Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00337




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 25. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, schloss im Jahr 1994 die Diplommittelschule ab und war danach - ohne erlernten Beruf - mit Unterbrüchen bis im Jahr 2012 an verschiedenen Arbeitsstellen (vor allem im Bürobereich und im Gastgewerbe) erwerbstätig. In den Jahren 2012 und 2013 befand sie sich infolge einer Abhängigkeitserkrankung (insbes. von Heroin und Benzodiazepinen) wiederholt in stationärer Behandlung. Sie meldete sich mit Gesuch vom 4. April 2013 unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 9/4) und medizinischer (Urk. 9/8 ff.) Hinsicht und führte am 13. Mai 2013 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/5). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/24) und verfügte am 18. Februar 2014 in diesem Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 20. März 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen (1.), eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen (2.) sowie es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

    Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

1.4    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Somit bestehe keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (Urk. 2).

2.2.    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund der Akten von einer vorbestehenden psychiatrischen Erkrankung auszugehen sei, weshalb durchaus Anspruch auf eine (ganze) Rente bestehe (Urk. 1).


3.

3.1    Die IV-Stelle holte im Rahmen ihrer Abklärungen zunächst folgenden ärztlichen Bericht ein:

    Im (undatierten und) bei der IV-Stelle am 26. September 2013 eingegangenen Bericht des Y.___, in welchem die Versicherte seit 2002 (mit Unterbrüchen) in psychiatrisch-psychotherapeutischer sowie opioidgestützter Behandlung steht, stellten lic. phil. Z.___, Psychologin FSP und med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie ärztlicher Leiter des Y.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3), Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, Opioidsubstitution (ICD-10 F11.22), Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.2) sowie mechanische Reanimation nach Herzkreislaufstillstand (2007/2013).

    Sie führten zur Hauptsache aus, bei der Versicherten bestehe das psychiatrische Krankheitsbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Diese zeige sich in einer deutlichen Tendenz, auf zwischenmenschliche Konflikte mit einer stark ausgeprägten Impulsivität ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu reagieren und sei verbunden mit einer Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und der Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Auch bestehe die Tendenz zu streitsüchtigem und forderndem Verhalten und Konflikten mit anderen, insbesondere, wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert würden. Als Bewältigung dieser für sie sehr belastenden Problematik sei der sehr impulsive und teilweise gefährliche selbstschädigende Substanzkonsum zu sehen. Die Dynamik der Persönlichkeitsstörung und deren dysfunktionaler substanzgebundener Bewältigungsversuch führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Da es sich beim Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung in den allermeisten Fällen um chronische Verläufe handle und bisherige Therapien gescheitert seien, sei in den nächsten Jahren keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Seit September 2013 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/8).

3.2    Ferner nahm die IV-Stelle Kopien folgender Austrittsberichte zu den Akten:

3.2.1    Im Austrittsbericht der B.___ vom 2. Januar 2012 (Urk. 9/13 S. 8 f), wo die Versicherte vom 3. Dezember bis 14. Dezember 2011 erstmals hospitalisiert worden war, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, seit 18. November 2008 Methadonbehandlung (ICD-10 F11.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) sowie einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.90). Sie berichteten über einen freiwilligen Eintritt auf Zuweisung der behandelnden Psychiaterin bei zunehmendem Beikonsum von Heroin und dem Wunsch der Versicherten, einen Methadon- und Heroinentzug durchführen zu wollen. Infolge zunehmend verschlechterter Impulskontrolle während des stationären Aufenthalts mit diversen Zwischenfällen sei ein stationärer Aufenthalt als ungeeignet und unförderlich beurteilt und die Versicherte bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. Es sei ein Nachbehandlungstermin im Y.___ organisiert und der Versicherten nahegelegt worden, sich bezüglich der Impulskontrollstörung in ambulante Therapie zu begeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 9/13 S. 8 f.).

3.2.2    Im Austrittsbericht der C.___, wo die Versicherte vom 9. März bis 20. April 2012 freiwillig durch Zuweisung des Y.___ zur stationären Behandlung eingetreten war, hatten lic. phil. D.___, Psychologin und med. pract. E.___, Fachärztin für Neurologie sowie Oberärztin an der Klinik, folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 9/12 S. 1): Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), Störungen durch Seditativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24) sowie Status nach Opiat- und Benzodiazepin-Intoxikationen mit Atemstillstand und Reanimationsbedürftigkeit (ICD-10 F13.02). In somatischer Hinsicht diagnostizierten sie eine chronische Virushepatitis C (ICD-10 B18.2) sowie einen nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2 (Urk. 9/12 S. 1).

    Sie berichteten über einen zunächst positiven Behandlungsverlauf (Abbau von Methadon und Exazepam beziehungsweise Umstellung auf Buprenorphin auf Wunsch der Versicherten infolge Familienplanung; Urk. 8/12 S. 3). Die Behandlung habe jedoch am 20. April 2012 infolge einer Komplikation bei der Medikamentenabgabe beendet werden und die Versicherte gleichentags aus der Klinik austreten müssen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht, empfahlen jedoch eine weiterführende ambulante Therapie mit Fokus auf Suchterkrankungen (Urk. 9/12 S. 4).

3.2.3    Vom 23. Mai bis zum 24. Mai 2012 war die Versicherte zum zweiten Mal in der B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 9/13 S. 4 ff.) erhoben die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen; Abhängigkeitssyndrom: Opioide, Benzodiazepine, Alkohol, Kokain (ICD-10 F19.2), Status nach akuter Intoxikation Kokain und Seditativa gemischt, Diabetes mellitus Typ II. Sie berichteten über einen Eintritt der Versicherten per FFE bei geäusserten Suizidgedanken nach psychischer Dekompensation und zunehmendem Suchtdruck bei nicht ausreichender Abdeckung durch Drogen und Benzodiazepine. Die Versicherte habe sich während des Aufenthaltes unkooperativ und uneinsichtig bezüglich der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes gezeigt und habe aufgrund von verbaler Aggression und Drohungen über Nacht isoliert werden müssen. Unter Ankündigung der Weiterführung ihres Konsums habe sie sich am Folgetag für einen Austritt entschieden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 9/13 S. 5 f).

3.2.4    In der Folge war die Versicherte vom 12. Juli bis zum 7. September 2012 gestützt auf eine Selbstzuweisung im klinischen Bereich der F.___ zum Entzug hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 11. September 2012 (Urk. 8/14) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Oberarzt an der F.___ einen Status nach Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (ICD-10 F12.2), einen Status nach Abhängigkeitssyndrom von Seditativa (ICD-10 F13.2) sowie einen Status nach Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10 F14.2) sowie in somatischer Hinsicht einen Diabetes mellitus Typ II, Status nach Virushepatitis C, Genotyp 1, Virushepatitis B sowie eine bakterielle Vaginose. Er berichtete über einen komplikationslosen Entzug; der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Die im Haus begonnene psychologisch-psychotherapeutische Behandlung werde poststationär fortgeführt, die ambulante psychiatrische Behandlung sei noch offen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 9/14 S. 4).

3.2.5    Im an das Y.___ gerichteten ärztlichen Austrittsbericht der B.___ vom 7. August 2013 (Urk. 9/13 S. 1 ff.), wo die Versicherte vom 18. bis 19. Mai 2013 nach Herzkreislaufstillstand zum 3. Mal hospitalisiert worden war, stellten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.2): Abhängigkeitssyndrom (Status nach Intoxikation mit Reanimationspflichtigkeit am 23. Juni 2013) sowie einen nicht primär insulinbedingten Diabetes mellitus Typ II. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 9/13 S. 1).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle fest, ausgewiesen sei ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom; vom Y.___ werde neben der Suchtdiagnose noch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung ausgewiesen. Bei andauerndem Substanzkonsum sei eine hinreichend sichere diagnostische Persönlichkeitseinschätzung nicht möglich, insofern bereits das Suchtleiden allein die Verhaltensstörung erkläre. Insofern liege ein Suchtleiden vor, welches für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 9/22 S. 3).

3.4    In Schreiben vom 12. März 2014 an die Rechtsvertreterin der Versicherten führten med. pract. I.___ und med. pract. A.___ vom Y.___ aus, die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) sei eine vorbestehende psychische Erkrankung, welche als solche invalidisierend sei. Es handle sich um eine schwere Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens, die im Jugendalter in Erscheinung getreten sei und zu einer anhaltenden gestörten sozialen Funktions- und Interaktionsfähigkeit geführt habe. Der Konsum psychotroper Substanzen habe sich erst später entwickelt und das Suchtgeschehen sei sekundär. Es lägen keine invalidisierenden Folgeschäden aufgrund des langjährigen Substanzkonsums vor. Dank einer stabilen Opioid-Substitution sei die Suchtstörung nicht beeinträchtigend und eine diagnostische Persönlichkeitseinschätzung entgegen der Auffassung der IV-Stelle sehr wohl möglich (Urk. 3/3).


4.

4.1    Wenn die IV-Stelle aufgrund der vorliegenden Akten schloss, dass reine Suchtfolgen vorlägen, welche für sich allein keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 18. November 2013), so kann ihr darin nicht ohne weiteres gefolgt werden. So enthält der Bericht des Y.___ (Urk. 9/8 einschliesslich Schreiben vom 12. März 2014; Urk. 3/3) durchaus Hinweise auf eine allfällige relevante psychisch bedingte Gesundheitsstörung, wird doch darin neben dem Suchtgeschehen eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und wird diese nicht nur für sich allein als invalidisierend, sondern auch als für die Suchterkrankung ursächlich bezeichnet (Urk. 3/3). Allerdings enthält weder der ärztliche Bericht (Urk. 9/8) noch das Schreiben des Y.___ vom 12. März 2014 (Urk. 3/3) genügende anamnestische Angaben, sodass die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht prüfend nachvollzogen werden kann. Dies wäre jedoch umso erforderlicher gewesen, als die übrigen vorliegenden Berichte (E. 3.2 hievor) – im Gegensatz zu den Angaben des Y.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren und in diesen auch kein Verdacht auf eine der Sucht zugrunde liegende psychiatrische Grundproblematik geäussert wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei Letzteren um (an die behandelnden Ärzte gerichtete und) mitunter sehr kurz gefasste Austrittsberichte handelt, welche – ohne umfassend zum Gesundheitszustand oder zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen - in erster Linie den Verlauf der (teils nur kurzzeitigen) stationären Behandlungen zum Gegenstand hatten. Nach dem Gesagten lässt sich daher aufgrund der aufliegenden medizinischen Akten, welche zum einen bezüglich einer allfällig relevanten Gesundheitsstörung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und zum anderen jeweils den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (dazu BGE 125 V 352) nicht genügen, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) weder ausschliessen noch bejahen, dass neben der Sucht ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden vorliegt.

4.2    Bei dieser Sachlage ist eine umfassende psychiatrische Begutachtung erforderlich, um entscheiden zu können, ob die Versicherte an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung leidet oder nicht. Dazu ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird die IV-Stelle das Augenmerk darauf zu richten haben, dass die begutachtende Fachperson die Diagnosen unter anderem gestützt auf eine ausführliche soziale (familiäre, schulische, berufliche) und medizinische Anamnese erhebt. Auch wird die psychiatrische Fachperson die im Lichte der Rechtsprechung massgebenden Fragen zu beantworten und daher insbesondere dazu Stellung zu nehmen haben, ob neben der Drogensucht auch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt und gegebenenfalls, ob und inwiefern zur Sucht ein Zusammenhang besteht, wobei auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Erkrankung Rechnung zu tragen wäre (E. 1.3 hievor). Auch wird sich das Gutachten dazu zu äussern haben, ob es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz eines allfälligen Gesundheitsschadens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies auch vor dem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Tatsache, dass diese bis ins Jahr 2012 immer wieder erwerbstätig war (vgl. IK-Auszug Urk. 9/4). Anschliessend wird die IV-Stelle neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.3    Da die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

5.2    Ausgangsgemäss sind die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.

5.3    Da die Beschwerdeführerin durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann