Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00352 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 19. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
dieser vertreten durch Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___
Beiständin Z.___, Abteilung 3
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 30. Oktober 2002 wegen psychischen Beschwerden (Urk. 11/2) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Mit Verfügungen vom 11./18. Juli 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/29, Urk. 11/32-33). Am 21. Juni 2005 bestätigte sie diesen Rentenanspruch (Urk. 11/57), wobei die Rente infolge eines Freiheitsentzuges von November 2005 bis April 2007 sistiert wurde (Urk. 11/7078).
1.2 Im Rahmen des am 23. Juli 2008 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/85) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 10. April 2009, Urk. 11/104). Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2009 auf mit der Feststellung, ihre ursprüngliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht begründbar; der Invaliditätsgrad betrage 37 % (Urk. 11/117).
Am 1. Juli 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/118) und am 11. November und 17. Dezember 2009 für ein Aufbautraining (Urk. 11/130, Urk. 11/138). Dieses wurde wegen unentschuldigten Absenzen am 27. Januar 2010 abgebrochen (Urk. 11/148, vgl. auch Urk. 11/152).
Nachdem die IV-Stelle - unter Bezugnahme auf ein Gesuch vom 25. Juli 2008 (wohl Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 11/85/2) - den Versicherten nochmals von Dr. A.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 27. August 2011, Urk. 11/176), wies sie das erneute Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (Urk. 11/180).
1.3 Am 3. Juni 2013 ersuchte X.___ um abermalige Rentenprüfung (Urk. 11/193), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. Anzeige vom 25. Februar 2013, Urk. 11/187). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/198) zu den Akten und zog Arztberichte (Urk. 11/200, Urk. 11/203), insbesondere seitens der B.___ (Urk. 11/206-208), bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/214, Urk. 11/222-224) und Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 11/221/1-7) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2013 den Rentenanspruch von Neuem (Urk. 11/228 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Beiständin des Versicherten am 21. März 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente und bei Bedarf die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. In formeller Hinsicht liess der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Gericht klärte in der Folge die Prozessführungsbefugnis ab (Urk. 12, Urk. 14-15, Urk. 17) und gewährte am 8. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 19). Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2015 (Urk. 21) und den miteingereichten Akten (Urk. 22/1-7) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. März 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die eingeholten Arztberichte zeigten keine medizinischen Faktoren, die nicht schon im Gutachten von Dr. A.___ vom 27. August 2011 erörtert worden wären; es seien keine neuen Befunde festgestellt worden. Eine einen Rentenanspruch begründende Erwerbseinbusse müsse nach wie vor verneint werden. Eine Persönlichkeitsstörung stelle zwar aus medizinischer Sicht eine Erkrankung dar. Eine psychische Diagnose müsse jedoch die Ressourcen der versicherten Person so weit einschränken, dass die Beschwerdeüberwindung willentlich nicht gegeben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bereits im Gutachten A.___ auf den anhaltenden Suchtmittelkonsum hingewiesen und die Symptome, die meistens bei Abstinenz wieder abklängen, seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 2).
Im Verfahren führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ leide der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei um 30 % gemindert. Laut Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2014 sei die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar und jene einer hyperkinetischen Störung sei bereits im Gutachten des Dr. A.___ verneint worden. Insgesamt sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Bei den Berichten des B.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 10).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach mehreren Hospitalisationen in den Jahren 2004 begonnen, Drogen zu konsumieren. Alle Kliniken und Institutionen hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und der punktuelle Drogenkonsum habe die Funktion einer Selbstmedikation. Bei seinen vielen Arbeitsversuchen habe er nie längere Zeit reüssiert und die Arbeitsstellen habe er schnell wieder verloren. Die aktuellen Arztzeugnisse seien aufgrund von mehrtägigen bzw. mehrwöchigen Klinikaufenthalten entstanden, sie seien insgesamt umfassender und aktueller als das Gutachten von Dr. A.___. Nicht die Drogen seien das Problem, sondern die kombinierte Persönlichkeitsstörung (Urk. 1).
Am 13. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den weiteren Verlauf ins Recht (Urk. 21-22).
2.3 Wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer immer noch erwerbslos beziehungsweise seit April 2014 in einer geschützten Werkstätte tätig (Urk. 22/4 S. 3 Ziff. 10, Urk. 22/5-6). Eine tatsächliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen, welche eine Revision nach sich ziehen könnte, ist demnach nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Strittig und zu prüfen ist vielmehr, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit der Leistungsverweigerung vom 4. Januar 2012 (Urk. 11/180) bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung vom 21. Februar 2014 (Urk. 2) dergestalt verschlechtert haben, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
3.
3.1 Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 4. Januar 2012 fusste in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Expertise von Dr. A.___ vom 27. August 2011 (Urk. 11/176/1). Der Gutachter stellte darin - ausgehend von den Vorakten (S. 2 f.), namentlich seinem früheren Gutachten vom 10. April 2009 (vgl. Urk. 11/104), sowie gestützt auf die Untersuchung vom 5. Juli 2011 - folgende Diagnosen (S. 8):
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), bestehend seit der Jugend
- mit Verdacht auf hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0)
- mit Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Behandlung (ICD-10 F11.22)
- mit unregelmässigem Konsum von Heroin, Kokain, Alkohol und Cannabinoiden
- mit Status nach Suizidversuch 2002
In Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der vorbefassten Ärzte legte der Gutachter dar, dass jene die Nebendiagnosen nicht ausreichend von der Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsstörung abgegrenzt hätten. Die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Die in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptomatik sei vollständig durch die Persönlichkeitsstörung erklärbar. Dr. A.___ erläuterte sodann, dass die eine hyperkinetische Störung charakterisierenden Defizite (Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangen; eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln; eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschiessende Aktivität und Affektivität, d.h. Impulsivität) früh, meist in den ersten fünf Lebensjahren beginne. Die Arbeitsfähigkeit wäre durch diese Störung bei angemessener Therapie jedoch nicht relevant eingeschränkt (< 20 % von 100 %). Die genannten Defizite seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig ausreichend der Diagnose F60.30 (emotional instabile Persönlichkeit) zuzuordnen respektive notwendig, um überhaupt von F60.30 ausgehen zu können. Sie würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht das Attest einer eigenständigen (zusätzlichen) Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründen. Auch der attestierte Substanzkonsum erkläre sich als Teil der Persönlichkeitsstörung („sekundär"; S. 9 f., S. 13 f., S. 17).
Der Gutachter hielt dafür, dem Beschwerdeführer sei eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelhafte Kooperationsbereitschaft zumutbar. Die weiterhin als leicht ausgeprägt zu wertende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ führe aufgrund der emotionalen Störungen und einem dysfunktionalen Sozialverhalten (Drogenkonsum, Gewalttätigkeit, Konflikte am Arbeitsplatz und im Privaten) zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (von 100 %). Er, der Gutachter, habe bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (fehlende Berufsausbildung, Alter, Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen etc.) mitbedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (S. 11 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit präzisierte der Gutachter, aufgrund der leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (von 100 %) für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr für alle Tätigkeit bestehe seit der Jugend/Adoleszenz und habe sich rein medizinisch seit seiner ersten Begutachtung objektiv nicht wesentlich verändert (S. 12 unten). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genau gleich beurteilt würden wie in seinem Gutachten vom 10. April 2009 (S. 17).
3.2 Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ einen Rentenanspruch am 4. Januar 2012 verneint hat (Urk. 11/179-180), ist - soweit diese Frage im vorliegenden Revisionsverfahren überhaupt zu überprüfen ist -, nicht zu beanstanden. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. dazu E. 1.4 hievor), welche den Beweiswert der Expertise in Zweifel zu ziehen vermöchten, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend machte.
Nachstehend ist demnach zu beleuchten, wie die gesundheitliche Situation ausgehend von diesen Verhältnissen verlaufen ist.
4.
4.1 Den im aktuellen, Anfang 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren aufgelegten und eingeholten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen:
4.2 Vom 5. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zur Reintegration in den Arbeitsmarkt stationär in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 11/188/3-6) wurden in somatischer Hinsicht aktenanamnestisch thromboembolische Erkrankungen erwähnt und folgende psychiatrischen Diagnosen genannt (S. 1):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.3)
- Anamnestisch Tendenz zu Impulsdurchbrüchen
- Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)
- Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22)
- Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- Status nach Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einem motivierten Start in die Behandlung (S. 5 Mitte) wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Mitpatienten disziplinarisch habe entlassen werden müssen (S. 6).
4.3 Vom 28. Januar bis 4. März 2013 war der Beschwerdeführer - zur medika- mentösen Neueinstellung (Urk. 11/200/3) - im B.___ hospitalisiert (Urk. 11/187) und daneben stand er vom 11. März bis am 2. April 2013 sowie vom 3. bis 31. Mai 2013 in tagesklinischer Behandlung (Urk. 11/200/2; vgl. Urk. 11/207/ 14-16, Urk. 11/207/20-22; vgl. auch betreffend die Hospitalisationen Urk. 3/6 S. 2 und Urk. 3/11). Die Fachärzte des B.___ nannten im Austrittsbericht vom 28. Mai 2013 folgende Diagnosen (Urk. 11/200/1):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
- Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22)
- Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F 90.1), diagnostiziert seit Mai 2010
In somatischer Hinsicht nannten sie eine Hypothyreose, medikamentös substituiert, eine thromboembolische Erkrankung sowie Lungenembolien.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/203) ergänzten die Fachleute des B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2013 (Urk. 11/206) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; Ziff. 1.1), während in ihren Berichten vom Frühjahr 2012 und 2013 jeweils von einer leichten Episode die Rede gewesen war (Urk. 11/207/4, Urk. 11/207/11). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Fachleute einen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, eine Störung durch Opioide, anamnestisch eine Kokain- und Alkoholabhängigkeit, eine Hypothyreose sowie eine thromboembolische Erkrankung (Ziff. 1.1). Im Weiteren berichteten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Drogen mehr konsumiere. Seit Sommer 2008 sei er in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung mehr gestanden, sei aber vom 8. bis 22. April 2013 (Urk. 11/207/17-19) und erneut ab 4. Oktober 2013 (bis 18. Oktober 2013, vgl. Urk. 11/229/84) im B.___ hospitalisiert gewesen. Im Herbst 2012 sei im D.___ eine umfassende ADHS-Abklärung erfolgt (Ziff. 1.3-4).
Die Fachleute bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit der Jugend/Adoleszenz (S. 1). Während den Hospitalisationen wie auch zum Austrittszeitpunkt sei der Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Belastbarkeit, Frustrationstoleranz, Konzentrationsfähigkeit, Leistungs- und Umstellfähigkeit seien vermindert, die Impulskontrolle sei beeinträchtigt (Ziff. 1.7). Allenfalls könne im Rahmen eines Arbeitsversuches unter geschützten Bedingungen eine Wiedereingliederung versucht werden (S. 8).
Im Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/208) bestätigten die Fachleute des B.___ die bekannten Diagnosen, wobei sie nun von einer rezidivierenden depressiven Störung unter sozialer Belastungssituation, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sprachen (Ziff. 1.1). Sie bescheinigten weiterhin einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Arbeitsgebieten und führten als Einschränkung eine reduzierte qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit, Missverständnisse, Verschlossenheit, Konflikte mit anderen Arbeitstätigen, insbesondere mit Vorgesetzten an (Ziff. 1.6-7). Ferner hielten sie fest, die ausgeprägte psychiatrische und soziale Problematik in Kombination mit einer ziellosen Angetriebenheit hätten starken Einfluss auf Konzentrations- und Auffassungsvermögen, auf die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, was seit mindestens 2010 gelte (Ziff. 1.11).
Zu Handen der Beiständin führten die Fachleute am 3. Februar 2014 unter Hinweis auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers aus, diesem sei es aus psychiatrischer Sicht weder früher noch heute möglich gewesen, einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (Urk. 11/221).
4.4 Med. prakt. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt am 19. Februar 2014 die Diagnosen im Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2013 - aus näher dargelegten Gründen - für kaum nachvollziehbar. Die Diagnose ADHS sei im Gutachten von Dr. A.___ bereits ausgiebig diskutiert worden. Es fänden sich keine neuen medizinischen Tatsachen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/227/2). Am 20. Februar 2014 fügte er an, die geklagten Beschwerden gehörten zum Symptomenkomplex, wie sie bei einer emotional instabilen Persönlichkeit mit Drogenkonsum zu erwarten seien. Die Symptome (Verfolgungsgefühle, Angst, wahnähnliche Symptome) würden bei Abstinenz wieder abklingen und seien überdies im Gutachten A.___ berücksichtigt worden (Urk. 11/227/3).
4.5 Seit 20. Februar 2014 stand der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Teilentzug von Methadon. Im Bericht vom 19. März 2014 wurde festgehalten, dass das schwere Ausmass der vermutlich kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit paranoider Verarbeitung sozialer Kontakte und die schweren kognitiven Defizite im Rahmen des multiplen Substanzgebrauches, welche am ehesten als Restzustand ohne direkte Substanzwirkung zu bewerten seien (ICD10 F19.7), bislang durchaus limitierend gewesen seien. Beide psychiatrischen Diagnosen seien wohl mit einer langen und schweren Symptomatik verbunden, so dass nicht von der Fähigkeit einer willentlichen Beschwerdeüberwindung ausgegangen werden könne (Urk. 3/17, vgl. auch Bericht vom 14. April 2014, Urk. 22/2).
Zum gleichen Schluss gelangte Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die den Beschwerdeführer seit 2. Dezember 2014 behandelt, im Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 22/3).
5.
5.1 Die Einschätzungen des Gutachters Dr. A.___ unterscheiden sich von jenen der Ärzte des B.___ zur Hauptsache in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Während die behandelnden Ärzte die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 0 % veranschlagten (E. 4.2-3, E. 4.5), bescheinigte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3.1 hievor). Allerdings begründete Dr. A.___ seine Einschätzung nachvollziehbar und legte dar, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft zu überwinden. Überdies legte er dar, dass er dieser Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich die objektivierbaren Befunde zu Grunde gelegt und IV-fremde Faktoren ausser Acht gelassen habe. Obwohl auch die Fachleute des B.___ auf eine ausgeprägte psycho-soziale Problematik hingewiesen haben (Urk. 11/208 Ziff. 1.11), ist ihren Berichten nicht zu entnehmen, ob oder inwiefern sie die entsprechenden Umstände, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat, von der krankheitsbedingten Einschränkung ausgeklammert haben. Sie zeigten auch nicht auf, weshalb sie in Abweichung zu Dr. A.___ annahmen, die erhobenen Defizite seien mit einer hinreichenden Willensanstrengung nicht (wenigstens teilweise) überwindbar, obwohl eine entsprechende ärztliche Beurteilung bei psychischen Gesundheitsschäden unabdingbar ist (E. 1.2 hievor). Weiter setzten sich die Berichte der Fachleute des B.___ überhaupt nicht mit den Vorakten auseinander und es wird darin nicht erläutert, weshalb ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit so stark von jener des Gutachters abweichen.
Insbesondere fällt jedoch ins Gewicht, dass den B.___-Berichten keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist; vielmehr ist darin festgehalten, dass die postulierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2010 gelte (Urk. 11/208 Ziff. 1.11) beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer weder früher noch heute eine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 11/221). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass der Einschätzung der behandelnden Fachleute des B.___ keine neuen medizinischen Erkenntnisse zugrunde liegen, sondern ihre abweichende Beurteilung lediglich auf einer anderen Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes beruht, was revisionsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hat (E. 1.3).
Daran ändert auch nichts, dass die von den Fachleuten des B.___ gestellten Diagnosen nicht vollends mit jenen übereinstimmen, die Dr. A.___ gestellt hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Die befassten Ärzte gingen übereinstimmend von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung aus und Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die im Mai 2010 erhobene hyperkinetische Störung (vgl. dazu Urk. 3/9) nicht zu dieser hinzutritt, sondern in ihr aufgeht. Diese Einschätzung liegt durchaus im Rahmen des Ermessens, das dem Gutachter zusteht, und aus den Berichten des B.___ geht nicht hervor, inwiefern eine andere Beurteilung treffender sein sollte.
Während Dr. A.___ eine depressive Symptomatik nicht diagnostisch erfasst und diese vielmehr als im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stehend erklärt hatte (E. 3.1 hievor), sind die Feststellungen der Fachleute des B.___ dazu uneinheitlich. So diagnostizierten sie am 20. März 2013 - ohne nachvollziehbar Befundlage - eine leichte depressive Episode (Urk. 11/207/11), im Austrittsbericht vom 28. Mai 2013 war gar keine Rede von einer depressiven Symptomatik (Urk. 11/200), am 9. Oktober 2013 nannten sie eine remittierte depressive Störung (Urk. 11/206/2) und am 17. Dezember 2013 eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 11/208/1), welche wohl auf die subjektiv beschriebenen Symptome zurückging, ohne dass jedoch ein korrespondierender ärztlicher Befund beschrieben worden wäre (Urk. 11/208/4). Den Berichten ist nichts darüber zu entnehmen, wie sich diese diagnostischen Veränderungen erklären, weshalb - ohne abweichende Befundlage - allein aufgrund der veränderten Diagnosen nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung geschlossen werden kann. Im Übrigen stellten die Fachleute bereits in den Berichten vom 8. Oktober 2010 und 27. Juni 2011 zur Hauptsache die gleichen Diagnosen wie im vorliegenden Revisionsverfahren (Urk. 11/23-26), ohne dass dies der am 4. Januar 2012 bestätigten Einstellung des Rentenanspruches entgegen gestanden wäre. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften.
Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ noch verschiedene Suchtmittel konsumierte (E. 3 hievor), während Anfang 2013 von schädlichem Alkoholgebrauch (E. 4.2) und am 17. Dezember 2013 nur noch von unproblematischem Konsum die Rede war, was eher auf eine Verbesserung als auf eine Verschlechterung hindeutet.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten des Dr. A.___ sei anzuzweifeln, weil es nicht mehr aktuell sei, verkennt er, dass Dr. A.___ die Verhältnisse beurteilte, wie sie der unangefochten gebliebenen Verneinung des Rentenanspruches am 4. Januar 2012 zu Grunde lagen; vorliegend wären seither allenfalls eingetretene Veränderungen ausschlaggebend, welche aufgrund der Aktenlage indes nicht erstellt und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan sind. Selbst wenn mit den Fachleuten des B.___ von einer schweren Persönlichkeitsstörungen auszugehen wäre, führte dies zu keiner anderen Schlussfolgerung, da diese Diagnose bereits im Jahr 2002 gestellt worden war (Urk. 11/10/1) und somit keinen Revisionsgrund zu begründen vermag. Auch wenn der Suchtmittel- und Drogenkonsum als sekundär, mithin als Folge zum beziehungsweise Teil des übrigen Krankheitsgeschehens zu betrachten ist, ändert das nichts am fehlenden Revisionsgrund, da auch diesbezüglich im Jahr 2012 keine anderen Verhältnisse vorlagen, ging doch bereits Dr. A.___ von einem „sekundären“ Substanzkonsum aus (E. 3.1 hievor).
5.2 Zusammenfassend sind den Berichten des B.___ im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) keine gesundheitlichen Veränderungen gegenüber den Verhältnissen beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012 zu entnehmen. Da die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse versprechen, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit Verfügung vom 8. August 2014 (Urk. 19) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär
GräubSonderegger