Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00363




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 7. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 6. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Schwäche der rechten Seite nach einer am 5. Juni 2008 erfolgten Auffahrkollision bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/6/111). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/1-3, Urk. 7/8-10, Urk. 7/16, Urk. 7/28) ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 7/6, Urk. 7/11-12, Urk. 7/17) bei. Die von der SUVA erbrachten gesetzlichen Leistungen wurden per 1. Juni 2009 eingestellt (Urk. 7/68/10-11). Am 30. März 2010 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für zwei Computerkurse (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 7/55) wurde die Berufsberatung abgeschlossen.

1.2    Mit Vorbescheid vom 10. November 2011 (Urk. 7/60) stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2011 Einwände, da er sich im Mai 2011 bei einem Treppensturz unter anderem am Handgelenk verletzt habe (Urk. 7/61). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation (Urk. 7/6568, Urk. 7/70, Urk. 7/74-75, Urk. 7/79, Urk. 7/81) erneut ab und erliess am 26. Juli 2013 einen weiteren Vorbescheid (Urk. 7/85), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/98, Urk. 7/106 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 26. Juli 2013 fest und sprach dem Versicherten rückwirkend eine befristete ganze Rente von September 2011 bis Ende Juni 2013 zu.


2.    Der Versicherte erhob am 27. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihm auch nach Ende Juni 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2015 (Urk. 15) auf das Einreichen einer Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis).

    Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei, was - unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn - zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % geführt habe (S. 3 f.). Im September 2011 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Dem Beschwerdeführer sei weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im April 2013 allerdings verbessert und seitdem sei ihm eine angepasste Tätigkeit wiederum in einem Pensum von 100 % zumutbar. Dies ergebe einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 29 %. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer somit für die Zeit von September 2011 bis Ende Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass im April 2013 eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten sei (S. 3). Seit April 2012 bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige, bildgebend nachgewiesene Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Es sei von einem Dauerschaden auszugehen. Dr. Y.___ erwarte keine spontane Verbesserung der Situation, habe aber leider keine Stellung zu den Auswirkungen dieser zusätzlichen Schädigung auf die Arbeitsfähigkeit genommen. Die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ seien zu undifferenziert (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte auf die Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht abgeklärt. Es werde beantragt, dass die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk und am rechten Beckenkamm sowie insbesondere auch die Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil fachärztlich sowie gutachterlich abgeklärt werden (S. 5).

    Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen – daran fest, dass den Berichten von Dr. Z.___ kein Beweiswert zugemessen werden könne.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Die Ärzte der A.___ informierten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/8/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2008 bis 5. Februar 2009. Als Diagnose führten sie auf (S. 1):

- Unfall vom 5. Juni 2008: frontale Auffahrkollision als Beifahrer; Primärdiagnose: Halswirbelsäulen (HWS) – Distorsion (Quebec Task Force) QTF Klassifikation II

- zervikovertebrales Syndrom

- Spannungskopfschmerz

- lumbovertebrales Syndrom

    Die Ärzte gaben an, dass eine erhebliche Symptomausweitung habe beobachtet werden können. Die Resultate des physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen durch das wiederholte Hantieren von sehr schweren Lasten zu hoch seien (S. 1). Eine andere (mindestens) mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Es sei derzeit nicht von einer erheblichen psychischen Störung auszugehen (S. 2). Die körperliche Untersuchung habe eine geringgradige Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der gesamten HWS gezeigt. Die paravertebrale Muskulatur und der Oberarm des Musculus trapezius seien noch deutlich verspannt. Die Beweglichkeit der HWS sei jedoch in allen Richtungen frei, endgradig etwas schmerzhaft. Auch die Lendenwirbelsäule (LWS) sei von der Beweglichkeit her vollkommen unauffällig. Grob neurologisch sei der Beschwerdeführer ebenfalls unauffällig (S. 6).

3.2    Am 11. Mai 2009 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie. In seinem Bericht (Urk. 7/68/3738) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer sowohl klinisch in allen relevanten Fachrichtungen als auch bildgebend ausführlich abgeklärt worden sei. Eine traumatisch bedingte Läsion habe nicht dokumentiert werden können. Anlässlich des stationären Aufenthaltes in der A.___ habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung beobachtet werden können. Bald ein Jahr nach dem Unfall sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen (S. 2).

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juni 2009 (Urk. 7/16) ein zervikovertebrales sowie ein lumbovertebrales Syndrom und ein Spannungskopfweh, bestehend seit dem Unfall vom 5. Juni 2008 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unklar (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/65/6) eine Scaphoidfraktur im mittleren Drittel aufgrund eines Treppensturzes am 31. Mai 2011. Bisher sei keine Therapie erfolgt. Er appliziere eine Unterarmscaphoidschiene, welche für sechs Wochen getragen werden solle.

    Mit Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/65/7) informierte Dr. C.___, dass in der Zeit der Ruhigstellung keinerlei Veränderung eingetreten sei, so dass er ein operatives Vorgehen für nötig erachte. Die Operation zur Scaphoidrekonstruktion mit Beckenspongiosa und Beckenspan werde am 5. September 2011 im Spital D.___ erfolgen.

3.5    Dr. C.___ informierte mit Bericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/65/9) über die gipsfreie CT-Untersuchung am 13. Oktober 2011. Diese zeige leider einen Ausbruch des Fragments sowie eine Zusammensinterung der mit der Schraube fixierten delead (richtig: delayed) union und der Spongiosaplastik. Für eine nochmalige Fixation erfolge das Anlegen eines Unterarmscaphoidgipses für vier Wochen. Falls dann ein Durchbau vorhanden sei, so wäre eine Schraubenentfernung und eine Abtragung des exostotischen Fragments nötig.

3.6    Mit erneutem Bericht vom 22. November 2011 (Urk. 7/65/10) führte Dr. C.___ aus, dass der Spongiosablock beziehungsweise der kortikale Anteil davon ausgebrochen und die Scaphoidrekonstruktion zusammengesintert sei. Dadurch habe sich der Kopf der HCS-Schraube in das Trapezium eingebohrt. Zudem habe sich eine erneute progressive Scaphoidpseudarthrose entwickelt. In dieser Situation sei eine erneute Scaphoidrekonstruktion nötig. Diese erfolge am 5. Dezember 2011 stationär im Spital D.___.

3.7    Dr. Z.___ gab mit Bericht vom 15. Januar 2012 (Urk. 7/66) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2003 behandle und die letzte Kontrolle am 21. November 2011 erfolgt sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, Status nach Unfall am 5. Juni 2008

- invalidisierende Schmerzen Handgelenk rechts, Status nach Sturz am 31. Mai 2011, Status nach Scaphoidrekonstruktion rechts am 5. September 2011

    Dr. Z.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, das heisse 8 Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 1.7).

3.8    Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/75/8-9) als Diagnose einen Status nach fehlgeschlagener Scaphoidpseudarthrose-Operation rechts mit ausgebrochener Herbertschraube und geborstenem kortikospongiösem Knochentransplantat auf und berichtete unter anderem, der Beschwerdeführer habe am 22. Januar 2012 einen erneuten Unfall mit Traumatisierung des rechten Handgelenkes erlitten (S. 1 unten). Aufgrund der heutigen Untersuchung und der zur Verfügung stehenden Angaben über den Vorzustand könne keine objektiv erfassbare Schädigung durch das erneute Handgelenkstrauma vom 22. Januar 2012 festgestellt werden. Es sei eine Reoperation mit Schraubenentfernung und Spongiosaplastik des Scaphoides notwendig (S. 2).

3.9    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, F.___, Rheumaklinik, gab mit Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 7/67/5-7) an, dass der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 15. März 2012 ambulant behandelt worden sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- persistierende Handgelenksschmerzen bei Status nach Scaphoidfraktur rechts

- multilokuläre Enthesiopathien

    Dr. E.___ führte weiter aus, dass er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der HWS, welche zu belastungsabhängigen Beschwerden mit Exazerbation bei vermehrter HWS-Endstellung führen könnten. Da das genaue Arbeitsbild in der bisherigen Tätigkeit nicht bekannt sei, sei der Einfluss darauf zurzeit nicht zu eruieren. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer diesbezüglich aber zu 100 % arbeitsfähig. Weiter bestünden intermittierend Enthesiopathien bei muskulärer Verspannung/Überlastung. Diese könnten physiotherapeutisch sowie mittels nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) angegangen werden und würden nicht zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung führen. Aufgrund der Scaphoidfraktur, Schraubenlockerung und persistierenden mechanischen Schmerzen sei die rechte Hand zurzeit nicht in einem manuell-fordernden Beruf einzusetzen. Hier sei eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen. Weitere Informationen seien vom Handchirurg einzuholen (S. 2 Ziff. 1.7).

3.10    Im Operationsbericht vom 30. März 2012 (Urk. 7/79/6-7) führte Dr. Y.___ aus, dass er die vollständig gelockerte und ins STT-Gelenk hineinragende Herbertschraube entfernt habe. Weiter habe er die breite Pseudarthrose-Zone und das avitale Knochenmaterial ausgeräumt sowie das Scaphoid mittels exakt zurecht geschnitzten kortikospongiösem Span vom rechten Beckenkamm und Ergänzung durch eingebrachte Spongiosachips stabilisiert (S. 1).

3.11    Dr. Z.___ beantwortete am 22. Mai 2012 (Urk. 7/70) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen in dem Sinne, dass hinsichtlich des Schwächeanfalls vom Mai 2011 keine anderen als die orthopädischen und rheumatologischen Abklärungen erfolgt seien. Es gebe keine anderen relevanten Gesundheitsschäden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.

3.12    Dr. Y.___ gab mit Bericht vom 21. August 2012 (Urk. 7/74) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2012 bis auf weiteres behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- Scaphoidfraktur rechts, Unfall am 5. Juni 2008 (richtig: 31. Mai 2011)

- Schleudertrauma HWS, Rückentrauma (5. Juni 2008)

- traumatisierte Scaphoid-Pseudoarthrose rechts bei Treppensturz am 5. Juni 2008 (richtig: 31. Mai 2011)

- Traumatisierung rechte Hand, rechte Hüfte, HWS, Ende Dezember 2011 (auf Zebrastreifen von Auto angefahren)

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei noch leicht eingeschränkt und es bestünden belastungsabhängige Schmerzen. Eine manuelle Arbeit sei noch nicht möglich. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, hänge nebst den Handgelenksproblemen von den anderen Diagnosen ab (S. 2 f. Ziff. 1.7). Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könnte, verneinte Dr. Y.___ in Bezug auf das Handgelenk (S. 3 Ziff. 1.9).

3.13    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/75/5) informierte Dr. Y.___ über den erfolgreichen Verlauf nach der vorgenommenen Pseudarthrose-Operation des Scaphoides rechts. Er gab weiter an, dass sich nun Karpaltunnelbeschwerden bemerkbar gemacht hätten und die klinischen Karpaltunneltests positiv seien.

    Mit erneutem Bericht vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/75/1-4) gab Dr. Y.___ an, dass eine Befunderhebung nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer keine Termine mehr wahrgenommen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 25. Mai bis 31. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Zu den weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen sei (S. 2 ff.).

3.14    Dr. Z.___ gab mit Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 7/79/1-4) an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kühlanlagenmonteur seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).

3.15    Mit Bericht vom 25. April 2013 (Urk. 7/81/6-7) informierte Dr. Y.___ über den am 24. April 2013 erfolgten Untersuch des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen auf (S. 1):

- persistierende Scaphoid-Pseudarthrose rechts nach Pseudarthrose-Operation mittels kortikospongiösen Span vom Beckenkamm und Herbertschraube

- Abrissfraktur am rechten Beckenkamm nach zweimaliger Spongiosa-Entnahme, mit instabilem Knochenfragment und Desinsertion des Tensor fasciae latae und des Sartorius

    Der postoperative Verlauf scheine weitgehend ungestört, abgesehen von einem Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto am 20. April 2012. Der Beschwerdeführer habe beim Ausführen einer Drehbewegung mit Belastung auf dem rechten Bein einen Knall und akute Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes verspürt. Seither bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Eine am 13. Februar 2013 erfolgte MRIUntersuchung des rechten Beckenkammes habe eine Abrissfraktur gezeigt. Ein 2–3 cm grosses Knochenfragment vom Beckenkamm sei etwa um 5 cm nach caudal verschoben. Der sehnige Ursprung des Musculus tensor fasciae sei abgerissen. Zusammen mit dem Knochenfragment sei auch der Ursprung des Musculus sartorius nach distal disloziert. Im Bereich der Abrissstelle am Beckenkamm fänden sich entzündliche und ödematöse Veränderungen. Erschwert werde die Beurteilung dadurch, dass der Beschwerdeführer noch an Diskushernien L3/4 und L4/5 leide. Gemäss einem MRI-Befund vom 13. Februar 2013 bestünde jedoch keine radikuläre Nervenkompression (S. 1).

    Die Beschwerden dauerten schon seit einem Jahr an und es zeige sich keine Besserungstendenz. Daher habe er dem Beschwerdeführer eine Revisionsoperation empfohlen, wobei wahrscheinlich das abgerissene Knochenfragment entfernt werden müsse. Mit dem Handgelenk gehe es angesichts der ursprünglich desperaten Situation erstaunlich gut. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden. Radiologisch zeigten sich zwar degenerative Veränderungen im Radiokarpalgelenk. Das Scaphoid sehe jedoch konventionell radiologisch konsolidiert aus (S. 2).

3.16    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 24. Juli 2013 an, der Beschwerdeführer sei ab Juni 2008 in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Februar 2009 (A.___) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden, wobei diese mittelschwer, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten sein sollte. Ab dem 5. September 2011 (Scaphoidfraktur) habe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit bestanden. Ab dem 27. Januar 2012 (Untersuch F.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit allerdings wiederum zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 29. März 2012 (Hand-OP) bis 14. April 2013 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 15. April 2013 (Dr. Z.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit müsse folgendes Belastungsprofil beachten: körperlich leicht ohne körperliche Zwangshaltungen insbesondere von Nacken und Rumpf, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten, die die rechte Hand stark fein- und grobmotorisch fordern, Meidung von schlagend stossend vibrierenden Krafteinwirkungen. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien nicht zu erwarten (Urk. 7/83 S. 6 f.).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur seit der frontalen Auffahrkollision am 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte lässt sich allerdings die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ab dem geltend gemachten Zeitpunkt der Verbesserung (April 2013) nicht abschliessend bestimmen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine Befristung der Rente vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

4.2    Für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab April 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin, dem RAD-Arzt Dr. G.___ folgend, auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 15. April 2013 (vorstehend E. 3.14), wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Demzufolge sei eine Verbesserung insoweit ausgewiesen, als der Beschwerdeführer seit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im September 2011 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (vorstehend E. 2.1).

    Aus dem Bericht von Dr. Z.___ lässt sich allerdings in Bezug auf die Scaphoid-Fraktur keine Verbesserung des Gesundheitszustandes herleiten, erachtete dieser doch bereits im Januar 2012 – unter Berücksichtigung dieses Befundes - den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit (vorstehend E. 3.7). Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Scaphoid-Fraktur ergeben sich einzig aus der Beurteilung durch Dr. Y.___. Dieser erwähnte in seinem letzten Bericht vom April 2013, dass es mit dem Handgelenk angesichts der ursprünglich desperaten Situation erstaunlich gut gehe. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden (vorstehend E. 3.15). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gab er allerdings nicht ab. Andere Einschätzungen der Auswirkungen der Scaphoid-Fraktur auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Dr. E.___ vom F.___ führte einzig aus, dass diesbezüglich noch eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen sei. Weitere Informationen seien vom Handchirurgen einzuholen. Dr. E.___ gab zwar an, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung betraf indessen nur die HWS-Beschwerden (vorstehend E. 3.9).

4.3    Weiter sind die Auswirkungen der Abrissfraktur am rechten Beckenkamm auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Zwar wurde der Bericht von Dr. Z.___ vom 15. April 2013 in Kenntnis der MRI-Untersuchung der rechten Hüftregion erstellt (vgl. Schreiben H.___ an Dr. Z.___ vom 13. Februar 2013, Urk. 7/79/5) und er führte diese auch in seinem Bericht als Diagnose auf. Er gab allerdings nicht an, weshalb diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sein soll. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Dr. Z.___ jeweils ohne nähere Begründung - bereits seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtete, rechtfertigt es sich nicht, für die Beurteilung einzig auf seine Einschätzung abzustellen. Andere Berichte, welche seine Einschätzung stützen würden, liegen nicht vor. So nahm insbesondere Dr. Y.___ keine Beurteilung vor, ob und inwiefern sich die Abrissfraktur am rechten Beckenkamm auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Er gab demgegenüber sogar an, dass sich keine Besserungstendenz zeige (vorstehend E. 3.15).

4.4    Auch die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk. 12) nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/1.1-1.5) lassen eine abschliessende Beurteilung der Sachlage nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beurteilung miteinbeziehen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).

    Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Berichten insbesondere keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergibt. Es geht lediglich hervor, dass die Ärzte der I.___ für den Monat Juli – und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht seit Juli 2014 (Urk. 13/1) - rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (vgl. Urk. 13/1.5 S. 2), wobei insbesondere auch keine Differenzierung zwischen bisheriger und adaptierter Tätigkeit vorgenommen wurde.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Mit Honorarnote vom 19. August 2015 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.4 Stunden (3.5 Stunden im Jahr 2014 und 3.9 Stunden im Jahr 2015) sowie Barauslagen von Fr. 66.-- geltend. Dies erscheint unter Beachtung der vorgenannten Kriterien als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit mit Fr. 1‘754.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'754.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski