Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00355 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 14. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war zuletzt von August 1985 bis Ende Juli 2009 als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/23 S. 4). Am 20. Oktober 2008 beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/2-3). Zudem meldete er sich am 10. Februar 2009 unter Hinweis auf vermehrte Schmerzen nach einer Leistenbruchoperation zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12 unvollständige Kopie, Urk. 8/16-17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 8/19) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Sodann klärte sie die erwerbliche und medizinische Situation (Urk. 8/20, Urk. 8/23-24, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/32-39, Urk. 8/45-48, Urk. 8/50, Urk. 8/53-55) ab, zog die Akten und insbesondere den Observationsbericht der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/41-43) bei und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, über welche am 4. März 2013 berichtet wurde (Urk. 8/68).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/73, Urk. 8/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 8/78 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 25. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Rente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 1. September 2014 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 16) wurde sodann die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2015 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin der bisherigen Tätigkeit als Baufacharbeiter in einen Pensum von 100 % nachgehen würde und dabei unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein jährliches Einkommen von rund Fr. 84‘531.-- erzielen könnte. Die Abklärungen hätten sodann ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar, wobei er Gewichte maximal bis zu 7 kg heben könne. Gestützt auf die statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), LSE 2010, könne der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 54‘405.-- im zumutbaren Pensum von 80 % erzielen. Somit resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Er könne gestützt auf die gutachterliche Beurteilung 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche entsprächen diese 6 Stunden pro Tag nur einer Arbeitsfähigkeit von 72 % (S. 6). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht vom Durchschnitt der Ziff. 41-43 der LSE-Tabelle ausgegangen. Dabei handle es sich um Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die durchwegs schwere körperliche Arbeiten beinhalten würden. Solche seien ihm allerdings gemäss der gutachterlichen Beurteilung nicht mehr zumutbar, so dass vom Durchschnitt aller Branchen auszugehen sei. Schliesslich sei ihm – aus näher genannten Gründen – ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren (S. 7). Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb er ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 8).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass auf das in der Verfügung genannte Valideneinkommen doch nicht abgestellt werden könne. Die angenommene Lohnsumme sei zu hoch, dies insbesondere im Vergleich zu den erzielten Einkommen gemäss dem IK-Auszug. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Daher sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE 2008, Tabelle TA1 Ziff. 43, abzustellen und somit von einem Valideneinkommen von rund Fr. 65‘825.-- auszugehen (S. 2). Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei schliesslich nicht auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Hauswart erziele. Der Beschwerdeführer sei gemäss der gutachterlichen Beurteilung in der Lage, wesentlich mehr als 25 % zu arbeiten, nämlich 30 Stunden pro Woche. Entsprechend sei auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen abzustellen und dabei vom Totalwert der Männer im Anforderungsniveau 4 auszugehen. Der Beschäftigungsgrad betrage (mindestens) 72 %. Ebenfalls könne ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % aufgrund des teilzeitbedingten Lohnnachteils bei Männern gewährt werden, so dass sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘107.-- ergebe. Somit resultiere ein weiterhin nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 f.).
2.4 In der Replik (Urk. 11) erachtete es der Beschwerdeführer als falsch, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens neu auf die Tabellenlöhne abstelle. Massgebend seien die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin. Aufgrund der Parallelität der Bemessungsgrundlagen sei es richtig, dass der im Jahr 2009 erzielte Stundenlohn auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werde. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass insbesondere Erwerbsersatzeinkommen im IK-Auszug nicht mitaufgerechnet würden. Somit werde das Bild verfälscht, wenn man nur auf diese Auszüge abstelle. Zudem habe er im letzten Jahr vor Eintritt der Invalidität ein Einkommen von Fr. 76‘679.-- erzielt, welches somit nicht wesentlich unter der Lohnangabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2009 liege (S. 3 f.). Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Kündigungsgrund seitens der Arbeitgeberin vorgeschoben sei. Er hätte schliesslich auch an jedem anderen Arbeitsplatz ein gleich hohes Einkommen erzielt (S. 4).
3. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 8/71 S. 11) - auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 25. Februar 2013 (Urk. 8/68/2-45) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2013 (Urk. 8/69). Im Gutachten wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach laparoskopischer Inguinalhernien-Operation beidseits genannt; seitens der Fachgebiete Orthopädie und Psychiatrie könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 31 unten). Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei zu 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. Ein Heben von Lasten über 5-7 kg sei nicht empfehlenswert (S. 40 Mitte).
Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 4 f.) und erscheint nach Lage der Akten auch plausibel, so dass darauf abzustellen ist. Der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht (Urk. 19) ist nicht mehr zu berücksichtigen, beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen doch in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – mithin am 13. Februar 2014 - gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither veränderten haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher einzig der Einkommensvergleich, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, was angesichts der Erwerbsbiographie als plausibel erscheint.
4.
4.1 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2009 (Urk. 8/12, Urk. 8/16-17) würde ein allfälliger Rentenanspruch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) – frühestens ab dem 1. August 2009 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzustellen (BGE 129 V 222).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte sie hingegen aus, es seien die Angaben der LSE 2008, TA1 Ziff. 43, heranzuziehen, da die von der Arbeitgeberin angegebene Lohnsumme auf einer theoretischen Jahresstundenzahl basierend errechnet worden und im Vergleich zum Lohn in den drei Jahren vor der Krankheit zu hoch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren (Urk. 7 S. 2). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen - an, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin abzustellen (Urk. 11 S. 3 f.).
Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund, auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.2). Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts, dass beim über 20-jährigen Arbeitsverhältnis im Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2008 (Urk. 8/23/11) angegeben wurde, dass die Kündigung aufgrund eines Rückgangs des Bauvolumens notwendig geworden sei. Zudem wurde im Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2009 als Kündigungsgrund erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zurzeit keine 50 %-Stelle mehr angeboten werden könne (Urk. 3/4). Auch aus den weiteren vorgebrachten Gründen kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 81‘798.-- erzielt hätte (Urk. 8/23/1-10 S. 5 Ziff. 2.10). Eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung erübrigt sich, da es sich beim Jahr 2009 um das für die Rentenzusprache massgebende Jahr handelt (vorstehend E. 4.1).
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
4.5 Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig seit dem 1. April 2012 als Hauswart in einem Pensum von 25 % tätig, wobei er monatlich Fr. 1‘000.- brutto verdient. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (vgl. Urk. 3/5). Die Ärzte der MEDAS Z.___ erachteten diese Tätigkeit als angepasste Tätigkeit (Urk. 8/69 S. 1). Damit schöpft der Beschwerdeführer allerdings die attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag nicht voll aus. Wenn ein Versicherter die Restarbeitsfähigkeit pensumsmässig nicht ausschöpft, ist hingegen nicht einfach auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. In einem solchen Fall ist vielmehr der bei tatsächlich ausgeübtem Pensum erzielte Lohn auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum hochzurechnen. Allerdings muss hierfür eine Pensumaufstockung überhaupt möglich sein und es muss sich zudem um ein stabiles Arbeitsverhältnis handeln (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7-8, 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2 und 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob eine Pensumaufstockung möglich wäre, so dass eine solche Möglichkeit im Zweifelsfall zu verneinen ist. Demnach wäre der Beschwerdeführer zwecks voller Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit verpflichtet, eine zusätzliche Arbeitsstelle zu suchen. Da der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beim selben Pensum von 25 % allerdings einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 12‘000.-- pro Jahr erzielen könnte (Fr. 61‘238.-- x 0.25 = Fr. 15‘310.-- , vgl. nachstehend E. 4.6), ist ihm insofern ein Stellenwechsel zuzumuten, so dass es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens ganz auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen und nicht nur für das verbleibende nicht ausgeschöpfte Arbeitspensum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7-8 e contrario).
4.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass es sich dabei um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-7 kg handeln sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S.26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche ist nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber gilt es nochmals zu erwähnen, dass der Einkommensvergleich im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin für das Jahr 2009, vorzunehmen ist (vorstehend E. 4.1). Deshalb ist – entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und den Berechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 11) – nicht auf die LSE 2010, sondern auf die LSE 2008 abzustellen und diese aufgrund der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2009 hochzurechnen.
Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2009 in der Höhe von 2.1 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘238.-- bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021). Aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ geht indessen nicht hervor, was die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag exakt in Prozentzahlen bedeutet, so dass – entgegen der von der Beschwerdegegnerin errechneten 80%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2) – nachfolgend bei Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2.4) von einem zumutbaren Pensum von 72 % ausgegangen wird. Demgemäss resultiert schliesslich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘091.-- (Fr. 61‘238.-- x 0.72).
4.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.8 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund des teilzeitbedingten Lohnnachteils bei Männern (Urk. 7 S. 2 f.), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen von 15 % als gerechtfertigt erachtete. Es seien zusätzlich zum teilzeitbedingten Lohnnachteil im festgelegten Arbeitspensum nicht alle Beeinträchtigungen mitberücksichtigt. Er dürfe nicht mehr als 57 kg tragen und die Tätigkeit müsse zudem wechselbelastend sein (Urk. 11 S. 5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen allerdings weder die Tatsache, dass die Tätigkeit wechselbelastend sein sollte, noch die Beachtung von Hebe- und Tragelimiten vorliegend einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3, 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2 und 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeitsfähig ist, als angemessen. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 39‘682.-- (Fr. 44‘091.-- x 0.9).
4.9 Wird das Valideneinkommen von Fr. 81‘798.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 39‘682.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘116.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 51 % entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2).
5.
5.1 Der Rentenanspruch besteht frühestens ab dem 1. August 2009 (vorstehend E. 4.1). Zu prüfen ist demnach, ob in den zwölf vorangegangenen Monaten - dem Wartejahr - eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentlichen Unterbruch“ ausgewiesen war (vorstehend E. 1.2). Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Februar 2008 wegen chronischer Leistenschmerzen operiert (beidseitige endoskopische Hernienplastik; vgl. Urk. 8/20/6-7). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals A.___ attestierten eine postoperative Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis maximal 31. März 2008 (Urk. 8/20/2-5 Ziff. 1.6).
Dr. med. B.___, praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2008 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 8/41/2-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 10. März 2008 behandle (Ziff. 2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 6):
— 28. Februar - 31. Mai 2008:100 %
— 1. - 14. Juni 2008:50 %
In seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 8/24/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1. März 2008 behandle (Ziff. 1.2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 1.6):
— 28. Februar - 31. Mai 2008:100 %
— 1. Juni - 14. Juli 200850 %
— 1. - 28. Februar 2009:50 %
— 1. - 30. April 2009:50 %
In seinem Bericht vom 7. Juni 2009 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 8/41/6-8) attestierte Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten (Ziff. 6):
— 28. Februar - 31. Mai 2008:100 %
— 1. Juni - 28. Juli 2008:50 %
— 13. - 18. September 2008:100 %
— 18. September - 6. Oktober 2008:100 %
— ab 1. Mai 200950 %
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, berichtete am 24. August 2009 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/45). Er äusserte sich zu den sich bietenden therapeutischen Optionen und führte unter anderem aus, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitsfähig sei; auch nach erfolgter Operation dürfte maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten bestehen (S. 2 unten).
Gemäss Bericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/53/6-9) befand sich der Beschwerdeführer ab 22. Oktober 2009 im D.___ in Behandlung (Ziff. 1.2), wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 31. Juli 2009 attestiert wurde (Ziff. 1.6).
Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 28. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Februar bis 13. Juni 2008 und eine solche von 50 % seit dem 14. Juni 2008 (Urk. 8/54/1-4 Ziff. 1.6).
Im polydisziplinären Gutachten vom 25. Februar 2013 (Urk. 8/68/2-45) wurde unter anderem ausgeführt, aus viszeralchirurgischer und damit auch interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit gegenwärtig nicht zumutbar (S. 41 unten). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen Tätigkeit könne seit 2008 angenommen werden (S. 42 oben).
5.3 Den Berichten von Dr. B.___ aus den Jahren 2008 und 2009 ist zu entnehmen, dass insbesondere für die Zeit vom 29. Juli bis 13. September 2008, vom 7. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 sowie für den März 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Erst mit Bericht vom Juni 2010 attestierte Dr. B.___ eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 29. Februar 2008. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht genügt, sondern es vielmehr einer medizinischen Einschätzung, die echtzeitlicher Natur ist, bedarf (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2). Des Weiteren gilt es zu erwähnen, dass sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Berichten von Dr. B.___ teilweise auch widersprechen, so dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann. In dieser speziellen Konstellation rechtfertigt es sich hingegen, auf die Angaben im Arbeitgeberbericht (Urk. 8/23) abzustellen, ist doch insbesondere davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber eine längere Absenz nicht ohne medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit akzeptiert. Demnach bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 12. September 2008 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/23 S. 6 f. Ziff. 2.14), welche nicht mehr im Sinne von Art. 29ter IVV unterbrochen wurde. Der Rentenanspruch ist folglich ab dem 1. September 2009 gegeben.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski