Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00334 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 24. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch lic. iur. O.__
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___ begann im Jahr 1999 eine Lehre zum Zimmermann, welche er jedoch ein halbes Jahr später abbrach (Urk. 9/1). Ab dem Jahr 2001 lebte er bis 2004 überwiegend in Y.___, wo er im Jahr 2000 geheiratet hatte und seine Tochter zur Welt kam (Urk. 9/28) und arbeitete im Rahmen kurzer befristeter Arbeitsverhältnisse in der Schweiz (vgl. Urk. 9/2-3, u.a. im geschützten Rahmen). Im August 2004 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme, Depression und ADHD sowie einen vorausgegangenen stationären Aufenthalt in der Z.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 den Anspruch auf IV- Leistungen (Invalidenrente und berufliche Massnahmen). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten (Alkoholsucht) gegeben sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9/6). Diese Verfügung blieb - X.___ war im August 2004 wieder nach Y.___ zurückgekehrt - unangefochten.
2. Von Ende August 2004 an hatte X.___ Wohnsitz in Y.___, von wo aus er im März 2012 in die Schweiz zurückkehrte (vgl. Urk. 9/10). Vom 31. März bis zum 4. Juni 2012 war er abermals in der Z.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 1). Unter Hinweis auf eine chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine Panikstörung meldete er sich mit Gesuch datierend vom 21. September 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Nach Einholung von ärztlichen Berichten bei der Z.___ sowie bei den nachbehandelnden Ärzten (Urk. 9/19—20) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) sprach die IV-Stelle X.___ - ausgehend von einer seit 31. März 2012 bestehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit - mit Verfügung vom 14. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 8/38).
3. Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe (vgl. Urk. 5) vom 13. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag um Ausrichtung einer 100%igen IV-Rente (gemeint: einer vollen statt einer Teilrente; vgl. Urk. 1/1). Mit Eingabe vom 17. März 2014 liess er zudem – zwischenzeitlich vertreten durch lic. iur. O.___ – in prozessualer Hinsicht um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1/2). Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Replik vom 17. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, als er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Neuberechnung der Rente auf Grundlage einer seit zehn Jahren bestehenden Erkrankung beantragte; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese gestützt auf die korrekt ermittelte medizinische Aktenlage die gesetzlichen Ansprüche neu verfüge (Urk. 12). Die Verwaltung verzichtete am 2. September 2014 auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss getätigten Abklärungen bestehe beim Versicherten seit 31. März 2012 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die gesundheitliche Einschränkung im bestehenden Ausmass sei dauerhaft ausgewiesen. Das Wartejahr sei per 31. März 2013 abgelaufen, doch entstehe der Rentenanspruch frühestens sechs Monate seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Anmeldung sei am 1. Oktober 2012 eingegangen, weshalb die Leistungen ab 1. April 2013 ausgerichtet würden (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass die gänzliche Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mindestens 10 Jahren bestehe, wie dies auch den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen sei. Der Rentenbeginn am 1. März 2013 sei zwar nicht bestritten, doch sei der Rentenberechnung die korrekte medizinische Aktenlage zugrunde zu legen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung dem Beschwerdeführer lediglich eine Erziehungsgutschrift angerechnet habe (Urk. 12).
2.3 Unstreitig ist nach dem Gesagten zwischen den Parteien, dass seit Ergehen der ersten (leistungsverneinenden) Verfügung vom 25. Oktober 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist (vgl. E. 1.3 hievor). Ebenfalls steht mit Blick auf die vom 21. September 2012 datierende (Neu-)Anmeldung sowie die (jedenfalls) seit März 2012 unstreitig gegebene vollständige Erwerbsunfähigkeit ausser Frage, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat; dabei ist der Anspruchsbeginn - entgegen der angefochtenen Verfügung - auf den 1. März 2013 festzusetzen, was von der Beschwerdegegnerin duplicando nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. vom 21. September 2012 datierende Anmeldung [Urk. 9/10 S. 6; effektiv eingereicht am 25. oder 26. September 2012, Urk. 9/15] plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2014; Urk. 10).
Selbst wenn das Anmeldeformular (Urk. 9/10) erst am 1. Oktober 2012 eingegangen wäre, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 2), bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und die ihn unterstützende Sozialhilfebehörde bereits Anfang September 2012 an die Beschwerdegegnerin gelangten und um Rentenauszahlung an eine Drittbehörde ersuchten (Urk. 9/78). Damit brachten sie zweifelsohne den Willen zum Ausdruck, Leistungen der Invalidenversicherungen zu beanspruchen, was grundsätzlich als Anmeldung genügt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 12-13 zu Art. 29). Auch wenn der Beschwerdeführer entgegen Art. 29 Abs. 1 ATSG für diese Anmeldung nicht das für die Invalidenversicherung gültige Formular verwendet hat, schadet dies in Bezug auf die zeitliche Wirkung nicht. Denn nach Art. 29 Abs. 3 ATSG ist für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen - worunter der Zeitpunkt der Anmeldung zu begreifen ist - auch eine nicht formgerechte Anmeldung ausreichend.
Ausgehend von der Anmeldung im September 2012 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 festzusetzen.
Streitig ist sodann der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs. Zu prüfen ist somit die Frage, in welchem Zeitpunkt die für den Anspruch auf eine Rente erforderliche Invalidität (Versicherungsfall) eingetreten ist. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs für verschiedene Elemente der Rentenberechnung (zu berücksichtigende Beitragszeiten und entsprechende Erwerbseinkommen sowie Erziehungsgutschriften etc.; vgl. dazu etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG; Art. 28 Rz 2) und somit die Höhe der zugesprochenen ganzen Rente massgebend ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung).
3.
3.1 Der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2004 lag in medizinischer Hinsicht der Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 (wo der Versicherte erstmals in der Zeit vom 24. Mai bis 14. Juni 2004 freiwillig zum Alkoholentzug und ein zweites Mal von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 hospitalisiert war) zugrunde. Darin diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, sowie anamnestisch ein ADHD in der Kindheit und in der Jugend. Sie gaben im Wesentlichen an, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Patienten sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit eingeschränkt. Auch Konzentrations- und Auffassungsvermögen erschienen klinisch eingeschränkt. Doch habe aufgrund der Abreise des Patienten nach Y.___ die geplante ADHD-Abklärung nicht mehr durchgeführt werden können. Sie attestierten dem Versicherten für die Zeit des stationären Aufenthalts von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gaben an, die Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen nicht beurteilbar (Urk. 9/4).
3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2014 lagen die folgenden Berichte zugrunde:
3.2.1 Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FHM, bei welchem der Versicherte seit 6. Juni 2012 in Behandlung stand, diagnostizierte in seinen Berichten vom 31. Oktober und 7. November 2012 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit F.___zuständen und Verfolgungswahn und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hyperuricämie und Dyslipidämie. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit „ca. 2000“ und verwies im Übrigen auf die Angaben von Dr. B.___ und der Tagesklinik C.___ (Urk. 9/17).
3.2.2 In ihrem Bericht vom 25. September 2012 diagnostizierten med. pract. B.___ sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt am Zentrum für E.___, wo der Versicherte nach dem stationären Aufenthalt in der Z.___, mithin seit 4. Juni 2012 in Behandlung stand, eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit mehr als 10 Jahren, Erstdiagnose 2012, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie, Erstdiagnose 2012. Sie gaben zur Hauptsache an, die bestehende chronisch-paranoide Schizophrenie gehe beim Versicherten mit deutlichen kognitiven affektiven und psychomotorischen Symptomen im Sinne einer schizophrenen Negativsymptomatik einher, welche ein allgemein reduziertes psychosoziales Funktionsniveau bedingten. Zudem bestünden residuelle inhaltliche Denkstörungen. Bei zunehmender Belastung sei eine erneute Exacerbation psychotischer Symptomatik wahrscheinlich. Aufgrund der oben ausgeführten Einschränkungen bestehe aus medizinischer Sicht eine vollständige Leistungseinschränkung; der Versicherte sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seit dem 31. März 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9). Diese Angaben bestätigte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen (Urk. 9/19).
3.2.3 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 12. Juli 2013, wo der Versicherte im Jahr 2013 wegen zunehmendem Alkoholkonsum in stationärer Behandlung stand, stellte die zuständige Oberärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation (akuter Rausch; ICD-10 F10.0) sowie eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Sie gab an, der Eintritt des Versicherten zum stationären Aufenthalt sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters erfolgt. Dies wegen zunehmendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund einer langjährigen bekannten Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Schizophrenie, die aktuell aber nicht psychopathologisch im Vordergrund stehe. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/20).
4.
4.1 Gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte, namentlich des E.___, ist ausgewiesen und gehen die Parteien darin einig, dass der Versicherte jedenfalls seit Eintritt in die Z.___ Ende März 2012 aus psychischen Gründen – aufgrund der paranoiden Schizophrenie – in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und eine vollständige Erwerbsunfähigkeit besteht. Uneins sind die Parteien hingegen darin, ob – wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt – die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war. Während die Verwaltung gestützt auf die Akten von einer Erwerbsunfähigkeit ab Eintritt in die Z.___ am 31. März 2012 ausgeht, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass – wie die medizinischen Akten belegten - die paranoide Schizophrenie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit rund 10 Jahren bestehe. Dementsprechend sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Versicherungsfalls (Art. 29bis Abs. 1 AHVG) auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen.
4.2 Zwar ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit zu folgen, als die Tatsache, wonach die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erstmals im Jahr 2012 erhoben wurde, nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich die Krankheit erst in diesem Zeitpunkt manifestiert hat. Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts für sich abzuleiten. Denn soweit er geltend macht, diese Erkrankung habe bereits seit rund 10 Jahren (vor der Erstdiagnose) vorbestanden (und damit auch eine seither bestehende Erwerbsunfähigkeit), und er hiefür insbesondere auf die Angaben der behandelnden Ärzte des E.___ (Dres. D.___ sowie B.___) verweist, vermögen diese das Vorbringen nicht hinreichend zu stützen. Denn nicht nur ist anzumerken, dass diese Ärzte wohl vom einem früheren Krankheitseintritt ausgehen, eine Arbeitsunfähigkeit jedoch erst ab dem 31. März 2012 konkret attestieren. Soweit sie den Krankheitseintritt alsdann retrospektiv auf zehn Jahre zurück festlegen, wird diese Einschätzung nicht hinreichend begründet. Diese Einschätzung steht zudem in Widerspruch zu den vorhandenen echtzeitlichen Angaben, hatten die für den - der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 25. Oktober 2004 zugrunde liegenden - Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 verantwortlich zeichnenden Ärzte doch trotz längerem Beobachtungszeitraum im Jahr 2004 noch keine entsprechende Störung diagnostiziert (Urk. 9/4). Die retrospektive Einschätzung beruht - soweit ersichtlich – vielmehr allein auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch wenig detailliert und bezüglich zeitlicher Angaben überdies ungenau sind (vgl. Urk. 9/9 S. 1 f.), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Den Akten sind keine echtzeitlichen Angaben darüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Y.___ massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Allein das nicht substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verschiedene Hospitalisierungen (Urk. 12 S. 6) geben keine rechtsgenügliche Anhaltspunkte für die Annahme einer massgeblichen Gesundheitsstörung, so dass sich entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Weiterungen hiezu erübrigen (BGE 136 I 299 E. 5.3).
4.3 Die leistungsverweigernde Verfügung vom 25. Oktober 2004 steht dem behaupteten Krankheitsbeginn (und einer damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit) bereits im Jahr 2002 von vornherein entgegen. Dass sich der Gesundheitszustand vor der Hospitalisation in der Z.___ im März 2012 wesentlich verschlechtert hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Denn es bleiben bezüglich Vorhandensein, Ausprägung und Verlauf der psychischen Beeinträchtigung seit Ergehen der rechtskräftigen leistungsverneinenden Verfügung im Oktober 2004 letztlich einzig die retrospektiven subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es muss – vor dem Hintergrund der ihm attestierten schwerwiegenden psychischen Störung und Defizite – jedoch davon ausgegangen werden, dass auch im Rahmen einer Begutachtung keine zuverlässigen und für die Belange der Invaliditätsbemessung genügenden Auskünfte zu erwarten wären. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass selbst mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: BGE 126 V 360 E. 5b) einigermassen zuverlässige Angaben erforderlich sind, da der Verlauf bei Schizophrenien im Allgemeinen grosse Unterschiede aufweist und gerade bei paranoiden Schizophrenien der Verlauf episodisch mit teilweiser oder vollständiger Remission oder chronisch sein kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F20.0 S. 131). Denn für die Invaliditätsbemessung kommt es auf die (konkrete) psychische Beeinträchtigung bzw. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, weshalb für die Beurteilung auch nicht allein auf die in der medizinischen Literatur für ein bestimmtes Krankheitsbild dokumentierten Durchschnittszahlen abgestellt werden dürfte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts B 68/04 vom 14. Juni 2005 E. 3.3).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Berichte keine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem seit 10 Jahren vor der Erstdiagnose im Jahr 2012 bestehenden und im gesamten Zeitraum eine vollständige Erwerbsunfähigkeit begründenden Gesundheitsschaden auszugehen. Alsdann ist mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen sowie die konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht zu erwarten, dass mittels weiterer Abklärungen ein Sachverhalt ermittelt werden kann, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Damit bleibt es bei den Grundlagen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt.
Die Beschwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 (statt 1. April 2013) festzusetzen ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
4.5 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm nur eine Erziehungsgutschrift angerechnet worden sei. So habe er seit der Geburt der Tochter im Jahr 2000 bis 2008 mit ihr in Y.___ gelebt (worauf die Tochter in die Schweiz gekommen sei; Urk. 12 S. 5).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften die Versicherteneigenschaft voraussetzt (vgl. Art. 29sexies AHVG). Dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er Wohnsitz in Y.___ hatte, (freiwillig) versichert war, macht er jedoch nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer, der lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aus demselben Grund ist auf die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann