Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00338




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz

Dr. iur. Y.___

Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 2008 bei der Z.___ als CFO (Chief Financial Officer) in einem 100%-Pensum, als ihm per 31. August 2011 gekündigt wurde (Urk. 7/15). Am 17. Mai 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilungen vom 14. September 2011 (Urk. 7/23) und vom 15. März 2012 (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle X.___ als Integrationsmassnahmen die Kosten für ein Aufbautraining und für Arbeit zur Zeitüberbrückung gut. Vom 1. Juni bis 30. November 2012 fand ein Arbeitsversuch statt (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/76). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten bidiszipilinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 21. März 2013, Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110).


1.2    Am 5. August 2013 gab X.___ der IV-Stelle bekannt, dass er am 1. August 2013 als Adjunkt beim Bildungsamt des Kantons Zürich bei einem 80%-Pensum eine neue Stelle angetreten habe, und meldete somit eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse (Urk. 7/111-112). Am 15. November 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über das Bestehen der 3-monatigen Probezeit (Urk. 7/113 und Urk. 7/119). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. November 2013 (Urk. 7/121) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/124), wogegen der Versicherte am 9. Januar respektive 14. Februar 2014 Einwand erhob (Urk. 7/127 und Urk. 7/132). Am 28. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Aufhebung der Rente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2014 Beschwerde und beantragte, sein Rentenanspruch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2014 neu zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen.

1.4.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens - gemäss Auskunft des Arbeitgebers - im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 145‘000.-- erzielt (bei einem 100%-Pensum). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2013 Fr. 147‘329.30. In seiner neuen Tätigkeit als Adjunkt bei einem 80%-Pensum verdiene der Beschwerdeführer gemäss Anstellungsverfügung Fr. 97‘279.20. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Einkommensvergleich dürfe nicht auf seinen aktuellen, tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen abgestellt werden, da kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei er erst ein knappes halbes Jahr als Adjunkt tätig gewesen und der rechtliche Schutz (bei zu erwartenden Krankheitsabsenzen) sei besonders im ersten Anstellungsjahr sehr begrenzt. Er komme täglich an seine Grenzen, das 80%-Pensum in dieser Tätigkeit sei für ihn vor seinem gesundheitlichen Hintergrund eindeutig zu hoch. Eine Herabsetzung des Pensums sei von der Tätigkeit und von der Arbeitgeberin her nicht möglich. Dazu komme, dass seine Arbeitgeberin über den tatsächlichen Gesundheitszustand nicht informiert sei. Es handle sich bei dieser Stelle als Adjunkt um einen „absolut einmaligen Glücksfall“, weshalb nicht auf den tatsächlichen Verdienst angestellt werden könne (Urk. 1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    In der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 7/83) - sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Für die Bemessung des Valideneinkommens stütze sie sich auf den von der Arbeitgeberin angegebenen möglichen Jahreslohn 2011 in der Höhe von Fr. 145‘000.-- (Urk. 7/15), aufgerechnet auf das Jahr 2012 (Fr. 146‘160.--, Urk. 7/84). Da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und keine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39‘230.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 73 %.

    In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab (Urk. 2 S. 2). Seit 1. August 2013 ist der Beschwerdeführer unbefristet als Adjunkt bei der A.___ bei einem 80%-Pensum angestellt und verdient ein Jahreseinkommen von Fr. 97‘279.20 (Urk. 7/111).

    Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Rentenverfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) insofern veränderten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 unbefristet bei einem 80%-Pensum als Adjunkt arbeitet, stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch, wobei alle Sachverhaltselemente neu beurteilt werden können.

3.2    

3.2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit. a-c IVV genannten Leistungen, Lohnbestandteile, Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht einschlägig sind. Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbseinkommen vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV).

3.2.2    Für die Bemessung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin allein auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 145‘000.-- hätte erzielen können (Urk. 7/84 und Urk. 7/15). Aus den Lohnausweisen der Jahre 2008 bis 2010 ist jedoch eine eindeutige Lohnentwicklung erkennbar: So verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 Fr. 138‘499.-- (im Jahr 2008 ab 1. Juni: Fr. 80‘791.-- : 7 x 12) und im Jahr 2010 bereits Fr. 141‘208.-- (Urk. 7/15/8-10). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin Z.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15) betrug der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2010 Fr. 145‘000.--. Angesichts dieser Lohnsteigerung sowie der entsprechenden Angabe der Arbeitgeberin ist von einem Grundlohn von Fr. 145‘000.-- auszugehen. Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch der Bonus. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2009 einen Bonus im Betrag von Fr. 25‘000.-- und im Jahr 2010 im Betrag von Fr. 56‘000.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 7/15/8-10). Dem IK-Auszug 1. Juni 2012 (Urk. 7/57) ist zu entnehmen, dass diese Bonuszahlungen vorschriftsgemäss zusätzlich zum Grundlohn verbucht wurden (2009: Fr. 163‘499.-- = Fr. 138‘499.-- + Fr. 25‘000.-- und 2010: Fr. 197‘208.-- = Fr. 141‘208.-- + Fr. 56‘000.--). Auch wenn es notorisch ist, dass Bonuszahlungen nicht periodengerecht im Lohnausweis und im IK ausgewiesen werden, da diese zumeist im April für das vergangene Jahr ausgezahlt werden, ist von einer regelmässigen Bonuszahlung auszugehen. Auch angesichts der hohen Position des Beschwerdeführers als Chief Financial Officer (CFO) ist ein Bonus als Usanz zu erwarten. Vorliegend sind somit die Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Lohnbestandteile, weshalb dies beim Vergleichseinkommen (Valideneinkommen) zu berücksichtigen ist.

    Mangels genauer Angabe der Bonushöhe für das Jahr 2011 ist der Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 heranzuziehen, welcher Fr. 40‘500.—ergibt ([Fr. 25‘000.-- + Fr. 56‘000.--] : 2; vgl. Urk. 7/9/4 und Urk. 7/25/4). Zuzüglich des Bonus errechnet sich so ein hypothetisches Valideneinkommen 2013 von gerundet Fr. 187‘704.-- (Fr. 145‘000.-- : 2171 x 2204 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39] + Fr. 40‘500.--).

3.3    

3.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen, um für das Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abstellen zu können, kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit wird in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und es wird kein Soziallohn entrichtet (vgl. E. 1.4.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 sowie BGE 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.3.2    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) ist bei seiner unbefristeten Anstellung als Adjunkt bei der A.___ von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. So hat er die 3-monatige Probezeit bestanden (Urk. 7/119) und arbeitete zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2014 bereits ein halbes Jahr dort. Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (wieder) verschlechtern sollte, ist das Anstellungsverhältnis das dem kantonalen Personalgesetz untersteht, keineswegs umgehend gefährdet.

    Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die relativ anspruchsvolle Tätigkeit als Adjunkt an einer Mittelschule auszuüben, obwohl ihm im Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 7/83) eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit mit einem hohen Routineanteil) - mit einem entsprechend einfachen Belastungsprofil - nur zu 70 % attestiert wurde. Im Vergleich zur bisherigen komplexen, verantwortungsvollen Tätigkeit als Chief Financial Officer mit grosser Arbeitsbelastung ist diese Stelle um Einiges angepasster an seine Umstände und offenbar vermag der Beschwerdeführer diese Arbeit zu verrichten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter angemerkt hatte, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 12 Monaten erfolgen sollte (Urk. 7/83/8).

    Schliesslich sind die Kriterien, welche für die Annahme der Ausrichtung eines Soziallohnes sprechen würden (E. 1.4.3) vorliegend nicht erfüllt, zumal die aktuelle Arbeitgeberin - gemäss Aussage des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Mitte) - über die (bisher) laufende Invalidenrente nicht Bescheid weiss.

    Angesichts dieser Umstände liegt zwar ein „Glücksfall“ insoweit vor, als der Beschwerdeführer trotz schwieriger Umstände (gesundheitliche Situation, Überqualifizierung, Teilzeitstelle) eine solche Anstellung als Adjunkt mit verhältnismässig gutem Lohn gefunden hat. Doch rechtfertigt dies keinesfalls ein Nicht-Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Einleitung eines Revisionsverfahrens aufgrund verschlechterter gesundheitlicher Verhältnisse offen steht.

3.3.3    Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht vom tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 97‘279.20 ausgegangen.

3.4    

3.4.1    Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen Fr. 187‘704.-- und Invalideneinkommen Fr. 97‘279.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 90‘424.80 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. Damit hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2014 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente.

    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


4.

4.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

4.2    Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.





Das Gericht erkennt:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Aids-Hilfe Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger