Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00346 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 4. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1996, 1998, 1999, 2004), arbeitete zuletzt ab 1. Oktober 2009 als Schulsozialarbeiterin in der Oberstufenverwaltung der Y.___ in einem 70 %Pensum (Urk. 7/10, Urk. 7/8/23, Urk. 7/24).
Am 21. Juni 2013 (Urk. 7/7) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Erschöpfung, Müdigkeit, Überlastung seit eineinhalb Jahren und einen Knorpelschaden im Knie seit dem 14. Juni 2012 sowie eine Narkolepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 7/8, Urk. 7/26), führte mit der Versicherten (telefonisch) ein Standortgespräch durch (Urk. 7/14) und holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/24) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/1922) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. März 2014 (Urk. 1) unter Auflage eines medizinischen Berichtes der Klinik Z.___ (Urk. 3) Beschwerde und beantragte eine erneute Prüfung des Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zum einen nicht während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und zum anderen die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der hypothetischen Wartezeit von einem Jahr per 20. November 2013 ebenfalls weniger als 40 % betragen habe. Demnach seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt.
Es würden sich auch keine beruflichen Massnahmen aufdrängen, da die Beschwerdeführerin beim bisherigen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit eingegliedert sei.
In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von vier Kindern aufgrund der Erwerbsbiographie als zu 30 % im Haushalt und zu 70 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss um erneute Prüfung des Entscheides vom 24. Februar 2014 (Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer - schon vor Stellenantritt - diagnostizierten Narkolepsie nur ein 70 %-Pensum habe annehmen können. Um integriert zu bleiben, habe sie sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden, obwohl sie aus ärztlicher Sicht zeitweilig auch zu 100 % hätte krankgeschrieben werden können. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf den aufgelegten Arztbericht ihres behandelnden Neurologen Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie, Klinik Z.___, Muskulo-Skelettal Zentrum (Urk. 3).
3.
3.1 Im Bericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Stv. Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Untere Extremitäten, gestützt auf die Konsultation vom selben Tag einen retropatellären Knorpelschaden im Knie rechts mit/bei leichtgradiger Trochleadysplasie, medialer Meniskusläsion, Lateralisierung der Patella mit Subluxation und Status nach OSG-Distorsion am 14. Juni 2012.
In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, dass er aufgrund der Kniesymptomatik aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit befürworten würde.
3.2 Am 15. Juli 2013 (Urk. 7/18/10-11) äusserten Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik Z.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, einen Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoropatellären Kompartiments mit/bei Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau, Meniskushinterhornläsion medial und OSG-Distorsion am 14. Juni 2012 links.
Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten fest, dass sich sieben Monate nach der letztmaligen Konsultation eine deutliche Beschwerderegredienz gezeigt habe.
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/16/7-10) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine Episode in Remission (ICD-10 F33.0), und eine Narkolepsie/ein Kataplexiesyndrom mit Belastungs-/Überlastungssituation. Ferner äusserte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F61).
Dr. E.___ führte aus, in Stresssituationen nähmen Konzentrations-, Organisations- und Antriebsstörungen zu und es komme zu einer depressiven Stimmungsentwicklung. Gleichzeitig komme es zu einem zwanghaften Internetkonsum. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % von 100 % zumutbar.
3.4 Am 31. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) diagnostiziert Dr. med. G.___, praktische Ärztin, F.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Narkolepsie-/Kataplexiesyndrom mit Belastungs- und Überlastungssituation, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf beginnende Gonarthrose mit Betonung des medialen als auch femoropatellaren Kompartiments mit/bei Knochenmarksoedem, Meniskushinterhornläsion medial und einer OSG-Distorsion am 14. Juni 2012. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas.
Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung seit dem 15. Februar 2013 bis vorerst zum 29. August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig sei.
Die Narkolepsie führe zu Ermüdungszuständen und Beeinträchtigung der Arbeitsrhythmik.
3.5 Am 6. August 2013 (Urk. 7/23/5-8) nannte Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie, Klinik Z.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Narkolepsie-/Kataplexiesyndrom mit auch Belastungs-/Überlastungssituationen.
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, im Rahmen der Gesamtentwicklung sei auch schon Mitte 2012 längerfristig eine Arbeitsreduktion auf 50 % empfohlen worden, was aber aus finanziellen Gründen nicht realisierbar gewesen sei. Jene Entwicklung sei mit ein Grund, weshalb vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der diagnostizierten Narkolepsie beziehungsweise des Kataplexiesyndroms mit Belastungs- und Überlastungssituationen attestiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2012 (das ganze Jahr) formal 50 % von 100 % arbeitsfähig gewesen, wobei sich die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag (täglich circa viereinhalb Stunden) beschränken sollte. Die empfohlene 50%ige Arbeitstätigkeit (50 % von 100 %) solle unbedingt realisiert werden.
3.6 Am 20. November 2013 (Urk. 7/27/3-4) hielt Dr. G.___ zu Händen des Krankenversicherers fest, dass sich der Gesundheitszustand durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit verbessert habe und seit 15. Februar 2013 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im ersten Bericht vom Juli 2013 habe sie eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli 2013 bis 29. August 2013 attestiert. Jetzt sei sie aber durch die Versicherung darauf hingewiesen worden, dass sie richtigerweise bei einem 70 %-Pensum (respektive 29 Stunden/Woche) eigentlich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Februar bis zum 29. August 2013 hätte attestieren sollen. Das neue Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. August bis 30. November 2013 lege sie bei.
4. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 3) fest, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit (von 100 %) im angestammten Beruf empfohlen werde; der eingeschlagene Weg sei gut und erfolgreich. So hielt er auch im Bericht vom 6. August 2013 (E. 3.5 hievor) formal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum fest. Im Bericht vom 28. Mai 2013 (Urk. 7/8/56) präzisierte er zudem, dass eine Reduktion des bisher geleisteten 70 %-Pensums auf ein 50 %-Pensum die Situation entspannen könnte. Diese Einschätzungen teilten auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2012 (E. 3.1) sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ (Bericht vom 29. Juli 2013 [E. 3.3 hievor]). Abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit attestierte auch die behandelnde Dr. G.___ zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 6. März 2013 [Urk. 7/8/10-11], vgl. dazu E. 3.4 hievor, Urk. 7/8/18-22, Urk. 7/26/30 mit Korrektur, Urk. 7/26/31). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihr bisher geleistetes 70 %-Pensum nur noch im Rahmen eines 50 %-Pensums ausüben kann, was effektiv einer konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % entsprechen würde. Weil nun aber die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberbericht vom 29. August 2013 (Urk. 7/24) tatsächlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 20. November 2012 nur noch in einem 35 %-Pensum (14.70 Stunden pro Woche) im Vergleich zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten 70 %-Pensum (29.40 Stunden pro Woche) gearbeitet hat, und die behandelnde Hausärztin Dr. G.___ am 31. Juli 2013 (Urk. 7/18/5-9) ausführte, dass das bisherig geleistete Pensum von 50 %, - welches tatsächlich weniger betragen hat als tatsächlich attestiert wurde - den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspreche und sich die gesundheitliche Situation durch die (tatsächlich) erfolgte Reduktion des Arbeitspensums laut den behandelnden Ärzten verbessert hat (vgl. dazu Urk. 3, Urk. 7/27/3-4, E. 3.5 hievor), ist von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das bisher geleistete 70 %-Pensum (Restarbeitsfähigkeit von 35 %) auszugehen.
Nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ferienkompensation im Schulbetrieb effektiv 85 % gearbeitet hat (Urk. 1), um ihr 70 %-Pensum zu erfüllen, da bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse eines ganzen Jahres ausschlaggebend sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Längsschnitt die attestierte Arbeitszeit zu leisten vermag.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt:
5.1.1 Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Feststellungsblatt vom 14. Januar 2014 [Urk. 7/33 S. 7, Urk. 6], stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1).
5.1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
5.1.3 Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Angesichts der Umstände, dass die alleinerziehende Beschwerdeführerin von vier Kindern (Jahrgang 1996, 1998, 1999, 2004) ausweislich der Akten bereits seit dem 1. Oktober 2009 ein 70 %-Pensum als Schulsozialarbeiterin in der Oberstufenverwaltung der Y.___ (Urk. 7/8/23, Urk. 7/24) ausübt, aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde vom 23. März 2014 (Urk. 1 S. 2) auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie aus finanziellen Gründen ein höheres als ihr bisherig geleistetes Pensum hätte ausüben müssen, und laut IK-Auszug (Urk. 7/19-21) auch nicht ersichtlich ist, dass sie jemals in einem höheren als dem bisher geleisteten Pensum gearbeitet hat, ist die Quantifizierung des Erwerbstätigkeitsanteils mit 70 % nicht zu beanstanden. Etwas Gegenteiliges lässt sich denn auch den anlässlich des Standortgespräches gemachten Angaben (vgl. dazu Urk. 7/14 S. 2) nicht entnehmen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Ausmass von 70 % erwerbstätig wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt (Urk. 1 S. 1), dass sie aufgrund der Narkolepsie und damit aus gesundheitlichen Gründen kein höheres Pensum habe annehmen können, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl es richtig ist, dass die Narkolepsie bereits vor dem Stellenantritt diagnostiziert wurde (vgl. dazu Urk. 7/23/35-36), kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden.
5.2 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.5 hievor):
Vorliegend erübrigt sich eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (E. 1.4 hievor), um hernach aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können. Denn der Beschwerdeführerin ist die bisherige Tätigkeit als Schulsozialarbeiterin mindestens noch zu 35 % (50 von 70 %) zumutbar. Es erweist sich daher als gerechtfertigt, im Sinne eines Prozentvergleichs auf eine Einschränkung von höchstens 50 % ([70-35] x 100 / 70) zu schliessen, was im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 35 % (0.7 x 50 %) ergibt.
Obwohl die Einschränkung im Haushalt nicht ermittelt wurde, ist dies - unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und mit Blick darauf, dass ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich eingeschränkt ist - nicht zu beanstanden.
Fest steht, dass das Narkolepsie-/Kataplexiesyndrom im Vordergrund steht (samt rezidivierender depressiver Störung) und die Arbeitsfähigkeit durch Konzentrations-, Organisations- und Antriebsstörungen in Stresssituationen eingeschränkt ist. Solches ist im Haushalt nicht zu erwarten, kann doch die Beschwerdeführerin ihre Arbeit zu Hause frei einteilen. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen in der Haushalterledigung sind aufgrund der ärztlichen Berichte sodann nicht anzunehmen. Selbst wenn noch kleinere Defizite angenommen werden wollten, müssten diese - um den notwendigen Gesamtinvaliditätsgrad von (aufgerundet) 40 % zu erreichen - 15 % betragen (Erwerb 35 % [50 % bei Gewichtung von 70 %] und Haushalt 4.5 % [15 % bei Gewichtung von 30 %]), was aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgeschlossen ist.
5.3 Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen.
Auch drängen sich in der vorliegenden Konstellation keine beruflichen Massnahmen auf, da die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eingegliedert ist.
Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
5.4 Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich