Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00318




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 22. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1955 geborene X.___ leidet an einem idiopathischen rechtsbetonten Parkinson-Syndrom mit striataler Hand rechts. Sie meldete sich aus diesem Grund am 17. März 2008 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle nahm verschiedene Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/36 und Urk. 7/38) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen einer Revision (Urk. 7/40) erfolgte eine Rentenerhöhung, da sich der Gesundheitszustand von X.___ weiter verschlechtert hatte. Ab 1. Februar 2010 wurde ihr eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/56 und Urk. 7/59).

    Zur Prüfung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung führte die IVStelle am 13. Januar 2014 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 16. Januar 2014, Urk. 7/74). Basierend auf den Ergebnissen dieser Abklärung stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/76). Dagegen erhob die Versicherte am 23.  respektive 28. Januar 2014 Einwand (Urk. 7/77 und Urk. 7/79). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und verneinte mit Verfügung vom 12. März 2014 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2014 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-83), was der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Hilflosenentschädigungsanspruchs gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/74) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Essen) auf die regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen sei. In den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Beschwerdeführerin auch nach Prüfung des Einwandes selbständig (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Beschwerdegegnerin verneine in den Lebensbereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu Unrecht eine Hilflosigkeit. Dabei verweist sie insbesondere auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 23. Januar 2014 (Urk. 3 = Urk. 7/77), wonach die Beschwerdeführerin im Alltag grösste Mühe beim An- und Auskleiden bekunde und Knöpfe nicht betätigen könne, Hilfe beim Essen benötige und bei der Körperpflege sowie zunehmend auch bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahm mit Mitmenschen eingeschränkt sei (Urk. 1).


3.    Die Beschwerdeführerin leidet an einer idiopathischen rechtsbetonten Parkinson-Krankheit mit striataler rechter Hand (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Februar 2008, Urk. 7/31) und ist dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihr ab Dezember 2008 eine halbe Rente (Urk. 7/36 und Urk. 7/38), ab Februar 2010 eine Dreiviertelsrente und ab April 2010 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/56 und Urk. 7/39) ausgerichtet wird.

    Zur Prüfung der Hilflosigkeit sind nachfolgende Berichte relevant:

3.1    Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/71) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell bezüglich der parkinsonbedingten wahnhaften Störung medikamentös gut eingestellt und stabil sei, nachdem es Ende 2012 zu einer medikamenteninduzierten wahnhaften, halluzinatorischen Symptomatik gekommen sei, welche auch psychiatrische Hospitalisationen notwendig gemacht hätten. Seit dem 17. Juli 2013 lebe die Beschwerdeführerin im Kur- und Wohnheim A.___. Sie habe ihre eigene Wohnung aufgelöst, da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, den eigenen Haushalt zu führen. Die von ihr beschriebene Einschätzung zur Hilflosigkeit basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin, welche durch das Einholen von Informationen von Dr. Y.___ zu objektivieren wären. Demnach habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie beim Ankleiden beispielsweise nicht in der Lage sei, den Hosen-Knopf zuzumachen. Warme Mahlzeiten könne sie aufgrund der Handicapierung nicht mehr selber zubereiten. Die Körperpflege verrichte sie selbständig, ebenso die Verrichtung der Notdurft. Die Fortbewegung sei möglich. Die Medikamente würden ihr durch das Wohnheim verabreicht.

    Soweit ihr bekannt sei, sei die neurologische Erkrankung progredient und auch der psychiatrische Zustand in diesem Kontext bedürfe der stetigen Begleitung und Überwachung. Nebst der Hilfe beim An-/Auskleiden und beim Essen sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin dahingehend beaufsichtigt werde, dass sie allabendlich ins Heim zurückkehre und nicht wegen im Kontext paranoiden, halluzinatorischen Erlebens irgendwo in der Schweiz herumirre. Deshalb sei die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson notwendig.

3.2    Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/72) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:

    -    Idiopathisches Parkinson-Syndrom

        -    akineto-rigide, rechtsbetont

        -    dystone, striatale Hand rechts

        -    Status nach medikamenteninduzierten Halluzinationen

        -    Erstmanifestation 2007.

    Zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin machte er folgende Angaben: Im Bereich An-/Auskleiden bedürfe die Beschwerdeführerin insbesondere beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen regelmässiger und erheblicher Hilfe. Bei der Körperpflege könne es bei schlechten Phasen notwendig sein, dass der Beschwerdeführerin beim Waschen und Baden/Duschen geholfen werden müsse.

    Der Gesundheitszustand könne mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden. Die Hilflosigkeit könne durch den Einsatz geeigneter Hilfsmittel nicht vermindert werden. Die Prognose sei sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Gesamterkrankung, Parkinson-Syndrom und zusätzlich fokale Dystonie der rechten Hand, zunehmend in ihrem Alltag auch bei Verrichtung von einfachsten Tätigkeiten wie An- und Abziehen, Kochen, Einnahme von Mahlzeiten, Haushaltstätigkeiten beeinträchtigt. Durch medikamentöse Massnahmen, das heisse Therapie des Parkinson-Syndroms, werde gemäss dem normalen, progredienten Krankheitsverlauf eine immer schlechtere Wirkung erzielt.

3.3    Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. Januar 2014 (Urk. 7/74) ist zu entnehmen, dass die Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Voraussetzung dafür sei, dass die Beschwerdeführerin im Wohnheim A.___ bleiben könne. Die Beschwerdeführerin könne sich bis auf wenige Ausnahmen selbständig an- sowie auskleiden. Eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe sei nicht notwendig. Wegen eingeschränkter Kraft in der rechten Hand sei sie im Winter teilweise (maximal ein- bis zweimal pro Woche) beim Hineinschlüpfen in die Stiefel auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Anliegen sei die Beschwerdeführerin selbständig und könne alleine aufstehen, absitzen sowie abliegen. Im Bereich Essen machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: Mit Löffel und Gabel könne sie mit der linken Hand selbständig essen. Es sei ihr auch möglich, weiche Speisen mit der Gabel zu zerkleinern. Die rechte Hand könne sie nur noch als Stützhand benützen. Es fehle ihr die notwendige Kraft, Speisen mit dem Messer zu zerkleinern oder mit der Gabel Speisen zu fixieren. Die Speisen müssten ihr von einer Drittperson zerkleinert werden. Zur Körperpflege habe die Beschwerdeführerin angegeben, die tägliche Morgentoilette selbständig zu erledigen. Die gemeinsame Dusche befinde sich einen Stock tiefer. Das ganze Duschprozedere inklusive dem Waschen der Haare erledige sie selbständig und bedürfe keiner Dritthilfe. Im Bereich der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei sie selbständig. Hinsichtlich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte könne sie sich im Heimareal sowie im Freien selbständig bewegen. Es sei ihr auch möglich, eine Treppe alleine hinauf- sowie hinunterzugehen. Ihre Termine könne sie selbst vereinbaren, verwalten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen.

    Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass es sich beim Wohnheim A.___ um eine Wohnform mit Heimstatus handle, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht gegeben seien. Die Medikamente Madopar (3 x 250 mg) und Leponex 50 mg (30 Minuten vor dem Schlafen) nehme die Beschwerdeführerin selbständig ein. Eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die Beschwerdeführerin in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Essen, seit Dezember 2013) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wurde von der IV-Stelle verneint, was unbestritten blieb. Zu prüfen ist daher bloss, ob in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist.

4.2

4.2.1    Im Rahmen des An-/Auskleidens liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selbst ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Rz. 8014 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).

    Entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen keiner regelmässiger (Rz. 8025 des KSIH) erheblicher Hilfe bedarf, hat sie doch weder anlässlich der Abklärung vom 1. Januar 2014 (Urk. 7/74) noch beschwerdeweise selbiges explizit geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/72) selbiges noch postulierte.

4.2.2    Im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung nicht selber ausführen kann (Rz 8020 des KSIH).

    Dr. Y.___ bejahte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/72) zwar die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin beim Haare waschen und beim Baden/Duschen, doch führte er einschränkend aus, dass eine solche Hilfe nur während den schlechteren Phasen des Parkinson-Syndroms notwendig sein könnte. Diese nur unter Umständen und dann bloss phasenweise bestehende Notwendigkeit von Hilfe bei der Körperpflege genügt nicht für die Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit.

4.2.3    Bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist Hilflosigkeit gegeben, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr alleine im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH Rz. 8022).

    Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie zunehmend auch bei der Fortbewegung und bei Kontaktaufnahmen mit Mitmenschen eingeschränkt sei, da sie aufgrund ihres Parkinson-Syndroms eine erhebliche Antriebsminderung aufweise, was im Alltag einer schweren Behinderung gleichkomme. Im Weiteren sei sie zwingend auf Hilfe angewiesen, um sich vor einer Isolation zu schützen, welche mit einer zeitweisen, parkinson-bedingten, halluzinatorischen, psychotischen Symptomatik in Zusammenhang stehe (Urk. 1 und Urk. 3).

    Gemäss KSIH Rz. 8024 ist aber das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), nur unter dem Titel „lebenspraktische Begleitung“ zu berücksichtigen. Und KSIH Rz. 8043 setzt voraus, dass die versicherte Person nicht in einem Heim wohnt. Da es sich jedoch beim Wohnheim A.___ um eine Wohnform mit Heimstatus handelt (vgl. Urk. 7/74 S. 4), sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung von vornherein nicht erfüllt.

4.2.4    Bezüglich der Lebensvorrichtung „Essen“ hielt die Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 1. Januar 2014 Folgendes fest:

    „Mit Löffel und Gabel könne die Versicherte mit der linken Hand selbständig essen. Es sei ihr auch möglich, weiche Speisen mit der Gabel zu zerkleinern. Gemäss Angaben der Versicherten könne sie die rechte Hand nur noch als Stützhand benützen. Es fehle ihr die notwendige Kraft, Speisen mit dem Messer zu verkleinern oder mit der Gabel Speisen zu fixieren. Die Speisen müsse ihr von einer Drittperson zerkleinert werden.

    Trinken mit der linken Hand selbständig.“

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin begründet der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin beim Essen kein Messer mehr benützen kann, noch keine Hilflosigkeit im Lebensbereich Essen. Es gibt eine sehr grosse Anzahl hiesiger traditioneller Gerichte, die keiner Zerkleinerung mit dem Messer bedürfen (Fleisch in geschnetzelter oder gehackter Form, als Beilagen Reis, Teigwaren, aber auch Kartoffeln in pürierter oder bereits zerkleinerter Form, etc.). Vor dem Hintergrund, dass zunehmend internationaler gekocht und gegessen wird, ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass beispielsweise sämtliche ostasiatischen Gerichte ohne Messer verspeist werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass täglich und daher regelmässig grössere Fleischstücke mit einem Speisemesser zu verkleinern sind, weshalb eine regelmässige Hilfe beim Essen nicht ausgewiesen ist.

4.3    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin in keiner Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Somit sind die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger