Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00332




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 2. September 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    pensionskasse pro

Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz


Beschwerdeführerinnen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, Mutter eines 1997 geborenen Sohnes (Urk. 7/1 Ziff. 3.1), war seit 7. Januar 2008 bei der Y.___ tätig (Urk. 7/10 Ziff. 2.1), als sie sich am 20. Februar 2009 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/6-10, Urk. 7/12) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 7/19).

1.2    Ab Januar 2010 arbeitete die Versicherte als Pflegehelferin bei der Spitex, als sie sich am 29. März 2012 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung meldete (Urk. 7/21) und am 23. Mai 2012 eine Neuanmeldung wegen Depressionen, ADS und Adipositas einreichte (Urk. 7/25 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle tätigte aktuelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/31-32, Urk. 7/34-35, Urk. 7/45, Urk. 7/53, Urk. 7/56), zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/36) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/59). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Aufnahme respektive die Weiterführung einer adäquaten Behandlung des ADHS sowie eine Reduktion des Körpergewichts (Urk. 7/61).

    Mit Verfügung vom 3. März 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/63, Urk. 7/71, Urk. 7/73) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/87 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. März 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Am 28. März 2014 erhob auch die Pensionskasse Pro Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. März 2014 sei aufzuheben und der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei neu festzusetzen (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. I.1). In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Vereinigung der bis anhin separat geführten Verfahren IV.2014.00332 und IV.2014.00369 sowie die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wurde der Prozess IV.2014.00369 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.00332 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Sodann wurde der Versicherten sowie der Pensionskasse Pro Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 9). Am 5. August 2014 ging die Stellungnahme der Pensionskasse Pro ein (Urk. 13), wohingegen die Versicherte auf eine Stellungnahme verzichtete. Dies wurde den Parteien am 21. August 2014 mitgeteilt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 3. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin 1 würde ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin arbeiten, die restlichen 40 % würden in den Aufgabenbereich entfallen (Urk. 2 S. 3). Aufgrund des Scheidungsurteils sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 weiterhin Alimente für den Sohn erhalte und daher keine finanzielle Notwendigkeit für eine Erhöhung des Arbeitspensums bestehe (S. 4 f.). Auch bei Gesundheit würde die Beschwerdeführerin 1 in einem Pensum von lediglich 60 % arbeiten, da der Sohn an einer ADHS-Diagnose leide und viel Aufmerksamkeit und Betreuung brauche. Bezüglich des Rentenbeginns führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 2001 bzw. 2009 bis heute vorliege. Die Wartezeit sei daher per 31. Januar 2012 zu eröffnen (S. 5).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine wirtschaftliche Notwendigkeit begründe für sich alleine kein Vollzeitpensum. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin 1 gehe hervor, dass diese nach der Geburt des Sohnes keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens habe sie sich aufgrund von Auflagen eine Teilerwerbsfähigkeit gesucht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Pensum habe erhöhen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe dargelegt, dass sie sehr viel Wert auf die Erziehung ihres Sohnes lege und dieser auch weiterhin viel Zeit und Aufmerksamkeit brauche. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nur in einem Teilzeitpensum gearbeitet hätte. Die finanzielle Unterstützung des Sohnes sei mit den Unterhaltsbeiträgen und dem Lehrlingslohn gesichert, sodass eine Erhöhung des Pensums auch aufgrund der finanziellen Lage nicht erforderlich gewesen wäre, zumal die Ausgaben für eine Einzelperson mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit gedeckt werden könnten (S. 2 Ziff. 2). Bezüglich des Zeitpunkts der Wartezeiteröffnung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 sei ein Rentenanspruch erstmals verneint worden. Folglich wäre vorliegend zu beurteilen gewesen, ob sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen rechtskräftigen Verfügung erheblich verschlechtert habe. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage könne diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit vom 31. Januar 2012 sei medizinisch nicht weiter begründet. Die Beschwerdeführerin 1 sei bis zum 31. Januar 2012 erwerbstätig gewesen und habe danach Krankentaggelder bezogen. Dieser Zeitpunkt belege damit bloss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankschreibung (S. 2 Ziff. 3). Die Sache sei deshalb zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei zutreffend, dass die Kinderalimente weiterhin ausbezahlt würden. Allerdings seien per 31. August 2013 die Unterhaltszahlungen an sie persönlich weggefallen. Das Ausmass der finanziellen Einbusse von monatlich Fr. 1‘800.-- sei ihr am Abklärungstag nicht bewusst gewesen. Andernfalls hätte sie die Frage nach der hypothetischen Höhe des Arbeitspensums ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus finanzieller Sicht mit mindestens 86 % beantworten müssen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die Aufgaben als Pflegehelferin seien in erheblichem Masse mit den Hausarbeiten kongruent. Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % anerkannt habe, sei die Einschränkung im Haushalt mit einem Grad von 25 % bis 50 % zu bewerten (S. 4 f. Ziff. 4). Ihr Sohn habe unterdessen auf Sommer 2014 eine Lehrstelle erhalten. Mit oder ohne gesundheitliche Einschränkung sei die Betreuung damit ohnehin auf den Morgen vor und auf den Abend nach der Lehrarbeit beschränkt, sodass bei guter Gesundheit eine Vollzeitstelle möglich wäre, ohne die Betreuungsplichten vernachlässigen zu müssen (S. 5 Ziff. 5).

2.3    Die Beschwerdeführerin 2 führte in ihrer Beschwerde aus, die Beschwerdegegnerin habe sich für den Beginn des Wartejahres auf die in den medizinischen Akten nach der zweiten Anmeldung im Jahre 2012 ausgewiesene volle Arbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2012 abgestützt (Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 2.2). Dabei habe sie völlig ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits seit dem Jahre 2001 zu mutmasslich 20 % bzw. spätestens ab Beginn des Jahres 2008 zu mindestens 50 % ebenfalls ausgewiesenermassen arbeitsunfähig gewesen sei. Dies anerkenne auch der beurteilende RAD-Arzt (S. 5 f. Ziff. 2.3). Die im Jahre 2009 angestellte Berechnung des Invaliditätsgrades sei insofern offensichtlich falsch (S. 6 Ziff. 2.4). Nach der Neuanmeldung vom 23. Mai 2012 müsse die Beschwerdegegnerin nun die vorbestehende, seit Jahren ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeit berücksichtigen. Es sei insbesondere in keiner Weise belegt, dass die Beschwerdeführerin 1 seit zumindest dem Jahre 2008 je wieder während mindestens 30 Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Unter Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG würde entsprechend eine verspätete Anmeldung vorliegen und der Rentenanspruch wäre am 1. November 2012 entstanden (S. 6 Ziff. 2.5). Alternativ dazu sei auch denkbar, die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Revisionsbestimmungen zu berücksichtigen. Dabei wäre der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2012 oder sogar auf den 1. April 2012 festzusetzen. (S. 6 Ziff. 2.6). Der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit könne jedenfalls nicht in rentenentscheidender Weise auf Januar 2012 festgesetzt werden (S. 6 Ziff. 2.7).

2.4    Strittig und zu prüfen ist damit die Statusfrage welche sich möglicherweise auf die Rentenhöhe auswirkt, und der Rentenbeginn.


3.

3.1    Die früher behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ seit zirka zehn Jahren

- mittelgradig depressive Episode

- Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen

    Seit dem Frühjahr 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die letzte Tätigkeit als Kassiererin (Ziff. 1.6). Wenn das Arbeitspensum 40 % nicht überschreite, bestünden keine Einschränkungen, ansonsten trete eine psychische Dekompensation auf mit Zunahme der depressiven Symptomatik (Ziff. 1.7).

3.2    Vom 15. bis 18. Mai 2009 war die Beschwerdeführerin 1 in der A.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 18. Mai 2009 (Urk. 7/9) diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Hypothyreose. Der Zustand der Beschwerdeführerin 1 habe sich bis zum Austritt deutlich verbessert, es hätten keine Anzeichen auf Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestanden (S. 1). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine.

3.3    Am 19. Juni 2009 diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. B.___, FMH praktische Ärztin, eine mittelgradige depressive Störung seit Januar 2001 (Urk. 7/12 Ziff. 1.1). Vom 31. Juli 2001 bis 31. Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin 1 vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. Januar 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Prognose sei unklar (Ziff. 1.4).

3.4    Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 27. Juni 2009 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine auf 40 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine auf 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten plausibel. Für Haushaltstätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beginn einer mindestens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seit Juli 2001 anzunehmen (Urk. 7/13 S. 4).

3.5    Die aktuell behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 8. August 2012 folgende Diagnosen (Urk. 7/34 Ziff. 1.1):

- ADHS im Erwachsenenalter, bestehend seit der Kindheit

- rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig remittierend, bestehend seit der Pubertät

- Dysthymie, bestehend seit der Pubertät

- abhängige Persönlichkeitsstörung

    Seit Februar 2012 sei die Beschwerdeführerin 1 als Pflegehelferin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie sei nicht belastbar und leide unter Versagensängsten, so dass sie bei der Arbeit überfordert sei (Ziff. 1.7). Im geschützten Rahmen sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % denkbar, wobei der Beginn schwierig einzuschätzen sei und das Pensum am Anfang wohl eher 30 % betragen würde (Ziff. 1.9).

3.6    In ihrem Bericht vom 28. August 2012 diagnostizierte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) rezidivierende depressive Episoden sowie ADHS im Erwachsenenalter (Urk. 7/35 Ziff. 1.1) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2012 (Ziff. 1.6). Eine Eingliederung bzw. eine Wiederaufnahme der Tätigkeit hielt Dr. B.___ für momentan nicht möglich (Ziff. 1.8-9).

3.7    Am 21. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin 1 durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, psychiatrisch untersucht (Urk. 7/45 S. 1). In der Folge führte dieser aus, ausser einer Dysthymie sowie einer möglicherweise bestehenden Persönlichkeitsstörung und der derzeit bestehenden leicht- bis mittelgradigen Depression lägen keine Diagnosen gesichert vor. Die Diagnosen ADHS und Narkolepsie müssten psychiatrisch-neurologisch und versicherungsmedizinisch weiter abgeklärt werden. Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen sowie das plötzliche Einschlafen schränkten derzeit die Arbeitsfähigkeit ein. Die Symptome hätten sich seit Februar 2012 verschlimmert, seien aber psychiatrisch-neuropsychiatrisch und ätiologisch schon vorher die Arbeitsfähigkeit bestimmend vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei seit dem 20. Februar 2012 als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsunfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit sei derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben (S. 5 f.). Da die wichtigsten Diagnosen noch abgeklärt werden müssten, könne derzeit keine definitive Beurteilung stattfinden (S. 6).

3.8    In ihrem Bericht vom 22. März 2013 nannten die Ärzte des F.___, Abteilung für Pneumologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen, wobei sie sich auf Untersuchungen im Juli und August 2011 stützten (Urk. 7/53 Ziff. 1.1):

- leichtes Schlafapnoe-/Hypnoe-Syndrom möglich, PLMS mit Arousals

- Adipositas mit BMI von 40.4 kg/m2

- substituierte Hypothyreose

- chronisch behinderte Nasenatmung, Status nach Tonsillektomie im Jugendalter

- leichte normochrone Anämie

    Es bestehe eine chronische Müdigkeit, es könnten jedoch keine Angaben dazu gemacht werden, wie sich diese auf die Arbeit auswirke. Soweit die Befunde vom Juli und August 2011 noch zutreffen würden, sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, eine aktuelle Untersuchung sei jedoch nicht durchgeführt worden (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.9    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nannte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/56 Ziff. 1.1):

- Dysthymie

- ADHS im Erwachsenenalter

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zügen aus abhängiger und ängstlich vermeidender Persönlichkeit

- Adipositas BMI 42

    Seit Februar 2012 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Pflegehelferin bei der Spitex (Ziff. 1.6). Im geschützten Rahmen und mit einer klaren Struktur und Führung sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Umfang von 30 % ab August 2013 denkbar (Ziff. 1.9).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Februar 2012 in ihrer letzten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2.1, E. 2.3, E. 3.5-7, E. 3.9). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, wie sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Rentenprüfung im Oktober 2009 entwickelt hat.

4.2    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, ergibt sich aus den vorliegenden Arztberichten lediglich, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre letzte Tätigkeit seit Februar 2012 krankgeschrieben ist. Weder die Hausärztin Dr. B.___ noch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ machten jedoch detaillierte Angaben dazu, wie sich der Gesundheitszustand insbesondere seit der letzten Verfügung im Oktober 2009 entwickelte (E. 3.5-6, E. 3.9).

    Weiter hielt med. pract. E.___ am 21. Dezember 2012 zwar fest, die Diagnose ADHS müsse psychiatrisch-neurologisch weiter abgeklärt werden, bis dahin sei keine definitive Beurteilung möglich (E. 3.7). Dennoch liegt lediglich ein weiterer Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ in den Akten, in welchem diese jedoch ausschliesslich diejenigen Angaben wiederholte, welche sie bereits in ihrem Bericht vom 8. August 2012 gemacht hatte (vgl. E. 3.5 und E. 3.9). Eine psychiatrisch-neurologische Abklärung, wie dies vom RAD-Arzt med. pract. E.___ gefordert worden war, liess die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durchführen.

4.3    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche insbesondere die Diagnose ADHS psychiatrisch-neurologisch abzuklären sowie medizinische Berichte über den Krankheitsverlauf seit der ersten Verfügung vom 20. Oktober 2009 einzuholen haben wird. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Im Übrigen kann über die vorliegend ebenfalls strittige Statusfrage erst abschliessend entschieden werden, wenn der Krankheitsverlauf vollständig abgeklärt ist und insbesondere auch der Rentenbeginn feststeht.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die unvertretene Beschwerdeführerin 1 beantragt eine Entschädigung im Umfang der ihr entstandenen anwaltschaftlichen Kosten zugunsten ihres Bruders, wobei sie auf eine Kostennote verweist, welche sie jedoch nicht eingereicht hat (Urk. 1 S. 6).

    Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Prozessführung entstehenden Parteikosten besteht für eine nicht vertretene Person nach der Praxis jedoch nur ausnahmsweise. Unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (vgl. BGE 110 V 134):

- es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt,

- die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt,

- zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.

    Die Beschwerdeführerin 1 obsiegt zwar im Sinne einer Rückweisung, jedoch geht es vorliegend weder um eine komplizierte Sache noch um einen hohen Streitwert, noch ist ihr ein Arbeitsaufwand entstanden, der ihre normale Betätigung erheblich eingeschränkt hätte. Zudem enthält ihre Beschwerde ausschliesslich Ausführungen betreffend die Statusfrage, über welche vorliegend noch gar nicht entschieden werden kann. Sodann besteht auch ein breites Angebot an unentgeltlichen Beratungsstellen. Nach dem Gesagten ist für die objektive Notwendigkeit einer Anwaltskonsultation kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

5.3    Die Beschwerdeführerin 2 beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8/1 S. 2). Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) hat der obsiegende Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Pensionskasse Pro ist daher als obsiegendem Versicherungsträger keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- pensionskasse pro

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig