Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00347




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ist seit 1980 als Selbständigerwerbender tätig und betreibt ein Maler-/Gipsergeschäft als Einzelfirma (vgl. Urk. 6/11 S. 1 f.; Urk. 9 S. 2). Unter Hinweis auf Genick- und Armbeschwerden meldete sich der Versicherte am 2. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess am 8. August 2013 die Einschränkungen des Versicherten bei der Ausführung der selbständigen Erwerbstätigkeit abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. August 2013, Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29; Urk. 6/39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2014 ab dem 1. November 2012 befristet bis zum 31. März 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/49 und Urk. 6/43 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als sie ihm eine Rente entziehe; ihm sei auch nach dem 31. März 2013 weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. Mai 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2014 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Die Beigeladene teilte am 23. Juli 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 15). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im Verfügungsteil 2 des angefochtenen Entscheides zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/2003 vom 10. November 2003 in Sachen S., E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘032.-- (gestützt auf die durchschnittlichen Gewinne aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010) ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘135.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 50 %) gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % (S. 1 f.). Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab November 2012 zu (S. 2 unten).

    Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 2 Mitte). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 84‘704.-- (vgl. oben, angepasst an die Nominallohnentwicklung) ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘770.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010 bei einem Pensum von 100 %) gegenüber und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % (S. 2 Mitte). Dementsprechend ergab sich ab dem 1. April 2013 (drei Monate nach Verbesserung) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Er sei zudem optimal eingegliedert. Als Selbständigerwerbender habe er die Möglichkeit, weiterhin ein Invalideneinkommen zu generieren, bei weitem jedoch nicht Fr. 62‘770.-- (S. 2 unten). In der Replik (Urk. 9) führte er aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter unrealistisch sei (S. 7 Ziff. 13). Zum Valideneinkommen sei festzuhalten, dass es in den letzten Jahren stark schwankend gewesen sei. Früher habe er bedeutend höhere Einkommen erzielt (S. 7 Ziff. 14 f.). Die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen könnten nicht zuverlässig ermittelt werden. Deshalb sei ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad sei nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (S. 6 Ziff. 11). Die Aufgabe seines Geschäftes sei ihm nicht zumutbar (S. 7 Ziff. 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob es ab Januar 2013 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und ob damit die Rentenbefristung bis März 2013 korrekt ist. Des Weiteren ist die Invaliditätsbemessung strittig.


3.

3.1    PD Dr. med. Y.___, Chefarzt für Neurochirurgie / Wirbelsäulenchirurgie an der Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 29. Oktober 2012 (Urk. 6/18/8-9) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Status nach ventraler Mikrodiskektomie mit Implantation einer Bandscheibenprothese C4/5 sowie Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage Spondylodese vom 12. September 2012

- defizitäre C5 und C6 Radikulopathie rechts

    PD Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer zeige einen ansprechenden postoperativen Verlauf. Die radikulären Defizite C5 und C6 persistierten, seien aber leicht rückläufig. Er bleibe bis zur nächsten Nachkontrolle zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 unten).

3.2    Mit Bericht der Ärzte der Z.___ Klinik vom 22. November 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/18/5) wurde dem Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2012 bis 3. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.3    Die Ärzte der Z.___ Klinik berichteten am 20. Dezember 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/2) über eine Rückenoperation mit Hospitalisation vom 11. bis 17. September 2012. Ein Zeugnis mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 11. September 2012 bis 20. Januar 2013 sei ausgestellt worden. Aufgrund der noch bestehenden rechtsseitigen Bizepsparese sei der Beschwerdeführer derzeit noch in weiterer neurologischer Abklärung. Daher sei er auch in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt. Eine Prognose über den Verlauf könne erst nach Durchführung der weiteren Untersuchungen erfolgen.

3.4    Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 16. Januar 2013 (Urk. 6/21/4-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- schweres, residuelles, sensomotorisches Ausfallsyndrom C5 und C6 rechts

- Status nach ventraler Mikrodiskektomie C4/5 mit Bandscheibenprothesenimplantation sowie Dekompression C5/6 mit Cage-Spondylodese am 14. September 2012

    Dr. A.___ führte aus, postoperativ sei eine leichte Besserung der Armparese links (richtig wohl: rechts), insbesondere der Ellbogenbeugung, erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es nun wieder möglich, mit der rechten Hand die linke Schulter zu erreichen. Im Alltag sei er noch schwer eingeschränkt; seiner Tätigkeit als Maurer und Gipser könne er nicht nachgehen. Es bestehe noch ein leichtes Kribbeln der Daumenspitze rechts, ansonsten keine Sensibilitätsstörung. Nackenschmerzen seien nur selten und nicht beeinträchtigend vorhanden (S. 1 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. A.___ an, seit Mitte September 2012 sei eine ansatzweise Besserung der motorischen Defizite erfolgt, insbesondere für die Armbeugung rechts. Es bestünden noch erhebliche myatrophe Paresen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Februar 2013 (S. 2 Mitte).

3.5    Mit Bericht vom 19. Februar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/21/1-3) nannte Dr. A.___, Z.___ Klinik, die bekannte Diagnose und gab an, die letzte Kontrolle sei am 16. Januar 2013 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose könne noch nicht endgültig eingeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der Anamnese und des neurologischen Befundes vom 16. Januar 2013 sei mit bleibenden Paresen zu rechnen. Eine teilweise Rückbildung der Defizite sei durchaus noch möglich, diese könne bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 7. Juni 2012 anhaltend 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden körperliche Einschränkungen aufgrund der Paresen des dominanten rechten Armes, insbesondere der schweren Paresen für die Bewegungen im Schultergelenk und die Armbeugung. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien nicht möglich. Auch das Heben von Gegenständen leichten Gewichtes mit dem rechten Arm sei deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Theoretisch seien Arbeiten zumutbar, bei denen das Heben mit dem rechten Arm (auch leichte Gewichte) nicht erforderlich sei. Arbeiten über Kopf seien nicht zumutbar. Lasse sich eine solche Tätigkeit finden, sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.7).

3.6    Dr. A.___, Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 20. März 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/3) die bekannte Diagnose und gab an, die Prognose sei offen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Beginn der Behandlung am 7. Juni 2012 (S. 1 Mitte). Durch die schweren sensomotorischen radikulären Defizite C6 und C5 rechts sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler erheblich beeinträchtigt. Dies lasse sich verstehen, da das Anheben des Armes im Schultergelenk sowie das Beugen im Ellbogen massiv beeinträchtigt seien (S. 2 oben). Eine Besserung der Paresen sei noch möglich, wobei sehr wahrscheinlich mit deutlichen residuellen Defiziten zu rechnen sei. Die Rückbildung der motorischen Defizite sei meistens nach einem, maximal zwei Jahren nach der Dekompression abgeschlossen (S. 2 Mitte). Wann die Arbeitsaufnahme erfolge, sei offen; ebenso die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maler bestehen bleibe. Es bestünden keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise an den angegebenen Beschwerden (S. 1 unten).

3.7    Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 4. April 2013 (Urk. 6/27 S. 3 f.) fest, es liege ein stabiler Zustand mit vorerst bleibenden Einschränkungen für Sensibilität und Kraft der rechten Hand vor. Die Tätigkeit eines handwerklich tätigen Malers und Gipsers sei vom Gesundheitsschaden wesentlich und erheblich betroffen, so dass per 7. November 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die körperlichen Einschränkungen beträfen rechts jegliche Lastenhandhabung und feinmotorische Arbeit, Arbeiten über Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten. In einer so angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, ab 10. Mai 2012 (Indikationsstellung Operation) 0 % und ab 17. Januar 2013 (letzte Verlaufsuntersuchung) 100 %.

3.8    Dr. A.___, Z.___ Klinik, nannte im Bericht vom 3. September 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/37) als aktuelle funktionelle Beeinträchtigungen Einschränkungen beim Anheben des Armes aus dem Schultergelenk und beim Beugen im Ellbogengelenk (S. 1 unten). Eine leichte berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es bestünden folgende Einschränkungen: der rechte Arm werde als Hilfsarm eingesetzt und Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe würden nicht durchgeführt. Die Angaben würden ab sofort gelten (S. 2 Ziff. 9).

3.9    Dem Bericht von Dr. A.___, Z.___ Klinik, vom 21. Oktober 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/35) ist die bekannte Diagnose zu entnehmen. Zum Verlauf seit 16. Mai 2013 gab Dr. A.___ eine leichte Rückbildung der motorischen Defizite im rechten Arm an, vor allem für die Flexion im Ellenbogengelenk. Die Hypästhesie in der Daumen- und Zeigefingerspitze rechts sei unverändert. In letzter Zeit seien vermehrt Schlafstörungen wegen intermittierend eingeschlafenem Arm rechts und unwillkürlichen Zuckungen des Musculus bizeps brachii rechts aufgetreten. Schmerzen würden verneint. In der angestammten Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). In den letzten sechs Monaten sei es anamnestisch und auch objektiv zu einer sehr leichten Besserung der motorischen Defizite des bekannten radikulären Ausfallsyndroms C5 und C6 rechts gekommen. Weiterhin bestehe jedoch ein erhebliches, residuelles, sensomotorisches Ausfallsyndrom. Eine weitere Rückbildung der motorischen Defizite sei unwahrscheinlich. Für die Zukunft werde empfohlen, den rechten Arm für maximal leichte körperliche Tätigkeiten einzusetzen, Überbelastung sollte vermieden werden. Mit dieser Konsultation werde die Behandlung abgeschlossen (S. 2 oben).

3.10    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD der Beschwerdegegnerin, präzisierte in der Stellungnahme vom 21. November 2013 (Urk. 6/42 S. 2 unten) das Belastungsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie folgt: körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes. Damit wären aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen angezeigt.


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende März 2013, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. E. 1.3).

4.2    Die Ärzte der Z.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 11. September 2012 (Hospitalisation Rückenoperation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeits-Beurteilungen der Z.___ Klinik auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler beziehen, soweit nichts anderes erwähnt wird. Die Ärzte der Z.___ Klinik kamen – auch im aktuellsten Bericht vom Oktober 2013 – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ist.

    Im Bericht der Z.___ Klinik vom 19. Februar 2013 wurde erstmals die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschätzt. Der Leitende Oberarzt Dr. A.___ ging gestützt auf die letzte Kontrolle vom 16. Januar 2013 davon aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen das Heben mit dem rechten Arm nicht erforderlich sei, ohne Einschränkungen zumutbar seien (vgl. E. 3.5).

    Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der Ärzte der Z.___ Klinik attestierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2012 (Indikationsstellung Operation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Ab dem 17. Januar 2013 ging er von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging von November 2011 bis Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm dementsprechend eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2012 bis zum 31. März 2013 zu (vgl. Urk. 2). Dass sie für die vorliegend massgebenden Monate November und Dezember 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, findet in den Akten keine Stütze. So attestierte RAD-Arzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 9. Mai 2012, anschliessend ging er indessen bis zum 16. Januar 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus (Arbeitsfähigkeit von 0 % ab 10. Mai 2012).

    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2012 auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war und er somit ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Zu prüfen bleibt der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit.

4.4    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der medizinischen Akten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Januar 2013 ausgewiesen sei (Urk. 9 S. 5 Ziff. 7.4).

    Dr. A.___, Z.___ Klinik, berichtete am 16. Januar 2013 über eine leichte Besserung der Armparese links sowie eine ansatzweise Besserung der motorischen Defizite und attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 19. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Mit Bericht vom 3. September 2013 bestätigte er, dass dem Beschwerdeführer eine leichte berufliche Tätigkeit – mit Einschränkungen betreffend den rechten Arm – zumutbar sei. Im Oktober 2013 berichtete Dr. A.___ erneut und hielt fest, dass der rechte Arm für maximal leichte körperliche Tätigkeiten eingesetzt werden sollte. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte er wiederum keine.

    Angesichts der angeführten geringfügigen Verbesserungen und insbesondere dem erstmaligen Erwähnen einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Februar 2013 gestützt auf die Untersuchung vom 16. Januar 2013 kann von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer Veränderung in den erwerblichen Auswirkungen (vgl. E. 1.2) im Vergleich zum Gesundheitszustand unmittelbar nach der Operation ausgegangen werden. Ab dem 16. Januar 2013 (Datum der letzten Konsultation vor der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. A.___ vom Februar 2013) kann von einer Verbesserung im Sinne einer nunmehr zumutbaren leidensangepassten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal diese später bei im Wesentlichen unveränderten Befunden zumindest zweifach bestätigt wurde. Zu bemerken ist, dass die letzte entsprechende Einschätzung in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Urk. 9 S. 6 Ziff. 8 und S. 7 Ziff. 13) Schlafstörungen und Muskelzuckungen erfolgte. Aufgrund der nun neu attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig.

4.5    Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Krankentaggeldversicherung und die entsprechend zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeiten beruft (Urk. 9 S. 3 Ziff. 6), lässt sich daraus nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Es ist irrelevant, ob und wie lange die Krankentaggeldversicherung Taggelder bezahlte, da diese Versicherung ihre Leistungen gestützt auf die jeweils anwendbare Police und Allgemeinen Vertragsbedingungen ausrichtet und dabei allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht berücksichtigen kann, was jedoch im Bereich der Invalidenversicherung unerlässlich ist.

4.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler und Gipser zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes, besteht hingegen seit dem 16. Januar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

    Die seit Mitte Januar 2013 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist ab 1. Mai 2013 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Folglich hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2013 und damit die erwerblichen Auswirkungen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.


5.

5.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Die Beschwerdegegnerin berechnete das durchschnittliche Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2010, wobei sie gestützt auf die Geschäftsabschlüsse jeweils den Gewinn und die persönlichen AHV-Beiträge zusammenzählte und die entsprechenden Einkommen an die Nominallohnentwicklung anpasste (vgl. Urk. 6/25 S. 6). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Einnahmen in den letzten Jahren stark schwankend gewesen seien und er früher bedeutend höhere Einkommen erzielt habe (Urk. 9 S. 7 Ziff. 14 f.).

    Auffallend ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens weder den hohen Gewinn des Jahres 2011 (Fr. 120‘674.-- zuzüglich AHV-Beiträge von Fr. 17‘224.--, mithin Fr. 137‘898.--; Urk. 6/22 S. 1 und 3) noch die ebenfalls Fr. 100‘000.-- übersteigenden Einkommen der Jahre 2005 und 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 2) berücksichtigt hat. Vorliegend rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen aufgrund der letzten fünf Jahre, mithin von 2007 bis 2011, zu berechnen. Aufgrund der Geschäftsabschlüsse (Urk. 6/22) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE; 2008: 2.2 %, 2009: 2.1 %, 2010: 0.7 %, 2011: 1.0 %, 2012: 0.8 %) ergeben sich folgende Zahlen:

    

Jahr

Gewinn

Persönliche AHV-Beiträge

Total Einkommen

Einkommen, angepasst an NLE

2007

Fr.

80‘014.85

Fr.

7‘851.60

Fr.  87‘866.45

Fr.

93996.37

2008

Fr.

64‘755.05

Fr.

6‘277.60

Fr.  71‘032.65

Fr.

74352.42

2009

Fr.

86‘625.45

Fr.

9‘301.60

Fr.  95‘927.05

Fr.

98345.04

2010

Fr.

59‘029.40

Fr.

7‘864.20

Fr.  66‘893.60

Fr.

68103.03

2011

Fr.

120‘673.79

Fr.

17‘224.20

Fr.  137‘897.99

Fr.

139001.17

Total

Fr.  473‘798.03

    Damit resultiert, angepasst an die Nominallohnentwicklung, für das Jahr 2012 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 94‘759.60 (Fr. 473‘798 : 5). Auch bei Bezugnahme auf einen längeren Zeitraum ergibt sich ein vergleichbares Resultat. Die Einkommen der Jahre 2000 bis 2009 gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 6/13) zuzüglich derjenigen der Jahre 2010 und 2011 (Fr. 928‘000.-- + Fr. 68‘103 + Fr. 139‘001 = Fr. 1‘135‘104) ergeben ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 94‘592.-- (Fr. 1‘135‘104 : 12). Insgesamt erscheint das gestützt auf die letzten fünf Jahre errechnete Valideneinkommen von Fr. 94‘759.60 als angemessen.

    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2014, Nominallöhne Männer 2013) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 95'518.-- (Fr. 94'759.60 x 1.008), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.

5.2    In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist.

    Wie unter Erwägung 1.4 ausgeführt, ist es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit - wie im vorliegenden Fall - eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der Beschwerdeantwort fest, dass dem Beschwerdeführer trotz der langjährigen Tätigkeit im eigenen Malergeschäft ein Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zuzumuten sei. Insbesondere führe er einen Betrieb ohne Angestellte und verfüge noch über zehn aktive Berufsjahre (Urk. 5 S. 2). Dies ist vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 betreffend Aufgabe eines 30 Jahre lang betriebenen Dorfrestaurants) nicht zu beanstanden.

    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aufgabe seines Geschäftes nicht zumutbar sei. Die Umschulung in einen anderen handwerklichen Beruf wäre wegen seiner körperlichen Einschränkung unnütz (Urk. 9 S. 7 Ziff. 12).

    Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b). Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Insofern stehen die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers einer Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich vorliegend, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2012 auf Fr. 5’210.-- pro Monat belief (LSE 2012, Tab. TA 1, Total, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tab. B9.2, Total) rund Fr. 65177.-- im Jahr ergibt (Fr. 5’210.-- : 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.% ergibt sich für das Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 65'698.-- (Fr. 65’177.-- x 1.008).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes zumutbar sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55‘843.-- (Fr. 65'698.-- x 0.85).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'518.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'843.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 39675.--, was einem Invaliditätsgrad von 41.54 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ausgewiesen.

5.5    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 4.3 und E. 4.6) und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Swiss Life AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni