Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00341




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 3. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 1. Dezember 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde die Versicherte im März 2007 durch die MEDAS Y.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 30. Mai 2007, Urk. 7/82 ). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 7/119) mit Wirkung ab Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83/4).

1.2    Ende 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/122). Nachdem sie Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 9. April 2009 mit, es sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente habe (Urk. 7/128).

1.3    Im April 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/138). Am 9. Dezember 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) übernehme und ohne ihren Gegenbericht die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen werde (Urk. 7/148). Mit Mitteilung vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/157) liess die IV-Stelle die Versicherte wissen, dass die Begutachtung durch das Z.___ erfolge und teilte ihr die begutachtenden Ärzte mit. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Februar 2014 Einwände (Urk. 7/160), wobei sie insbesondere die Wahl der Gutachterstelle sowie des neurologischen Gutachters beanstandete. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Z.___ und den genannten Gutachtern fest.


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die MEDAS Y.___ mit der Begutachtung zu beauftragen, eventualiter sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Neurologe als Dr. med. A.___ zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 und Urk. 7/1-163) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Z.___ und den ausgewählten Fachärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31Dezember 2013 E. 1.2).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) vor, aufgrund dessen, dass die erneute polydisziplinäre Begutachtung dieselben medizinischen Disziplinen beinhalte wie die erste Begutachtung und sich die medizinische Sachlage als komplex erweise, sei für die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung wiederum die MEDAS Y.___ zu beauftragen. Dadurch werde eine bestmögliche Verlaufsbegutachtung ermöglicht. Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) sei diese Abweichung vom Zufallsprinzip gerade hinsichtlich Verlaufsbegutachtungen vorgesehen (Rz. 2078) und auch das Bundesgericht habe dies bestätigt. Gewichtige Gründe gegen die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der MEDAS Y.___ lägen nicht vor (Urk. 1 S. 5-6).

    Für den Fall, dass das Gericht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beauftragung der Begutachtungsstelle Z.___ als rechtens erachten sollte, sei für die neurologische Begutachtung ein anderer Arzt als Dr. A.___ zu beauftragen. Aus dem Medizinalberuferegister ergebe sich, dass Dr. A.___ für das Jahr 2014 lediglich eine auf 90 Tage im Jahr beschränkte Ausübungsbewilligung des Kantons B.___ habe. Eine SIM-Zertifikation als Gutachter habe er sodann offenbar nicht. Zudem führe er eine Arztpraxis in C.___. Aufgrund dieser Tatsachen seien erhebliche Zweifel angebracht, ob Dr. A.___ den an einen Gutachter zu stellenden Anforderungen für eine gutachterliche Beurteilung nach den schweizerischen Verhältnissen genüge (Urk. 1 S. 6).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt an der Abklärungsstelle Z.___ fest mit der Begründung (Urk. 2, Urk. 6), auch bei Verlaufsbegutachtungen müsse die Vergabe des Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Substantielle Gründe gegen den Gutachter Dr. A.___ würden sodann nicht vorgebracht. Dr. A.___ sei im Medizinalberuferegister als Facharzt für Neurologie eingetragen und erfülle somit die Kriterien als Gutachter. Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung sei gemäss Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit (Urk. 2 und Urk. 6).


3.

3.1     Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2). Zwar weist das Bundesamt für Sozialversicherungen im KSVI mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Möglichkeit hin, Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag zu geben, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat (Rz2078). Gründe, vorliegend vom Zufallsprinzip abzuweichen, bestehen jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine. Bei einer Verlaufsbegutachtung kommt der zeitlichen Komponente eine massgebende Bedeutung zu, ist doch der Gutachter nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begutachtenden Person nicht mehr vertraut. Im vorliegend zu beurteilenden Fall fand die erste Begutachtung bei der MEDAS Y.___ im März 2007 statt (Sachverhalt E. 1.1). Aufgrund des Zeitablaufs und des in medizinischer Hinsicht umfassenden Gutachtensauftrags handelt es sich beim zu veranlassenden Gutachten um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, für welches die Vergabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin zur Vergabe der Gutachterstelle das Zufallsprinzip angewandt und damit den vom Bundesgericht geforderten Verfahrensgarantien zur Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness Rechnung getragen.

3.2

3.2.1    Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen Dr. A.___, welcher gemäss Mitteilung vom 20. Januar 2014 (Sachverhalt E. 1.3) für die neurologische Begutachtung vorgesehen ist.

3.2.2    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

    Entsprechend ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 44 N 18 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 93 N 12). Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise nämlich eine erhebliche Rolle. Deshalb ist erforderlich, dass der berichtende Gutachter oder zumindest ein das Gutachten visierender Arzt über nachgewiesene Fachkenntnis verfügt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3).

3.2.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) im Jahr 2007 in C.___ erworben hat und der am 20. Dezember 2007 in der Schweiz anerkannt worden ist. Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4). Im Weiteren bleibt anzufügen, dass Dr. A.___ im Medizinialberuferegister als 90-Tage-Dienstleistungserbringer für den Kanton B.___ (2014) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 22. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinialberufe, SR 811.11). Inwiefern im Übrigen eine allfällige Erwerbstätigkeit von Dr. A.___ in C.___ einer Gutachtertätigkeit in der Schweiz entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.

    Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht geltend machen.

3.3    Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Gutachterstelle und die Beauftragung der Begutachtungsstelle Z.___ nicht zu beanstanden sind und auch keine Ablehnungsgründe gegen Dr. A.___ vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Begutachtung im Z.___ und den ausgewählten Fachärzten fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler