Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00328 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 2. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. August 2001 unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/13-21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Juni 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/22). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/24) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2003 (Urk. 10/34) ab.
1.2 Am 29. Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/37). Mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/50) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 10/65) ab. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urk. 10/66) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2006 (Urk. 10/73) ab.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 12. Februar 2008 wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 10/102) erneut einen Leistungsanspruch des Versicherten.
1.4 Am 10. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/119-127) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2014 (Urk. 10/128 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 19. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 14. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Gleichzeitig wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer weiterhin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Zum heutigen Zeitpunkt würden die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen als überwindbar eingeschätzt. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1), dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, was aus den Berichten seines behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ hervorgehe (S. 3, S. 4 f.). Hinweise auf eine depressive Erkrankung mittleren Grades fänden sich sodann bereits in den älteren medizinischen Unterlagen. In den verschiedenen medizinischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch nie bestätigt werden können. Dass angesichts dieser Ausgangslage von einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, treffe nicht zu beziehungsweise könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 10/102) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 6/102) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 25. März 2008 (Urk. 10/80) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, depressiven und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0)
- rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) sowie eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 F43.8). Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2006 psychiatrisch behandle. Seit Dezember 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). Die Prognose bleibe aufgrund der Fixierung des Beschwerdeführers schlecht. Aus psychiatrischer Sicht sei er jedoch besserungsfähig (S. 8). Seit dem 25. März 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der Privatwirtschaft (S. 6 Ziff. 5.2).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 28. April 2008 (Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Depression
- Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Zügen
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Verdacht auf neuropathische Schmerzen in den Unterschenkeln
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1992 (S. 2 Ziff. 3.1). Dem Beschwerdeführer seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Hilfsarbeiten im Schwimmbad ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 5.2).
3.4 Die Ärzte des Zentrums B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 27. Mai 2009 (Urk. 10/90) gestützt auf die Akten, die internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1):
- leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links
- anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- leichte chronifizierte depressive Verstimmung (ICD-10 F32.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung vom passiv-aggressiven, hypochondrischen, dysthymen Typ (ICD-10 F61.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 17 Ziff. 6.2):
- chronisch venöse Insuffizienz beidseits
- leichtes Übergewicht
- Hypercholesterinämie
Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten neurologischen Beschwerden in qualitativer Hinsicht objektiviert werden könnten und auch anhand vorgängig durchgeführter Röntgenaufnahmen nachvollziehbar seien. Die quantitative Beschwerdeangabe und die Beschwerdepräsentation durch den Beschwerdeführer seien jedoch von anderweitigen Faktoren geprägt. Es habe ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten mit groben Inkonsistenzen festgestellt werden können. Insgesamt seien weitestgehend ähnliche Befunde wie bereits anlässlich der Untersuchung vom Februar 2002 festzustellen (S. 19 unten). Anhand der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich keine Befunde erheben lassen, welche mit einem mittelstark bis stark ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom vereinbar seien (S. 20 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer ganz auf sich konzentriert und selbstlimitierend sei. Er beobachte sich akribisch, interpretiere die Körperwahrnehmung hypochondrisch und verharre seit Jahren in einer selbstlimitierten, auf seine Schmerzen und seine Unmöglichkeiten fixierten Haltung. Die Symptomatik werde gemäss Aktenlage, Fremdanamnese und Befunderhebung aggravierend dargestellt und diese Aggravation sei teilweise bewusstseinsnahe (S. 20 Mitte).
Sie führten aus, dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich zu 50 % beeinträchtigt. In einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körperhaltung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf April 2000 festzusetzen (S. 21).
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom April 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ berichteten am 13. September 2011 (Urk. 10/117/8-12) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 26. April bis 17. August 2011. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3)
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit histrionischen, depressiven und selbstunsicheren Anteilen – während dieses Aufenthalts nicht bestätigt)
- Lumboischialgie
- im MRI: Bandscheibenprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle
Sie führten aus, die bisher durchgeführte Psychodiagnostik deute auf mittelgradige depressive Symptome hin, die aber im beschützten Klinik-Setting nicht deutlich zu beobachten seien (S. 4). Während des Aufenthaltes hätten sie an der Linderung der depressiven Symptome durch einen strukturierten Tagesablauf mit Fokus auf eine Ablenkung vom Schmerz gearbeitet. Es sei eine diskrete Verbesserung in der Form aktiver Teilnahme an allen Therapien, einschliesslich Bewegung, zu sehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf formalgedanklich immer mehr eingeengt gewesen auf eine ihm, nach seiner Überzeugung, vorenthaltene IV-Rente und habe zunehmend die Motivation an seinen Therapien teilzunehmen verloren (S. 4).
4.3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 25. März 2013 (Urk. 10/116) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 13. September 2012 bei ihm in Therapie (S. 1). Der Beschwerdeführer lebe völlig vereinsamt und sozial zurückgezogen in einer kleinen Wohnung. Diagnostisch könne er sich den Kollegen in den Kliniken vollumfänglich anschliessen. Er halte den Beschwerdeführer ebenfalls für nicht arbeitsfähig. Um dies genauer dokumentieren zu können, schlage er zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen Aufenthalt für ein paar Monate in „die Chance“ in Schlieren vor. Am Anfang sollte die Anwesenheit 50 % nicht übersteigen, da der Beschwerdeführer nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer regelmässigen Arbeitstätigkeit physisch und psychisch dekonditioniert sei (S. 2).
4.4 Dr. Y.___ berichtete am 19. August 2013 (Urk. 10/117) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Er führte aus, mittlerweile habe sich insbesondere durch die anhaltende psychosoziale Belastungssituation die anhaltende somatoforme Schmerzstörung derart verselbständigt, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu seinen Schmerzen habe. Diese seien mittlerweile derart bewusstseinsfern, dass sie willentlich nicht mehr zu beeinflussen seien. Dies verdüstere die Prognose und nach über 13-jähriger Arbeitsabstinenz und bereits schon fortgeschrittenem Alter werde der Beschwerdeführer unter keinen Umständen je wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
5.
5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, welche der Verfügung von April 2010 zugrunde lagen, und die neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2014 vorliegenden Beurteilungen nicht wesentlich. Es liegt eine im Vergleich zu den früheren Berichten anders formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor. Von Bedeutung waren und sind namentlich die seit Jahren bestehende somatoforme Schmerzstörung, die depressive Verstimmung sowie die kombinierte Persönlichkeitsstörung. Entscheidend ist indes, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, zumal invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2010 verschlechtert hat.
5.2 Die angestammte Tätigkeit wurde bereits in den vor 2010 ergangenen Beurteilungen als zu 50 % unzumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.4).
Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2), der Hausarzt Dr. A.___ ging 2008 hingegen von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von ein bis drei Stunden pro Tag aus (vgl. vorstehend E. 3.3) und die D.___-Gutachter gingen im Jahre 2009 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Der den Beschwerdeführer neu behandelnde Psychiater Dr. Y.___ ging hingegen im März 2013 einerseits noch von einer versuchsweisen mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.3), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch bereits im August 2013 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.4).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das B.___-Gutachten von Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3.4) ab.
Das B.___-Gutachten (Urk. 10/90) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So bezogen die B.___-Gutachter ausdrücklich Stellung zum neurologischen und psychopathologischen Befund (S. 11 f., S. 15 f.) und setzten sich differenziert mit dem Zustandekommen der Diagnosestellung auseinander (S. 15 f.). Weiter machten sie ausdrücklich auf die recht bewusstseinsnahe Form der Verdeutlichung/Aggravation des Beschwerdeführers während der neurologischen Untersuchung aufmerksam (S. 11 f.) und führten aus, dass eine Physiotherapie mit muskulärer Trainingstherapie und Rückengymnastik geeignete medizinische Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes seien (S. 12). Die B.___-Gutachter zeigten sodann in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Schmerzproblematik des Beschwerdeführers nicht organisch begründet werden könne (S. 15). Sie legten ausserdem plausibel dar, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, er müsse von anderen geheilt und symptomfrei gemacht werden. Dass er selbst etwas dazu beitragen könne, sei ausserhalb seines passiv fordernden Selbstkonzeptes (S. 16).
Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigten die B.___-Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die angestammte Tätigkeit in der Reinigungsbranche aus neurologischer Sicht ungeeignet sei, zumal bei dieser Arbeit immer wieder eine erhebliche Belastung der Körperachse auftreten könne. Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass hingegen in einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körperhaltung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die 20%ige Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht attestiert werde (S. 21).
Das B.___-Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.4 Die von den B.___-Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen.
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-teilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwingend mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
5.5 Gemäss B.___-Gutachter besteht neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zwar eine zusätzliche psychiatrische Psychopathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, welche jedoch bereits im Jahre 2000 keine massgeblichen Beeinträchtigungen auf den wichtigen Funktionsebenen nach sich gezogen habe. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und der objektiven Befunde stuften die B.___-Gutachter sodann die chronisch depressive, lustlose und wenig kontaktfreudige Stimmung als dysthyme Stimmungslage ein (Urk. 10/90 S. 15 f.). Diese Verstimmungszustände sind demnach nicht von derart erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, um das Kriterium der psychischen Komorbidität zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen). Es liegt somit keine psychische Komorbidität im Rechtssinn vor. Auch die weiteren praxisgemässen Kriterien, die gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen sprechen würden, sind vorliegend nicht oder nur in geringem Mass erfüllt: Eine chronische somatische Begleiterkrankung liegt zwar mit dem leicht bis höchstens mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom bei Disksuhernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links vor, jedoch nicht in der nötigen Intensität. Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt nicht vor. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ist vorliegend in einem gewissen Masse auszugehen. So leben sämtliche Familienmitglieder im Kosovo und der Beschwerdeführer hatte seit Jahren keinen Kontakt zu ihnen. Auch über andere Kontakte verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die B.___-Gutachter hielten zudem fest, dass das Scheitern der therapeutischen Bemühungen wesentlich damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner passiven Haltung und der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen (S. 16).
Insgesamt hat die willentliche Überwindung der Schmerzerkrankung als dem Beschwerdeführer zumutbar zu gelten und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermag keine für die Rechtsanwendung relevante Invalidität zu begründen.
5.6 Die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.4) vermögen sodann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu begründen. Bei der Einschätzung von Dr. Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Divergenz bezüglich des Schweregrades des depressiven Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers findet in der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Dr. Y.___ seine hinreichende Erklärung, wonach behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Diesbezüglich gilt sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer von behandelnden Ärzten auch bereits vor der B.___-Begutachtung als mittelgradig depressiv eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Vor diesem Hintergrund spricht die von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ geäusserte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht für eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers.
An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) nichts zu ändern. So erwähnten diese lediglich die Diagnosen und führten sodann aus, dass die bisher durchgeführte Psychodiagnostik auf mittelgradige depressive Symptome deute, diese jedoch im Klinik-Setting nicht deutlich zu beobachten seien. Aus dieser pauschal gehaltenen Aussage geht somit ebenfalls keine schlüssige Begründung einer Verschlechterung hervor.
Diese unterschiedliche Beurteilung beeinträchtigt sodann die Beweiswürdigung nicht weiter, ist es doch Sache der Rechtsanwendung und - wie hier - im Streitfall des Gerichts, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein sollte. Da eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
5.8 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nach wie vor im Umfang von 80 % zumutbar ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 13. März 2015 (Urk. 13) zeitliche Aufwendungen von 7.95 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 45.80 gehabt. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für das Jahr 2014 beziehungsweise von Fr. 220.-- für das Jahr 2015 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf Fr. 1‘775.30.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘775.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach