Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00319

damit vereinigt

IV.2014.00634




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 14. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

WWNW Rechtsanwälte

Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1952 geborene X.___ ist gelernte Krankenpflegefachfrau und war als solche ab 15. Juni 1999 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/12). Im Zusammenhang mit einer bekannten koronaren Herzerkrankung wurde im Jahre 2005 ein PTCA/Stenting durchgeführt (Urk. 8/14). Nach einer entsprechenden Regenerationszeit nahm die Versicherte die Arbeit wieder in einem Pensum von 80 % auf (Urk. 8/52). Nach einer traumatischen Supraspinatussehnenruptur im August 2010 erfolgte am 27. April 2011 eine operative Sanierung der rechten Schulter (Urk. 8/21). Im Rahmen der präoperativen Abklärung einer geplanten Knie-Totalprothese wurde eine schwere Aortenklappenstenose diagnostiziert; der operative Ersatz der Aortenklappe erfolgte am 14. November 2011 (Urk. 8/14, Urk. 8/16 S. 9). Infolge der beidseitigen Gonarthrose wurde mit Operation vom 10. Februar 2012 eine Kniearthroplastik am linken Knie und mit Operation vom 11. Mai 2012 eine solche am rechten Knie eingesetzt (Urk. 8/17 S. 7 ff.).

    Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen meldete sich die Versicherte am 12. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Seit September 2012 klagte die Versicherte zudem über Beschwerden am rechten Fuss, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur geäussert wurde (Urk. 8/26). Zur Abklärung der verbleibenden Leistungsfähigkeit wurde am 7. Februar 2013 an der Rheumaklinik des Z.___ ein Arbeitsassessment durchgeführt (Urk. 8/37). Im Rahmen der Frühintervention wurde weiter Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs erteilt (Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Zusprechung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 48 %) in Aussicht (Urk. 8/57) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 12. Februar 2014 fest (Urk. 8/88 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit das Vorhandensein eines Invaliditätsgrades von mehr als 48 % verneint werde, und es sei eine umfassende orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2014 weiterhin eine Viertelsrente zu, bei unverändertem Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 10/2). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2014 aufzuheben und das Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2014.00319 zu vereinen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/1 S. 2).

    Die Vereinigung der Verfahren erfolgte mit Verfügung vom 18. Juni 2014, wobei das neuere Verfahren mit der Verfahrensnummer IV.2014.00634 als dadurch erledigt abgeschrieben werden konnte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 10. Juli 2014 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 (Zusprechung einer Viertelsrente) damit, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % zuzumuten sei, wobei sie per 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘504.60 erzielen könne. Da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, sei das bei einem Pensum von 80 % erzielte Einkommen per 2010 als Berechnungsbasis zu verwenden, was per 2013 zu einem Valideneinkommen von Fr. 89‘011.75 und zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Arbeitsassessments die Diagnose Morbus Sudeck nicht gestellt worden sei. Die mit diesem Leiden einhergehenden Schmerzen seien damit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht mit eingeflossen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Untersuchung als sehr oberflächlich empfunden und es sei der Eindruck entstanden, dass die festgestellte Leistungsminderung von 15 % ziemlich zufällig, als vage Vermutung, zustande gekommen sei. Entsprechend der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen (Urk. 1).

2.3    Bezüglich der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2014 ist anzumerken, dass diese auf den gleichen Berechnungselementen basiert wie die Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 10/2, Urk. 2). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 6. Oktober 2011 sowie der am 12. April 2012 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ist vorliegend zunächst die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2012 zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG).


3.

3.1    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Gonarthrose beidseits bei Status nach Knie-TP links am 10. Februar 2012 und rechts am 11. Mai 2012, eine Ermüdungsfraktur am linken Fuss Metatarsale II im April 2012 sowie Adipositas. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Myokardinfarkt im Oktober 2005 sowie ein Status nach Aortenklappenersatzoperation am 14. November 2011. Mindestens bis Ende August 2012 sei in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichtere Arbeiten im Haushaltsbereich dürften ab Juli 2012 wieder möglich sein (Urk. 8/17 S. 5 ff.).

3.2    In seinem Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2012 an Fussbeschwerden rechts leide, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur bestehe (wie schon am Fuss links im April 2012). Bezüglich des rechten Kniegelenkes nehme die Belastbarkeit zu, das linke Knie sei beschwerdefrei. Es bestehe ein Schonhinken rechts beim Gehen im Untersuchungszimmer. Wegen der Fussschmerzen sei bis Ende Jahr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, alternative Tätigkeiten könnten wegen der Einschränkung bei längerem Sitzen oder Gehen zurzeit ebenfalls nicht empfohlen werden (Urk. 8/26).

3.3    In seinem Bericht vom 17. Januar 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass noch immer von einer Reizsituation am rechten Knie auszugehen sei. Die Fussbeschwerden seien zeitweise noch vorhanden, würden aber in ihrer Intensität abnehmen. In der angestammten Tätigkeit sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und gehender Tätigkeit für kurze Strecken könne die Beschwerdeführerin je nach Arbeitsfeld zwischen 25 und 50 % arbeiten. Eine genauere Festlegung der Arbeitsfähigkeit sollte durch die Rheumaklinik nach Abschluss der Tests erfolgen (Urk. 8/31).

3.4    Die für das Arbeitsassessment der Rheumaklink des Z.___ vom 7. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden arbeitsrelevanten Diagnosen aus:

-Periarthropathia genu beidseits rechtsbetont (ICD-10 M17.9); Knieachseninstabilität mit Muskelatrophie Oberschenkel rechts, Kniegelenkserguss rechts, Knie-TP links 02/2012 und Knie-TP rechts 05/2012 bei symptomatischer bilateraler Gonarthrose, CT Knie rechts 12/2012: diskrete Resorptionszonen im posterioren Bereich der medialen und lateralen Auflagefläche der Tibiakomponente, mässigradiger Kniegelenkserguss

-Symptomatischer Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.9); begleitender nicht fixierter Knicksenkfuss, Status nach konservativer Behandlung Ermüdungsfraktur Os Metatarsale II links 04/2012 und anamnestisch rechts 10/2012, Röntgen Fuss rechts 01/2013: keine Hinweise auf frische oder alte Frakturen

-Periarthropathia humeroscapularis tendopatica rechts (ICD-10 M75.1); positiver Impingementtest nach Hawkins rechts, anamnestisch Läsion der Rotatorenmanschette rechts 10/2011.

    Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer zirkumskripten Algodystrophie bei Läsion eines Astes des Nervus cutaneus surai lateral rechts mit Hypästhesie, Hypertrichose und Hyperhydrosis im proximalen anterolateralen Unterschenkel sowie an einer koronaren und vulvären Herzkrankheit (10/2005 2x Stent bei Myokardinfarkt, 11/2011 Status nach Aortenklappenersatz bei angeborener Aortenklappenstenose, kvRF: Adipositas Grad II, arterielle Hypertonie).

    Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme würden in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies sowie der rechten Schulter bestehen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei auch bei Beruhigung der klinischen Situation eine Rückkehr nicht mehr realistisch sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer generellen Leistungsminderung von 15 % auszugehen, wobei die folgenden Belastungsreduktionen zu beachten seien: Knien nie, Arbeit über Schulterhöhe bis max. 3h/Tag, Stehen (an Ort), Gehen, Stossen/Ziehen, Treppen steigen jeweils bis max. 30min/Tag, Stehen und Gehen bis max. 3h/Tag (Urk. 8/37).

3.5    Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 19. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks weiter abgenommen habe und nur noch ein leichtes Schonhinken rechts bestehe. Die Fussbeschwerden würden noch gelegentlich bei langen Gehstrecken oder längerem Stehen auftreten (Urk. 8/33 S. 5).

3.6    In seinem Bericht vom 4. März 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Status nach Knie-TP beidseits, der Ermüdungsfrakturen an beiden Füssen sowie der Entwicklung eines Morbus Sudeck an einer stark reduzierten Belastbarkeit der Kniegelenke leide. Erschwerend würden die Beschwerden an der rechten Schulter hinzukommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit ehrenamtlich in einem Altersheim mitgeholfen und habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine reduzierte Belastbarkeit feststellen müssen, so dass auch leidensangepasst von einer mehr als 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4).


4.

4.1    Der Assessmentbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/37) legt den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere wurden die neu aufgetretenen Fussbeschwerden rechts ergänzend abgeklärt und die Auflistung der mannigfaltigen Beschwerden erscheint sorgfältig und vollständig. So wurde auch eine Algodystrophie des rechten Unterschenkels diagnostiziert, welche nun von Dr. A.___ diagnostisch als Morbus Sudeck bezeichnet wird. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine (wohl geringfügig) andere diagnostische Bezeichnung der gleichen gesundheitlichen Störung, was bezüglich der Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit zu keiner Abweichung führen kann. Die entsprechenden klinischen Beschwerden wurden demnach im Rahmen des Assessments berücksichtigt. Bezüglich eines Arbeitsassessments kann weiter generell festgehalten werden, dass insbesondere hinsichtlich der Testung des effektiven Leistungsvermögens - verglichen mit einer herkömmlichen Gutachtenssituation – in der Regel erheblich mehr Aufwand betrieben wird. Dabei erscheint der Vorwurf einer lediglich oberflächlichen Abklärung nicht gerechtfertigt. Die abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann aber selbst bei ausführlichen Tests nie eine mathematische Genauigkeit für sich beanspruchen, so dass es immer bei einer Schätzung aufgrund der gesamten Umstände bleibt. Insgesamt kann damit auf die Beurteilung der Fachärzte der Rheumaklinik des Z.___ abgestellt werden, so dass in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.2    An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern. Anzumerken ist dabei zunächst, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legen die Berichte von Dr. A.___ nicht dar, inwieweit in einer überwiegend sitzenden, leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % bestehen soll.


5.

5.1    Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens (Einkommen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie in der Zeit von 1999 bis zum Herzinfarkt zu 100 % erwerbstätig gewesen sei und im Anschluss daran das Pensum lediglich aus gesundheitlichen Gründen nur noch auf 80 % habe steigern können (Urk. 8/52 S. 2). Von dieser Einschätzung der Sachlage kann vorliegend ausgegangen werden, auch wenn die diesbezüglichen medizinischen und beruflichen Akten nicht sehr ergiebig sind.

    Per 2010 ist demnach bei einem Pensum von 80 % von einem Jahreseinkommen von Fr. 69‘115.-- auszugehen (vgl. Urk. 8/12/1). Bei einem vollen Pensum führt dies per 2012 (frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem massgebenden hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 88‘102.20 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).

5.2    Das Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) 2010 Tabelle TA1 zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) sowie der seit dem Jahr 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53‘900.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung), was bei einem zumutbaren Pensum von 85 % zu einem massgebenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45‘815.-- führt.

    Davon ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Weiter führt das fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2); dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Zudem weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt auch hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers – wie dies bei der Beschwerdeführerin wohl der Fall ist - stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt hat, was unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als grosszügig zu bezeichnen ist.

    Die so ermittelten massgebenden Vergleichseinkommen ergeben einen Invaliditätsgrad von rund 48 % ([Fr. 88‘102.20 - Fr. 45‘815.--] x 100 / Fr. 88‘102.20 = 48). Entsprechend erweist sich die Verfügung vom 12. Februar 2014 (Viertelsrente ab 1. Oktober 2012) wie – bei unverändertem Invaliditätsgrad – auch jene vom 13. Mai 2014 (Viertelsrente ab 1. Juni 2014) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty