Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00364 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2002 als Logistiker bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei er seit dem 29. Januar 2007 krankheitshalber nicht mehr arbeitete und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2007 gekündigt war, als er sich am 24. Juni 2007 bei einem Spaziergang das rechte Knie verdrehte (Unfallmeldung vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/128, und Kündigung vom 15. Mai 2007, Urk. 3). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen Status nach Patellaluxation vom 24. Juni 2007 bei ossärem Ausriss des medialen Retinaculums sowie aktuell Patellasubluxation und nahmen am 28. Juni 2007 eine Kniearthroskopie mit Kniegelenkstoilette, Arthrotomie, Knochenfragmententfernung im Bereich der medialen Patellaabgrenzung und Raffung des medialen Retinaculums vor (Operationsbericht vom 2. Juli 2007, Urk. 8/2/125-126). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für Heilbehandlungskosten und für Taggelder auf (Schreiben vom 18. Januar 2008, Urk. 8/2/73). X.___ konnte aufgrund der unfallbedingten Beschwerden die in Aussicht genommene Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG ab 13. August 2007 nicht antreten (Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2007, Urk. 8/2/116, und Telefonnotiz vom 3. Dezember 2007, Urk. 8/2/97). Am 20. Dezember 2007 unterzog sich X.___ im Spital Z.___ einer Mobilisation des Kniegelenks sowie Kniearthroskopie mit Arthrolyse rechts (Operationsbericht, Urk. 8/2/69-70). Am 14. Februar 2008 liess X.___, welcher seit dem 14. Januar 2008 bei der B.___ AG für ein Pensum von 100 % als Logistiker angestellt war, der SUVA melden, er sei am 30. Januar 2008 mit dem rechten Knie eingeknickt, wodurch ihm die Kniescheibe rausgesprungen sei (Schadenmeldung UVG, 8/2/61). Im Spital Z.___ wurde eine Kniedistorsion diagnostiziert (Bericht vom 25. Februar 2008, Urk. 8/2/55). X.___ war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig und die SUVA richtete weiter Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Telefonnotiz vom 28. März 2008, Urk. 8/2/44, Taggeldabrechnung, Urk. 8/2/141). Vom 30. April bis 4. Juni 2008 war X.___ in der Klinik C.___ hospitalisiert, welche neben den Kniebeschwerden auch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte (Austrittsbericht vom 11. Juni 2008, Urk. 8/11/4-14).
Am 23. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenzverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
Die Klinik C.___ führte am 26. September 2008 im Auftrag der SUVA eine berufliche Standortbestimmung durch (Bericht vom 9. Oktober 2008, Urk. 8/16). Am 8. April 2009 liess X.___ in der Klinik D.___ eine Hüftarthroskopie links vornehmen (Operationsbericht, Urk. 8/22/27). Die SUVA teilte X.___ mit Verfügung vom 10. August 2009 mit, dass sie die Taggelder per 10. August 2009 einstellen, für die medizinische Behandlung des rechten Knies aber weiterhin aufkommen werde (Urk. 8/22/2-4). Hiergegen erhob X.___ am 9. September 2009 Einsprache und beantragte, es seien weiterhin Taggelder auszurichten (Urk. 8/42/109-111).
Die IV-Stelle gab am 9. November 2009 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom G.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/26). Am 18. und am 22. Januar 2010 wurde X.___ in der Klinik D.___ erneut am rechten Knie operiert (Operationsberichte Urk. 8/42/79-80 und Urk. 8/42/77-78). Am 22. Dezember 2010 wurde zudem in der Klinik D.___ eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges durchgeführt (Urk. 8/42/4). Am 10. Mai 2011 erstatteten Dr. E.___ und Dr. F.___ ihr gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2. November 2010 erstelltes Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/48). Vom 2. bis 22. November 2011 war X.___ im Auftrag der SUVA zu einer stationären Standortbestimmung und Behandlung in der Klinik D.___ hospitalisiert (Berichte vom 30. Dezember 2011, 8/64/13-16). Die IV-Stelle gab am 13. März 2012 bei med. pract. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein weiteres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/66).
Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach die SUVA X.___ eine einer Einbusse der Integrität von 10 % entsprechende Entschädigung von Fr. 10‘680. zu und mit Verfügung vom 16. März 2012 hielt sie fest, dass sie X.___ für die Zeit vom 10. August 2009 bis 17. Januar 2010 Taggelder nachzahlen und ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2012 einstellen werde. Die Kosten für die von der Klinik D.___ für drei Monate verordnete Medizinische Trainingstherapie würden noch erbracht. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht (Urk. 8/67). Die SUVA wies die von X.___ am 5. April 2012 erhobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer angemessenen Invalidenrente beantragte, mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab (Urk. 8/71).
X.___ teilte der IV-Stelle am 8. November 2012 mit, dass er Ende Oktober 2012 eine Stelle zu einem 50%-Pensum angetreten habe (Urk. 8/80). Am 23. November 2012 erstatteten med. pract. H.___ und Dr. I.___ ihr Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/84; ergänzende Stellungnahme vom 17. Januar 2013, Urk. 8/88, auf Fragen vom 10. Dezember 2012, Urk. 8/85).
Die von X.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Mai 2012 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2013 ab (Prozess Nr. UV.2012.00126).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Juli 2013, Urk. 8/97, und Einwand vom 18. Juli 2013, Urk. 8/103) sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2010 und vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 eine ganze Rente zu. Von Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie ab August 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm bis Januar 2013 eine ganze und ab Februar 2013 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit von Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie von August 2011 bis Januar 2013 Anspruch auf eine ganze und ab Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik C.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 30. April bis 4. Juni 2008 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/11/4-14):
- Knie-Distorsion mit Patellaluxation rechts
- mediale Raffung und lateral Release bei Patellaluxation am 28. Juni 2007
- Arthrolyse und Mobilisation Knie rechts am 18. Dezember 2007
- MRI vom 7. Februar 2008: Hypoplasie des femoralen Gleitlagers und erhebliche Chondropathia patellae Grad 4 sowie bereits einsetzende arthrotische Veränderungen
- Restbeschwerden rechtes Knie
- Schlafapnoe
- leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
- Status nach Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf mediane Meniskusläsion im Januar 1994
Ein Jahr nach dem Unfall, bei welchem der Beschwerdeführer eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Patellaluxation erlitten habe, bestünden nach wie vor belastungsverstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie ein Flexions- und Kraftdefizit. Der Beschwerdeführer sei in Folge dessen im Alltag subjektiv noch stark eingeschränkt. Treppensteigen alternierend sei nur für einige Stufen unter starkem Abstützen am Geländer und Vorneigung der Körperlängsachse möglich. Da sich der Beschwerdeführer bei Austritt noch in der medizinischen Phase befinde, sei eine Zumutbarkeitsbeurteilung aktuell noch nicht möglich.
3.2 Med. pract. J.___, Oberarzt am K.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2009. Er hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/21):
- depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) seit ca. Januar 2008
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bestehend seit mindestens März 2007
- Status nach diversen Operationen am Handgelenk und im Knie nach degenerativen Veränderungen bzw. nach Unfall
- Schlafapnoesyndrom
Nach seiner Einschätzung bestehe seit dem letzten Eintritt in ihre ambulante Behandlung am 6. November 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Darüber hinaus habe vermutlich auch für die Zeit vom 30. Januar 2008 (vorletzter Eintritt in die ambulante Behandlung am L.___) bis Mai 2008 (bis dahin letzter Termin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Der Beschwerdeführer werde mit Citalopram 40 mg einmal täglich behandelt. Zuletzt sei Saroten 50 mg wegen zunehmenden Bedarfs an Schmerzmitteln und dadurch ausgeprägter Müdigkeit abgesetzt worden. Es hätten seit Anfang November 2008 sechs Behandlungsgespräche stattgefunden.
3.3 Mit Bericht vom 6. Oktober 2009 hielt med. pract. J.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin unter Nennung derselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. Februar 2009 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer halte die Termine, etwa einen Termin pro Monat, zuverlässig ein. Er werde mit Citalopram 40 mg behandelt (Urk. 8/24).
3.4 Dr. E.___ und Dr. F.___ vom G.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/48) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48/24):
- Femoroacetabuläres Impingement rechts
- Femoropatellararthrose und Status nach lateraler Patellafacettektomie im Januar 2010, Kniegelenksmobilisation und arthroskopische Arthrolyse im Dezember 2007 sowie Knochenfragmententfernung und Raffung des medialen Retinaculums nach Patellaluxation im Juni 2007 rechts mit Trochleadysplasie
- leichte femoropatelläre Inkongruenz links
- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden ohne somatisches Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2008 (ICD-10 F33.10)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 8/48/24):
- Hüftschmerzen nach arthroskopischem Labrum-Débridement, Pfannenradtrimmung, Retaillierung des Übergangs Kopfschenkelhals links im April 2009 bei femoroacetabulärem Impingement
- Senk-/Spreizfüsse
- Diabetes mellitus
- Schlafapnoe
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, bestehend von etwa Oktober 2007 bis Dezember 2007 (ICD-10 F43.21)
Als Lagerist sei der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2010 bestehe aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juli 2010 zu 60 % zugemutet werden. Gesamthaft habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/48/24-25). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Juli 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Vom 24. Juni 2007 bis Juni 2010 habe aus orthopädischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/48/9).
3.5 Nachdem in der Klinik D.___ am 22. Dezember 2010 - nach der gutachterlichen Untersuchung vom 2. November 2010 - eine Hüftarthroskopie rechts mit Débridement und Trimmung Pfannenrand 12.15 und Taillierung des Kopf-/Halsüberganges vorgenommen wurde, hielten PD Dr. med. M.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. N.___, Assistenzärztin, mit Bericht vom 17. Januar 2011 fest, dass bis zur ersten klinischen und radiologischen Kontrolle am 3. Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/42/2-3).
3.6 Mit Bericht vom 26. Mai 2011 erklärte med. pract. O.___, Assistenzarzt in der Klinik D.___, betreffend Hüftproblematik bestehe beim Beschwerdeführer ein Rehabilitationsdefizit. Hierzu sollte der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie zur Kräftigung der pelvitrochantären Muskulatur durchführen. Insgesamt zeige sich eine ähnliche Situation wie auf der Gegenseite. Die Gegenseite sei nun deutlich besser, daher erwarteten sie auch auf dieser Seite ein ähnliches Resultat. Med. pract. O.___ hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2010 bis 3. Februar 2011 fest (Urk. 8/52/7).
3.7 Am 28. Juni 2011 erklärte Dr. E.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten aufgrund der Operation der rechten Hüfte von Dezember 2010 verändere, bei gutem postoperativem Resultat könne von einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Idealerweise müsste der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach der Operation nochmals untersucht werden (Urk. 8/56).
3.8 Am 19. Dezember 2011 berichtete med. pract. J.___ der Beschwerdegegnerin, die psychiatrische Situation sei unverändert. Die Einschränkungen bei der Arbeit oder bei der häuslichen Tätigkeit entsprächen ebenfalls den Angaben seines letzten Berichtes. Eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass (ICD-10 F32.1) sei weiterhin vorhanden. Eine genaue Bestimmung der konkreten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sei mit den vorhandenen Daten nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei schon lange nicht mehr arbeitstätig. Entsprechende Leistungsdaten fehlten also. Nach Angaben über Tätigkeiten zu Hause sei ein anhaltendes Leistungsniveau über 50 % sehr unwahrscheinlich. Es dürfte, falls zuverlässige regelmässige Arbeitsleistung verlangt werde, eher deutlich darunter liegen (Urk. 8/63).
3.9 Nachdem der Beschwerdeführer vom 2. bis 22. November 2011 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, berichtete Dr. med. P.___, Oberärztin, der SUVA am 30. Dezember 2011 zu den Unfallfolgen (Urk. 8/64/13-14): Der Beschwerdeführer sei durch die Unfallrestfolgen am rechten Knie eingeschränkt für Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Gelenkbelastung der Knie einhergingen wie z.B. Tätigkeiten im Knien oder schweres und mittelschweres Heben und Tragen (mehr als 10 Kilogramm bis Lendenhöhe). Leichtes Heben und Tragen (bis 10 Kilogramm Lendenhöhe) sei nur gelegentlich möglich, nicht oft während einer hypothetischen 100%igen Arbeitstätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei unter Beachtung dieser Einschränkungen keine Tätigkeit vorstellbar, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr verrichten könnte. Allerdings sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden, welche wiederholt als mittelschwer beurteilt worden seien, trotz entsprechender Therapien von einer herabgesetzten Leistungsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer seit vier Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mit gegen Ende des stationären Aufenthaltes aufgetretener leichter Hypoglykämie bei vermehrter Insulinsensitivität unter vermehrter körperlicher Belastung seien Tätigkeiten, die auf Leitern oder in grösseren Höhen stattfänden oder Tätigkeiten, bei denen Entscheide unter extremem Zeitdruck getroffen werden müssten, nicht vorstellbar. Bei der bekannten sowie konventionell-radiologisch als auch im MRI dokumentierten Femoropatellararthrose sei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Endzustand erreicht.
3.10 Med. pract. H.___ und Dr. I.___ hielten in ihrem Gutachten vom 23. November 2012 (Urk. 8/84) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/84/14):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2)
- erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler Fehlentwicklung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F54) bei
- Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Patellaluxation am 24. Juni 2007
- CAM-Impingement beider Hüften mit residuellen Hüftschmerzen rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen nannten sie:
- unspezifische Knieschmerzen links und lumbovertebrale Schmerzen bei Fehlhaltung/Dekonditionierung
- Diabetes mellitus, insulinpflichtig
In der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer aufgrund des häufig notwendigen Gehens und Stehens seit dem 24. Juni 2007 nicht mehr arbeitsfähig. In einer vorwiegend sitzenden, teilweise wechselbelastenden Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit rheumatologisch medizinisch-theoretisch zumutbar. Aufgrund der Akten könne davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht dieser Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Austritt aus der Klinik C.___ zumutbar gewesen sein dürfte, in der Folge jeweils unterbrochen, durch vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeiten nach dem Knie-Eingriff am 22. Januar 2010 bzw. den Hüft-Arthroskopien beidseits 2009 und 2010. Unter Einbezug der psychiatrischen Situation mit der aktuell objektivierten Zustandsverschlechterung des depressiven Syndroms bestehe zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft. Diesbezüglich liege eine richtungsgebende Verschlechterung seit der psychiatrischen Untersuchung von November 2010 vor (Urk. 8/84/14-15 und Urk. 8/81/18).
Am 17. Januar 2013 erklärte med. pract. H.___ auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin, der psychiatrische Verlauf seit der gutachterlichen Untersuchung im November 2010 bis zur aktuellen fachärztlich psychiatrischen Begutachtung sei nicht dokumentiert, es lägen keinerlei verwertbare psychiatrische Stellungnahme/Berichte der zuständigen Behandler vor. Aufgrund der von ihm erhobenen Beschwerden-Anamnese, der Vorberichte der zuständigen Behandler und der aktuellen Untersuchungsbefunde gehe er im Rahmen seiner Beurteilung davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 8/88).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) von folgender Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: 24. Juni 2007 bis Juni 2010 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten, Juli bis November 2010 100%ige Arbeitsfähigkeit, Dezember 2010 bis April 2011 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und ab Mai 2011 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie stützte sich dabei betreffend 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2010 und Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2010 grundsätzlich auf das Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom G.___ vom 10. Mai 2011 (E. 3.4), wobei sie die attestierte psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant qualifizierte. Sie ging zudem davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers Logistiker ist und diese Tätigkeit den gemäss Gutachten festgehaltenen Einschränkungen angepasst ist.
4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Sache der (begutachtenden) Mediziner ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe Arbeits/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
4.3 Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. E.___ und Dr. F.___ (E. 3.4) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.4
4.4.1 Aus psychiatrischer Sicht attestierten Dr. E.___ und Dr. F.___ dem Beschwerdeführer seit etwa Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/48/22). Aus diagnostischer Sicht basierte diese Einschränkung auf einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa Januar 2008.
Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt, und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2).
Die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden ohne somati-sches Syndrom (ICD-10 F33.10) des Beschwerdeführers besteht unabhängig von einem Schmerzsyndrom. Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2007 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte antidepressive Medikation. Diese therapeutischen Massnahmen seien konsequent fortzusetzen und es könnte zusätzlich noch eine Intensivierung der antidepressiven Medikation empfohlen werden. Ausserdem seien verhaltenstherapeutische Massnahmen mit Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung zu empfehlen. Betreffend Prognose hielt Dr. F.___ fest, unter Fortsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten. Es sei medizinischtheoretisch eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 70 % bei vollem Stundenpensum und in angepassten Tätigkeiten von 80 % bei vollem Stundenpensum zu erwarten. Damit erscheine die Prognose derzeit günstig (Urk. 8/48/20-21). Dr. F.___ ging nach dem Gesagten davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers weiteren Behandlungen zugänglich war. Dies scheint schlüssig. Der Beschwerdeführer begann im März 2007 mit der psychiatrischen Behandlung bei med. pract. J.___ (vgl. Urk. 8/21, E. 3.2). Diese wurde in der Folge nicht ununterbrochen fortgeführt. So fand insbesondere von Mai bis November 2008 keine Behandlung statt (Urk. 8/21) und vermerkten die Ärzte der Klinik C.___ gestützt auf ihre Beobachtung während des gut einen Monat dauernden Aufenthaltes eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/11/4-5). Zwischen Februar 2009 und August 2009 hatte der Beschwerdeführer fünf Therapiesitzungen. Ab dem 14. August 2009 nahm der Beschwerdeführer zumindest bis am 6. Oktober 2009 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch (Urk. 8/24). Hieraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ noch nicht von einer Therapieresistenz der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, weshalb auch kein psychisch bedingter invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2).
4.4.2 Aus dem Gutachten von med. pract. H.___ und Dr. I.___ vom 23. November 2012 (E. 3.10) ergibt sich betreffend psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nichts anderes. Das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. H.___ basiert unter anderem auf seiner persönlichen Untersuchung vom 24. September 2012 (Urk. 8/84/1). Med. pract. H.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode, (ICD-10 F33.2) und eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler Fehlentwicklung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F54) und attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch erklärte er, dass noch ein aktivierbares Rehabilitationspotential für zumindest eine Teil-Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei er mit einem erschwerten Verlauf und einem Rehabilitationszeitraum von mindestens zwölf Monaten rechne (Urk. 8/84/13). Ab dem 21. Oktober 2012, das heisst weniger als einen Monaten nach der Untersuchung durch med. pract. H.___ arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2012, Urk. 8/83). Die von med. pract. H.___ attestiere Arbeitsunfähigkeit steht jedoch nicht nur im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer unmittelbar nach der Begutachtung ausgeübten Arbeitstätigkeit, sondern sie ist gestützt auf das Gutachten auch nicht nachvollziehbar. So führte med. pract. H.___ zwar Befunde an, es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er diese erhoben hat. Dies gilt beispielsweise für die erschwerte Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit (Urk. 8/84/10). Es ist nicht klar, ob med. pract. H.___ hierzu Testverfahren durchgeführt hat, ob diese Feststellung auf seiner eigenen Beobachtung beruht oder ob es bloss subjektive Angaben des Beschwerdeführers sind. Ausführungen hierzu wären insbesondere darum Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, da med. pract. H.___ betreffend Schmerzangaben eine Symptomausweitung feststellte (Urk. 8/84/10). Med. pract. H.___ erläutert in seinem Gutachten nicht, betreffend welcher konkreter Symptome bzw. Befunde im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. F.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb insbesondere eine schwere depressive Erkrankung nicht nachvollziehbar ist. Es fällt denn auch auf, dass med. pract. H.___ mit Stellungnahme vom 17. Januar 2013 erklärte, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/88). Med. pract. H.___ geht somit davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Begutachtung durch Dr. F.___ verschlechtert hat. Dem steht jedoch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. pract. J.___ entgegen, welcher mit Bericht vom 19. Dezember 2011 festgehalten hatte, dass die psychiatrische Situation – im Vergleich zum Oktober 2009 – unverändert sei, das heisst, er konnte nach November 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellen. Es liege weiterhin eine anhaltende depressive Störung im mittelgradigen Ausmass vor (E. 3.8). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von med. pract. H.___ hinsichtlich Ausmass der depressiven Episode nicht schlüssig ist und daher auch nicht aufzuzeigen vermag, dass es nach der Begutachtung durch Dr. F.___ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. H.___ weiterhin an einer depressiven Erkrankung mittelgradigen Ausmasses litt.
Die mittelgradige depressive Erkrankung war auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. H.___ weiterhin nicht invalidisierend. So hielt med. pract. H.___ in seinem Gutachten fest, er empfehle als nächsten Schritt die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik zur Etablierung einer Tagesstruktur, Optimierung der antidepressiven Psychopharmaka-Medikation und Durchbrechung der aktuell zu verzeichnenden dysfunktional limitierenden Fehlentwicklung ohne jede Alltagsstruktur im häuslichen Rahmen. Die vorgeschlagenen medizinischen Intensivierungsschritte seien aus psychiatrischer Sicht insofern zweckmässig, als ausgehend von der beschriebenen Therapieintensivierung in einem tagesklinischen Setting im Verlauf weitere rehabilitative Schritte mit zumindest der Perspektive der Wiedererlangung einer Teil-Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erfolgsversprechend möglich sein könnten. Die vorgeschlagenen Behandlungsschritte seien dem Beschwerdeführer möglich und könnten ab sofort in Koordination mit den ambulanten Behandlern eingeleitet werden (Urk. 8/84/13). Med. pract. H.___ ging nach dem Gesagten somit davon aus, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers grundsätzlich therapeutisch angehbar ist und noch nicht von einem resistenten Scheitern der Depressionstherapie gesprochen werden könne. Dies erscheint schlüssig, ist doch weder eine tagesklinische Behandlung noch ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik aktenkundig.
4.4.3 In Bezug auf erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54), gilt es zu beachten (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00892 vom 3. September 2015 E. 3.5.8), dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten hat, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Wie dargelegt, arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 21. Oktober 2012, das heisst knapp einen Monat nach der Untersuchung durch med. pract. H.___, in einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiter bei der Q.___ (Urk. 8/83). Gegenüber med. pract. H.___ erklärte er auf die Frage, was er noch machen könne: „Er könne liegen, seine persönliche Hygiene verrichten, sich anziehen und ‚solche Sachen`. Früher habe er noch im Haushalt geholfen, seit zwei Jahren mache er nichts mehr. Wenn für die Kinder etwas unbedingt nötig sei, versuche er es zu machen. Er mache aber nicht viel, er sei ‚einfach da`.“ Auf Nachfrage, welche Tätigkeiten er denn mit den Kindern mache, erklärte er, er sage den Kindern beispielsweise, wo das Essen für sie stehe. Mehr gehe nicht, er sei immer müde“ (Urk. 8/84/8). Diese vom Beschwerdeführer beschriebene praktische Handlungsunfähigkeit steht im Widerspruch zu seiner kurz darauf aufgenommenen Arbeitstätigkeit. Die von ihm gemachten Angaben sind somit nicht konsistent (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4). Es fällt denn auch auf, dass ausser med. pract. H.___ keiner der begutachtenden oder behandelnden Ärzte eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung diagnostizierte. Nach dem Gesagten ist eine invalidisierende Wirkung der von med. pract. H.___ diagnostizierten erschwerten Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) zu verneinen.
4.4.4 Aus den Berichten von med. pract. J.___ (E. 3.2, E. 3.3 und E. 3.8) geht ebenfalls keine invalidisierende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor, diagnostizierte er doch neben der depressiven Störung, mittelgradige Episode, (ICD-10 F32.1) lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Bei einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) handelt es sich um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.4.5 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine andauernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat.
4.5
4.5.1 Betreffend die Perioden 24. Juni 2007 bis Juni 2010 und Dezember 2010 bis April 2011 gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest – aus somatischer Sicht in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 2 und Urk. 1). Es geht aus den Akten nichts hervor, was der Beschwerdeführer hiergegen zu seinen Gunsten ableiten könnte (insb. E. 3.4 und E. 3.10). Betreffend die Periode Juli bis November 2010 und ab Mai 2011 geht die Beschwerdegegnerin, aus medizinscher Sicht unter Berufung auf Dr. E.___, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Beschwerdeführer, insbesondere unter Berufung auf Dr. I.___, von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus.
4.5.2 Wie ausgeführt (vgl. E. 4.3) erfüllt das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ die Voraussetzungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) berücksichtigte Dr. E.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl die Hüftbeschwerden rechts, nannte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit doch ein femoroacetabuläres Impingement rechts (E. 3.4; vgl. auch Urk. 8/48/8). Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in qualitativer Hinsicht keine weitergehende Einschränkung als Dr. E.___ (E. 3.7; Urk. 8/81/18). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht erklärte Dr. I.___, dass in einer angepassten Tätigkeit „eine mindestens 80%ige Arbeitstätigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar“ sei (Urk. 8/81/18). Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12). Dies bedeutet, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist, welche Arbeitstätigkeit einer versicherten Person mindestens noch zumutbar ist, sondern welche Arbeitstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch zumutbar ist. Dr. I.___ begründet in seinem Gutachten in keiner Weise, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sein soll, vollschichtig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen bzw. in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit zu erbringen. Da Dr. I.___ in seinem Gutachten festhält, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ Geltung hatte (vgl. Urk. 8/81/18) und er in seinem Gutachten keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festhält, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer grundsätzlichen – durch die jeweiligen operativen Eingriffe unterbrochene – 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.5.3 Aus den übrigen ärztlichen Berichten, insbesondere auch den Berichten von der Klinik D.___ (vgl. E. 3.6), geht nichts hervor, was die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde.
4.5.4 Betreffend Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 22. Dezember 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2011 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 2 S. 5). Nachdem dem Beschwerdeführer von den Ärzten der Klinik D.___ postoperativ lediglich bis 3. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und Dr. I.___ lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit postoperativ ausging (vgl. E. 3.10), kann der Beschwerdeführer hiergegen nichts zu seinen Gunsten einwenden.
4.6 Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten von Juni 2007 bis Juni 2010 und von Dezember 2010 bis April 2011 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Juli bis November 2010 sowie ab Mai 2011 in körperlich leichten, in temperierten Räumen auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (vgl. E. 3.4), auszugehen.
5.
5.1
5.1.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs. Gemäss dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 48 Abs. 2 IVG wurden die Leistungen grundsätzlich für die zwölf der Anmeldung vorausgegangen Monate entrichtet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich noch für sämtliche Anmeldungen bei der Invalidenversicherung Geltung, die im ersten Halbjahr 2008 erfolgt sind (BGE 138 V 475).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der bis am 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung bzw. inhaltlich unverändert in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung). Zu beachten bleibt, dass diese Bestimmung nur bei laufendem Rentenanspruch Anwendung findet. Bei Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente ist Art. 29bis IVV zu beachten, wonach bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, sofern der Invaliditätsgrad in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
5.1.2 Der Beschwerdeführer ist seit 24. Juni 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4). Er meldete sich am 23. Juni 2008 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Der hypothetische Rentenbeginn ist somit im Juni 2008.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes trat per Anfang Juli 2010 ein. Diese Verbesserung ist mit Wirkung per 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Die erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Dezember 2010 ist entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht erst per Februar 2011 wirksam, sondern mit Eintreten der wiederaufgelebten Erwerbsunfähigkeit, das heisst per Dezember 2010 (zur Berechnung bei der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV vgl. Entscheide des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006, E. 3.3 und I 792/06 vom 26. September 2007, E. 8.2).
5.2 Der Beschwerdeführer, welcher eine Lehre als Lagerist gemacht hatte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 1. August 1996, Urk. 8/19/25), schloss im Dezember 2006 die Weiterbildung zum dipl. Techniker HF Logistik erfolgreich ab (Diplom vom 15. Dezember 2006 Urk. 8/19/26). Im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Juni 2007 war er seit Juni 2002 bei der Y.___ GmbH als Logistiker angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis per 31. August 2007 gekündigt war (Urk. 8/2/128). Der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall vom 24. Juni 2007 am 13. August 2007 eine Stelle als Teamleiter Lager bei der A.___ AG angetreten. Er hätte dabei ihm Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 75‘400.-- (12 x Fr. 5‘800.-- + Fr. 5‘800.-- [Gratifikation]) erzielt (Urk. 8/2/116). Im Dezember 2007 schloss er mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag ab, gemäss welchem er ab 14. Januar 2008 als Logistiker angestellt wurde und Fr. 78‘000.-- (13 x Fr. 6'000.--) pro Jahr verdient hätte (Ur. 8/2/78-79). Für die B.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer nur für wenige Tage (vgl. Urk. 8/3/6).
Das Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 75‘400.-- hätte in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2008 einem Einkommen von Fr. 76‘626.55 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 118,7 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]), im Jahr 2010 einem solchen von Fr. 78‘821.40 (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 einem solchen von Fr. 79‘530.80 entsprochen (Fr. 75‘400.-- : 116,8 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]). Das bei der B.___ AG im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 78‘000.-- hätte im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 80‘234.20 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D]) und im Jahr 2011 von Fr. 80‘956.30 (Fr. 78‘000.-- : 118,7 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 1993, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, C]) entsprochen.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
5.3.2 Im Juni 2008 war der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Invalideneinkommen belief sich somit im Juni 2008 auf Fr. 0.--.
Ab Juni 2010 war der Beschwerdeführer in körperlich leichten, in temperierten Räumen auszuübenden Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend verrichtet werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.6). Die Tätigkeit als dipl. Techniker HF Logistik entspricht einer solchen Tätigkeit (vgl. http://www.berufsberatung.ch/DYN/1199.aspx?id=3201&searchabc=T). Ab Juni 2010 ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen, weshalb es ihm wieder möglich war, das zuletzt mit der A.___ AG bzw. mit der B.___ AG vereinbarte Einkommen zu erzielen, was per 30. September 2010 zur Rentenaufhebung führt (Invaliditätsgrad: 0 %).
Die im Dezember 2010 eingetretene Verschlechterung hatte ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- zur Folge. Die Rente lebt daher per 1. Dezember 2010 wieder auf (Invaliditätsgrad: 100 %).
Ab Mai 2011 war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb es ihm erneut möglich war, das mit der A.___ AG bzw. der B.___ AG vereinbarte Einkommen zu erzielen, was zur Rentenaufhebung per 31. Juli 2011 führt (Invaliditätsgrad: 0 %).
5.4Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze befristete Invalidenrente ab 1. Juni 2008 bis 30. September 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2011.
5.5Anzufügen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Techniker HF Logistik nicht mehr ausüben, und das Invalideneinkommen müsste gestützt auf das Einkommen gemäss Anforderungsniveau 4 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet und ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen werden, der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 bzw. August 2011 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Oktober 2010: [Fr. 80‘234.20 - Fr. 4'901.-- {Lohn gemäss LSE 2010} : 40 x 41,6 {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 x 0,85] : Fr. 80‘234.20 = 35 %; August 2011: [Fr. 80‘956.30 – Fr. 4'901.-- : 40 x 41,7 {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011; vgl. die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 9.2} x 12 : 100 x 101 {Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Basis 2010, Tabelle T1.1.10, Total} x 0,85] : Fr. 80‘956.30 = 35 %).
6.Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nicht erst seit 1. Februar 2011, sondern schon ab 1. Dezember 2010 wiederum Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis 31. Juli 2011 erwarb. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Diese teilweise Gutheissung gründet nicht in den beschwerdeweise vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Entscheid, sondern dem Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Infolge des geringfügigen Obsiegens (zwei Monatsbetreffnisse) ist daher von einer Parteientschädigung abzusehen.
7.Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2014 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2010 (und nicht erst ab 1. Februar 2011) bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler