Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00330 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Beschluss vom 31. August 2015
in Sachen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___ Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2014 dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2013 zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. März 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neufestlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der einjährigen Wartezeit, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2014 (Urk. 6) und in die ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schliessende Stellungnahme des beigeladenen Versicherten vom 6. Juni 2014 (Urk. 10),
in Erwägung, dass
zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), wobei der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren materiellrechtlich gleich auszulegen ist wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2) und an dieser Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1),
als schutzwürdig im Sinne von alt Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG jedes aktuelle, praktische oder rechtliche Interesse gilt, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).
das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird; bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs bildet,
bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden muss, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird, und sodann zu untersuchen ist, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3).
dem BVG-Versicherer ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zusteht, da sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG (Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) orientiert, die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten (BGE 132 V 1 E. 3.2),
diese gesetzliche Konzeption auf der Überlegung fusst, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (erwähnter BGE 132 V 1 E. 3.2),
indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, sie geeignet ist, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren, weshalb die Organe der beruflichen Vorsorge zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt sind (BGE 132 V 1 E. 3.3.1),
laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt besteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war,
wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat (Art. 29 Abs. 1 ATSG),
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt; die Rente dabei vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) damit begründet, dass der Versicherte seit August 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und bei Ablauf der einjährigen Wartezeit per Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, der Rentenanspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 10. Oktober 2012 entstehe, weshalb die Leistungen ab 1. April 2013 ausgerichtet würden,
den Akten zu entnehmen ist, dass der Versicherte seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG erst mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7/2) geltend machte, weshalb ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits im August 2001 oder erst später begonnen hatte frühestens am 1. April 2013 entstehen konnte,
unter diesen Umständen für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestand, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (im Jahre 2001 oder später) genau zu ermitteln was die dürftige Aktenlage mit Bezug auf die Zeit vor dem Jahr 2012 erklärt , womit eine Bindungswirkung der Verfügung vom 18. Februar 2014 für die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss entfällt (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen),
sich ausserdem aus dem - Anteil an der Rechtskraft nehmenden - Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2012 (Urk. 2) einzig ergibt, dass der Versicherte ab 1. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, womit bei der vorliegenden Konstellation in keiner Weise rechtsverbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festgehalten wird (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a),
indem die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der einjährigen Wartezeit für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung entfaltet, ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung resp. an der beantragten erneuten Überprüfung des Beginns der Wartezeit zu verneinen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
beschliesst das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GastroSocial Pensionskasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner