Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00354




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 17. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war Hausfrau, als sie sich am 11. Juli 2012 unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 5.5 und Ziff. 6.2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche (Urk. 7/4, Urk. 7/16-17) und medizinische (Urk. 7/7-8, Urk. 7/11) Abklärungen und liess zudem am 30. Juli 2013 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Oktober 2013; Urk. 7/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21) verfügte sie am 4. März 2014 (Urk. 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens.

    

2.    Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 erhob die Versicherte am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein, was der IV-Stelle am 19. Juni 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin befand sich vom 17. April bis 22. Juni 2012 (Y.___) in stationärer und vom 26. Juni bis 8. August 2012 (Tagesklinik Z.___) in teilstationärer Behandlung der Tagesklinik A.___ (Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 1.2)

    Im Bericht der A.___ vom 21. August 2012 (Urk. 7/8) nannten die Oberärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin C.___ eine rezidivierende depressive Störung (zuletzt schwere depressive Episode F33.2; depressive Erkrankung bestehend seit mindestens 1993) sowie einen Status nach Suizidversuch am 16. April 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Einschränkungen im Rahmen der schwergradigen depressiven Erkrankung mit wiederkehrenden Störungen des Antriebs und der Affektivität bestünden. Die Selbstbehauptungs- und Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin seien mittelgradig beeinträchtigt. Dies wirke sich qualitativ und quantitativ bei insgesamt reduzierter Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aus (Ziff. 1.7). Während des teilstationären Settings befanden sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und gingen davon aus, dass ihr ab 9. August 2012 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Grunderkrankung sei dauerhaft von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (Ziff. 1.9).

2.2    Im Verlaufsbericht der A.___ vom 25. April 2013 (Urk. 7/11) führten die Oberärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin E.___ einen Status nach schweren depressiven Episoden im Rahmen einer rezidivierenden Störung (F33.2, aktuell weitgehend remittiert bei medikamentös substituierter Hypothyreose), einen Status nach Suizidversuch am 16. April 2012 sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.10) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1). Sie hielten fest, dass es der Beschwerdeführerin seit etwa zwei Monaten besser gehe, befanden aber, dass sie noch nicht arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung der Grunderkrankung sei aus psychiatrischer Sicht von einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % auszugehen (S. 2)

2.3    Am 30. Juli 2013 fand bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung statt. Im entsprechenden Bericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 7/18) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 1992 dazu entschieden, Hausfrau zu werden, weil sie keine Tagesmutter für ihre Kinder gefunden habe. Anschliessend seien keine Arbeitsbemühungen unternommen worden, um wieder in die Erwerbstätigkeit zurück zu kehren (Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Gesprächs an, dass sie bei guter Gesundheit gerne einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Ziff. 2.5). Es sei ihr Wunsch, viermal wöchentlich im Umfang von vier Stunden zu arbeiten, was einem Arbeitspensum von 38 % entspreche. Im September 2012 habe sie begonnen, während vier Stunden pro Woche in einer Zahnarztpraxis Bügelarbeiten zu verrichten. Wegen ihrer Erkrankung habe sie diese Arbeit auf zwei Stunden pro Woche reduziert.

    Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushalt tätig und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin nur in kleinen Pensen gearbeitet habe (Ziff. 2.5).

    Unter Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 8 % (vgl. Ziff. 7). Dabei hielt sie dafür, dass es dem Ehemann sowie der Tochter aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht in der Haushaltsführung zumutbar sei, die Beschwerdeführerin in einem gewissen Ausmass in den jeweiligen Bereichen zu unterstützen, und stellte fest, dass Haushaltsarbeiten, welche invaliditätsbedingt nicht mehr von der Beschwerdeführerin verrichtet werden könnten, vom Ehemann oder der Tochter erledigt würden (vgl. Ziff. 6.9).

3.    In der Verfügung vom 4. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2). Im vorliegenden Verfahren wurde der Grad der Arbeits(un)fähigkeit von keiner Seite thematisiert.

    Wenngleich unklar erscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin (angesichts des Verlaufsberichts der A.___ vom 25. April 2013, wonach bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Grunderkrankung von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei; Urk. 7/11 S. 2, E. 2.2 hievor, und die Beschwerdeführerin im September 2012 eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat; Urk. 7/18/3 Ziff. 2.5) bei der Beschwerdeführerin von keiner Restleistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, kann eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit unterbleiben (vgl. E. 5.2 hernach).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt tätig und wandte die gemischte Methode der Invaliditätsermittlung an (Urk. 2).

    Im vorliegenden Verfahren thematiesierte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Qualifikation und reichte Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 der deutschen Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) der Jahre 1999 bis 2006 sowie ausländische Lohnbescheinigungen der Jahre 2010 und 2011 ein (Urk. 3/1-3).

4.2    Wie erwähnt (E. 2.3 hievor), gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, während vier Stunden pro Woche in einer Zahnarztpraxis (in F.___) Bügelarbeiten verrichtet zu haben. Ihre Aussage deckt sich mit der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 14. August 2013 (Urk. 7/16), wonach die Beschwerdeführerin „einmal in der Woche mittwochs von 09:30 bis 13:30 Uhr“ arbeite. Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Erwerbsanteil von 10 %.

4.3    Die erwähnte Arbeitsaufnahme erfolgte im September 2012 und damit erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (April 2012). Demgemäss vermag diese Arbeitstätigkeit nur beschränkt Antworten auf die Frage zu geben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 und 2011 im Reinigungsdienst in einer Metallfabrik (im Ausland) während zwei Stunden täglich tätig (Urk. 7/11 S. 2), was einem Pensum von weniger als 25 % entspricht. Dies erscheint angesichts der erzielten Löhne von Euro 5‘708.87 und Euro 4‘236.31 (Urk. 3/2-3) als plausibel. In dieser Zeit zog sie von F.___ in die Schweiz (Urk. 7/6). Vorher war sie viele Jahre stundenweise als Näharbeiterin tätig gewesen (Urk. 7/11 S. 2).

    Damit ergibt sich die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz letztmals im Jahr 1992 einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 7/4) und im Ausland lediglich in einem geringen Pensum tätig war. Ihren aufgelegten deutschen Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer (Urk. 3/1) ist zu entnehmen, dass sie während Jahren als Versicherte mit geringfügiger Beschäftigung gemeldet war.

    Weiter fällt ins Gewicht, dass die Erwerbssituation des Ehemannes (Einkommen mtl. Fr. 6‘880.--, Urk. 7/18 S. 3 Ziff. 2.3) eine höhere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erforderlich macht.

4.4    Bei diesem Ergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin, deren jüngstes Kind im Jahr 1991 geboren wurde und längst erwachsen ist (Urk. 7/1 Ziff. 3.1), in den letzten Jahren nie in der Schweiz erwerbstätig war und - vor ihrem Umzug in die Schweiz im Jahr 2011 - auch an ihrem Wohnort in F.___ nur in sehr bescheidenem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging.

    Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie - bei intakter Gesundheit - nach wie vor in ähnlichem Umfang erwerbstätig wäre. Ob dies im von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Umfang von 10 % oder (in Anlehnung an die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit) allenfalls von 25 % der Fall wäre, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.

    

5.    

5.1    Gemäss Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 7/18) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt auf 8 %. Diese Bemessung ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht bestritten. In dem mit 90 % gewichteten Haushaltsbereich resultiert ein nicht erwerbsbezogener Teilinvaliditätsgrad von 7.2 % (8 % x 0.9), bei einer Gewichtung mit 75 % ergibt sich ein solcher von 6 % (8 % x 0.75).

5.2    Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine abschliessende Ermittlung des erwerbsbezogenen Teilinvaliditätsgrades, da sich vorliegend die Invalidität durch Addierung der im Aufgaben- und Erwerbsbereich ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. E. 1.5 hiervor) bestimmt und jedenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad (vgl. E. 1.1 hievor) resultiert. Selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % beträgt der erwerbsbezogene Teilinvaliditätsgrad in dem mit 10 % gewichteten Erwerbsbereich maximal 10 % oder bei einer Gewichtung mit 25 % ein solcher von 25 %. Es resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 31 % (6 % + 25 %), womit kein Rentenanspruch besteht.

    Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder