Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00358




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war ab dem 1. April 2008 in einem Vollzeitpensum als Junior Order Operator bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/17). Am 5. Dezember 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine am 4. Oktober 2008 durchgeführte Herzoperation (Kunstherz) zufolge Herzinsuffizienz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juni 2009; Urk. 6/23) mit Verfügung vom 11. September 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100%) ab Juli 2009 zu (Urk. 6/29).

1.2    Im August 2010 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/39) und tätigte erneut Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Am 19. August 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) bestehe (Urk. 6/58).

1.3    Im Oktober 2012 eröffnete die IV-Stelle wiederum ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/60 f.). Am 21. Januar 2013 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 29. Januar bis 31. Juli 2013 gewährt werde (Urk. 6/66). Am 21. Januar 2013 wurde eine Zielvereinbarung zur Arbeitsvermittlung geschlossen (Urk. 6/69). Am 29. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da es nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6/84). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Januar 2014; Urk. 6/106) setzte die IVStelle mit Verfügung vom 3. März 2014 die ganze Rente  auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung - auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 [= Urk. 6/110]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe über sechs Monate im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme erfolgreich eine Bürotätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz absolviert. Eine Anstellung sei nicht zustande gekommen, weil es nicht die geeignete Stelle gewesen sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht gebessert und stabilisiert habe. Seit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgegangen werden. Das Ressourcenprofil umfasse eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeit). Die angestammte Tätigkeit könne als angepasste Tätigkeit angesehen werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge für die Aufgabe am Telefon nicht mehr über die geforderten Ressourcen und Fähigkeiten, weshalb er in der freien Wirtschaft keine Chance auf eine Anstellung habe und zwar auch nicht in einem 50%-Pensum. Er habe nervlich stark gelitten während der Wartezeit auf ein Spenderorgan und nach diversen Suizidversuchen und Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Auch habe er regelmässige Arzttermine, welche zeitlich nur schwer mit einer regelmässigen Tätigkeit koordinierbar seien. Seine allgemeine körperliche Verfassung verschlechtere sich zudem, und der Alterungsprozess des Körpers sei beschleunigt. Die Augen hätten sich zudem ebenfalls verschlechtert (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Mitteilung vom 19. August 2011, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde (Urk. 6/58). Zu diesem Zeitpunkt waren für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die nachfolgenden Arztberichte massgebend:

3.1.2    Im Bericht der Z.___ vom 9. November 2010 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome seit 2010 (ICD-10 F 32.2) bei Differentialdiagnose einer durch Prednison induzierten depressiven Episode und nach mehreren Suizidversuchen (X-Diagnosen) aufgeführt. Daneben wurden auch diverse Z-Diagnosen erwähnt sowie die somatischen Diagnosen einer sonstigen sekundären Hypertonie bei Status nach Herztransplantation sowie einer chronischen Niereninsuffizienz, aktuell Kreatininwert im Normbereich (Urk. 6/45/7 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Hyperurikämie ohne Zeichen von entzündlicher Arthritis oder tophischer Gicht sowie eine akute Gastroenteritis vom 12. bis 16. August 2010 erwähnt (Urk. 6/45/8).

Im Bericht wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach der Herztransplantation unter der Medikation (insb. Prednisongabe) depressiv geworden. Es seien vier Suizidhandlungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe nach Aussage des behandelnden Psychiaters Schwierigkeiten mit der Akzeptanz eines „fremden Organs“ gehabt. In diesem Sinne habe er eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) auf dem Boden einer vermutlich bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.30) entwickelt. Trotz hochfrequenter psychotherapeutischer Betreuung und ambulanter Anbindung an das Tageszentrum Löwenstrasse sei es im Verlauf des letzten Jahres vor Eintritt in die Klinik zu den genannten mehrfachen suizidalen Handlungen gekommen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer bereits von März bis Mai 2010 in der A.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 6/45/9).

Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. Juli bis 13. Oktober 2010 attestiert (Urk. 6/45/8). Die Ärzte gingen aber davon aus, dass bei gutem Verlauf ab Anfang 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein sukzessiver Einstieg zu 21 Stunden pro Woche realisierbar wäre (Urk. 6/45/13).

3.1.3    Im Bericht vom 22. Dezember 2010 von Prof. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie des C.___, wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/47/1):

- Orthotope Herztransplantation am 28. September 2009 wegen schwerer dilatativer Kardiomyopathie seit 1999

- rezidivierende schwere depressive Episoden mit wiederholten Suizidversuchen seit 2009

- wiederholte Grand-mal-Anfälle seit dem 7. November 2008

- arterielle Hypertonie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Niereninsuffizienz, Gicht, Anämie, Allergie auf Metolazon und ein Status nach Thrombose der V. jugularis interna genannt (Urk. 6/47/1).

Prof. B.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit der Herztransplantation vom 28. September 2009 weiterhin in reduziertem Allgemeinzustand. Die psychische Problematik stehe aber im Vordergrund. Bei der letzten Endomyokardbiopsie vom 25. November 2010 sei eine leichte zelluläre Abstossungsreaktion nachgewiesen worden. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer kardial kompensiert. Als kaufmännischer Angestellter sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Möglicherweise könne ein langsamer Arbeitseinsatz (zu Beginn im Umfang von 10 %) versucht werden in einer geschützten Umgebung mit psychiatrischer Begleitung (Urk. 6/47/2 f.).

3.1.4    Im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2011 wurde als Diagnose ein Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2) bei rezidivierender depressiver Störung seit Anfang 2010 aufgeführt. Dr. D.___ führte aus, seit Mai 2011 sei es zu einer psychischen Stabilisierung mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit gekommen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 2 Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstätte möglich. Bei weiterer gesundheitlicher Stabilisierung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/56).

3.2

3.2.1    Im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren sind im Wesentlichen die folgenden Arztberichte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers massgebend:


3.2.2    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin am C.___, stellte in ihrem Bericht vom 16. August 2013 (Urk. 6/100) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie als Differentialdiagnose einen Status nach schwerer Anpassungsstörung mit anhaltend depressiver Verstimmung und wiederholten Suizidversuchen im Zeitraum vor und nach der Herztransplantation 2009 bis 2011. 

Dr. E.___ hielt im Bericht sodann fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. September 2011 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Bereits vor diesem Zeitpunkt habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert. Es sei keine stationäre Behandlung mehr notwendig geworden. Er habe über lange Zeit in einer psychiatrisch betreuten Arbeitsstätte der Z.___ mitgearbeitet. Er habe sich einen eigenen Haushalt aufbauen können und sei daran, wieder einen normalen Alltag zu finden. Mittlerweile habe er auch seinen Führerausweis wiedererlangt, welchen er in Zeiten der emotionalen Dekompensation habe abgeben müssen. Aktuell lägen keine psychiatrischen Befunde vor. Aufgrund der schwerwiegenden Ereignisse in der Vergangenheit seien sie übereingekommen, die psychiatrische Behandlung mit weiten Zeitabständen zwischen den Terminen fortzusetzen. Eine psychopharmakologische Medikation habe der Beschwerdeführer aktuell nicht. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es werde bei allen Patienten, die über längere Zeit schwer psychisch krank gewesen und aus dem Arbeitsprozess über Jahre ausgeschieden seien, empfohlen, dass der Wiedereinstieg graduiert und stundenweise mit Unterstützung erfolge, da bessere Erfolgsaussichten bestünden. Der Beschwerdeführer habe bis Anfang des Jahres 2013 in einer psychiatrisch-betreuten Arbeitsstätte stundenweise gearbeitet, wozu er in der Lage gewesen sei. Danach habe er im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV in einem Betrieb im Bürobereich gearbeitet. Dies habe ihres Wissens im Rahmen von 50 % gut funktioniert. Sie gehe also davon aus, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % eine Tätigkeit mit mittelmässiger Leistungsfähigkeit ohne ausgeprägte belastende Situationen und grossen Zeitdruck gut bewältigen könne (Urk. 6/100/2 f.).

3.2.3    Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Oberärztin am C.___, hielt im Bericht vom 18. Oktober 2013 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen fest (vgl. E. 3.1.3) und führte aus, seit der Transplantation zeige sich ein mehr oder weniger stabiler kardialer Verlauf. Medikamentös werde er immunsuppressiv mit Prednison, Imurek und Sandimmun behandelt. Des Weiteren bestehe eine Herzinsuffizienz-Therapie. Gestört werde der Beschwerdeführer durch die tophöse Gichtarthropathie mit rezidivierenden Gichtschüben und Gelenkschmerzen, weshalb Allopurinol verabreicht werde. Aktuell berichte der Beschwerdeführer über eine unveränderte Leistungsfähigkeit ohne relevante Einschränkung im Alltag. Zwei Stockwerke könne er problemlos hochsteigen. In der Ebene könne er auch längere Strecken hinter sich bringen. Er betreibe einmal wöchentlich circa eine Stunde Nordic Walking. Auch gehe er täglich mindestens eine halbe Stunde spazieren. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit einer leicht gebesserten Leistungsfähigkeit. Die Prognose sei grundsätzlich gut, aber abhängig von potentiellen Komplikationen im Rahmen einer Herztransplantation (akute Abstossungsreaktion, Infektionen unter Immunsuppression sowie Graftarthropathie). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in 1-3monatlichen Kontrollen mittels Endomyokardbiopsie (Urk. 6/100/1 ff.).

Des Weiteren hielt Dr. F.___ fest, seit einem Monat arbeite der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % im Büro an einem geschützten Arbeitsplatz, jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr über fünf Tage verteilt. Diese Arbeit vermöge der Beschwerdeführer problemlos zu bewältigen. Aus kardiologischer Sicht sei das aktuelle Pensum von 50 % in einem Büro (administrative Arbeit) sinnvoll und dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine Steigerung des Pensums sei momentan nicht zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt und ermüde schneller (Urk. 6/102/4).


4.

4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass vom Zeitpunkt der Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente (Mitteilung vom 19. August 2011; Urk. 6/58) bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. März 2014 offensichtlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die schwere depressive Symptomatik (E. 3.1.2), welche bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im letzten Revisionsverfahren im Vordergrund gestanden hatte, ist mittlerweile gänzlich remittiert (E. 3.1.4 und 3.2.2), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde. Sodann wurde auch aus kardiologischer Sicht ein erfreulicher Verlauf mit einer leicht gebesserten Leistungsfähigkeit beschrieben (E. 3.2.3). Die Verbesserung des Gesundheitszustands trat überdies während den Eingliederungsmassnahmen zu Tage, zumal der Beschwerdeführer imstande war, einer Arbeitstätigkeit von 50 % im geschützten Rahmen nachzugehen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit ausgewiesen.

4.2    Sowohl die Psychiaterin Dr. E.___ als auch die Kardiologin Dr. F.___ gelangten übereinstimmend zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 50 % in einer administrativen Tätigkeit zumutbar. Sie begründeten dies aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise.

4.3    Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann die beschriebene administrative Tätigkeit jedoch nicht mit der angestammten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Junior Order Operator handelte es sich um einen technischen Fachsupport, der gegenüber Technikern, Servicepartnern und Internet Service Providern sichergestellt werden musste. Zu gewissen Zeiten konnte es dabei hektisch zu und her gehen (vgl. Fragebogen der Arbeitgeberin vom 23. März 2009; Urk. 6/17/8). Gerade eine solche Hektik ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht aktuell jedoch nicht zumutbar. Dr. E.___ erachtete eine Tätigkeit mit mittelmässiger Leistungsfähigkeit ohne ausgeprägte belastende Situationen und grossen Zeitdruck als bewältigbar (E. 3.2.2). Dr. F.___ bezog sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die aktuelle administrative Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (E. 3.2.3). Bei der von den Ärztinnen beschriebenen Tätigkeit handelt es sich somit um eine angepasste Tätigkeit (in der Administration ohne grossen Leistungs- und Zeitdruck).

4.4    

4.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


4.4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4.3    Gemäss Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin betrug der Jahreslohn des Beschwerdeführers im Jahr 2009 im Gesundheitsfall Fr. 68‘958.50 (Urk. 6/17/3). Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88bis Abs. 2 IVV grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2014 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2136 [2009] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer). beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 somit Fr. 71670.--.

4.4.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Abzustellen ist angesichts der kaufmännischen Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers auf den Lohn im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anforderungsniveau 3, womit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘804.-- für Männer auszugehen ist (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Ziff. 45-96). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor III) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2150 [2010] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) ergibt sich ein Jahreseinkommen bei einem 50 %-Pensum von Fr. 37486.-- (Fr. 5‘804.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5 : 2150 x 2220).

Der Beschwerdeführer ist seit der Organtransplantation immunsupprimiert und damit für Krankheiten anfälliger. Er ist zudem in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt und ermüdet schneller. Hinzu kommt, dass er keinem grossen Leistungs- und Zeitdruck ausgesetzt werden sollte. Das Leistungsprofil ist folglich erheblich eingeschränkt, insbesondere vor dem Hintergrund der an Arbeitnehmer im Anforderungsniveau 3 gestellten Ansprüche. Ein leidensbedingter Abzug ist somit am oberen Rande anzusiedeln.

Das Invalideneinkommen beträgt daher unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs von 25 % Fr. 28‘115.-- (Fr. 37486.-- x 0.75).

4.4.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 71670.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 28‘115.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 43555.--, was einem Invaliditätsgrad von 60.77 %, gerundet 61 %, entspricht.

4.5    Der Beschwerdeführer kann demzufolge eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung beanspruchen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern ist, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2014 dahingehend abgeändert wird, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro