Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00324 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 15. Dezember 1993 geborene X.___ wurde von seiner Mutter im Zusammenhang mit einem Entwicklungsrückstand am 9. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 14. November 2001 wurden dem Versicherten Sonderschulmassnahmen zugesprochen (Urk. 11/7); die Verlängerung der Kostengutsprache erfolgte mit Verfügungen vom 17. Juni 2003, 1. Juni 2004 sowie 28. Juni 2005 (Urk. 11/13, Urk. 11/18, Urk. 11/26). Nachdem am 25. Mai 2005 die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung erfolgt war (Urk. 11/20), anerkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (leichte Hilflosigkeit) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 (Urk. 11/30). Eine weitere Verlängerung der Sonderschulung erfolgte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 (Urk. 11/33). Nachdem am 14. Januar 2010 eine entsprechende Anmeldung erfolgt war (Urk. 11/45), erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2011 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Bäcker- und Konditoreiassistent; Urk. 11/63). Mit Verfügung vom 22. September 2011 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf (Urk. 11/69); die Anmeldung für Erwachsene (Berufliche Integration, Rente) erfolgte am 8. Dezember 2011 (Urk. 11/72). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2012 wurde über den Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung per 21. August 2012 informiert (Urk. 11/94). In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 ab 1. August 2012 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt (Urk. 11/122). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte der Vertreter des Versicherten die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/130), was zu einer entsprechenden Abklärung führte (Abklärungsbericht vom 5. September 2013; Urk. 11/144). Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 wurde die Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/145). Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung informiert (Urk. 11/153). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneint die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/158 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mindestens für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden für das Verwaltungsverfahren sowie das hängige Beschwerdeverfahren zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13).
Mit Replik vom 20. April 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers am beschwerdeweise gestellten Antrag fest und reichte ein Y.___-Gutachten vom 26. Juni 2014 zu den Akten (Urk. 19/19); eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, unter persönlicher Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Beistände (Urk. 18 S. 5). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in allen 6 Lebensbereichen funktionell selbständig sei. Weiter betrage die anrechenbare Dritthilfe im Bereich der lebenspraktischen Begleitung weniger als zwei Stunden pro Woche, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 11/145, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 könne nicht abgestellt werden, da mangels Vorliegens der Ergebnisse der polydisziplinären Abklärung nicht von einer genügenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung gesprochen werden könne. Entgegen dem Abklärungsbericht sei zudem seitens der Mutter nicht bloss das Hinweisen auf eine Tätigkeit nötig, sondern auch die Anleitung, die Überwachung und die Prüfung des Ergebnisses. In Anbetracht des Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers sei es dabei nicht überzeugend, sich mehrfach auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen. Weiter werde der Abklärungsbericht den Einschränkungen des Beschwerdeführers auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen nicht gerecht. Auch aus den Äusserungen der involvierten Fachpersonen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig wohnen könne.
Hinsichtlich des Antrages auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufgrund des Schweigens in der angefochtenen Verfügung von einer Ablehnung des entsprechenden Antrages auszugehen (Urk. 1).
Auch das mittlerweile eingegangene Gutachten zeige, das die ungenügende Mitarbeit im Haushalt nicht mit der mangelnden Lust, sondern mit den fehlenden geistigen Möglichkeiten im Zusammenhang stehe (Urk. 18).
3.
3.1 Der Abklärungsbericht vom 5. September 2013 berücksichtigte als Haupt- diagnosen einen Entwicklungsrückstand sowie leichte Dysmorphien und verwies im Übrigen auf die medizinischen Angaben im Dossier.
Im Rahmen der Prüfung der lebenspraktischen Begleitung sei von folgenden Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, auszugehen:
- Aufforderung zum Kleiderwechsel: 14 min pro Woche
- Aufforderung bezüglich Pünktlichkeit: 10 min pro Woche
- Aufforderung in der Nacht wieder ins Bett zu gehen: 6 min pro Woche
- Aufforderung Ohrenpflege, Zahnpflege, Rasur: 7 min pro Woche
- Aufforderung Behandlung Ekzem: 7 min pro Woche
- Aufforderung/Motivation zur Mithilfe im Haushalt: 14 min pro Woche
- Bereitlegen der Einzahlungen, Erinnerung: 1.25 min pro Woche
Die anrechenbare Dritthilfe in diesem Bereich betrage demnach eine Stunde und 15 Sekunden.
Im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte müsse der Beschwerdeführer an Termine beim Arzt, beim RAV oder der Beiständin erinnert werden, was einen Aufwand von einer Minute pro Monat verursache. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe, stelle sich die Frage der dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht. Bei der Ausführung der Pflege des Ekzems sei der Beschwerdeführer selbständig, weiter sei er regelmässig alleine zu Hause oder alleine unterwegs, so dass keine persönliche Überwachung nötig sei (Urk. 11/144).
3.2 Die für das Y.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen geistigen Entwicklungsrückstand bei vermindertem IQ gemäss neurologischen Berichten der Kinderklinik Spital Z.___ 30. April 2001, 14. Mai 2001 und 11. Februar 2002 (ICD-10 F81.9, F70.9).
In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer insgesamt ein niedriges Gesamtleistungsniveau erreicht, was sich in einem Gesamt-IQ von 58 ausdrücke. Prognostisch sei nicht mit einer wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht nicht einsetzbar. Sein Leistungsvermögen sei zu gering, die erforderliche Selbständigkeit und Zuverlässigkeit sei noch nicht gegeben, der Betreuungsaufwand zu hoch. Aus neuropsychologsicher Sicht wäre weiter eine „Wohnschule“ in einer betreuten Wohngemeinschaft sinnvoll, um die Selbständigkeit zu fördern, was für die spätere Bewältigung des Alltages ein wesentlicher Punkt sei (Urk. 19/19).
4.
4.1 Nachdem die IV-Stelle im Januar 2014 über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung informiert hatte, lehnte sie eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 ab. Im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts muss damit von einem medizinisch ungenügend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden, andernfalls kein polydisziplinäres Gutachten nötig gewesen wäre. Bei diesem zeitlichen Ablauf kann für die Erarbeitung der Entscheidgrundlagen nicht von einer engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung gesprochen werden, wie dies das Bundesgericht vorschreibt (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Schon allein deshalb kann nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 abgestellt werden.
4.2 Dabei ist anzumerken, dass sich gerade bei der vorliegenden Diagnose Probleme stellen, welche eine enge Zusammenarbeit der Abklärungsperson mit den medizinischen Fachpersonen als notwendig erscheinen lassen. So geht der Abklärungsbericht etwa in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kochen von einer weitgehenden Selbständigkeit des Beschwerdeführers aus und anerkennt einen Mehraufwand lediglich bei der Motivation und Aufforderung (14 min pro Woche), wobei unbestritten ist, dass die genannten Arbeiten durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt werden (Urk. 11/144 S. 3). Die Abklärungsperson ging dabei – wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mutter – davon aus, dass die Mithilfe infolge Lustlosigkeit verweigert wird. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbeschwert bis teilweise kindlich wirke (Urk. 19/19 S. 73). Die Sozialberaterin B.___ der Stadt A.___ führte in diesem Zusammenhang in ihrem Bericht vom 12. Januar 2015 aus, dass die mangelnde Mithilfe mit der Minderintelligenz und nicht mit der fehlenden Motivation zu begründen sei, was sich auch bei der Arbeit in der Kinderkrippe zeige (geschützter Rahmen; Urk. 19/20). Die genannten Akten erwecken somit ersthafte Zweifel, ob die Einschätzung der erforderlichen Mithilfe insbesondere in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kochen zutreffend ist, wobei dies nur von einer medizinischen Fachperson abschliessend beurteilt werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Abklärungsbericht auch in den anderen Bereichen weitestgehend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten grundsätzlich selbständig erledigen kann und deshalb lediglich einen Mehraufwand bei der Aufforderung anerkennt. Auch dafür erscheint die Beurteilung einer medizinischen Fachperson unerlässlich.
4.3 Im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen geht der Abklärungsbericht von einer weitestgehenden Unabhängigkeit des Beschwerdeführers aus (Mehraufwand 1 Minute pro Monat). Dem Bericht von Frau B.___ vom 12. Januar 2015 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gutachtertermine alleine wahrzunehmen; und die Mitteilung nach der Besichtigung einer geschützten Werkstätte, dass er die Heimreise alleine antreten müsse, habe den Beschwerdeführer in Panik versetzt (Urk. 19/20 S. 2). Auch in diesem Bereich erscheint eine schlüssige Einschätzung der Sachlage nur unter Beizug einer medizinischen Fachperson möglich.
Insgesamt erscheint es zumindest erforderlich, den Abklärungsbericht vom 5. September 2013 den für das Y.___-Gutachten vom 26. Juni 2014 verantwortlichen Fachärzten zur Stellungnahme vorzulegen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Inwieweit im Anschluss daran noch weitere Abklärungen vor Ort, bei der Arbeitsstelle oder bei den Beiständen notwendig sind, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
Vor Vorliegen der entscheidrelevanten Grundlagen erscheint weiter die Durchführung einer Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers sowie der Beistände prozessökonomisch nicht sinnvoll. Insbesondere für die Abgrenzung, welche Arbeiten und Leistungen vom Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens verlangt werden können, ist die Einschätzung einer medizinischen Fachperson erforderlich. Eine solche kann nicht anhand einer Befragung durch einen medizinischen Laien ersetzt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist deshalb darauf zu verzichten.
5.
5.1 Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren weist der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass sich die angefochtene Verfügung dazu nicht äussert. Daraus kann aber nicht auf eine Ablehnung des Begehrens geschlossen werden, vielmehr ist von einem fehlenden Anfechtungsobjekt auszugehen, wobei es nicht unüblich ist, dass die Verwaltung die Frage der Rechtsverbeiständung in einer separaten Verfügung behandelt. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist somit mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unentgeltlicher Rechtsbeistand) eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, festzusetzen ist.
Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorarnote vom 23. Juni 2015 ist zunächst anzumerken, dass der Stundenansatz von Fr. 220.-- nur für die ab dem 1. Januar 2015 erbrachten Leistungen Anwendung findet. Ferner wird im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik ein Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Aufgrund der Länge der Replik von rund drei Seiten erscheint dabei ein Aufwand von rund 2 Stunden als angemessen. Bezüglich dem geltend gemachten Aktenstudium zur Vorbereitung der Replik ist anzumerken, dass dabei zwar das Y.___-Gutachten in Betracht fällt; die diesbezüglichen Aufwände wurden aber bereits mit Position vom 6. Januar 2015 geltend gemacht (50 Minuten). Unter Berücksichtigung des weiter geltend gemachten Telefon- und Mailverkehrs erscheint es somit angemessen, für die geltend gemachten Positionen vom 15. und 18. April 2015 einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden zu vergüten. Per 2014 führt dies zu einem massgeblichen Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1‘516.65 führt. Per 2015 sind Leistungen in der Höhe von 7 Stunden und 5 Minuten zu vergüten, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'558.35 und zu einer Gesamtentschädigung von Fr. 3‘075.-- führt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Spesenentschädigung in der Höhe von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘420.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty