Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00351




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 27. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 21. September 1963, absolvierte in Z.___ eine Ausbildung zum Bühnendekorateur. Nach seinem Umzug in die Schweiz liess er sich beim A.___ zum Tanzlehrer ausbilden. Der Versicherte arbeitete zunächst für wenige Monate als Tanzlehrer im Angestelltenverhältnis und eröffnete danach am 1. November 1997 seine eigene Tanzschule, in welcher er orientalische Tanzkurse anbot. Viermal pro Jahr organisierte er Tanz-Workshops, welche jeweils über das Wochenende im Ausland stattfanden. Neben dem Unterricht von Tanzschülern bildete er Tanzlehrer aus, erteilte Trommelunterricht, trat vereinzelt als Tänzer auf (einmal pro Jahr) und verfasste Fachbücher über das Tanzen (Urk. 8/55 S. 2). Der Versicherte schloss im April 2013 die Tanzschule (Urk. 8/55 S. 4) und stellte seine Tätigkeit als Tanzlehrer zwischen April und September 2013 vollständig ein (Urk. 8/55 S. 1). Anschliessend arbeitete er wieder zu 10 % respektive im Januar 2014 zu 50 % als selbständiger Tanzlehrer (Urk. 8/55 S. 1; Urk. 8/57 S. 1).

1.2    Am 9. Juni 2012 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8), Buchhaltungsabschlüsse und Steuererklärungen des Versicherten für die Jahre 2007 bis 2011 (Urk. 8/21/1-11; Urk. 8/21/12-16; Urk. 8/21/17-24) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/57 S. 3-5) ein und ordnete eine Abklärung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten in der B.___ (Urk. 8/52) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58; Urk. 8/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Gegen die Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente; eventuell sei die Angelegenheit für Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 27 % ergebe (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7) ermittelte die Beschwerdegegnerin neue Vergleichseinkommen und schloss auf einen Invaliditätsgrad von noch 23 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt. Letztere habe den Abzug, welcher sich aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens ergebe, beim Invalideneinkommen nicht vorgenommen. Wäre dieser Abzug gemacht worden, würde ein Invaliditätsgrad von über 50 % resultieren, so dass Anspruch auf eine halbe Rente bestünde. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung der Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin (S. 3).


3.    In ihrem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 27. September 2013 (Urk. 8/52) hielten die Ärzte beziehungsweise die Therapeutin von der Ergonomie der B.___ fest, dass aus klinischer Sicht eine starke Einschränkung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen bestehe, wobei dies vor allem für die Lateroflexion in beiden Richtungen gelte und die Extension vollkommen aufgehoben sei. Aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung seien zudem motorische Defizite bezüglich Fussstrecker und –beuger nicht ganz auszuschliessen und die Muskeleigenreflexe rechts seien gegenüber links nur abgeschwächt erhältlich. Das Muster der klinischen Befunde schliesse eher auf eine motorische Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 und S1, wobei keine sensorischen Defizite beobachtet worden seien. Die Befunde des Lasègue-Manövers würden überdies gegen das Vorliegen einer Radikulopathie sprechen. Die Anamnese (rasch zunehmende Kreuzschmerzen nach einer Gehdauer von zehn Minuten und Einnahme der schmerzärmsten Liegeposition in Seitenlage mit angezogenen Beinen vor dem Einschlafen) deute aus klinischer Sicht auf einen engen Spinalkanal hin. Letzteres werde durch die bisher erfolgte Bildgebung bestätigt, wobei die Verengung insbesondere auf der Höhe L3/L4 bei bestehender Hypertrophie des Ligamentum Flavum und einer Bandscheibenprotrusion an besagter Position vorliege. Die Ärzte wiesen zudem auf beidseitige, sich im Anfangsstadium befindende Fazettengelenksarthrosen auf der Höhe L2-L5 hin, wobei unklar sei, ob diese für das Schmerzgeschehen beim Beschwerdeführer ebenfalls ursächlich seien (S. 3).

    Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit der Tätigkeit als selbständigerwerbender Tanzlehrer gingen die Spezialisten mit Verweis auf kumulierende Kreuzbeschwerden bei phasenweise längerem Sitzen/Gehen beziehungsweise Sitzen am Stück von einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro Tag aus, wobei diese Arbeitszeit auf den Tag zu verteilen sei. Bezüglich der Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit nannten sie die Ausübung leichter Arbeit während sechs Stunden pro Tag, vorausgesetzt es handle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition (S. 5).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit in Wechselbelastung ohne längeres Vorneigen des Oberkörpers) im Umfang von 70 % aus (S. 2). Dieser Umfang entspricht der Beurteilung der Ärzte der B.___ (Urk. 8/52), welche als angepasste Tätigkeit eine leichte Arbeit von sechs Stunden pro Tag postulierten (vgl. E. 3). Dies entspricht einem Pensum von 70 %. Der Bericht der B.___ ist schlüssig, berücksichtigt die Vorakten und beruht auf eingehenden Untersuchungen durch die Ärzte und die Therapeutin der Klinik. Entsprechend ist der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % als arbeitsfähig zu erachten. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).

4.2    Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere der Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens wie es der Beschwerdeführer in pauschaler Weise fordert, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d). An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin habe ihm vorgeworfen, keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht zu haben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf die Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2), wo darauf hingewiesen wurde, dass im Einwand des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/62) keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche eine Änderung der Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Folge hätten. Dieser Hinweis bezog sich nicht auf allfällige Abklärungspflichten des Beschwerdeführers, sondern ist dahingehend zu verstehen, dass ihr seit Erlass des Vorbescheids keine neuen medizinischen Tatsachen zugetragen wurden, aufgrund welcher sich eine Änderung der Beurteilung der Zumutbarkeit aufdrängte (Urk. 8/65 S. 2), was zutreffend ist. Ebenso wenig greift der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um die vorliegenden medizinischen Berichte geschert (Urk. 1 S. 3). Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Arztberichte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8/57/2-5) und bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, sowie der D.___ Ergänzungen betreffend deren Berichte eingefordert hat (Urk. 8/34; Urk. 8/35; Urk. 8/42). Gleiches gilt bezüglich des Einwands, der Bericht der B.___ lasse die medizinischen Tatsachen unberücksichtigt (Urk. 1 S. 3), bilden die genannten Tatsachen doch einen wesentlichen Teil des Berichts (Urk. 8/52 S. 1-4). Sodann nahmen weder Dr. C.___ noch die D.___ zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit Stellung, weshalb es mit den getroffenen und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen sein Bewenden hat.


5.

5.1    

5.1.1    Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen.

5.1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Methode findet insbesondere auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Selbständigerwerbenden Anwendung.

5.1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.1.4    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

5.1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor. Bei der Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2011 (Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Juli 2011; Urk. 8/57 S. 7) stellte sie auf die Betriebsgewinne des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2009 ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ermittelte sie dabei ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42‘796.-- ([Fr. 46‘172.--, Betriebsgewinn 2007 + Fr. 41‘390.--, Betriebsgewinn 2008 + Fr. 32‘605.--, Betriebsgewinn 2009] : 3 + Fr. 2‘740.--, AHV-Beiträge in der Höhe von 6,840 %; Urk. 8/55 S. 6).

5.2.2    In Anbetracht des Umstandes, dass die IK-Auszüge (Urk. 8/8) lediglich Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1990 bis 2007 enthalten, ist die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Betriebsgewinne für die Jahre 2007 bis 2009 nicht zu beanstanden. Die Beträge, welche der Berechnung zugrunde gelegt wurden (Urk. 8/55 S. 6; Urk. 8/21/2; Urk. 8/21/7-11; Urk. 8/21/13; Urk. 8/21/16; Urk. 8/21/18; Urk. 8/21/21-24) sind schlüssig, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 42‘796.-- pro Jahr auszugehen ist.

5.3    Zur Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Lohn für Hilfsarbeiter (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Indexierung auf das Jahr 2011 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 43‘243.25 pro Jahr (CHF 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.6 Wochenstunden x 12 Monate = Fr. 61‘164.48 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1 % = Fr. 61‘776.10, wobei 70 % Fr. 43‘243.25 entspricht; Urk. 2 S. 2; Urk. 8/56 S. 2).

    Dieses Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden, weshalb letzteres auf Fr. 43‘243.25 pro Jahr festzusetzen ist.

5.4

5.4.1    Unter Hinweis auf ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen des Beschwerdeführers reduzierte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der sogenannten Parallelisierung der Vergleichseinkommen das Invalideneinkommen um 27,33 % und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘424.85. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des gekürzten Invalideneinkommens resultierte ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/56 S. 2; Urk. 2 S. 2) respektive 23 % (Urk. 7 S. 2).

5.4.2    Für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Parallelisierung besteht hier kein Raum. Der Beschwerdeführer war 16 Jahre lang selbständig erwerbstätig, so dass keine kurze Dauer der selbständigen Tätigkeit vorliegt. Es bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung seine Tanzschule zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte. Im Gegenteil steht fest, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren mit einem Einkommen von rund Fr. 50‘000.-- begnügt hat. Entsprechend fehlt es an den Voraussetzungen für eine Parallelisierung, weshalb eine Kürzung des Invalideneinkommens ausser Betracht fällt.

5.5    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42‘796.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 43‘243.25 resultiert keine Einkommensbusse, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Daran würde auch ein Leidensabzug nichts ändern, da ein solcher praxisgemäss auf höchstens 25 % beschränkt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.6    Wollte man zugunsten des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der besseren Jahre 2003 bis 2007 gemäss IK-Auszug abstellen, ergäbe sich ein Validenlohn von Fr. 50‘860.-- und bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (aufgrund der bloss noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95, was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht. Auch bei dieser Betrachtungsweise liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %.

5.7    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais