Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00343 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt mit einem Teilzeitpensum im Geschäft ihres Ehemannes tätig (Urk. 7/14, Urk. 7/20 Ziff. 2.2 und 2.5). Unter Hinweis auf Angst und Panik, Schwindel und einen Tinnitus meldete sich die Versicherte am 4. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/33). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/3-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
28. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/37 S. 11 Dispositiv Ziff. 1, Prozess
Nr. IV.2008.00703).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 36 % wiederum einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2011 ab (Urk. 7/77 S. 12 Dispositiv Ziff. 1, Prozess
Nr. IV.2010.00889).
1.2 Am 3. Januar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung an (Urk. 7/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79-86) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2014 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/87 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV
Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.2 Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7/37) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht abkläre (E. 5). Im Hinblick auf die Statusfrage stellte das Gericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre (E. 4.2). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bildete die getroffene Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige Grundlage des nachfolgenden Urteils vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/77).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, offenbar bestehe nach wie vor eine generalisierte Angststörung. Neu hinzugekommen sei eine chronifizierte depressive Störung, verbunden mit Hoffnungslosigkeit und Insuffizienzgefühlen, was die Arbeitsfähigkeit zusätzlich wesentlich einschränken dürfte. Es drängten sich ergänzende medizinische Abklärungen auf (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
Sodann habe sich ihre soziale Situation seit dem letzten Verfahren wesentlich verändert. Bei Abschluss des Verfahrens sei sie mitten im Scheidungsverfahren gestanden. Ihr früherer Ehemann habe sich mit der Scheidungskonvention vom 20./28. April 2010 verpflichtet, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘500.-- zu bezahlen, zahlbar bis Mai 2015. Mithin gelange sie noch während rund eines Jahres in den Genuss der ihre Existenz sichernden Unterhaltsbeiträge. Ab Mai 2015 müsse sie selber ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihren Ex-Ehemann für ihren Unterhalt sorgen. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würde sie, wenn sie gesund wäre, bereits jetzt im Hinblick auf die Befristung der Unterhaltsbeiträge einer Arbeitstätigkeit im Vollzeitpensum nachgehen, andernfalls sie im Mai 2015 vor dem finanziellen Abgrund stehen würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2011 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 keine Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes erhalten werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden (Urk. 6).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Neu-anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 nicht eingetreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV zu Recht nicht eingetreten ist. Fraglich ist namentlich, ob an der früher getroffenen Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige festgehalten werden kann.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden. Diesbezüglich kann auf die im Urteil vom 6. Januar 2011 wiedergegebenen Arztberichte von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, FA APPM und delegierte Psychotherapie, vom 6. August 2009, und RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Januar 2010 verwiesen werden (Urk. 7/77 E. 3.2 und 3.3). Das Gericht stellte in seinem Entscheid auf die Beurteilung durch med. pract. Z.___ ab. Demnach war der Beschwerdeführerin damals aus medizinischer Hinsicht in einer Tätigkeit mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 7/77 E. 5.1).
4.2 Aktuell liegt ein Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/83) vor.
Dr. A.___ kam im Bericht zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Es könne unter keinen Umständen mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werde (Ziff. 1.4) Entsprechend attestierte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin seit 30 Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
4.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren die von den Eheleuten unterzeichnete Scheidungskonvention vom 20. /28. April 2010 (Urk. 3/4) ein. Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungskonvention sieht vor: „B.___ verpflichtet sich, X.___ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2010 jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats bis und mit Mai 2015 (Eintritt von Herrn B.___ ins ordentliche Pensionsalter).“
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Hinblick auf die in weniger als einem Jahr per Ende Mai 2015 endenden Unterhaltszahlungen ihres früheren Ehemannes schon heute eine Vollzeitstelle suchen würde, sind nicht von der Hand zu weisen. In diesem Sinne kann nicht länger auf die im Urteil vom 8. Dezember 2008 getroffene Qualifizierung mit einem Anteil von 50 % im Erwerbsbereich abgestellt werden, nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch durch ihren früheren Ehemann finanziell abgesichert war. Die im Nachgang zu ihrer Scheidung veränderten finanziellen Verhältnisse legen nahe, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute, wie geltend gemacht, zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse wurde damit glaubhaft dargetan. Ob mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. Januar 2014 auch von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann damit offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin ist demnach im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht auf Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/78) materiell und unter Berücksichtigung der Statusfrage prüfe.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig von Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die Neuanmeldung vom 3. Januar 2014 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger