Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00314 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 9. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 27. Mai 1995 unter Hinweis auf Bauchschmerzen, Status nach Appendektomien in den Jahren 1992 sowie 1994, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/7-8, Urk. 7/16-19, Urk. 7/30-32) ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. November 1997 (Urk. 7/35) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 17. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie auf Beinschmerzen (Tumor im Nerv) sowie auf Magen- und Lungenprobleme hinwies (Urk. 7/36). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/41-43, Urk. 7/45, Urk. 7/47) ab und veranlasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 17. August 2005 berichtet wurde (Urk. 7/51). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 7/53) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/64) von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/68, Prozess Nr. IV.2005.01340) abgewiesen.
1.3 Die Versicherte meldete sich am 25. Februar 2008 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Beinschmerzen (Tumor im linken Unterschenkel), Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/77-81) ab, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 6. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/87) und veranlasste weiter eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 9. Januar 2009 berichtet wurde (Urk. 7/89). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 7/97, Urk. 7/99, Urk. 7/102) verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/104) abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.4 Am 3. Juni 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angst- und Panikstörung (rezidivierend), eine rezidivierende Dyspnoe sowie chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107), wobei der behandelnde Psychiater einen Bericht (Urk. 7/114) einreichte. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, welches am 18. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 7/121).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 7/123, Urk. 7/127, Urk. 7/133-135, Urk. 7/143, Urk. 7/145. Urk. 7/147), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/150 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 17. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 8. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuameldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die ausgewiesenen Gesundheitsschäden weiterhin keine dauerhafte oder zumindest langandauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit begründen würden (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) fügte die Beschwerdegegnerin ergänzend hinzu, es könne auf das Gutachten von med. pract. Y.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Aus gutachterlicher Sicht habe das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Leid nicht nachvollzogen werden können. Die Ausführungen im Gutachten würden im Übrigen auch mit früheren Einschätzungen übereinstimmen.
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), mehrere Fachärzte hätten über Jahre hinweg übereinstimmend psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und ihr eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Ärzte hätten sie über einen längeren Zeitraum gesehen und untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin med. pract. Y.___– nach nur zweistündiger Exploration – zu anderen Schlüssen gekommen sei (S. 10). Zudem spreche sie nur sehr schlecht Deutsch und könne sich daher nicht adäquat ausdrücken, weshalb die Gutachterin zwingend einen Dolmetscher hätte beiziehen müssen (S. 8 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ habe schliesslich mit umfassender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb auf das Gutachten von med. pract. Y.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten weise verschiedene gravierende Mängel und Widersprüche auf (S. 11 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit sei sie zu mindestens 80 % eingeschränkt. Es sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, falls an dieser Beurteilung noch Zweifel bestünden (S. 15).
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrat, ist zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Recht verneint wurde. Vergleichsbasis zu den mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die anspruchsverneinende Verfügung vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/104) erging (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.
3.1 Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/104) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
3.2 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Schreiben vom 3. Januar 2008 (Urk. 7/78/8-10) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, eine Adipositas, eine Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits sowie einen Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom (S. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 19. März 2008 (Urk. 7/78/7) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom, eine mittelschwere bis schwere Depression bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine Anpassungsstörung an. Weder die Behandlung mit trizyklischen Antidepressiva, Schlafmitteln und schlussendlich Neuroleptika, noch die psychologische Therapie hätten einen nachhaltigen Effekt gezeitigt. Die Beschwerdeführerin brauche mittlerweile Unterstützung bei der Führung des Haushaltes. Sie sei auch in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Die Ärzte der C.___ informierten mit Austrittsbericht vom 10. Juni 2008 (Urk. 7/80/1-5) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 7. April bis zum 20. Mai 2008 und stellten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode, mit agitierter Symptomatik, Ängsten und akustischen Halluzinationen (ICD-10 F32.10)
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont
- Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits – kleinste oberflächliche Thrombophlebitis am Unterschenkel links medial
- Verdacht auf Restless-Legs Syndrom
3.5 Die Ärzte der D.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie am 6. November 2008 (Urk. 7/87).
Die orthopädisch klinisch-funktionelle Abklärung habe sowohl im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes als auch im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten wie auch des Beckengürtels und der unteren Extremitäten keine gravierenden pathologischen Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen altersadäquaten Frauenarbeiten und auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. D.1.3).
Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine narzisstisch-histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) vor. Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation sei übertrieben und teilweise unkontrolliert mit raschem Wechsel bei Ablenkung gewesen. Auch die eigene Emotionalität und die eigenen Empfindungen habe die Beschwerdeführerin manchmal etwas theatralisch - nicht nachfühlbar - darzustellen versucht. Die Beschwerdeführerin gelte aus psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 f. Ziff. D.2.1).
Auch aus internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf das Vorliegen eines Restless-Legs-Syndroms keine weiteren Auskünfte erteilen können. Eine neurologische Abklärung sei bisher wahrscheinlich nicht erfolgt. Bei einem Restless-Legs-Syndrom handle es sich fachgebietsübergreifend um neurologische und orthopädische Aspekte. Aus orthopädischer Optik komme der Diagnose differentialdiagnostisch keine die Arbeitsfähigkeit beschränkende Bedeutung zu (S. 11 Ziff. D.2.2).
Zusammenfassend konnten die Ärzte der D.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 11 Ziff. E.2). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 11 Ziff. E.2):
- chronisch venöse Insuffizienz mit grobkalibriger Varikosis beider Unterschenkel ohne Komplikationen
- rumpfmuskuläres Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung
- Adipositas
- chronischer Husten unklarer Genese, Verdacht auf Refluxösophagitis
- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom
- narzisstische-histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8)
- Status nach operativer Revision des Nervus suralis rechts sowie nach Revision einer Fettgewebsnekrose am rechten distalen Unterschenkel am 11. Juli 2003 ohne Folgen
Aufgrund der polydisziplinären Abklärung ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 13 oben). Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (S. 14 Ziff. G.3.1).
3.6 Am 12. Dezember 2008 erfolgte schliesslich eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 7/89) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer eigenen Aussagen - als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass es aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens einen Teil der anfallenden Arbeiten im Haushalt erledige oder bei der Erledigung mithelfe. Es könne somit bei der Bewertung der einzelnen Aufgabenbereiche nicht auf die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin abgestützt werden. Deshalb könne bei den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt keine invaliditätsbedingte Einschränkung angerechnet werden (S. 4 Ziff. 6).
3.7 Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 (Urk. 7/97) gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltagsleben überfordert und auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Sie sei durch ihre Persönlichkeitsproblematik nicht in der Lage ihre Krankheit zu bewältigen und könne mit den Schmerzen nicht umgehen. Dr. B.___ führte folgende Diagnosen auf:
- mittelschwere bis schwere Depression, Schlafstörungen
- Angstzustand und Wahnvorstellungen im Sinne von akustischen Halluzinationen
- therapieresistent
- Restless-Legs-Syndrom
- akute tiefe Venenthrombose rechts am 16. Januar 2009
- Verdacht auf Lungenembolie beziehungsweise Atembeschwerden nach der Venenthrombose
- Anpassungsstörung bei selbst unsicherer, unreifer Persönlichkeit
- chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
Die Beschwerdeführerin sei für leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei auch nicht in der Lage, die Haushaltsarbeit zu verrichten.
Mit Bericht vom 16. Januar 2010 (Urk. 7/99/1-6) führte Dr. B.___ zusätzlich eine Rezidiv-Dyspnoe auf, wobei die Anmeldung bei der Pneumologie des A.___ bereits erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1.1).
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/133/2-3), dass die Beschwerdeführerin - mit Unterbrüchen - seit November 2004 in seiner Behandlung stehe. Leider sei es auch mit Hilfe von stationärer Behandlung bisher nicht gelungen, die zum Teil schwerwiegenden psychischen und somatischen Beschwerden sowie aggressiven Verhaltensauffälligkeiten therapeutisch positiv zu beeinflussen. Unverändert oder sogar noch verstärkt sei das depressive Syndrom beziehungsweise ihre unmotivierte Reizbarkeit und Aggressivität gegenüber der Familie. Er erachte die rein psychopharmakologischen Möglichkeiten als ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin sei einer reinen Gesprächspsychotherapie wegen sprachlicher und mentaler Barrieren unzulänglich. Sie benötige eher eine integrative Therapie (S. 1). Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die ambulante Behandlung im bisherigen Rahmen nicht weiterführen möchte (S. 2).
3.9 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, A.___, gab mit Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 7/102) an, dass die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer seit Jahren bestehenden Anstrengungsdyspnoe mit teils auch nächtlichen Dyspnoeattacken und Husten zugewiesen worden sei (S. 1 Ziff. 1.4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Anstrengungsdyspnoe mit leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit im Rahmen der Adipositas und des Trainingsmangels auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Asthma bronchiale (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei bei regelmässiger Inhalationstherapie zur Behandlung des Asthma bronchiale und Anstreben einer Gewichtsreduktion sowie regelmässigem körperlichem Training gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nie arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 2 Ziff. 1.6).
3.10 Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Schokoladenfabrik als auch eine altersadäquate Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar und auch die Arbeiten im Haushalt voll zumutbar seien (Urk. 7/104 S. 1).
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Oktober 2010 (Urk. 7/104) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte.
4.2 Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. September 2011 (Urk. 7/114) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen auf (S. 3 unten):
- Paniksyndrom (ICD-10 F40.01)
- Phobien, zumeist klaustrophobe (ICD-10 F43.22)
- Tranquilizerübergebrauch, Low-dose Dependence (ICD-10 F13.1)
- gegebenenfalls auch Somatisierungsstörung
Nach Massgabe des klinischen Eindrucks und der Diagnosestellung sei der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Er habe einen völlig anderen klinischen Eindruck. Die Beeinträchtigung scheine offensichtlich zu sein. Zurzeit sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben. Die komorbide Symptomatik wirke erschöpfend beziehungsweise invalidisierend. Er empfehle daher eine Berentung. Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit liege bei 95 % und für eine angepasste Tätigkeit bei 80 % (S. 4).
4.3 Am 2. Dezember 2011 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Med. pract. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 18. Juli 2012 (Urk. 7/121) und führte dabei aus, dass keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren) bestünden. Es liege kein Interessensverlust vor, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde (S. 16 Ziff. 3.1 unten).
Es liege keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 17 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie Folgendes auf (S. 17 Ziff. 4.2):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen – Rentenneurose (ICD-10 F68.0)
- schädlicher Gebrauch eines Benzodiazepins (Lexotanil) und Codein (Tossamin plus), (ICD10 F13.1, F11.1)
- psychosoziale Probleme:
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
Bei der Untersuchung sei die von den Vorgutachtern beschriebene mangelnde Anstrengungsbereitschaft bei generellem Desinteresse und massiver Selbstlimitierung mit Verdeutlichungstendenzen bei „narzisstisch-histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung“ erneut stark in den Vordergrund getreten. Bei der völlig passiven Alltagsgestaltung und einem durchwegs regressiven Verhalten profitiere die Beschwerdeführerin weiterhin von einem sekundären Krankheitsgewinn und könne so die Verantwortung abgeben (S. 21 unten). Die Schilderungen seien - wie auch schon bei den Vorgutachtern - durch immer wieder theatralisches Weinen (Leidensdruck in der Gegenübertragung nicht spürbar) untermauert gewesen. Subjektiv sei über verschiedene Ängste (zum Beispiel beim Autofahren und im Lift) berichtet worden. Um gemäss ICD-10 eine entsprechende Diagnose stellen zu können, habe jedoch die Schilderung der dazugehörigen typischen vegetativen Symptomatik mit Vermeidungsverhalten, Befürchtungen, Ängsten vor Kontrollverlust sowie Erwartungsangst gefehlt. Es liege deshalb keine eigenständige „phobische Störung (ICD-10 F40)“ vor (S. 22 oben).
Den Akten könnten keine ausreichenden somatischen Befunde für die angegebenen erheblichen Einschränkungen im Zusammenhang mit den Beschwerden (Schmerzen und Atemprobleme) entnommen werden, so dass eine deutliche Symptomausweitung vorliege. Es könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine „anhaltend somatoforme Schmerzstörung“. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung bestehe eine Neigung zur Somatisierung, ohne dass hieraus ein eigenständiges Krankheitsbild abgeleitet werden könne (S. 22 mitte). Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsveränderung vor, sondern lediglich eine „Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstisch-histrionischen Anteilen“. Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine dramatische Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen sowie oberflächlichen, labilen Affekten mit dem ständigen Bestreben, möglichst im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen (S. 22 unten f.).
Auch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer affektiven Störung, einer Agoraphobie oder einer Anpassungs- und Panikstörung. Gemäss ICD-10 würden die von einer Depression Betroffenen unter den Grundsymptomen gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit sowie einer Verminderung des Antriebs leiden. Bei der Beschwerdeführerin habe kein genereller Interesseverlust oder eine Freudlosigkeit vorgelegen. Sie beschäftige sich mit Freuden mit ihrem Enkelkind und „vergesse“ hierbei sogar die Schmerzen. Es habe auch keine durchgängig depressive Stimmung (insbesondere auch kein Morgentief) festgestellt werden können. Allenfalls habe eine leichte Affektlabilität bestanden. Die vermeintlichen Einschränkungen von Antrieb und Aktivität würden im Rahmen der beschriebenen massiven Selbstlimitierung und den Verdeutlichungstendenzen interpretiert (S. 23 oben). Ebenfalls liege keine Anpassungsstörung vor, da diese während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis auftreten würde. Ein solches Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin nicht identifiziert werden können (S. 23 mitte).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise gebe, welche für die Diagnose eines psychiatrischen Störungsbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Haushalt. Es sei ihr die Willensanstrengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden. Auch bestehe keine relevante psychiatrische Komorbidität, mit der eine ausgewiesene Leistungseinschränkung begründet werden könne (S. 23 unten). Eine adäquate Behandlung habe sich in der Vergangenheit - auch wegen der erwähnten Verständigungsschwierigkeiten - als schwierig erwiesen. Eventuell würde eine systemische Familientherapie dazu beitragen, den sekundären Krankheitsgewinn und die Selbstlimitierung zu durchbrechen (S. 25 oben). Es liege weiterhin - wie im Vorgutachten aus dem Jahr 2008 - kein psychiatrisches Störungsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, so dass es sich insofern nicht um eine gesundheitliche Verschlechterung handle (S. 26 Ziff. 7.1).
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 10. August 2012, auf das Gutachten abzustellen. Es sei nicht von einem dauerhaften relevanten Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 7/122 S. 3 f.).
4.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, führte mit Schreiben vom 6. November 2012 (Urk. 7/133/1) aus, dass der ablehnende Vorbescheid den krankhaften Zustand der Beschwerdeführerin nicht realitätsbezogen berücksichtige. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Einerseits bestünden erhebliche psychiatrische Defizite, andererseits lasse sich diese Erkrankung nicht oder kaum wirksam durch eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie beeinflussen. Die Beschwerdeführerin könne im Haushalt aufgrund der mehrfachen psychischen und körperlichen Belastungen keine Arbeiten durchführen. Sie könne ihren Alltag nicht selbst strukturieren und sei auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar.
4.6 Mit Schreiben vom 8. November 2012 (Urk. 7/134) nahm Dr. Z.___ Stellung zum Gutachten von med. pract. Y.___ und führte dabei aus, dass der Psychostatus ausführlich beschrieben worden sei. Er sei mit der Beschreibung aber nicht einverstanden. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin von der Belastung so sehr gezeichnet wie selten eine andere Person. Die erlebte Spannung sei ihr aufs Gesicht geschrieben. Der Befundteil des Gutachtens sei stellenweise von zu viel Interpretation durchzogen. Gleichermassen würden solche in den Anamneseteil einfliessen (S. 1). Die Gutachterin sei mit ihren Vorstellungen denn auch kaum in der Lage die kulturellen Bedingtheiten der Beschwerdeführerin und ihrer Herkunft zu begreifen. Völlig ungenügend sei zudem die Exploration der klaustrophobischen Ängste. Die Beschwerdeführerin könne die phobische Angst genügend gut schildern. Ganz befremdlich sei auch die Ausführung der Gutachterin, dass vor lauter affektivem Ausdruck die Beschwerdeführerin in der Gegenübertragung nicht zu spüren gewesen sei. Dies obwohl andererseits der affektive Report gut gewesen sein soll (S. 2). Die psychosozialen Faktoren bestünden schon jahrelang fast unverändert. Sie spielen indessen fast keine Rolle. Denn wären sie so bedeutsam, hätten sie keine ausführende Tätigkeit erlaubt. Obwohl Dr. E.___ und die Ärzte der C.___ eine Depression diagnostiziert hätten, werde die Diskussion darum beiseite gelassen (S. 4 mitte). Die depressiven Kognitionen hätte man mit dem Beck-Depressionsinventar besser ausweisen können. Die Gutachterin leugne zudem, dass sich die Beschwerdeführerin massiv sozial eingeengt und ihre Interessen verloren habe. Allerdings schreibe sie auch, dass der Beschwerdeführerin von ihren Hobbies selbst das Stricken verloren gegangen sei (S. 4 unten). Schliesslich sei es falsch, wenn die Gutachterin die Medikamente aufliste und feststelle, dass keine Antidepressiva genommen würden. Valdoxan sei ein Antidepressivum (S. 5 oben).
4.7 Die Gutachterin med. pract. Y.___ nahm mit Schreiben vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/145) Stellung zum Bericht von Dr. Z.___. Dabei führte sie aus, dass auf die Ergebnisse von Selbstbeurteilungsskalen - wie etwa dem Beck- Depressionsinventar - in Gutachten generell nicht abgestellt werden könne. Diese würden allenfalls einer klinischen Verlaufsbeurteilung dienen. Der Zusatz „keine Antidepressiva“ müsse korrekterweise gestrichen werden. Selbstverständlich sei Valdoxan ein Antidepressivum, dies sei ein formaler Fehler gewesen (S. 1). Der Satz „es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren)“ sei das Ergebnis einer ausführlichen Exploration dieser Phänomene gewesen. Schliesslich seien die aktuellen Beschwerden ausführlich exploriert und es sei nach Ängsten gefragt worden. Solche seien von der Beschwerdeführerin aber weder spontan noch auf genaue Exploration hin angegeben worden. Das Vorhandensein von Ängsten sei bis auf die erwähnten agoraphobischen Ängste nicht bejaht worden. Zum Nichtvorhandensein einer phobischen und affektiven Störung sowie einer Angststörung sei Stellung genommen worden. Gesamthaft ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. Z.___ keine Änderung der fachlich diskutierten Aussagen und Feststellungen im Gutachten. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändere sich nicht (S. 1 f.).
4.8 In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Leistungsbegehren ab.
4.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 11. März 2014 (Urk. 3) ein. Darin führte Dr. Z.___ aus, die Grundstimmung und das Ererben seien von Angst, Unsicherheit und oft von Hoffnungslosigkeit geprägt. Die vitale Beeinträchtigung mache sich ausser im Affektausdruck besonders in der Psychomotorik bemerkbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien anhand ihres Auftretens und ihrer Erscheinung nachvollziehbar (S. 1). Dr. Z.___ bestätige schliesslich die von ihm bereits im Schreiben vom 14. September 2011 (vorstehend E. 4.2) gestellten Diagnosen. Die Beschreibung des aktuellen Status und die Hinweise auf die wichtigsten Angstsymptome, die sichtbare vegetative Zeichnung und auch die depressiven Anteile der Symptomatik würden zeigen, dass sich keinerlei Verbesserung im Vergleich zur früheren Berichterstattung eingestellt habe. Es resultiere eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, das unabhängig von psychosozialen Einflüssen oder einem vermeintlichen Krankheitsgewinn bestehe (S. 2).
5.
5.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten von med. pract. Y.___ (vorstehend E. 4.3), einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm. So führte sie insbesondere unter Bezugnahme der ICD-Kriterien aus, weshalb weder eine affektive noch eine phobische Störung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen seien. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Demgemäss ist keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit zu verneinen.
5.2 Die dieser Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte bei der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/104) auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3.5) ab, welches mit dem Gutachten von med. pract. Y.___ weitgehend übereinstimmt. Med. pract. Y.___ führte unter Bezugnahme der ICD-Kriterien nachvollziehbar aus, weshalb die im Bericht der C.___ (vorstehend E. 3.4) diagnostizierte affektive Störung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/121 S. 23 oben). Die Ärzte der C.___ gaben schliesslich auch keine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab, so dass damals nicht auf diesen Bericht abgestellt werden konnte. Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.7) stellte als Internist unter anderem auch psychiatrische Diagnosen, womit er sich ausserhalb seines Fachgebietes befand. Des Weiteren führte er nicht aus, ob sich die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte angepasste Tätigkeiten aufgrund der somatischen oder psychischen Befunde ergab. Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Berichte von Dr. B.___ den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Gleiches gilt im Übrigen für den Bericht von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.5), welcher als Internist Ausführungen zu psychiatrischen Defiziten - indessen ohne eine genaue Diagnosestellung - machte. Dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) ist schliesslich lediglich zu entnehmen, dass die Therapie ausgeschöpft sei. Er erwähnte ferner nur eine depressive Symptomatik ohne genaue Diagnosestellung nach den ICD-Kriterien und nahm auch keine Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor.
Auch die Berichte von Dr. Z.___ lassen keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von med. pract. Y.___ aufkommen. So führte med. pract. Y.___ insbesondere nachvollziehbar aus, welche ICD-Kriterien gegen das Vorhandensein einer phobischen Störung sprechen (Urk. 7/121 S. 22 oben). In seinem ersten Bericht (vorstehend E. 4.2) attestierte Dr. Z.___ eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne anzugeben, woraus sich eine so hohe - ja sogar fast vollständige - Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gestellten Diagnosen ergab. Die Tatsache, dass er zudem einen Antrag zur Revision des Vorbescheids stellte und die Berentung der Beschwerdeführerin empfahl, lässt ferner fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist. In seinen weiteren Berichten (vorstehend E. 4.6, E. 4.8) brachte er schliesslich keine neuen Vorbringen vor, welche im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden sind. So wurden die klaustrophobischen Ängste genügend abgeklärt (vgl. Urk. 7/145) und auch eine allfällige affektive Störung wurde ausführlich behandelt (Urk. 7/121 S. 23 oben). Insgesamt ist die Kritik von Dr. Z.___ nicht stichhaltig und seine Berichte vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen.
5.3 Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Begutachtung lediglich rund zwei Stunden gedauert habe und die Ärzte, welche sie über einen längeren Zeitraum gesehen und untersucht hätten, zu einem anderen Schluss gekommen seien (Urk. 1 S. 8, S. 10), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die Dauer einer psychiatrischen Begutachtung ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4).
Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
5.5 Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachterin med. pract. Y.___ habe keinen Dolmetscher beigezogen, obwohl sie nur sehr schlecht Deutsch spreche und sich auf Deutsch nicht adäquat ausdrücken könne (Urk. 1 S. 8), lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen. Die Entscheidung darüber, ob die Verständigung mit einem fremdsprachigen Exploranden in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, steht im Ermessen des Gutachters. Er darf darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Jusletter 3. September 2007 Rz 31). Med. pract. Y.___ erachtete die sprachliche Ausdrucksfähigkeit (Deutschkenntnisse) als knapp ausreichend (Urk. 7/121 S. 16 oben). Dies wird dadurch plausibilisiert, dass bereits die vorherige Begutachtung durch die D.___ ohne Dolmetscher erfolgen konnte (Urk. 7/87).
5.6 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue psychiatrische Gutachten (Urk. 1 S. 15) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
5.7 Schliesslich ändert der von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.9) im vorliegenden Verfahren nichts. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also 12. Februar 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Zudem sind die Vorbringen von Dr. Z.___ in besagtem Bericht nicht neu, sondern sie sind bereits im Gutachten und der anschliessenden Stellungnahme von med. pract. Y.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.7) berücksichtigt worden sind.
5.8 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von med. pract. Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski