Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00356




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1958 geborene X.___ war Inhaber eines im Jahre 1983 von seinem Vater übernommenen Motorradgeschäftes. Nachdem er wegen zwei Unfallereignissen in den Jahren 1993 und 1994 keine körperlich schweren Arbeiten mehr hatte verrichten können, meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf Invalidenrente ab (Urk. 8/58). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab (Urk. 8/100; Prozess IV.1997.00821), den das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. April 2002 bestätigte (Urk. 8/147; I 354/00).

1.2    Nachdem der Versicherte in den Jahren 2000 bis 2003 weitere Unfälle erlitten und sich wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Verfügung vom 19. September 2003 [Urk. 8/196, Urk. 8/214]).

1.3    Im Dezember 2004 leitete die Verwaltung auf Ersuchen des Versicherten hin ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/222). Nach Durchführung von erwerblichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/265). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedoch, dass bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 8/276). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 8/283; Prozess IV 2009.00063).

1.4    In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsychologisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2013 und des Z.___ vom 10. Juni 2013, Urk. 8/330; vgl. auch Urk. 8/332).

1.5    Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Urk. 8/334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatischen Begutachtung bereit (Urk. 8/337). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmaligem Schriftenwechsel und nach Bestimmung des A.___ als Durchführungsstelle (Urk. 8/338, 8/339, 8/342, 8/344) - mit Verfügung vom 25. Februar 2014 an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheumatologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).


2.    Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, zu beurteilen seien sowohl somatische als auch psychische Gesundheitsschäden. Aus diesem Grund und damit das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2010 rechtsgenüglich umgesetzt werden könne, sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und das neuropsychologische Gutachten des Z.___ seien voll beweiskräftig. Erforderlich seien lediglich noch somatische Abklärungen. Die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sei unnötig und laufe auf die Einholung einer unzulässigen second opinion hinaus (Urk. 1).


3.    Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 15. September 2010 fest, die Aktenlage erlaube keine zuverlässige Beurteilung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung aus somatischer (orthopädischer) Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Der psychische Gesundheitszustand sei zwar vertieft abgeklärt worden, doch lägen diesbezüglich ebenfalls voneinander abweichende ärztliche Beurteilungen vor. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine für die streitigen Belange umfassende ärztliche Untersuchung und Zumutbarkeitseinschätzung stütze, welche sämtliche erhobenen Befunde berücksichtige. Indem die IV-Stelle keine umfassenden fachärztlichen Untersuchungen habe vornehmen lassen, habe sie die rechtserheblichen Tatsachen unvollständig erhoben. Die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung sei somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt. Die Sache sei deshalb zur Klärung der Frage einer leistungsbeeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vornehme, die die Gesamtheit seiner Leiden berücksichtige. Ob erneut ein psychiatrischer Facharzt beizuziehen sei, würden die Gutachter nach Massgabe der von ihnen erhobenen Befunde entscheiden müssen (E. 4; Urk. 8/283).


4.

4.1    In Nachachtung des Urteils vom 15. September 2010 hätte es nahe gelegen, dass die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Zwingend erforderlich war ein solches Vorgehen indessen nicht. Das Sozialversicherungsgericht hat primär eine umfassende somatische Abklärung gefordert. Gleichzeitig hat es den Entscheid, ob eine weitere psychiatrische Abklärung notwendig ist, den Gutachtern der somatischen Fachrichtungen überlassen. Über die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Begutachtung äusserte es sich mithin nicht abschliessend. Abgesehen davon kann eine umfassende Abklärung auch auf eine andere Weise als einer (klassischen) polydisziplinären Begutachtung erfolgen, wenngleich diesfalls die Koordination zwischen den einzelnen Fachrichtungen und die allenfalls notwendige Konsensfindung schwieriger zu bewerkstelligen sind.

4.2    Dr. Y.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten - unter Einbezug der neuropsychologischen Expertise des Z.___ - eine rezidivierende depressive Störung, aktuell maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD.10 F45.4), eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstisch vulnerablen Zügen und Tendenz zu psychosomatischer Beschwerdeentwicklung und ein neuropsychologisch organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit neuropsychologisch gezeigten Minderleistungen bei Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung. Der Gutachter bejahte eine Verschlechterung des depressiven Krankheitsgeschehens gegenüber der Beurteilung im September 2003. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten schätzte er auf 50 %. Diese Einschätzung bezog er auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Eine frühere vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schloss er nicht aus, befand aber, es fehle an deren Befunddokumentation. Implizit verneinte er damit die Dauerhaftigkeit und mithin die Erheblichkeit einer allfällig früheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/330/23+26+28, 8/332).

    Diese Expertise entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweismässigen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1), was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt (Urk. 1 S. 10). Auch die IV-Stelle scheint davon auszugehen. Denn sie macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, das psychiatrische Gutachten lasse keine Beurteilung hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes zu (vgl. Urk. 9 S. 9). Dass dem so ist, liegt in der Natur der Sache, doch wird allein deshalb der Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen.

4.3    Für die umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs beziehungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, genügt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ nicht. Notwendig hierfür sind weitere, somatische Abklärungen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es hierfür keiner polydisziplinären Begutachtung bedarf. Da der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt ist, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second opinion gleich. Die IV-Stelle wird deshalb somatische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Mit Vorteil wird sie den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutachten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Facharzt für notwendig halten, werden entsprechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Prozedere mag unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben hat. Indessen besteht entgegen des beschwerdeführerischen Antrags kein Anlass, konkret anzuordnen, in welchen Disziplinen die somatischen Abklärungen zu erfolgen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2014 aufgehoben wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger