Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00325




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 7. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1990 und 1996), war seit 1. Dezember 2000 im Altersheim Y.___ als Küchenhilfe tätig, zuletzt mit einem Pensum von 70 % (Urk. 6/11/1-7; Urk. 6/3 Ziff. 5.4; Urk. 6/26/2 Mitte). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 29. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Per Ende Oktober 2012 löste die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (Urk. 6/29/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 14. Januar 2013 erstattet wurde (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, Urk. 6/34; vgl. auch rheumatologisches Gutachten in Urk. 6/33/2-44).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/51; Urk. 6/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/60 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 17. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Anmeldung eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die depressive Störung der Beschwerdeführerin auf die schizophrene Erkrankung ihres Bruders zurückzuführen sei. Die gegenwärtige depressive Kompensation sei ausgelöst worden, nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin seit 2010 im Heimatland vermisst werde. Aufgrund dieser Krankheitsentwicklung und der Beurteilung gehe hervor, dass die depressive Störung durch die Erkrankung des jüngeren Bruders und nun vor allem auf Grund seines Verschwindens ausgelöst und aufrechterhalten werde. Es handle sich somit um psychosoziale Belastungsfaktoren, welche die psychische Störung aufrechterhalten würden (S. 1 unten). Psychosoziale Belastungsfaktoren seien von der Invalidenversicherung nicht abgedeckt und somit auch nicht versichert (S. 2 oben).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, gutachterlich sei ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild diagnostiziert worden, was vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten bestätigt worden sei (S. 8 Mitte). Es sei nicht zulässig, eine im IVG nicht aufgeführte, zusätzliche negative materielle Anspruchsvoraussetzung zu prüfen (beispielsweise kein Auslöser im psychosozialen Bereich). Die Annahme, dass die depressive Störung auf die Erkrankung des Bruders zurückzuführen sei, sei aktenwidrig. Aus den Akten gehe ein Krankheitsbeginn bereits ab 2001 und eine Behandlungsbedürftigkeit ab 2004 hervor (S. 6 Mitte). Zudem sei ihr vor einigen Jahren verschwundener Bruder seit längerem wieder in ärztlicher Behandlung und lebe bei seiner Familie. Damit sei ein Mitauslöser für die Verschlechterung der Beschwerden im Jahr 2010 weggefallen, ohne dass sich ihre psychische Situation danach gebessert hätte (S. 6 unten). Angesichts der gutachterlichen Beurteilung sei es aktenwidrig davon auszugehen, dass psychosozialen Faktoren eine dominierende Rolle zukomme. Vielmehr liege eine ausgeprägte psychische Störung mit Krankheitswert vor, die eine Invalidität begründe (S. 8 Mitte).


3.

3.1    Dem Bericht der Ärzte der C.___, Klinik D.___, vom 14. Oktober 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/13) sind folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- Angststörung mit generalisierten Ängsten, Panikanfällen und Geräuscheempfindlichkeit (Hyperakusis)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung

- primäres, generalisiertes myofasziales/panvertrebrales Schmerzsyndrom (Fibromyalgie)

    Die Ärzte der C.___ führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit dem frühen Tod der Mutter im Jahr 1976 wiederholt depressive Stimmungslagen. Etwa im Jahr 2000 sei bei ihrem Bruder eine Schizophrenie diagnostiziert worden, was sie erheblich belastet habe. Von April 2004 bis Januar 2005 sei eine psychiatrische Behandlung an der Psychiatrischen Poliklinik der C.___ erfolgt. Verschiedene Psychopharmaka hätten keine positive Wirkung gezeigt. Mitte des Jahres 2009, nach Verschwinden des an Schizophrenie erkrankten Bruders in der E.___, habe sich die Depression verstärkt. Seit April 2010 stehe die Beschwerdeführerin bei Dr. med. F.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Ziff. 1.4). Bei Austritt aus der Depressions- und Angststation am 18. Oktober 2011 (vgl. auch Austrittsbericht vom 21. Oktober 2011, Urk. 6/17/8-13) zeige sich ein nur leicht gebessertes depressives Zustandsbild mit weiterhin bestehenden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Gedankenkreisen, Schlafproblemen, chronischer Suizidalität und unveränderter Selbstwahrnehmung der Schmerzsymptomatik. Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Ein zu hoher Stress stelle einen deutlichen Risikofaktor für weitere depressive Episoden dar. Nach Behandlung der Depression sei aus psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.7).

3.2    G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/17/5-7) die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin sie seit 2002 immer wieder wegen Nackenschmerzen, Rückenschmerzen und Müdigkeit mit Erschöpfung konsultiert habe. Seit 2004 berichte sie auch über Freudlosigkeit, Melancholie, zunehmend weniger Lebenskraft und thematisiere auch die familiäre Belastung (Ziff. 1.4). Eine reguläre körperliche Arbeit sei wegen der Schmerzen und muskulären Schwäche nicht möglich. Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten tragen und eine teamgebundene Arbeit sei nicht möglich, da sie ihren Teil nicht zuverlässig erfüllen könne. Sie sei sehr unkonzentriert und wäre im leistungsorientierten Arbeitsprozess für den Arbeitgeber zurzeit nicht tragbar (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. August 2011 bis auf weiteres (zu rechnen sei mit Jahren) zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig (S. 3 Mitte).

3.3    Die Ärzte des H.___ nannten im Bericht vom 6. Februar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/19/6-9) folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- primäres, generalisiertes myofasziales/panvertrebrales Schmerzsyndrom (Fibromyalgie)

- mittelschwere bis schwere Depression

    Die Ärzte des H.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage sei, Tätigkeiten durchzuführen, die mit Heben und Tragen sowie längerer stehender Tätigkeit verbunden seien. Durch die Schmerzsymptomatik komme es zu einer Minderung der Konzentrationsfähigkeit sowie zu einer weiteren Schmerzverstärkung durch körperliche Belastung. Anzuraten sei eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung (Ziff. 1.7).

3.4    I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte am 1. April 2012 zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer psychiatrischen Erkrankung mit schwer depressiver Stimmungslage und an Schmerzen am ganzen Körper, welche teilweise in Zusammenhang mit dem psychischen Leiden und teilweise in Zusammenhang mit einer Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis stünden. Die Symptomatik sei sehr ausgeprägt und habe sich bisher nur wenig gebessert. Ihr scheine es wichtig, die bis Ende Mai 2012 geplanten Arbeitsversuche zu realisieren und das Resultat derselben abzuwarten.

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychiatrische Poliklinik am H.___, führte mit Stellungnahme vom 22. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/28) aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2010 durchgängig in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung bestehe seit März 2011 mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Verlauf des letzten Jahres habe die Beschwerdeführerin verschiedene intensive Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen: Hospitalisation Rheumatologie H.___ (18. April-06. Mai 2011), Hospitalisation Depressions- und Angststation Klinik D.___ (14. September-18. Oktober 2011), tagesklinisches Behandlungsprogramm der C.___ (28. November 2011-24. Februar 2012; S. 1). Bei einem Arbeitsversuch im Februar 2012 sei es zu dissoziativen Zuständen am Arbeitsplatz gekommen, worauf der Arbeitsversuch nach einer Woche wieder abgebrochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei allen bisher verordneten und empfohlenen Massnahmen stets voll mitgewirkt. Die bestehenden Limitierungen seien jeweils krankheitsbedingt gewesen. Etwaige Arbeitsreintegrationsmassnahmen seien erst nach Erreichen eines verbesserten Funktionsniveaus und psychischen Zustandes wieder sinnvoll (S. 2).

3.6    Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie, stellte im Gutachten vom 11. Januar 2013 (Urk. 6/33/2-44) keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 38 Ziff. 7.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen sowie einen Vitamin D-Mangel (S. 38 Ziff. 7.2). In der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beidseits der wesentlichste Befund. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei unter Ablenkung gänzlich normal. Alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Die vorhandenen Befunde könnten das Ausmass ihrer Beschwerden nicht erklären. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten, welche Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten, zu 100 % ausüben (S. 39 Ziff. 8). Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 41 Ziff. 9.2).

3.7    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ erstatteten am 14. Januar 2013 ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 6/34). Darin wurde aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert (S. 8 Ziff. 5.1). Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2001 unter wiederholten depressiven Phasen leide, die in den Jahren 2003/2004/2005 auch behandlungsbedürftig gewesen seien. Die depressive Störung sei auf die schizophrene Erkrankung des Bruders beziehungsweise die symbiotische Schwester-Bruder-Beziehung zurückzuführen. Auch die gegenwärtige depressive Dekompensation sei ausgelöst worden, nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin seit 2010 in seinem Heimatland vermisst werde. Die schweren emotionalen Auseinandersetzungen bei bereits vorbestehender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren (ängstlich-abhängige Persönlichkeit) seien als ursächlich für die Entwicklung der depressiven Störung anzunehmen und damit könne von einer „endogenen Komponente“ ausgegangen werden (S. 8 Ziff. 6). Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin mittelschwere bis schwere Konzentrationsstörungen, formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik aufgewiesen. Anamnestisch seien eine deutliche Selbstwertproblematik, Perspektivenlosigkeit, Schlafstörungen, Appetitschwankungen, Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein deutlicher Libidoverlust erhoben worden (S. 8 f. Ziff. 6). Die früher vorliegenden psychotischen Symptome hätten sich aufgrund einer medikamentösen Behandlung zumindest vorübergehend zurückgebildet. Aufgrund der gegenwärtig mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik beziehungsweise mittelschweren bis schweren Einschränkung der psychokognitiven Funktionen könne der Beschwerdeführerin allerdings weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert werden. Die Therapieoptionen seien bei ihr als weitgehend ausgeschöpft zu betrachten (S. 9 Ziff. 6). Eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei in naher Zukunft nicht zu erwarten (S. 9 Ziff. 8.1). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit März 2011 attestiert (S. 10 Ziff. 9.2).

3.8    Aus dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. Mai 2013 (Urk. 6/48) ergibt sich eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 3 unten). Unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes, welcher nicht arbeitstätig ist und eine Invalidenrente bezieht, sowie der beiden Söhne (vgl. S. 5 Mitte) wurde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 11.5 % festgestellt (S. 8 Mitte).

3.9    Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. August 2013 (Urk. 6/45) führte Dr. A.___ aus, bei der Beschwerdeführerin seien in der Dolorimetrie alle 18 Tender Points pathologisch gewesen, wie auch 7 der 8 Kontrollpunkte. Damit erfülle sie die gemäss ACR (American College of Rheumatology) aktuell gültigen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie nicht, da die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch gewesen sei. Deshalb habe sie bei der Beschwerdeführerin ausgedehnte chronische Schmerzen diagnostiziert und nicht eine Fibromyalgie.

3.10    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/49/4) fest, das aktuelle bidisziplinäre Gutachten sei umfassend und schlüssig. Es sei ein relevanter Gesundheitsschaden vorhanden in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom. Damit sei in jeder Erwerbstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2011 ausgewiesen. Die Prognose bleibe schlecht, da von einer endogenen Komponente der depressiven Störung ausgegangen werde.

3.11    Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) nannte mit Bericht vom 18. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/61) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronische, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (therapieresistent)

- Angststörung mit sozialer Phobie, Agoraphobie, Panikstörung und Hyperakusis

- primäres, generalisiertes myofasziales-panvertebrales Schmerzsyndrom (Fibromyalgie)

    Dr. F.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere psychische Beeinträchtigung aus dem ängstlich-depressiven Formenkreis bestehe. Die depressive Erkrankung sei langjährig bekannt. Seit 2009 sei es zu einer weiteren Zunahme der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin gekommen, mit einer schwerwiegenden Einschränkung in allen Funktionsbereichen. Seit März 2011 bestehe im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die von therapeutischer Seite erfolgten intensiven Massnahmen hätten bis anhin zu keiner Besserung der depressiven Symptomatik geführt (S. 1). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei fachlich nicht nachvollziehbar. Psychosoziale Faktoren spielten bei schweren psychischen Störungen eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren wieder aufgetaucht sei, in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei und nun bei seiner Familie in der E.___ lebe. Der geltend gemachte psychosoziale Belastungsfaktor sei also gar nicht mehr vorhanden (S. 1 f.).


4.

4.1    Aus psychiatrischer Sicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten die Hauptdiagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung. Während die Ärzte der Klinik D.___ im Oktober 2011 noch festhielten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nach Behandlung der Depression wieder zumutbar sei, wurde ihr in den zeitlich späteren Arztberichten durchwegs eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies nachdem die therapeutischen Massnahmen zu keiner Besserung der depressiven Symptomatik geführt hatten und auch in naher Zukunft keine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war.

4.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3    Soweit die Beschwerdegegnerin vorliegend aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden verneint, ist dies angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

    Sämtliche fachärztlichen Einschätzungen, darunter auch das seitens der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten, gehen von einer schweren psychischen Beeinträchtigung und aufgrund dieser von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Es wird nicht angezweifelt, dass das psychiatrische Gutachten schlüssig und umfassend ist, wie sich auch aus der Stellungnahme des RAD-Arztes ergibt. Ebenso unbestritten ist, dass die depressive Störung auch in Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Verschwinden des Bruders steht respektive sich durch diese Faktoren verstärkt hat. Dennoch ergibt sich aufgrund der vorliegenden Berichte klar, dass eine verselbständigte psychische Störung vorliegt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch nicht gebessert, nachdem ihr Bruder wieder aufgetaucht ist. Festzuhalten bleibt, dass die gestellte Diagnose und die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Genese bestehen. Mag die Erkrankung auch auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden sein, die Arbeitsunfähigkeit bleibt dennoch krankheitsbedingt.

    Gestützt auf die vorliegenden Berichte ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.4    Angesichts dessen erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Gemäss Abklärungsbericht wurde die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert. In der Beschwerde machte sie geltend, dass sie als Gesunde nach Abschluss der Sekundarschulzeit des jüngeren Sohnes im Juli 2013 ein Vollzeitpensum ausgeübt hätte (Urk. 1 S. 8 unten). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Arbeitspensum von 80 % oder 100 % ausüben würde. Auch bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich) würde ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % resultieren. Dies führt zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.1). Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

4.5    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. September 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. April 2012 war sie seit über einem Jahr, nämlich seit März 2011, in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ununterbrochen zu 10% arbeitsunfähig. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 entstandenen Aufwand auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni