Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00344




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 17. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 5. Februar 2011 unter Hinweis auf Beschwerden im Schulterbereich, Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Beinen sowie Diabetes, Schilddrüsen-, Leber- und Dickdarmproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/11). In der Folge bemühte sich die IV-Stelle um Reintegration des Versicherten in den Arbeitsmarkt.

    Mit Schreiben vom 22. März 2012 (Urk. 7/32) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung nicht innert angemessener Zeit gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Mit Schreiben vom 29. März 2012 (Urk. 7/33) legitimierte sich Rechtsanwalt Stern, Zürich, als Rechtsvertreter des Versicherten und remonstrierte gegen die Einstellung der Arbeitsvermittlung. Nach Erlass des Vorbescheids vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/35) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/37) am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest.

1.2    Mit Vorbescheid vom 6. August 2012 (Urk. 7/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der ermittelte Invaliditätsgrad 0 % betrage. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2012 (Urk. 7/45) einwenden, dass ihm aus medizinischen Gründen auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % nicht mehr möglich sei. Zudem liess er um Zusendung der Akten und Erstreckung der Frist zur Ergänzung des Einwands ersuchen.

    Mit Schreiben vom 13. September 2012 (Urk. 7/46) sandte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten die angeforderten Akten und erstreckte ihm die Frist zur Stellungnahme um 30 Tage. Bereits am 24. September 2012 erliess die IV-Stelle jedoch, ohne die Stellungnahme des Versicherten abzuwarten, die Verfügung, in der sie den Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % verneinte (Urk. 7/47).

    Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 (Urk. 7/48) ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten seinen Einwand.

1.3    Am 25. Oktober 2012 liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2012 erheben (vgl. Urk. 7/52).

    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/50) hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte eine neue Verfügung nach Abschluss ihrer Abklärungen in Aussicht.

    Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/52; Prozess IV.2012.01135) schrieb das Sozialversicherungsgericht das Beschwerdeverfahren auf Antrag des Versicherten als gegenstandslos geworden ab und sprach ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu.

1.4    Am 12. März 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei (Urk. 7/59). Mit der Untersuchung werde PD Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt. Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 (Urk. 7/64) am gewählten Gutachter fest und führte zur Begründung der Verfügung aus, dass der Versicherte mit Schreiben vom 25. März 2013 mitgeteilt habe, dass er mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle nicht einverstanden sei. Ein derartiges Schreiben ist allerdings in den Akten nicht enthalten. Mit Schreiben vom 25. März 2013 (Urk. 7/60) hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich um eine Fristerstreckung zur Formulierung allfälliger Einwendungen bis 8. April 2013 ersucht, welche ihm in der Folge auch gewährt wurde (vgl. Urk. 7/61).

    Am 29. April 2013 liess der Versicherte mitteilen, dass er keine Einwendungen gegen die Person von PD Dr. Y.___ erhebe, aber darum bitte, eine Begutachtungsmöglichkeit in Z.___ vorzusehen, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Reise nach A.___ vermeiden möchte. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (Urk. 7/67) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Untersuchung nun bei med. pract. B.___ in C.___ stattfinden werde. Der Gutachtensauftrag an PD Dr. Y.___ wurde am 12. Juni 2013 storniert (Urk. 7/68). Trotzdem reichte PD Dr. Y.___ am 23. August 2013 sein Gutachten zu den Akten (Urk. 7/69). In der Folge stornierte die IV-Stelle den Gutachtensauftrag an med. pract. B.___ (Urk. 7/70).

1.5    Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente ab 1. August 2011 in Aussicht (vgl. auch Urk. 7/94-96). Am 6. November 2013 liess der Versicherte sich hierzu vernehmen und beantragen, es sei der Rentenbeginn auf Dezember 2009 festzulegen (Urk. 7/81). Gleichzeitig liess er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erneuern. Das ursprüngliche Gesuch vom 6. November 2012 (Datierung gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt [vgl. Urk. 2]) ist in den Akten nicht enthalten.

    Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/92) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, das für den Zeitraum ab Erlass des Vorbescheids vom 4. Oktober 2013 zu prüfen sei, infolge Aussichtslosigkeit ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

Es sei die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 1) aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung uneingeschränkt, eventualiter für den Zeitraum bis 4. Oktober 2013 zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2    Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).


2.    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Versicherte in seinem Einwand vom 6. November 2013 einzig einen früheren Rentenbeginn habe beantragen lassen. Dieses Begehren sei aussichtlos gewesen, weil der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Eine Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ab 1. Dezember 2009 sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Demzufolge habe der Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente bereits ab Dezember 2009 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Einleitend hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 6. November 2012 lediglich für den Zeitraum ab Erlass des Vorbescheids vom 4. Oktober 2013 zu prüfen sei. Für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids bestehe nämlich ein entsprechender Anspruch ohnehin nur in Ausnahmefällen.

    Im vorliegenden Prozess führte die Beschwerdegegnerin in Abweichung von den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich in ihren Akten gar kein Gesuch vom November 2012 befinde, weshalb sie auch keinen Anlass gehabt habe, darüber zu befinden. Erstmalig sei der Antrag betreffend Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters am 6. November 2013 gestellt worden. Zudem liege auch kein komplexer Sachverhalt vor, der den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte (Urk. 6).

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er im November 2012 ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Zeitraum seit Stellung des Begehrens (November 2012) bis zum Erlass des Vorbescheids vom 4. Oktober 2013 ausser Betracht fallen sollte. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Gesuch für diesen Zeitraum zu behandeln, stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Aufgrund des komplexen Verfahrensablaufs sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedenfalls für den Zeitraum bis zum Vorbescheid vom 4. Oktober 2013 zu gewähren. Erst danach könne sich die Frage der fehlenden Gewinnaussichten und mithin der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung stellen. Für die Zeit danach gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2008 in rentenbegründender Weise eingeschränkt sei. Entsprechend wäre eine Berentung per Dezember 2009 zu verfügen gewesen. Mit Schreiben vom 6. November 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer in seiner geistigen Fähigkeit, Entscheide zu treffen und umzusetzen, derart eingeschränkt gewesen sei, dass er seinen Rentenanspruch, zumal ihm ärztliche, juristische oder anderweitige Hilfe gefehlt habe, nicht habe einbringen können. Aus diesem Grunde sei geltend gemacht worden, dass vorliegend der Rentenanspruch ausnahmsweise nicht erst sechs Monate nach Geltendmachung entstehe. Es sei demzufolge richtig, dieses Begehren nicht als aussichtslos zu betrachten (Urk. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Zeit vor dem Vorbescheid vom 4. Oktober 2013 zu prüfen, rechtens war. Schliesslich ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch für den Zeitraum ab Erlass des Vorbescheids vom 4. Oktober 2013 zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.


4.

4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten tatsächlich kein Gesuch des Beschwerdeführers vom November 2012 zu entnehmen ist. Die Beschwerdegegnerin weist jedoch in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) ausdrücklich auf ein Gesuch vom 6. November 2012 hin, das sie in der Folge (soweit sie es überhaupt behandelte) abwies. Schliesslich bekräftigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. November 2013 das (angeblich gestellte) Gesuch (Urk. 7/81). Es wäre zwar möglich, dass es sich bei der Datumsangabe in der angefochtenen Verfügung um einen blossen Verschrieb handelte; dies machte aber auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im November 2012 ein entsprechendes Gesuch stellen liess, das aber - aus welchen Gründen auch immer - keinen Eingang in die dem Gericht edierten Akten fand; dies wie im Übrigen auch das angebliche Schreiben vom 25. März 2013, mit dem er PD Dr. Y.___ abgelehnt haben soll (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 1.4; Zwischenverfügung vom 19. April 2013 [Urk. 7/64]).

    Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da es im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren praxisgemäss auf den Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht ankommt (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 400, N 2028 mit Hinweisen).

4.2    Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers lediglich für den Zeitraum ab Erlass des Vorbescheids vom 4. Oktober 2013 prüfte. Obwohl dispositivmässig kein partieller Nichteintretensentscheid erging, sondern das Begehren (soweit überhaupt geprüft) abgewiesen wurde, liegt der Sache nach ein teilweises Nichteintreten vor.

    Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung selbst ausführte, besteht zwar lediglich in Ausnahmefällen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren bereits vor Erlass eines Vorbescheids. Das entbindet indes - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht von der Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Die angefochtene Verfügung verletzt somit insoweit den verfassungsmässig garantierten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen beziehungsweise da sofort ein Entscheid in der Sache selbst möglich ist, abzusehen.

4.3

4.3.1    Im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist wie besagt ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht ausgeschlossen. An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch ein strenger Massstab anzulegen. Deshalb fällt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (BGE 125 V 32 E. 4b i.f. mit Hinweisen; vgl. ferner SVR 2009 IV Nr. 5, 8C_48/2007 vom 10. Juli 2007 E. 1). Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen sich das Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst, in denen im Rahmen einer Begutachtung zum Gutachten Stellung zu nehmen ist und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen ist oder wenn sich komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen stellen (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 23 zu Art. 37 ATSG).

4.3.2    Aus dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Vorbescheid vom 6. August 2012 (Urk. 7/42) dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte und in der Folge dessen Verfahrensrechte verletzte, indem sie während einer gewährten Fristerstreckung ohne Weiteres die rentenverneinende Verfügung vom 24. September 2012 (Urk. 7/47) erliess. In der Folge kassierte die Beschwerdegegnerin die entsprechende Verfügung; ein bereits eingeleitetes Gerichtsverfahren wurde daraufhin als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 1.2 und 1.3). Erst in der Folge wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet. Die Beschwerdegegnerin erliess am 19. April 2013 eine Zwischenverfügung (Urk. 7/64) unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Gutachter abgelehnt hatte, wobei ein solches Ablehnungsschreiben den Akten nicht zu entnehmen ist. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/79) eine ganze Rente in Aussicht gestellt.

    Aus dieser Verfahrenschronologie und den konkreten Verumständungen (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 1.4) ergibt sich, dass eine anwaltliche Vertretung geboten beziehungsweise notwendig war. Namentlich für einen juristischen Laien, zumal gesundheitlich eingeschränkt, wäre es angesichts der Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin nur schon schwierig gewesen, den Überblick zu wahren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 6. August 2012 einen (für den Beschwerdeführer negativ lautenden) Vorbescheid erlassen hatte. Anschliessend überging sie - wie ausgeführt - die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in grundlegender Weise. Auch war die Sache bereits lange vor dem Vorbescheid vom 4. Oktober 2013 strittig (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).

4.3.3    Soweit die Beschwerdegegnerin die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes damit begründete, dass der Beschwerdeführer, indem er in seinem Einwand vom 6. November 2013 (Urk. 7/81) einen früheren Rentenbeginn beantragen liess, ein aussichtsloses Begehren stellen liess, ist einzuräumen, dass angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG bloss von theoretischen Erfolgsaussichten (Entscheid contra legem) gesprochen werden kann.

    Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Aussichtslosigkeit des betreffenden Begehrens hat nun aber nicht zur Folge, dass auch die anderweitigen Bemühungen des Rechtsvertreters aussichtlos beziehungsweise unnötig gewesen wären. Die dargelegten Verumständungen zeigen vielmehr, dass die anwaltliche Vertretung geboten beziehungsweise notwendig war. Angemerkt sei, dass dem Beschwerdeführer ohne Vertretung vermutlich anstelle einer ganzen Rente gar nichts zugesprochen worden wäre.

    Der von der Beschwerdegegnerin beanstandete Antrag (früherer Rentenbeginn) beziehungsweise dessen Begründung belief sich auf wenige Zeilen. Eine Reduktion der anwaltlichen Honorarnote erschiene unangemessen. Im Rahmen eines Einwands durfte der Rechtsvertreter (auch angesichts seiner Berufspflichten) zu Gunsten seines Mandanten auch ein kaum aussichtsreiches Begehren formulieren, zumal der Aufwand vergleichsweise bescheiden gewesen sein dürfte.

4.3.4    Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten bedürftig ist (vgl. Schreiben des Sozialdiensts des Bezirks Affoltern vom 24. September 2013 [Urk. 7/74]), sind alle Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im gesamten Verwaltungsverfahren erfüllt. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird hiezu eine Honorarnote einholen.


5.

5.1    Da es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker