komme aus seiner Sicht angesichts des Alters und der Grundausbildung nicht in Betracht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erfolgte nicht.
3.10 Die Ärzte des B.___ berichteten in ihrem Gesuch um Kostenübernahme einer Neurostimulation vom 3. April 2014 (Urk. 9) von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom beider Schultern (CRPS I nach dreimaligen operativen Eingriffen).
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an beidseitigen Schulterbeschwerden leidet. Zu bestimmen bleiben die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Alle involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Autoreiniger. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin zurecht auf die Berichte der Klinik Y.___ (vorstehend E. 3.1-4, E. 3.6-8) ab. Es ist ihr zu folgen, wenn sie ab Juli 2012 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorstehend E. 1.2) - von einer 50%igen und ab August 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit dem Bericht des B.___ seien neue Tatsachen belegt (Urk. 8, Urk. 9), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b).
4.3 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, mit Belastungen bis 5 kg bis Brusthöhe und der Möglichkeit für regelmässigen Lagewechsel, spätestens ab August 2013 zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Weiter ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann.
5.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 E. 3b, ZAK 1989 S. 321 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des Bundesgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch 5 Jahre. Dennoch bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Andererseits ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobei an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Beziehungsnetzes und seiner Flexibilität zudem in der Lage, verschiedene Hilfsarbeiten zu organisieren und bewies damit, dass er in der Lage ist sich selbst einzugliedern und ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand noch zumutbar ist.
5.5 In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist.
6.
6.1 Schliesslich ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen.
6.2 Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.3 Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer ein, dass er dieses nicht erreichen könne.
Hierzu ist anzumerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich verwertet oder nicht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, so kann der damit erzielte Verdienst nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 9C_772/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2).
Bei den verschiedenen temporären Anstellungen des Beschwerdeführers (vgl. 6/44) kann nicht von stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, weshalb auf die dabei erzielten Einkommen nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte folglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne ab. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigte Parallelisierung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens sowie Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges im Umfang von 15 % geben ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.4 Hingegen ist die ab August 2013 ausgewiesene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche zu einer Befristung der Rente führt, im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.3) erst nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 30. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager