Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00342 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 4. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. März 2009 als gelernter Maler bei der Firma Y.___ (Urk. 8/16/4, Urk. 8/25) und vom 1. September 2009 bis 18. März 2011 als Call Center Teilzeitmitarbeiter bei der Firma Z.___ (Urk. 8/34/1, Urk. 8/34/3) angestellt. Mit Datum vom 2. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Knocheninfektion am Rippenbogen links sowie im Thorax zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto
(IK-Auszug vom 13. Mai 2011, Urk. 20) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 20. Januar 2012 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum Handelsdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) bei der Schule A.___ ab 1. März 2012 bis 31. Januar 2014 mit begleitendem Praktikum bei der Firma B.___ (Urk. 8/49). Nach Abbruch des Praktikums im Februar 2013, wechselte der Versicherte in den sechs-monatigen Kompaktkurs zum Handelsdiplom VSH (Urk. 8/74/1) und erlangte bereits im Juli 2013 das Handelsdiplom (Urk. 8/90). Mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 terminierte die IV-Stelle die ursprünglich bis 31. Januar 2014 erteilte Kostengutsprache infolgedessen auf den 14. Juli 2013 (Urk. 8/75). Am 23. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Praktikum bei der Firma C.___ vom 29. Juli 2013 bis 29. Januar 2014 (Urk. 8/84). Nachdem das Praktikum seitens des Arbeitgebers per 30. September 2013 vorzeitig abgebrochen worden war (Urk. 8/95), hob die IV-Stelle die hierfür erteilte Kostengutsprache mit Vorbescheid vom 4. November 2013 per 30. September 2013 auf (Urk. 8/99). Nach Einwand des Versicherten vom 22. November 2013 (Urk. 8/103) hielt die IV-Stelle am Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 8/106) fest. Zum Rentenantrag stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2014.00125 vom 24. März 2014 nicht ein (Urk. 8/126). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Januar 2014, Urk. 8/112; Einwand vom 17. Februar 2014, Urk. 8/115) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. März 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2014 Beschwerde und beantragte eine volle Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Am 23. April 2014 legitimierte sich Frau D.___, Rechtsdienst Integration Handicap, als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 5, Urk. 6). Am 5. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 12. September 2014 (Urk. 13) beantragte der Beschwerdeführer, (1) es sei die Verfügung vom 11. Mai 2014 aufzuheben, (2) ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und (3) eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.___, vom 4. September 2014 inklusive Fragebogen zu den Akten (Urk. 14/1-2). Am 22. September 2014 wies der Beschwerdeführer einen Nachtrag ins Recht (Urk. 18). Die Duplik vom 9. Oktober 2014, worin die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag betreffend Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 21), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Diese Untersuchungsmaxime wird indes relativiert durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Die Verwaltung kann somit nur zur erschöpfenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet werden, als sie durch die versicherte Person nicht daran gehindert wird. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 11. März 2014, der Be-schwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit Januar 2011 zu 50 % eingeschränkt. Seit dem 13. Mai 2011 sei er in einer – näher umschrie-benen - behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkom-mensvergleich gestützt auf den ohne Behinderung erzielten Lohn im Jahre 2011 sowie den Lohn für kaufmännische-administrative Tätigkeiten mit Fachkennt-nissen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, TA 7 Ziff. 23, Niveau 3) ergebe keine Erwerbseinbusse. Damit liege der Invali-ditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, die Be-schwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich auf die rheumatologischen Diagnosen der Osteomyelitis sternocostal (Rippen 5-7 links) mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus abgestützt. Aus dem beschwerdeweise eingereichten Bericht der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) gehe indes hervor, dass nebst der rheumatologischen Diagnose zusätzliche psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden (Urk. 13 S. 6). Bereits den IV-Akten seien deutliche Hinweise für eine mögliche psychische Problematik zu entnehmen. Nachdem die IV-Stelle keine psychiatrischen Abklärungen getätigt habe, sei für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf den Bericht der Klinik F.___ abzustellen. Dieser datiere zwar nach der angefochtenen Verfügung. Nachdem er (der Beschwerdeführer) dort seit dem 15. Dezember 2011 in Behandlung sei, es sich bei den diagnostizierten psychischen Leiden nicht um akute Störungen handle und bereits im Mai 2012 und Februar 2013 psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig seien, könne davon ausgegangen werden, dass die im Bericht beschriebene Problematik bereits vor Verfügungserlass einen einschränkenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 13 S. 7f.). Mit Nachtrag vom 22. September 2014 monierte der Beschwerdeführer schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe beim Valideneinkommen im Umfang von Fr. 66‘770.65 lediglich das Einkommen berücksichtigt, welches er als Maler bei der Firma Y.___ verdiente habe. Daneben sei er indes auch als Leiter Call Center bei der Firma Z.___ tätig gewesen. Hierbei habe er zusätzlich durchschnittlich Fr. 1‘000.-- pro Monat, also insgesamt zusätzlich Fr. 12‘000.-- pro Jahr erwirtschaftet. Aufgewertet auf das Jahr 2013 ergebe dies ein zusätzliches Jahreseinkommen von Fr. 12‘180.70. Damit betrage das Valideneinkommen für das Jahr 2013 insgesamt Fr. 78‘951.30. Das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen erscheine zwar nicht im IK-Auszug. Die Einkommensbeträge wie auch die darauf vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge würden indes aus den Lohnabrechnungen hervorgehen (Urk. 18).
2.3 Mit Duplik vom 9. Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aus den Akten würden sich Hinweise auf Kokainsuchtprobleme sowie eine Entzugsbehandlung ergeben, nicht jedoch auf ein möglicherweise invalidisierendes psychisches Geschehen. Weder der schulische noch der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers würden Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden. Im Gegenteil würden die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers seine hohe Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit ausweisen. Im Arbeitszeugnis der Firma Z.___ vom 27. Mai 2011 werde namentlich das grosse organisatorische Geschick, die zügige und systematische Arbeitsweise - auch bei grossem Arbeitsanfall - des Beschwerdeführers ebenso wie dessen Initiative, überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft, Begeisterungsfähigkeit und kommunikativen Kompetenzen sowie Qualitäten als zuverlässiger und gewissenhafter Vorgesetzter gerühmt. Wie dies mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen und einem ADHS gemäss Einschätzung der beurteilenden Fachärztin der Klinik F.___ vom 4. September 2014 (Urk. 14/1) in Einklang zu bringen sei, und weshalb dadurch nunmehr die Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit eingeschränkt sein sollen, nachdem sie es zuvor nicht gewesen waren, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei der vom 1. September 2009 bis 18. März 2011 erzielte Lohn des Beschwerdeführers als Call Center Mitarbeiter bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht anrechenbar, zumal hinsichtlich seiner Haupterwerbstätigkeit als Maler seit Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen seien. Es sei deshalb nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nebst seiner 100%igen Anstellung als Maurer dauerhaft und regelmässig ein Nebenerwerbseinkommen erzielt hätte (Urk. 21).
3. Strittig und zur prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.
4. Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen.
4.1 Der seit November 2010 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteomyelitis Rippen 5-7 links (Pilzinfektion) seit November 2010 und (2) eine Suchtproblematik seit etwa 2002 (Urk. 8/29/1). Er habe den Beschwerdeführer mit einem komplexen Problem an das Spital H.___ überwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit sei dieser zufolge des Infekts und der Schmerzen im Rippenthorax eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf die Suchtproblematik könne prozentual nicht definiert werden. Hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwies Dr. G.___ auf die Berichte des Spitals H.___ (Urk. 8/29/2f.).
4.2 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2011 diagnostizierte der seit Januar 2011 behandelnde Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Spital H.___, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Osteomyelitis sterno-costal (Rippen 5-7 links) mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus bei Erstsymptomen im Juli 2010. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er (1) eine leichte Thrombozytenfunktionsstörung, bekannt seit dem 18. Lebensjahr (nichtsteroidale Antirheumatika [NSAR] kontraindiziert), (2) einen intermittierenden Kokainkonsum sowie (3) einen chronischen Nikotinabsus fest (Urk. 8/21/1).
Seit Juli 2010 seien mehrere Abklärungen durchgeführt worden wegen persistierenden linksseitigen Thoraxschmerzen mit Rötung und Weichteilschwellung, initial aufgetreten nach vermehrter Arbeit als Maler in Position mit einer Schleifmaschine auf Brusthöhe. Ein Magnetic Resonance Imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe einen entzündlichen Prozess in der linken unteren Thoraxhälfte gezeigt. Klinisch würden persistierende bewegungsabhängige Schmerzen sternal und lumbo-costal links bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit als Maler beeinflussen würden. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler zufolge belastungsabhängiger Thoraxschmerzen bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schwierig. Grundsätzlich müsse von einer Heilung ausgegangen werden. Eine bleibende Einschränkung in der Ausübung des Berufs als Maler sei indes nicht auszuschliessen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 20. September 2010 bei 8 Stunden am Tag zu 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei möglich, der Zeitpunkt indes unklar (Urk. 8/21/2f).
4.3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 stellte Dr. med. J.___, Oberärztin und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.___, keine neuen Diagnosen (Urk. 8/33/1). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer persistierenden Rötung der linken Thoraxwand mit intercostalen Schmerzen vom 8. Oktober 2010 bis 3. November 2010 sowie vom 6. bis 27. Dezember 2010 in der Rheumatologie des Spitals H.___ stationär behandeln lassen. Nach mehreren Stunden andauernder Arbeit mit einer schweren Schleifmaschine in seinem Beruf als Maler habe er initial unter linksseitigen, bewegungsabhängigen Thoraxschmerzen gelitten. In den folgenden Tagen habe sich eine fleckige, unscharf begrenzte Rötung unter Einbezug der Mamille entwickelt. Allgemein habe sich der Beschwerdeführer immer wieder krank gefühlt und Schüttelfrost verspürt. Umfassende klinische und laboranalytische, bildgebende und bioptische Abklärungen hätten zunächst nicht zu einer Diagnosestellung geführt. Erst im Rahmen einer zweiten Hospitalisation hätten die eingangs erwähnten Diagnosen mittels tiefer Biopsie gestellt werden können. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer in der Klinik für Infektiologie weiterhin ambulant behandelt worden. Bei Austritt aus der Rheumaklinik sei diesem bis zum 2. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden. Nach Sanierung des Infekts sei aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf realistisch. Im Übrigen sowie hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verwies Dr. J.___ auf die Einschätzung der Kollegen aus der Infektiologie (Urk. 8/33/2f.).
4.4 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2011 kam pract. med. J.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, gestützt auf die genannten Berichte zum Schluss, es bestehe eine klinische Persistenz der bewegungsabhängigen Schmerzen sternal und lumbo-costal, welche die Arbeitsfähigkeit als Maler beeinflussen würden. Die Prognose sei schwierig. In dieser Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. In einer ideal angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil - bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Datum Bericht von Dr. I.___ (13. Mai 2011) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/110/3).
Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/110).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ungeachtet deutlicher Hinweise auf eine mögliche psychische Problematik in den IV-Akten lediglich auf die rheumatologischen Diagnosen abgestellt. Erstens bestehe eine Telefonnotiz vom 15. Mai 2012 betreffend Anruf des Bruders, womit dieser die Beschwerdegegnerin über einen Rückfall und die notfallmässige Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik F.___ orientiert habe. Die IV-Berufsberatung sei gebeten worden, diesbezüglich mit der Klinik F.___ Kontakt aufzunehmen. Zudem liege eine Vollmacht vom 28. Mai 2012 bei den Akten, womit er (der Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin die Ermächtigung erteile, bei der Klinik F.___ Auskünfte einzuholen. Zweitens liege ein Arbeitszeugnis der Klinik F.___ vom 14. Februar 2013 bei den Akten, in welchem er (der Beschwerdeführer) ab dem 4. Februar 2013 für vier Wochen krankgeschrieben worden sei. Keine dieser Hinweise habe jedoch seitens der Beschwerdegegnerin zu Rückfragen beim behandelnden Psychiater oder eingehenden medizinischen Abklärungen geführt (Urk. 13 S. 7).
5.2 Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesen im Mai 2012 nach einem Kokainabsturz in dessen Wohnung in einem „Wahn“ aufgefunden hatte und den Notfallpsychiater kontaktierte. Daraufhin verbrachte der Beschwerdeführer drei Tage in der Klinik F.___. Ausserdem teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er bei „start again“ eine Suchttherapie gemacht habe (vgl. auch Urk. 8/6) und seit längerem bei Dr. L.___ im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen psychotherapeutisch betreut werde (Telefonnotiz vom 15. Mai 2012, Urk. 8/60; Verlaufsprotokoll, Urk. 8/74/4f.). Sodann sind drei Arztzeugnisse von Dr. E.___ datierend vom 1., 4. und 14. Februar 2013 aktenkundig, worin dieser dem Beschwerdeführer ohne Nennung einer Diagnose Arbeitsunfähigkeiten von einigen Tagen bis zu vier Wochen attestierte (Urk. 8/65, Urk. 8/67). Mit E-Mail und Einschreiben vom 7. November 2013 widerrief der Beschwerdeführer sämtliche der Beschwerdegegnerin erteilten „Vollmachten zur Auskunft und Akteneinsicht wie zum Beispiel Institutionen, Spitäler, Ärzte, Juristen, Arbeitgeber et cetera, in jeglicher Art der Form und des Inhalts“ (Urk. 8/102, Urk. 8/105/4).
5.3 Im Vorbescheidverfahren machte der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei ihm weder körperlich noch psychisch eine Tätigkeit im Büro zuzumuten. So würden soziale Störungen und Defizite in der Aufmerksamkeit eine langfristige und erfolgreiche Ausführung einer sachbearbeitenden, sitzenden Tätigkeit irgendeiner Art erschweren (Einwand vom 22. November 2013, Urk. 8/103/3).
5.4 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 4. September 2014 stellte der seit Dezember 2011 behandelnde Dr. E.___ schliesslich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Osteomyelitis sterno-costal mit Weichteilinfekt durch Aspergillus flavus, (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie (3) ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), (2) chronischer Nikotinabusus sowie (3) eine leichte Thrombozytenaggregationsstörung fest (Urk. 14/1 S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei schon in der frühen Kindheit sehr unaufmerksam und unruhig gewesen. In der Schule sei er unkonzentriert, teils auch aggressiv gewesen, was zu Problemen mit den Lehrern geführt habe. Auch zu Hause habe es wegen seines Verhaltens Konflikte gegeben. In der Beziehung zu anderen Kindern habe er schon von klein auf wegen seines Verhaltens sowie wegen einer angeborenen und erst im Alter von 18 Jahren operativ korrigierten Lippennasenspalte, weswegen er auch bösartig gehänselt worden sei, eine Aussenseiterrolle eingenommen. Seine Berufswahl habe der Beschwerdeführer mit der Tatsache begründet, dass er als Maler ohne intensiven Kontakt mit Anderen tätig sein konnte und dass die geleistete Arbeit und weniger der ausführende Mensch im Mittelpunkt stehe. Mit 21 Jahren habe er sich selbstständig gemacht, da er so mehr Freiheit und wiederum wenig Kontakt zu Mitarbeitern oder Vorgesetzten gehabt habe. Zu dieser Zeit habe er zum ersten Mal Kokain genommen mit sehr rascher Suchtbildung. Seit 2003 sei es zu mehreren stationären Behandlungen in psychiatrischen Kliniken gekommen, wobei im Jahre 2005 erstmals die Diagnose eines ADHS im Erwachsenenalter gestellt worden sei. Da neben dem vordiagnostizierten ADHS im Kontakt- und Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers Auffälligkeiten bestanden hätten, sei eine persönlichkeitsspezifische Diagnostik mit dem vorgenannten Ergebnis erfolgt. Im angestammten Beruf als Maler sei von einer deutlichen Einschränkung der Leistung auszugehen, insbesondere hinsichtlich einer schmerzbedingten Verminderung der Arbeitsmenge und – geschwindigkeit. Zudem seien Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund der psychischen Störungen stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei dem ADHS im Erwachsenenalter sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen. Aufgrund des ADHS falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich über einen längeren Zeitraum auf eine gleichförmige/repetitive intellektuelle Tätigkeit ohne körperliche Bewegung zu konzentrieren. Im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, schizotypischen und emotional instabilen Anteilen würden Probleme im sozialen Verhalten im Vordergrund stehen. Aus psychiatrischer Sicht würde eine angepasste Tätigkeit idealerweise die Möglichkeit zu selbständigem Arbeiten mit regelmässiger körperlicher Aktivität und unregelmässigem, wenig intensivem Kontakt zu Einzelpersonen beinhalten. Auch in solchen Tätigkeiten würden Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit sowie Anpassungsfähigkeit indes stark eingeschränkt bleiben (Urk. 14/1 S. 1ff.).
6. Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht.
6.1 Der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 lag weder mit dem Hausarztbericht vom 14. Juni 2011 noch mit den Berichten des Spitals H.___ vom 13. Mai 2011 und 7. Juli 2011 ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.
Auch die Stellungnahme von RAD-Facharzt J.___ (Urk. 8/110/3), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, vermag den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Insbesondere ist dem Bericht von Dr. I.___ nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 13. Mai 2011 (Datum Abklärungsbericht) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vielmehr attestierte Dr. I.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bei 8 Stunden/Tag) seit 20. September 2010 und erwog, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei zwar möglich, jedoch zu einem unklaren Zeitpunkt (Urk. 8/21/2f, E. 4.2).
Selbstredend vermögen auch die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse eine fachmedizinische Abklärung der in Frage stehenden psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.
Demgegenüber bestehen gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 4. September 2014 immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegen und er infolgedessen nicht vollständig arbeitsfähig sein könnte, womit eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann.
6.2 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen.
Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen (E. 1.5).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
6.3 Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger