Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00361




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1960 geborene X.___, mit Hochschulabschluss der philosophischen Fakultät der Universität Y.___ (Urk. 8/7/2) und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1998 und 2001), arbeitete von April 1992 bis Ende 1998 im Umfang von 80 bis 100 % als Ko-Leiterin des Dienstes P.___ (P.___) und Projektverantwortliche bei der Z.___ (Urk. 8/41/11-13) sowie, nach kürzeren Arbeitsverhältnissen und einer Phase der Arbeitslosigkeit, ab Januar 2003 in einem 70 %-Pensum als Projektleiterin beim A.___ (Urk. 8/41/14). Im Oktober 2009 meldete sie sich wegen einer im April 2009 diagnostizierten Brustkrebserkrankung, starker Schmerzen, permanenter Müdigkeit und psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 8/4, Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mitteilung vom 6. November 2009 (Urk. 8/14) Kostengutsprache für eine einseitige Brustprothesenversorgung. Hingegen verneinte sie den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/35), was unangefochten blieb.

1.2    Nachdem die Versicherte ihre Stelle beim A.___ per Ende Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 8/41/14), bezog sie erneut Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/48/1) und arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern teilzeitlich als Sprachlehrerin (Urk. 8/49-50, Urk. 8/58). Im Juli 2013 ersuchte sie unter Hinweis auf chronische Müdigkeit und psychische Probleme nach Brustkrebserkrankung abermals um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/40, Urk. 8/42). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/60, Urk. 8/65/1-2, Urk. 8/71) lehnte die IV-Stelle das Begehren der Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 26. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 und Zusprache einer Rente, eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen betreffend „Fatigue nach Krebserkrankung“. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer gesamtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung verursacht worden ist, fällt in den Geltungsbereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein verselbstständigtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a; vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, 2010, S. 24 und 27 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3).

1.4    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d; ferner etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 und 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweigernden Entscheid damit, dass anhand der objektiv-klinischen Sachlage ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei. Die vorhandenen Störungen seien auf eine psychosoziale Belastungssituation (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung der Mutter, Arbeitspensum von 150 %, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensuche, Paarproblematik, Trennung) und damit auf einen invaliditätsfremden Faktor zurückzuführen (Urk. 2, Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, laut Einschätzung ihres Psychiaters liege unter anderem ein anhaltender Erschöpfungszustand beziehungsweise eine Fatigue nach Brustkrebserkrankung im Jahr 2009 vor, wobei nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 139 V 346) angenommen werden müsse, dass aufgrund des Krebsleidens und der in der Folge aufgetretenen tumorassoziierten Fatigue eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass einzig psychosoziale Belastungsfaktoren für den anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung verantwortlich seien und dieser keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirke. Allenfalls hätte sie weitere medizinische Abklärungen zu diesem Krankheitsbild anordnen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.    

3.1    Dr. med. B.___, Chefarzt Frauenklinik Spital C.___, stellte im undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/51) die Diagnose eines Mammakarzinoms rechts, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 und bis auf weiteres (Tumornachsorge) behandelt werde. Die aktuelle Medikation umfasse Tamoxifen 20 mg/d. Zur Arbeitsfähigkeit liess er sich im Einzelnen nicht vernehmen.

3.2    Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, am 7. August 2013 (Urk. 8/56), aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte körperliche Arbeiten. Es bestehe jedoch ein Status nach invasiv-duktalem Mammakarzinom rechts, wobei die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung im Jahr 2009 psychisch stark belastet sei und fachärztliche Hilfe in Anspruch nehme. Diesbezüglich sei auf die Einschätzung der involvierten gynäkologischen und psychiatrischen Fachärzte abzustellen.

3.3    Der die Beschwerdeführerin ab März 2012 behandelnde Dr. med. E.___, Oberarzt Psychiatriezentrum C.___, F.___, nannte in seinem Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 8/57) an die Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1):

- Anhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion im Rahmen psychosozialer Belastungen (ICD-10 F43.2)

- zeitweise Zustandsbild einer mittelgradigen depressiven Episode bei anamnestisch früheren depressiven Episoden (ICD-10 F33.1)

- ausgehend nach Krebserkrankung zirka Ende 2009, deutlich verschlechtert und anhaltend seit Trennung vom langjährigen Ehepartner im März 2012

- Anhaltender Erschöpfungszustand / Fatigue nach Krebserkrankung seit zirka Ende 2009

- Krebserkrankung bei Status nach Mammakarzinom und Ablatio 2009

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin/Sprachlehrerin bestehe ab 17. April 2013 bis auf weiteres eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 4 Ziff. 1.7). Zuvor sei bereits im Jahr 2012 mit Unterbrüchen eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Umfang bescheinigt worden. Für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung ihre Tätigkeit im reduzierten Pensum wahrgenommen habe und kein Attest ausgestellt worden sei, werde die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls im Rahmen von 40 bis 50 % eingeschätzt (S. 4 Ziff. 1.6). Retrospektiv werde abgesehen von noch früheren depressiven Episoden davon ausgegangen, dass diese Angaben ab dem Jahr 2009 Geltung hätten und es im Frühjahr 2012 im Rahmen einer Paarproblematik zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sei (S. 6 unten).

    Im Bericht vom 23. September 2013 (Urk. 8/62/2-5) zuhanden des Krankentaggeldversicherers konstatierte Dr. E.___ bei leicht modifizierter Diagnosestellung, im Vordergrund stehe der anhaltende psychophysische Erschöpfungszustand (S. 2 Ziff. 3 f.). Mittel- bis längerfristig sei durchaus eine gewisse Besserung des Zustandsbildes denkbar; wahrscheinlich hänge dies davon ab, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, gewisse Belastungssituationen nachhaltig zu bewältigen. Zudem könnten somatische Faktoren nach der Krebserkrankung eine Rolle spielen, was er weniger gut abschätzen könne (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin stosse als Lehrkraft mit einem Pensum von zirka 50 % regelmässig an ihre Belastungsgrenze. Die geschätzte Arbeitsunfähigkeit liege aktuell bei 40 bis 60 %, wobei eine relevante Besserung derzeit nicht in Sicht sei (S. 3 Ziff. 6).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, führte in der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/89 S. 4 f.) aus, gemäss den vorliegenden Arztberichten seien die Einschränkungen geistig-seelischer Art. Es komme zu Erschöpfungs- und Überforderungsgefühlen, affektiver Labilität und emotionalen Krisen. Es handle sich um leichte Einschränkungen von Konzentration und Anpassungsfähigkeit sowie um mittlere Einschränkungen der Belastbarkeit. Das Auffassungsvermögen sei nicht eingeschränkt. Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Der im Bericht von Dr. E.___ vom 11. Juli 2013 (richtig: 19. August 2013) beschriebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass eine Anpassungsreaktion im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren üblicherweise nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führe. Allenfalls sei die Prüfung der Überwindbarkeit durch den Rechtsdienst empfohlen.

    Ergänzend hielt Dr. G.___ am 15. Februar 2014 (Urk. 8/72 S. 2) fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 23. September 2012 zeige zahlreiche psychosozial belastende Faktoren (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung der Mutter, de facto 150 %-Arbeitspensum, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensuche, Paarproblematik, Trennung). Als Diagnose werde wiederum eine anhaltende Anpassungsstörung im Rahmen psychosozialer Belastungen genannt. Unabhängig vom sehr fraglichen Vorliegen einer relevanten Tumorfatigue würden hier die psychosozialen Sachverhalte überwiegen.

4.

4.1    Das Bundesgericht befasste sich in BGE 139 V 346 (Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013) mit der Cancer-related Fatigue (CrF) und äusserte sich dazu wie folgt (E. 3.2-3.4):

„3.2 Krebsbedingte Fatigue ist ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andauern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus. Bei der CrF können diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein. So besteht Evidenz für metabolische Ursachen, endokrinologische und neurophysiologische Veränderungen und Cytokine. Chemo- und radiotherapeutische Behandlungsschemata scheinen eine Rolle zu spielen, wobei der Toxizität der Behandlung selbst, wie auch der Akkumulation zerstörter Tumorzellprodukte ätiologische Bedeutung zukommt. Diskutiert wird auch die These, dass die Energieanforderungen durch die Tumorerkrankung oder durch die Begleitsymptomatik einen Einfluss haben oder die möglicherweise durch den Tumornekrosefaktor mitbedingte Verminderung der Skelettmuskelmasse eine Rolle spielen kann (BRUMMER/FLADUNG/CONNEMANN, Tumorassoziierte Fatigue, Onkologische Welt 5/2011 S. 223 ff.; HEIM/FEYER, Das tumorassoziierte Fatigue-Syndrom, Journal Onkologie 1/2011 S. 42-47). Es werden verschiedene pathophysiologische Faktoren diskutiert und bei der häufig stark verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit als Ursachen vornehmlich Veränderungen in kortikalen und spinalen Zentren der Sensomotorik wie auch solche des muskulären Erregungs- und Energiestoffwechsels beschrieben (HORNEBER UND ANDERE, Tumor-assoziierte Fatigue, Epidemiologie, Pathogenese, Diagnostik und Therapie, Deutsches Ärzteblatt, 109 9/2012 S. 161-171).

3.3 Ursachen und Entstehung der CrF sind demnach nach derzeitigem Forschungsstand nicht ganz geklärt. Es besteht in der medizinischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex sind und, wie dargelegt, somatische, emotionale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielen. Die CrF kann  auch wenn zugrunde liegende internistische oder psychiatrische Erkrankungen behandelt worden sind in 30 bis 40 % noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Diese (hier vorliegende) chronische Fatigue wird in Zusammenhang gebracht mit der Krankheitsverarbeitung oder langfristigen Anpassungsproblemen. Sie wird aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störungen des Stoffwechsels oder der psychovegetativen Selbstregulation des Körpers gesehen.

3.4 Definitionsbedingt tritt diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störungen findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome (CFS; ICD10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, wenngleich die CrF noch nicht als eigene Krankheitsentität Eingang in die ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) gefunden hat. Es bestehen aber von der Fatigue-Coalition definierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien (HEIM/FEYER, a.a.O., S. 42).

Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden.“

4.2    

4.2.1    Es trifft mit der Beschwerdegegnerin zwar zu, dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren aktenkundig sind. Gleichermassen geht indes aus den Akten hervor, dass im Rahmen der im April 2009 diagnostizierten Brustkrebserkrankung und deren Therapie verschiedene Symptome einer tumorassoziierten Fatigue auftraten. Bereits in der Erstanmeldung vom Oktober 2009 (Urk. 8/8 S. 7 Ziff. 6.2) gab die Beschwerdeführerin nebst der Brustkrebserkrankung starke Schmerzen, permanente Müdigkeit und psychische Probleme als gesundheitliche Beeinträchtigung an. Damit einhergehend wurde im Bericht der Frauenklinik des H.___ vom 14. März 2010 festgehalten (Urk. 8/19/1-4 S. 2 Ziff. 1.7), dass sie sich müde und antriebsschwach fühle. Sodann berichteten die Ärzte der I.___, Psychiatrische Poliklinik am H.___, am 14. April 2010 (Urk. 8/23/5-9), dass  wie immer bei onkologischen Patienten psychische Symptome manifest seien, welche sich von körperlichen Symptomen beziehungsweise von onkologischen Begleiterscheinungen nur schwer abgrenzen liessen (Müdigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, S. 1 unten). Die geklagte anhaltende Müdigkeit werde hauptsächlich als typische Tumorfolge respektive als tumorassoziierte Fatigue gedeutet (S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6), welche – wie auch die leichten kognitiven Defizite oftmals auch nach Verschwinden der psychischen Symptome im engeren Sinne fortbestehe und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Schliesslich wurde eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit auch bereits damals hausärztlicherseits bestätigt (Urk. 8/39). Gemäss den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ergangenen Arztberichten bestehen die Symptome einer Cancer-related Fatigue auch weiterhin. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ (E. 3.3 hiervor) zu verweisen, welcher auf einen im Vordergrund stehenden anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung schloss und dies auch mit der im Bericht an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/62/2-5 S. 2 unten) leicht modifizierten Diagnosestellung hervorhob.

4.2.2    Soweit der RAD-Arzt von einer „sehr fraglichen“ Tumorfatigue ausging (E. 3.4 hiervor), ist dieser Standpunkt nicht begründet und demzufolge auch nicht nachvollziehbar. Zudem kommt dem Entstehungsgrund des zu beurteilenden Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu und ist einzig massgebend, ob ein verselbstständigtes psychisches Leiden vorliegt, weshalb eine Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf eine psychosoziale oder soziokulturelle Mitursache der psychischen Erkrankung verneint werden kann (E. 1.3 hiervor). Dies gilt umso mehr, als sich die tumorassoziierte Fatigue gerade durch ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren somatischer, emotionaler, kognitiver und nicht zuletzt auch psychosozialer Art auszeichnet (E. 4.1 hiervor). Mit dem Hinweis von Dr. G.___ auf eine überwiegend psychosoziale Komponente des Leidens der Beschwerdeführerin ist es daher nicht getan. Im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von RAD-Berichten (E. 1.6 hiervor) kann demzufolge auf die Einschätzung des Dr. G.___ vom 7. Oktober 2013 und 15. Februar 2014 nicht abgestellt werden. Da auch die Berichte der involvierten Ärzte keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue im Rahmen einer externen fachkundigen Begutachtung abkläre und hernach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 346 (E. 4.1 hiervor) über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.3    Bei diesem Ergebnis kann zumindest einstweilen offenbleiben, ob – mit der Beschwerdegegnerin – die Arbeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin als angestammte Tätigkeit angesehen werden kann. Zu bemerken bleibt sodann, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/35) verneint wurde. Daher wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren haben und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen ist (vgl. E. 1.5 hievor).


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 2‘200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter