Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00362




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ war vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2010 als Gruppenleiter Recherchen bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Juni 2010, Urk. 13/7). Am 16. Juni 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung eine starke depressive Symptomatik mit Angstzuständen nannte (Urk. 13/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 28. Juni 2010, Urk. 13/9), holte Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 28. Juni 2010, Urk. 13/8) von PD Dr. phil. A.___, Psychotherapeutin SPV/FSP, (undatierter, am 16. Juli 2010 bei der IV-Stelle eingegangener Bericht, Urk. 13/10) sowie von med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 14. Juli 2010, Urk. 13/11) ein und gab beim C.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 1. Juli 2011 von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 13/26). Nachdem die SWICA Gesundheitsorganisation, bei welcher X.___ krankentaggeldversichert war, der IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2011 hatte zukommen lassen (Urk. 13/33/8-31), stellte die IV-Stelle dieses dem C.___ zur Stellungnahme zu (Urk. 13/34). Dr. E.___ nahm am 14. November 2011 Stellung (Urk. 13/36). Am 25. April 2012 auferlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne seiner Schadenminderungspflicht, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einschliesslich Psychopharmakotherapie zu unterziehen und von Cannabis abstinent zu sein (Urk. 13/51). Mit Mitteilung vom 11. Mai 2012 setzte die IV-Stelle X.___ in Kenntnis, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 13/54). Am 14. September 2012 bestätigte PD Dr. phil. A.___ zuhanden der IV—Stelle, dass X.___ sich einer psychotherapeutischen Behandlung mit Psychopharmaka unterziehe und seit August 2011 anhaltend abstinent von Cannabis sei, und attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/64). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2012 in Aussicht, X.___ ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 13/68). Dagegen erhob die Y.___, Pensionskasse, Einwand und beantragte, es sei der Beginn der Invalidenrente vor dem 1. Januar 2011 anzusetzen, eventualiter sei festzustellen, dass keine Invalidität bestehe (Einwand vom 22. November 2012, Urk. 13/75, und ergänzende Begründung vom 12. Dezember 2012, Urk. 13/80). Die IV-Stelle gab daraufhin bei PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 18. Februar 2013, Urk. 13/83), welches am 8. April 2013 erstattet wurde (Urk. 13/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. November 2013, Urk. 13/104, und Einwand von X.___ vom 30. November 2013, Urk. 13/107, bzw. vom 13. Januar 2014, Urk. 13/109) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2014 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 26. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab Januar 2011 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiladung der Pensionskasse der Y.___ zum Verfahren, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Am 19. August 2014 reichte die Beschwerdegegnerin Akten ein (Urk. 15 und Urk. 16/1-2), was dem Beschwerdeführer am 8. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.



2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    

2.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/8):

- Prellung Hinterkopf, Commotio cerebri, 18. April 2007

- posttraumatische Belastungsstörung im Verlauf (ICD-10 F43.1)

- Commotio cerebri und Prellung linke Schulter am 21. Januar 2008

- Höhenminderung von C6, Differentialdiagnose ältere Kompressionsfraktur durch Hyperlordosierung

    Beim Beschwerdeführer bestünden eine verminderte Belastbarkeit, eine rasche Erschöpfung der Konzentration sowie Halswirbelsäulen- und Kopfschmerzen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, in welchem Umfang müsse sicher psychiatrisch, allenfalls auch rheumatologisch genauer abgeklärt werden. Seines Erachtens sei physisch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer mindestens 75%igen Leistungsfähigkeit gegeben.

3.2    PD Dr. phil. A.___ führte mit undatiertem Bericht, welcher am 16. Juli 2010 bei der Beschwerdegegnerin einging, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/10):

- mittelschwere narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) seit 19-jährig

- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.20) seit 19-jährig

- mittelschwere depressive Episode wegen chronischer Belastungssituation

    Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei vermindert leistungsfähig. Ab September 2010 könne mit einer 40- bis 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gerechnet werden. Die Prognose könne als ausreichend günstig beurteilt werden.

3.3    Med. pract. B.___ nannte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/11):

- mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mindestens seit Januar 2010

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.20) seit 2009

- schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) seit 1994

    Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne etwa ab August 2010 mit einer Wiederaufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit gerechnet werden.

3.4    Dr. D.___ und Dr. E.___ vom C.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/26/19):

- mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens Januar 2010 (ICD-10 F33.11)

- Angst- und Panikstörung, bestehend seit mindestens Januar 2010 (ICD-10 F41.0)

- narzisstische Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jahren (ICD-10 F60.8)

- Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend seit 18. April 2007 (ICD-10 F43.1)

- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, bestehend seit etwa 1993 (ICD-10 F12.1)

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten nannten sie einen Status nach Halswirbelsäulendistorsion im April 2007 bei leichter linkskonvexer Skoliose.

    Seit Januar 2010 bestehe als Bankangestellter bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, da aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, der Angst- und Panikstörung, dem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung und zugrunde liegender Persönlichkeitsstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erhöhte Verantwortung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 zu 50 % zugemutet werden (Urk. 13/26/19-20).

3.5    Dr. F.___ führte in seinem zuhanden der SWICA Gesundheitsorganisation verfassten Gutachten vom 11. Mai 2011 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Entsprechend attestierte er dem Beschwerdeführer auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/33/30).

3.6    Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 14. November 2011 zum Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 13/36), dieses sei aufgrund der eindeutig vorliegenden psychopathologischen Symptomen nicht nachvollziehbar. Es lägen eindeutig Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung und einer Angst- und Panikstörung vor. Es liessen sich auch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und ein wiederholter Gebrauch von Cannabinoiden erheben. Er halte an seiner im Gutachten vom 1. Juni (richtig: Juli) 2011 festgehaltenen Einschätzung fest.

3.7    PD Dr. phil. A.___ berichtete der SWICA Gesundheitsorganisation am 20. Dezember 2011 zusammen mit Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie hielten dabei als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode wegen chronischer Belastungssituation (ICD-10 F32.11) und eine mittelschwere narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) fest. Der Beschwerdeführer möchte seine Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht mehr aufnehmen. Er leide an schweren Konzentrationsstörungen, sei schnell erschöpft und müde. Momentan arbeite er in einem Fitness-Zentrum. Er sei in dieser Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Der Grund, weshalb er zurzeit nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, seien seine schweren depressiven Verstimmungen (Urk. 13/39).

3.8    PD Dr. phil. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 14. September 2012 mit, der Beschwerdeführer absolviere seit dem 7. Januar 2010 eine psychotherapeutische Behandlung bei ihr. Diese besuche er regelmässig. Er unterziehe sich seit Juni 2012 einer Psychopharmakotherapie mit dem Medikament Deprivita. Seit August 2011 sei er anhaltend abstinent von Cannabis. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurzeit auf 50 % (Urk. 13/64).

3.9    PD Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 8. April 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/87):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)

- bei zugrundeliegender depressiv-narzisstischer neurotischer Störung (ICD-10 F34.1/F48.9)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43) (bestehend zwischen April 2007 und Januar 2012)

- Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) (bestehend zwischen April 2007 und November 2012)

    In der angestammten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 65%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings fühle sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr in der Lage, in den Bankenbereich zurückzukehren, um dort eine Stelle anzunehmen, wie er sie früher innegehabt habe. Er verbinde die dortigen Arbeiten mit sehr viel Belastung und Druck, auch habe er dort tägliche Panikattacken und eine Exazerbation seiner depressiven Symptome erlebt, so dass dieser Berufsbereich für ihn persönlich nicht mehr in Frage komme. Aus neutraler fachärztlicher Sicht sei dies nachvollziehbar, denn eine Re-Exposition in einem solchen Rahmen würde einer gewissen Re-Traumatisierung gleichkommen. Daher sei die Angabe der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wenn hiermit die Arbeit in einer Bank gemeint sei, eine rein theoretische. In einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 65%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/87/18).

    Betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärte PD Dr. G.___, es sei kaum möglich, die verschiedenen Zeiträume genau aufeinander abzustimmen und für den Zeitraum vor seiner Untersuchung eine vollumfänglich konklusive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Vor allem auch deshalb nicht, weil die ihm vorliegenden Vorakten aus psychiatrischer Sicht zum Teil zu doch sehr unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gelangt seien. So könne er mit einziger Sicherheit mitteilen, dass die von ihm attestiere Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt bestehe (Urk. 13/87/19).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 2). Mit dieser Würdigung wich sie von den Einschätzungen der in ihrem Auftrag begutachtenden Psychiater Dr. E.___ (E. 3.4 und E. 3.6) und PD Dr. G.___ (E. 3.9) ab. Dies ist grundsätzlich zulässig. Sache der (begutachtenden) Mediziner ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

4.2

4.2.1    Dr. E.___ diagnostizierte in seinem zusammen mit dem Orthopäden Dr. D.___ verfassten Gutachten vom 1. Juli 2011 aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens Januar 2010 (ICD-10 F33.11), eine Angst- und Panikstörung, bestehend seit mindestens Januar 2010 (ICD-10 F41.0), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jahren (ICD-10 F60.8), einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend seit 18. April 2007 (ICD-10 F43.1) und einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, bestehend seit etwa 1993 (ICD-10 F12.1) und attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht seit etwa Januar 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teamleiter in einer Bank eine 30%ige und für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Urk. 8/26/14 und Urk. 8/26/16; vgl. E. 3.4).

4.2.2    PD Dr. G.___ erklärte in seinem Gutachten zu der von Dr. E.___ – wie auch von med. pract. B.___ (E. 3.3) und PD Dr. phil. A.___ (E. 3.2 und E. 3.7) - diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung, dass diese nie gründlich diskutiert und begründet worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.8 kaum. Es brauche bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung immer auch einen gewissen querulatorischen, rechthaberischen Aspekt. Dieser fehle beim Beschwerdeführer. Auch in seiner Untersuchung habe der Beschwerdeführer keinerlei interaktionelle Schwierigkeiten gezeigt, was auf jeden Fall vorgelegen hätte, würde es sich um eine regelrechte narzisstische Persönlichkeitsstörung handeln. Es ergäben sich auch weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Hinweise, dass an den bisherigen Arbeitsstellen, auch nicht an der aktuellen, je irgendwelche interaktionellen Schwierigkeiten beziehungsweise Probleme mit den Beziehungsgestaltungen aufgetreten seien. Dies seien gute Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer könne auf sublimiertere Abwehrmechanismen zurückgreifen, als dies bei Persönlichkeitsstörungen der Fall wäre. Dies sei auch in seiner Untersuchung deutlich geworden (Urk. 13/87/16). Diese Ausführungen von PD Dr. G.___ sind schlüssig und stimmen mit den Akten überein, wurde die Diagnose narzisstische Persönlichkeitsstörung doch weder von Dr. E.___ noch von med. pract. B.___ noch von PD Dr. phil. A.___ je begründet.

4.2.3    Betreffend die von Dr. E.___ weiter diagnostizierte Angst- und Panikstörung, bestehend seit mindestens Januar 2010 (ICD-10 F41.0) fällt auf, dass weder die von Januar bis Juni 2010 den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin med. pract. B.___ (E. 3.3) noch die Psychotherapeutin PD Dr. phil. A.___, welche den Beschwerdeführer ab Dezember 2009 betreute, je eine entsprechende Diagnose gestellt haben (E. 3.2, E. 3.7 und E. 3.8). Dr. E.___ begründete seine Diagnosen nicht konkret, sondern er führte im Wesentlichen lediglich an, dass (seit dem Überfall) wiederholt auftretende Angst- und Panikattacken, gekennzeichnet durch Herzrasen, Zittern, Atemnot, Schweissausbrüchen und Kribbelparästhesien bestünden (Urk. 13/26/34). Es gilt denn auch zu beachten, dass gemäss ICD-10 die Panikstörung nicht als Hauptdiagnose verwendet werden soll, wenn der Betroffene bei Beginn der Panikattacken an einer depressiven Störung leidet (vgl. Weltgesundheitsorganisation, H. Dilling/W. Mombour/M. H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage 2014, S. 198). Unter diesen Umständen sind die Panikattacken wahrscheinlich sekundäre Folge der Depression. Dr. E.___ diagnostizierte – wie dargelegt – eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), deren Beginn er wie auch denjenigen der Angst- und Panikstörung auf spätestens Januar 2010 festsetzte. Die Diagnose Angst- und Panikstörung ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als diese Diagnose nicht auf objektiv-eigenen ärztlichen Feststellungen von Dr. E.___ beruht.

4.2.4    Dr. E.___ führte unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestehend seit 18. April 2007 an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung die Arbeitsfähigkeit weiterhin einschränken soll, schliesst sich aus der Diagnose doch, dass im Berichtszeitpunkt keine entsprechende Erkrankung mehr vorlag (vgl. Urk. 13/87/18).

4.2.5    Betreffend die von Dr. E.___ gestellte Diagnose mittelgradige depressive Störung mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11) gilt es zu beachten, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2) und – wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat – invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich um ein von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. E. 2.2.2) und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2).

    Der Beschwerdeführer war von Dezember 2009 bis Februar 2013 bei PD Dr. phil. A.___ in Behandlung. Danach wechselte er zu I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie SBAP. Von Januar bis Juni 2010 liess er sich zudem von med. pract. B.___ behandeln. Der Beschwerdeführer wurde bisher einzig mit Deprivita (Johanniskrautpräparat) behandelt (vgl. Urk. 13/10, Urk. 13/11, Urk. 13/26/30, Urk. 13/64, Urk. 13/87/10 und Urk. 13/87/19). Von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, kann bei der vom Beschwerdeführer gemachten Therapie, insbesondere angesichts der ausschliesslichen medikamentösen Behandlung mit Deprivita, nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2). Es gilt denn auch zu beachten, dass sich durch die psychotherapeutische Behandlung offenbar eine Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. G.___, in den letzten Jahren sei es vorzu immer etwas bergauf gegangen. Gefühle der Freude seien möglich, sie würden nicht allzu lange anhalten, doch immerhin seien sie wieder da. Auch dauerten die depressiven Phasen nicht mehr so lange an wie früher, sondern vielleicht zwei bis drei Stunden am Stück. Sein Antrieb sei manchmal leicht beeinträchtigt, nicht aber, wenn er arbeite (Urk. 13/87/11).

    Hinzu kommt, dass die Feststellungen von Dr. E.___ – wie auch diejenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (vgl. E. 4.5 und E. 4.6) – darauf schliessen lassen, dass das psychische Beschwerdebild wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt ist. So wies Dr. E.___ – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich im Januar 2010, als seine Frau ihn verlassen habe, sehr schlecht gefühlt und Suizidgedanken gehabt habe (Urk. 13/26/11) - darauf hin, dass dieser die mittelgradige depressive Störung anfangs Januar 2010 bei zunehmenden exogenen Belastungen mit Partnerkonflikt, Trennung und inzwischen Scheidung sowie sozialen und finanziellen Belastungen entwickelt habe (Urk. 8/26/14). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Nach dem Gesagten ist die von Dr. E.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten.

4.2.6    Betreffend die von Dr. E.___ ebenfalls angeführte Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden, bestehend seit etwa 1993 (ICD-10 F12.1), gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität begründet, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

    Aus dem Gutachten von Dr. E.___ geht – wie dargelegt – kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden hervor. Der von Dr. E.___ angeführte schädliche Gebrauch von Cannabinoiden steht somit nicht in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, weshalb der Gebrauch der Cannabinoide ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen kann.

4.2.7    Nachdem Dr. D.___ auch aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben konnte (vgl. E. 3.4), was weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wurde, geht aus dem Gutachten der Dres. E.___ und D.___ vom 1. Juli 2011 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden hervor.

4.3    PD Dr. G.___ führte in seinem Gutachten vom 8. April 2013 (E. 3.9) als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) bei zugrundeliegender depressiv-narzisstischer neurotischer Störung (ICD-10 F34.1/F48.9) an. Betreffend diese Diagnose gilt das unter E. 4.2.5 Ausgeführte. Bei einer depressiven „Episode“ handelt es sich im Übrigen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es aus rechtlicher Sicht am Krankheitscharakter fehlt. Daran ändert nichts, dass sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist. Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3).

    Insbesondere auch die Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. G.___ gemacht hat, lassen nicht darauf schliessen, dass seit der Begutachtung durch Dr. E.___ (Juni 2011) ein
anhaltender mittelgradiger depressiver Zustand bestanden hat. Ausserdem
geht – auch - aus diesen Angaben hervor, dass das Beschwerdebild weiterhin massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren geprägt ist. Der Beschwerdeführer berichtete nämlich, dass er aktuell dadurch betroffen sei, dass sich seine zweite Ehefrau von ihm trennen werde, weil sie genug von seinen Problemen habe. Es sei ihm eine Zeitlang in seiner Grundstimmung doch besser gegangen, als er im Januar 2012 seine aktuelle Ehefrau kennengelernt habe. Dann habe aber die Y.___ im Herbst 2012 die ausstehenden Schulden wieder geltend gemacht, und es hätten dann die Probleme mit der Ehefrau begonnen, und seither gehe es ihm wieder schlechter (Urk. 13/87/10).

    Sodann wurde der Beschwerdeführer – wie erwähnt – auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. G.___ (März 2013) psychopharmakologisch bloss mit Deprivita behandelt. Dies, obwohl im Gutachten des C.___ vom 1. Juli 2011 nebst einer konsequenten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung eine ausreichend dosierte antidepressive Medikation empfohlen worden war (Urk. 13/26/20).

    Demnach geht auch aus dem Gutachten von PD Dr. G.___ kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden hervor.

4.4    Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 28. Juni 2010 betreffend Arbeitsfähigkeit auf vorzunehmende psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen. Er attestierte dem Beschwerdeführer jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1; Urk. 13/8), weshalb aus seinem Bericht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hervorgeht.

4.5

4.5.1    PD Dr. phil. A.___ führte in ihren Berichten (E. 3.2, E. 3.7 und E. 3.8) als Diagnosen mit Auswirkungen an: mittelschwere narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.20) und mittelschwere depressive Episode wegen chronischer Belastungssituation.

4.5.2    Wie dargelegt (E. 4.2.2) führte PD Dr. G.___ in schlüssiger Weise aus, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Bei der Berichterstattung von PD Dr. Phil. A.___ fällt hinsichtlich Persönlichkeitsstörung auf, dass sie zwar die Diagnose mittelschwere narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) stellte, sie aber dem Beschwerdeführer (zumindest) zunächst trotzdem eine günstige Prognose stellte (E. 3.2 und Urk. 13/39/3).

4.5.3    Betreffend die Diagnose mittelschwere depressive Episode wegen chronischer Belastungssituation kann grundsätzlich auf das oben ausgeführt verwiesen werden (vgl. E. 4.2.5). Zusätzlich zu beachten gilt, dass gemäss Bericht von PD Dr. phil. A.___ und Dr. H.___ vom 20. Dezember 2011 die Scheidung und Trennung von den Kindern und grosse finanzielle Schwierigkeiten Auslöser für die erneute depressive Episode des Beschwerdeführers waren (Urk. 13/39/2).

4.5.4    Hinsichtlich der Diagnosen schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und von Alkohol (ICD-10 F10.20) fällt auf, dass PD Dr. phil. A.___ diese Diagnose zwar im undatierten, am 16. Juli 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (E. 3.2), jedoch nicht mehr in den Berichten vom 20. Dezember 2011 (E. 3.7) und vom 14. September 2012 (E. 3.8) erwähnte. Hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Würdigung dieser Leiden kann auf das oben betreffend die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden ausgeführte verwiesen werden (E. 4.2.6).

4.5.5    Nach dem Gesagten wird die Würdigung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. war, durch die Berichte von PD Dr. phil. A.___ nicht in Frage gestellt.

4.6    Med. pract. B.___ nannte mit Bericht vom 14. Juli 2010 dieselben Diagnosen wie PD Dr. phil. A.___, wobei sie bei der mittelschweren depressiven Episode nicht anführte, dass diese wegen einer chronischen Belastungssituation bestehe (E. 3.3). Med. pract. B.___ erklärte jedoch, dass eine depressive Entwicklung durch Verschuldung und „unstimmige Arbeit“ entstanden sei. Hierbei handelt es sich ebenfalls um psychosoziale Faktoren. Es kann im Übrigen betreffend sämtliche Diagnosen auf das oben Ausgeführte (E. 4.5) verwiesen werden, wobei es anzufügen gilt, dass med. pract. B.___ dem Beschwerdeführer nicht nur eine gute Prognose stellte, sondern auch explizit auf den sekundären Krankheitsgewinn durch eine Berentung verwies (Urk. 13/11/2).

4.7    Dr. F.___ konnte in seinem Gutachten vom11. Mai 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen (E. 3.5). Sein Gutachten stellt daher die Würdigung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht in Frage.

4.8    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Stiftung Pensionskasse der Y.___ zum Verfahren beizuladen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, machte mit Honorarnote vom 16. September 2015 einen Aufwand von 11 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von 91.25 geltend (Urk. 18). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung eines massgebenden Stundenansatzes von Fr. 200.-- für die bis 31. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen und eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 ist Rechtsanwältin Stephanie Schwarz – wie beantragt – mit Fr. 2‘708.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen Fr. 2‘708.55 ([10,25 x Fr. 200.-- + 1,6667 x Fr. 220.-- + Fr. 91.25] x 1,08).

5.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2‘708.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler