Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00333 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1981 und 1983), erlitt am 29. Juni 2001 einen Auffahrunfall (Urk. 7/6/110) und meldete sich am 27. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 15. November 2002 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/13). Nach weiteren Abklärungen, unter anderem einer am 6. August 2003 erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/27) und einem am 12. Januar 2006 erstatteten psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/45/1-32), und erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60, Urk. 7/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 23. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab April 2003 eine Viertelsrente (Urk. 7/79/3-5, Urk. 7/79/1-2) - bis Ende 2003 eine halbe (Härtefall-) Rente (Urk. 7/80) - zu.
Am 11. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/102).
1.2 Am 19. November 2012 reichte die Versicherte ein Erhöhungsgesuch ein (Urk. 7/109). Nach (unter anderem) Untersuchungen im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/127) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 beim Invaliditätsgrad von 42 % das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/130 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten; eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2014 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.4) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Am 4. Juli 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zu ihr vom Gericht unterbreiteten Fragen Stellung (Urk. 10). Am 8. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 12) und am 10. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus somatischer Sicht geringfügig verschlechtert, jedoch ohne dass dies eine wesentliche Auswirkung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit hätte (S. 2). In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 42 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters, sondern jene des behandelnden Psychiaters abzustellen (S. 7 Ziff. 41 ff.) und es sei dementsprechend davon auszugehen, dass sie seit mehreren Jahren als vollumfänglich arbeitsunfähig zu gelten habe (S. 8 Ziff. 44 ff.). Der Invaliditätsgrad sei aus näher dargelegten Gründen nicht anhand der gemischten, sondern der allgemeinen Methode zu ermitteln (S. 8 f. Ziff. 50 ff.). Zum Valideneinkommen machte sie sinngemäss weiter geltend, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch Arbeiten ausgeführt, für welche keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien, was (unter anderem) die Beschwerdegegnerin nachträglich hätte korrigieren sollen oder können (S. 9 f. Ziff. 56 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält und ob diesbezüglich eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, dies im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 23. August 2007 zugrunde lag.
3.
3.1 Am 21. Juni 2006 erstatteten Dr. med. Y.___, Leitende Ärztin, und lic. phil. Z.___, Klinische Psychologin, Klinik A.___, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 7/45/1-32). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 22 unten):
- mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei
- ausgeprägter, bereits chronifizierter Tendenz zur Somatisierung und Schmerzfokussierung
- Status nach Verkehrsunfall am 29. Juni 2001 und seither bestehender psychosozialer Belastungssituation (Verlust der Arbeitsfähigkeit und in der Folge der Arbeitsstelle; Verschlechterung der finanziellen Situation; Belastung der ehelichen Beziehung)
- medikamenteninduzierte Kopfschmerzen
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterinnen aus, als Reinigungsfachfrau sei die Explorandin zurzeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Somatisierungstendenz und aufgrund iatrogen bedingter Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 26 Ziff. 7.1).
Weiter führten sie aus, zurzeit seien lediglich körperlich leichte, einfache Tätigkeiten zumutbar. Deren Umfang lasse sich nicht genau quantifizieren; sie gingen von einer 30- bis 50%igen Leistungsfähigkeit aus (S. 27 Ziff. 7.2).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 19. Juni 2006 aus, die Ungefähr-Angabe der Restarbeitsfähigkeit sei problematisch und verursache im Grunde weiteren Abklärungsbedarf. Die Abklärungskaskade bedürfe (aber) seines Erachtens eines Abschlusses, weshalb von maximal 30 % Restarbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin auszugehen sei (Urk. 7/59 S. 8 oben).
3.3 Im Bericht vom 6. August 2003 (Urk. 7/27) über die am 5. Mai 2003 im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin erfolgte Haushaltabklärung (S. 1) war ausgeführt worden, der Unfallversicherer habe gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ein Erwerbspensum von 70 % angenommen. Darin seien allerdings auch Tätigkeiten eingerechnet gewesen, für welche keine Beiträge bezahlt worden seien. Auch gebe es nur eine einzige Bewerbung im Jahr 1999 für eine volle Stelle. Aus diesen Gründen sei der Anteil der Erwerbstätigkeit ausgehend von den offiziell gearbeiteten 20.5 Wochenstunden auf 49 % festzulegen (S. 2 f. Ziff. 2.5).
Die Einschränkung im Haushalt war mit 30 % beziffert worden (S. 5 unten).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad sodann anhand der gemischten Methode, wobei sie von einem Pensum von 49 % im Erwerbsbereich und von 51 % im Aufgabenbereich ausging. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von Tabellenlöhnen, einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und einem leidensbedingten Abzug, was eine Einbusse von 53.80 % und somit einen Teilinvaliditätsgrad von 26.36 % (53.80 % x 0.49) ergab. Die Einschränkung von 30 % im Aufgabenbereich ergab einen Teilinvaliditätsgrad von 15.30 % (30 % x 0.51), womit ein Invaliditätsgrad von rund 42 % resultierte (26.36 % + 15.30 % = 41.66 %).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2010 (Urk. 7/90) aus, die Beschwerdeführerin habe ihn zweimal (Juli 2009, Februar 2010) konsultiert (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronifiziertes cervicospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom bei/mit
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2001 mit anhaltenden therapieresistenten Beschwerden
- depressives Syndrom
Eine Tätigkeit halbtags mit leicht bis maximal mittelschwerer wechselbelastender Position wäre aus rein rheumatologischer Sicht zumutbar (Ziff. 1.8).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 21. Mai 2010 (Urk. 7/91/1-4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2001 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronifizierendes cervicospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion 2001
- depressives Zustandsbild mit Antriebslosigkeit
Betreffend Arbeitsfähigkeit nannte er eine stark reduzierte körperliche Belastbarkeit wegen Schmerzen. Die Beschwerdeführerin könne keine anstrengenden Arbeiten ausführen und könne wegen Nackenschmerzen nicht längere Zeit an einem Arbeitsplatz sitzen. Er sehe keine Tätigkeit, welche in erwerbsmässig sinnvollem Ausmass ausgeübt werden könnte (Ziff. 1.7).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 7/100) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juli 2010 (S. 2 Mitte). Er nannte folgende Diagnosen (S. 6 unten):
- mittelschwere, teils eher schwere und chronifizierte Depression (die beispielsweise der Definition einer Major Depression entsprechen würde); hier als wellenförmige Verlaufsform ohne eigentliche Remission dargestellt (ICD-10 F39)
- Status nach Unfallgeschehen mit CWS-Distorsion Juni 2001
Es resultiere von Seiten der psychiatrischen Befunde her eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 % (S. 9 unten).
4.4 Med. pract. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, RAD, nahm am 4. Januar 2011 Bezug auf die Berichte von Dr. E.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ und führte aus, in Anlehnung an Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) sei weiter ein stationärer Gesundheitszustand ausgewiesen und für angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei analog Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen (Urk. 7/101 S. 2 f.).
Im Feststellungsblatt vom 11. Januar 2011 wurden darauf hin die im 2007 verwendeten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 7/59 S. 8 unten) auf 2011 hochgerechnet (Urk. 7/101 S. 3 unten) und gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es bestehe beim Invaliditätsgrad von 42 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/102).
4.5 Vom 22. bis 23. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin im G.___ notfallmässig wegen einer hypertensiven Entgleisung bei arterieller Hypertonie behandelt (Urk. 7/111/8-10).
4.6 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) nannte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2012 als Diagnose eine schwere chronifizierte Depression und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 0 % auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/111/11-15 S. 5 Mitte).
4.7 Die Ärzte der H.___ führten im Bericht vom 9. April 2013 (Urk. 7/113/5-7) aus, sie hätten die Beschwerdeführerin von August bis November 2011 behandelt (Ziff. 1.2; vgl. Urk. 7/111/2-3, Urk. 7/111/4-5, Urk. 7/111/6-7) und nannten folgende Diagnose (Ziff. 1.1):
- chronische Lumbalgie mit gering im Vordergrund stehender Ischialgie rechtsseitig bei Osteochondrose Modic Grad II sowie Diskushernie L5/S1 mediolateral, Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (vgl. Urk. 7/111/1)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, nach ihrer letzten Sprechstunde sei eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % als Hausfrau durch die chronischen Rückenschmerzen begründbar (Ziff. 1.6). Das Tragen über 5-10 kg sowie längerzeitiges (> 30 Minuten) Sitzen und Stehen könnten nicht durchgeführt werden. Die aktuelle Tätigkeit als Hausfrau sei, auch längerfristig, zu 55 % zumutbar (Ziff. 1.7).
4.8 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) führte in einer Ergänzung vom 1. Juni 2013 zu seinen Bericht vom Dezember 2012 (vorstehend E. 4.6) aus, die Prognose sei, aus näher genannten Gründen, als sehr ungünstig anzusehen (Urk. 7/115 S. 4 Mitte).
4.9 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, berichtete am 8. Oktober 2013 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/121).
Er führte unter anderem aus, im Vergleich zum Bericht von Dr. C.___ (vorstehend 4.1) sei insofern eine Verschlechterung zu verzeichnen, als zwischenzeitlich die chronischen lumbalgiformen Schmerzen neu aufgetreten und therapiert worden seien und sich offensichtlich die auch schon lange Zeit bestehenden Schulterbeschwerden (vgl. Urk. 7/119) verstärkt hätten. Daraus ergebe sich keine weitere Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit, wohl aber eine Zunahme der qualitativen Einschränkungen im medizinisch zumutbaren Belastungsprofil (S. 8 Ziff. 9).
In der früheren Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe unverändert seit 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In optimal angepasster Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht, ebenfalls unverändert, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, welche unter strikter Beachtung des näher umschriebenen Belastungsprofils zu realisieren sei (S. 8 Ziff. 10).
4.10 Med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, berichtete am 11. Oktober 2013 über seine am 8. Oktober 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/122).
Er nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere chronifizierte Depression, derzeit remittiert in eine leichtgradige Depression (ICD-10 F39); die Remission in eine leichtgradige Depression sei die Folge einer adäquaten Behandlung; eine Anhedonie oder ein Morgentief und Vitalitätsverlust seien nicht mehr gegeben (S. 6 Ziff. 9).
Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit „unverändert 20 %“ (S. 6 Ziff. 11), und er führte aus, aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten materiellen Prüfung nicht verändert (S. 7 oben).
4.11 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) nannte in einem weiteren Bericht vom 18. März 2014 (Urk. 3/3) als Diagnose eine eher schwere Depression mit somatischem Syndrom (S. 3 oben) und attestierte wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 4 oben).
4.12 Die Beschwerdegegnerin führte auf Anfrage des Gerichts am 4. Juli 2014 aus, med. pract. J.___ vom RAD habe auf Rückfrage seine Beurteilung bestätigt, wonach die Arbeitsfähigkeit unverändert 20 % betrage. Auch wenn beim Einkommensvergleich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % statt 30 % angenommen werde, resultiere kein höherer Rentenanspruch (Urk. 10 S. 1 lit. a).
5.
5.1 Die Rentenzusprache im August 2007 erfolgte gestützt auf das im Juni 2006 erstattete psychiatrische Gutachten. Darin wurde die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit 30 - 50 % beziffert (vorstehend E. 3.1), worauf seitens des RAD die Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgelegt wurde (E. 3.2).
Im Rahmen der Anspruchsprüfung im Januar 2011 wurde seitens des RAD auf die aus somatischer Sicht erstatteten Berichte abgestellt und ein stationärer Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten; die vom behandelnden Psychiater postulierte Arbeitsfähigkeit von 20 % wurde auch erwähnt, fand aber keine weitere Beachtung, beim Einkommensvergleich wurde weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen (vorstehend E. 4.4).
5.2 Aus den aktuellen Beurteilungen ergibt sich in somatischer Hinsicht eine befundmässige Verschlechterung, jedoch ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.9). Dieser Aspekt ist nicht strittig.
5.3 Aus psychiatrischer Sicht war 2007 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) diagnostiziert worden, mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 - 50 % (vorstehend E. 3.1).
Der seit Juli 2010 behandelnde Psychiater diagnostizierte im Dezember 2010 eine mittelschwere, teils eher schwere und chronifizierte Depression (die er mit F39 kodierte), mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 4.3); laut ICD-10 steht F39 für eine nicht näher bezeichnete Störung und ist nur als letzte Möglichkeit zu verwenden, wenn keine andere Bezeichnung möglich ist (H. Dilling, W. Mombour, M. H. Schilling, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, F, 9. Auflage, Bern 2014, S. 186). Im Dezember 2012 sprach der behandelnde Psychiater von einer schweren Depression, mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % (vorstehend E. 4.6).
Der RAD-Psychiater nannte im Oktober 2013 als Diagnose eine mittelschwere chronifizierte Depression, derzeit remittiert in eine leichtgradige Depression (was er ebenfalls mit F39 kodierte) und bezeichnete die Arbeitsfähigkeit als „unverändert 20 %“ (vorstehend E. 4.10). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte er laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin diese Beurteilung (vorstehend E. 4.12).
5.4 In diagnostischer Hinsicht ist zwischen 2007 und 2013 keine Verschlechterung zu erkennen: 2007 wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, 2013 zwar ein chronifizierte Depression, jedoch remittiert in eine leichtgradige.
Vor diesem Hintergrund ist das qualitative Element der Beurteilung durch den RAD-Psychiater, wonach der Sachverhalt unverändert sei, nachvollziehbar. Die dazu scheinbar im Widerspruch stehende Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit mit 20 % erklärt sich mit der Vergleichsgrösse, auf welche der RAD-Psychiater abgestellt hat: 2007 war aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % attestiert (und seitens des RAD auf 30 % vereinfacht) worden. Die genannten 20 % finden sich einzig in einem Bericht des behandelnden Psychiaters vom Dezember 2010; darauf hat sich der RAD-Psychiater offensichtlich bezogen. Bestätigt wird dies durch den Hinweis in seinem Bericht, es liege ein Verschlechterungsgesuch vor, „verglichen wird Bericht Dr. E.___ von 2009/2010“ (Urk. 7/122 S. 1 Ziff. 1), was jedoch revisionsrechtlich gesehen nicht die massgebende Vergleichsgrösse ist.
Dies führt zum Schluss, dass qualitativ ein unveränderter Sachverhalt vorliegt und die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit mit 20 % (statt 30 %) lediglich eine - unbeachtliche - andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstellt. In dieser Optik fehlt es an einer revisionsrelevanten Veränderung des anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalts.
5.5 Der behandelnde Psychiater nannte im Dezember 2010 als Diagnose eine mittelschwere, teils eher schwere und chronifizierte Depression (vorstehend E. 4.3) und im Dezember 2012 sodann eine schwere chronifizierte Depression (vorstehend E. 4.6). Im März 2014 sprach er von einer eher schweren Depression (vorstehend E. 4.11). Im Dezember 2010 postulierte er eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und seit Dezember 2012 eine solche von 0 %.
Die genannten Berichte sind nicht geeignet, die aktuelle Beurteilung durch den RAD-Psychiater in Frage zu stellen. Besonders ins Gewicht fällt insbesondere die fehlende Stellungnahme zu den offensichtlichen Unterschieden in der diagnostischen Einordnung. Der RAD-Psychiater diagnostizierte im Oktober 2013 (lediglich) eine mittelschwere Depression, die er zudem als in eine leichtgradige remittiert beurteilte. Damit setzte sich der behandelnde Psychiater mit keinem Wort auseinander, was die Nachvollziehbarkeit der von ihm gestellten Diagnose (nunmehr: eher schwere Depression) empfindlich schmälert.
Dementsprechend kann auch nicht auf die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Bereits der Unterschied zwischen der gutachterlich auf 30 - 50 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit und der von ihm im Dezember 2010 mit lediglich 20 % bezifferten Arbeitsfähigkeit erscheint fragwürdig. Er ist nachvollziehbar im Lichte der Tatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Auch kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
5.6 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass im Vergleich zur Verfügung von 2007 keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist.
6.
6.1 Die Statusfrage betreffend machte die Beschwerdeführerin geltend, inzwischen sei ihr Ehemann mehrfach erkrankt und habe Erwerbsausfälle gehabt; beide seien sie mittlerweile von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 1 S. 9 Ziff. 54).
6.2 Die genannten Umstände vermögen keinen Revisionssachverhalt zu begründen. Bereits bei der erstmaligen Beurteilung der Statusfrage war gemäss Abklärungsbericht vom 6. August 2003 (Urk. 7/27) davon auszugehen, dass aus finanziellen Gründen eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nötig gewesen wäre (S. 2 unten). Die Qualifikation als zu 49 % Erwerbstätige erfolgte damals, weil die Beschwerdeführerin auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein höheres Pensum versehen und keine ausreichenden Arbeitsbemühungen unternommen hatte (S. 3 oben). Gleiches gilt gemäss Feststellungsblatt vom 11. Juni 2007 für die Beantwortung der Statusfrage im Hinblick auf die Verfügung von 2007 (Urk. 7/71 S. 2 oben).
6.3 Betreffend das Valideneinkommen machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, es seien auch Einkommen zu berücksichtigen, auf denen keine Sozialabgaben entrichtet worden seien (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 56 ff.).
Auch diesbezüglich ist im Vergleich zur Verfügung von 2007 kein Revisionsgrund ersichtlich.
Im Übrigen liefe der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt auf eine Einladung zur Schwarzarbeit hinaus, indem Versicherte mit Blick auf die Beitragsseite Einkommen nicht abrechnen und darauf bauen können sollten, dass im Leistungsfall solche Einkommen nicht nur nachgemeldet werden könnten, sondern gar die Versicherungsträger für deren nachträgliche Erfassung besorgt zu sein hätten.
6.4 Nachdem kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine höhere Rente zu Recht abgewiesen.
Auch ihr Eventualstandpunkt (Urk. 10 S. 2 oben) ist zutreffend: Würde die Arbeitsfähigkeit neu mit 20 % (statt 30 %) veranschlagt, beliefe sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 8‘228.-- (Fr. 12‘342.-- : 0.3 x 0.2), die Einkommenseinbusse (bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 26‘712.--) auf Fr. 18‘484.--, die Einschränkung im Erwerbsbereich mithin auf 69.20 % und der entsprechende Teilinvaliditätsgrad auf 33.91 %, was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich einen Invaliditätsgrad von 49 % ergäbe (33.91 % + 15.30 % = 49.21 %), womit ebenfalls lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde.
Da sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 28. Mai 2015 einen Aufwand von 20 Stunden 16 Minuten (Urk. 17/3) zuzüglich 3 % Spesenpauschale (Urk. 17/2) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von über 20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Rechnung gestellt wurden 8 Stunden für Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde sowie weitere 5 Stunden für Aktenstudium und Verfassen der Replik. Die verbleibenden 7 Stunden 16 Minuten entfallen auf Instruktion und Kommunikation mit der Beschwerdeführerin. Für diese letztgenannte Position ist - unter Einschluss der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung - ein Aufwand von 2 ½ Stunden gerechtfertigt, für das Vorbereiten und Verfassen der 11 Textseiten umfassenden Beschwerde 6 Stunden und im Zusammenhang mit der 1 ½ Seiten umfassenden Replik 2 ½ Stunden.
Als verrechenbar erweisen sich somit 11 Stunden, womit die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘447.30 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (Fr. 200.-- x 11 x 1.03 x 1.08).
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘447.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher