Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00365




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 11. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1978 geborene X.___ war ab 2000 als Hilfsköchin im Restaurant Y.___ angestellt (Urk. 8/1 S. 1-4). Am 11. Juni 2003 stürzte sie in der Badewanne und zog sich eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion zu; am 23. September 2003 zog sie sich zudem einen Stromschlag an der rechten Hand zu (Urk. 8/47 S. 15). Die obligatorische Unfallversicherung (Swica) erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen und schloss den Leistungsfall per 31. Dezember 2005 mangels adäquater Kausalität ab (Urk. 8/10/9). Nachdem die Versicherte im März 2005 ihre Tätigkeit als Hilfsköchin hatte aufgeben ssen (Schliessung des Restaurants, Urk. 8/10/18), wurde sie im Juni 2005 zum ersten Mal Mutter (Urk. 8/1 S. 2).

    Im Zusammenhang mit persistierenden unfallbedingten Beschwerden meldete sich die Versicherte am 10. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 S. 5 ff.). Ab März 2006 half die Versicherte im Restaurant des Bruders in der Küche aus (ca. 20 %, Urk. 8/20). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 und Wirkung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/27, Urk. 8/29). Die Zusprache der Kinderrente erfolgte mit Verfügung gleichen Datums für die Zeit ab 1. Juni 2005 (Urk. 8/30). Im Oktober 2007 wurde die Versicherte zum zweiten Mal Mutter, was zur Zusprache einer zweiten Kinderrente für die Zeit ab 1. Oktober 2007 führte (Urk. 8/31).

    Im Oktober 2012 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 8/34); in diesem Zusammenhang wurde die Versicherte im Begutachtungszentrum Z.___ polydisziplinär abgeklärt (Z.___-Gutachten vom 17. Dezember 2013, Urk. 8/47). Infolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Januar 2014 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/52) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 26. Februar 2014 fest (Urk. 8/56 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 26. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die halbe Rente weiterhin auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens, eventualiter mit substituierter Begründung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 sowie 16. Januar 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzende ärztliche Berichte ein (Urk. 10 ff.), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme übermittelt wurden (Urk. 14). Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde der beschwerdeführenden Partei Frist angesetzt, um zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung sowie zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision Stellung zu nehmen (Urk. 15); die entsprechende Stellungnahme ging innert erstreckter Frist am 11. November 2015 ein (Urk. 17, Urk. 18), unter Beilage eines ergänzenden ärztlichen Berichts (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin seit 2005 im besten Fall stabil und unverändert sei, so dass keine Einstellung der Rente verfügt werden könne. Die Z.___-Gutachter würden lediglich eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation vornehmen (Urk. 1 S. 4).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass – sofern von keiner Verbesserung der Beschwerden auszugehen sei – ihr Entscheid mit der substituierten Begründung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zu schützen sei. So sei die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne organische Grundlage erfolgt; ein solches liege auch heute vor. Bezüglich der aktuell vorliegenden Beschwerden sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass diese überwunden werden könnten, womit indessen auch keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7).

2.4    In seiner Stellungnahme vom 11. November 2015 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es seit 2005 zu keiner Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen sei. Das Leiden, welches seinerzeit zur Leistungsverfügung geführt habe, liege nach wie vor in erheblicher Schwere vor und müsse als unüberwindbar bezeichnet werden; auch die intensiven therapeutischen Bemühungen in den letzten zehn Jahren hätten keine Veränderung gebracht. Zudem sei es nicht zulässig, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Rentenaufhebung neu mit Hilfe der Schlussbestimmungen zu begründen. In einem solchen Fall wäre ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wiedereingliederungsmassnahmen nötig. Zudem sei ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig (Urk. 18 S. 2 ff.).

2.5    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/27, Urk. 8/29), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/10/17-63) stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine polysymptomatische vegetative Dysfunktion, gemäss ICD-10 Somatisierungsstörung inklusive gemischter dissoziativer Symptomatik sowie eine generalisierte Angststörung mit zusätzlichen Panikattacken; psychodynamisch: weitgehend abgewehrte Angstsymptomatik bei histrionischem Verarbeitungsmodus (gemäss Eigenangaben aufgetreten im Gefolge eines Sturzes in der Badewanne am 10. Juni 2003 und nach Besserung erneut verschlimmert im Gefolge eines Stromschlags am 23. September 2003); einen Status nach Sturz in der Badewanne am 10. Juni 2003 mit HWS-Trauma und leichter Commotio sowie ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom der linken Kopf- und Nackenseite sowie des linken Arms mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden (Urk. 8/10/27). Die Gutachter führten dazu aus, dass somatischerseits die Beschwerden nicht objektiviert werden könnten beziehungsweise dass keine Gesundheitsschädigung mehr bestehe. Psychiatrischerseits sei die grosse psychosoziale Belastungssituation zu betonen (Urk. 8/10/29-30). In einer angepassten Tätigkeit bestehe psychiatrischerseits aufgrund unfallfremder Faktoren eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/32), welche die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung zu Grunde legte (Urk. 8/27).


3.

3.1    Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 11. Februar 2013 (Urk. 8/36) unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2005 eine Angststörung mit Panikattacken und Agoraphobie (S. 5), ein zervikovertebrales Syndrom links sowie Migräne (S. 1). Er erachtete eine Erwerbstätigkeit mit fixen Einsatzzeiten nicht für möglich (S. 3) und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 2).

3.2    Die für das Z.___-Gutachten vom 17. Dezember 2013 verantwortlichen Fachärzte vermochten die vom Hausarzt gestellte Diagnose nicht zu bestätigen, da sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Stunde lang in einem Einkaufszentrum aufhalten könne (Urk. 8/47 S. 43). Sie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung, gemischt (Konversionsstörung). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben der Status nach Unfall mit Sturz in der Badewanne am 10. Juni 2003, der Status nach Elektrotrauma am 23. September 2003 mit Stromschlag durch die rechte Hand, ein chronisches cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallssymptomatik, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit fraglicher radikulärer Symptomatik in S1 links sowie unklare Bewusstseinsverluste von bis zu 10 Minuten Dauer (Urk. 8/47 S. 40).

    Die Gutachter fügten an, aus somatischer Sicht seien keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden sowie die angegebenen Einschränkungen im Alltag liessen sich somatisch nicht nachvollziehen. Aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit, des Leidensdruckes sowie der persistierenden körperlichen Symptomatologie sei die Beschwerdeführerin vermindert stressbelastungsfähig und eingeschränkt in ihren psychischen Verarbeitungsmöglichkeiten. Das Ausmass der Einschränkungen respektive die Beschwerden hätten aber gegenüber jenen vor 2005, als sie noch gearbeitet habe, abgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, in einer adaptierten stressarmen Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten sei theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/47 S. 41-45).

3.3    Die für den Austrittsbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals B.___ vom 23. Januar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten cervikale Schmerzen mit Verdacht auf dissoziativen Anfall. Die Zuweisung sei zwei Tage nach Streichung der IV-Rente infolge fraglichen Bewusstseinsverlusts und starker linksseitiger Nackenschmerzen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es seit 2003 in mehrmonatigen Abständen zu solchen Anfällen gekommen sei. Unter analgetischer Therapie sei es zu einer Beschwerdebesserung gekommen und sie hätten die Beschwerdeführerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen können (Urk. 8/53).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2014 rezidivierende Episoden mit akuten Schmerzen im Nacken-Hals-Kopfbereich links, gefolgt von Schwindel, Nausea und teilweise Bewusstseinstrübung bis zu einer Stunde Dauer unklarer Ätiologie; keine sicheren Hinweise für ein epileptisches Geschehen. Es komme durchschnittlich alle zwei bis drei Monate zu einer Episode mit Bewusstseinstrübung bis Bewusstlosigkeit, zuletzt am 23. Januar 2014. Eine neurologische Ursache lasse sich nicht eruieren, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für ein epileptisches Geschehen ergeben. Es müsse sich um ein vago-vasales Geschehen handeln, jeweils ausgelöst durch die Schmerzen, auch eine gewisse funktionelle Ausgestaltung könne er nicht ausschliessen (Urk. 3/2).


4.

4.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden gekommen ist, wie dies den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist.

    Die Z.___-Gutachter begründen die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Abnahme der Schmerzen, insbesondere der Kopfschmerzen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass insgesamt die Schmerzen und die damit verbundenen Ohnmachtsanfälle seit der Arbeitsaufgabe im Jahr 2005 (Stressbelastung) deutlich abgenommen hätten (Urk. 8/47 S. 35). Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass die Aufgabe der belastenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 erfolgte, nachdem das Restaurant geschlossen worden war (Urk. 8/10/18). Die Referenzverfügung datiert demgegenüber vom 26. Oktober 2006 und stützt sich im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2005. Das geringere Schmerzniveau wurde demnach schon im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigt, was auch aus dem genannten Gutachten hervorgeht. So standen schon dannzumal die somatoformen Beschwerden im Vordergrund, während auch im Rahmen des diffusen chronischen Schmerzsyndroms auf die vielen vegetativen Begleitbeschwerden hingewiesen wurde (Urk. 8/10/27). An anderer Stelle des Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schmerzen, die Ohnmachtsanfälle sowie die Kopfschmerzen in den letzten drei Jahren abgenommen hätten (Urk. 8/47 S. 32 und S. 44). Diese Angaben werden nicht näher begründet und es erscheint aufgrund des zeitlichen Ablaufs auch schlüssiger, dass es durch den Stresswegfall im Rahmen der Arbeitsaufgabe zu einer Verbesserung gekommen ist. Zudem werden im Rahmen der neurologischen Untersuchung dauernde Nacken- und Hinterkopfschmerzen als Hauptbeschwerden genannt, was wiederum gegen eine wesentliche Verbesserung der Beschwerden spricht (Urk. 8/10/24). Dass es mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen ist, ergibt sich auch aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 10. August 2006 (Urk. 8/20).

    Insgesamt lässt sich hinsichtlich der Schmerzen, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen, seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine wesentliche Veränderung begründen. Schon dannzumal schienen die somatoformen Beschwerden im Vordergrund zu stehen, wie dies auch heute der Fall ist. Zu berücksichtigen gilt es dabei weiter, dass die Beschwerdeführerin heute neu auch an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, welches sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, so dass kaum von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes auszugehen ist. Ebenfalls keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Z.___-Gutachter anders als die MEDAS-Gutachter - keine Angststörung mit Panikattacken diagnostizieren (Urk. 8/47 S. 43). So führten die Z.___-Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Einkaufszentrum aufhalten könne (Urk. 8/47 S. 43) und dass alle angegebenen Beschwerden wie Ohnmachtsanfälle, Erbrechen, Schwindel, Angst aber auch die Schmerzen der dissoziativen Störung zugeordnet werden könnten (Urk. 8/47 S. 42 oben). Vor diesem Hintergrund erscheint im Bereich „Angst“ lediglich eine andere diagnostische Einordnung stattgefunden zu haben.

    Abschliessend kann demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, so dass eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt. Dass die Z.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzen, muss dabei als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts aus revisionsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden.

4.2    Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5 mit Hinweisen). Es bleibt daher zu prüfen, ob es im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer zweifellos unrichtigen Beurteilung des Leistungsanspruches gekommen ist.

    Schon damals standen die somatoformen Beschwerden der Beschwerdeführerin, denen eine Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gleichgestellt wird (BGE 136 V 279 E. 3.2.3), im Vordergrund, insbesondere wurde als Hauptdiagnose eine Somatisierungsstörung genannt (Urk. 8/10/27).

    In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 fest, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genügen; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Dabei bestehe eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, entscheide sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stehe die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein könnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen würden, desto eher seien – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

    Nachdem die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 erfolgt ist, hätte in diesem Zeitpunkt die bei fehlenden objektiven Befunden (Urk. 8/10/29) attestierte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der seit mehr als zwei Jahren etablierten Schmerzrechtsprechung überprüft werden müssen. Demgegenüber stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2005, welches sich schwerpunktmässig zu unfallspezifischen Fragen äusserte und nur am Rande zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung nahm. Da die damals geltende Überwindbarkeitsprüfung unterblieben ist, ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4), und es bleibt zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das Z.___-Gutachten gerechtfertigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2).

4.3    Das Z.___-Gutachten vom 17. Dezember 2013 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Insbesondere werden die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausreichend begründet (Urk. 8/47 S. 41 f.). Dass die dissoziativen Anfälle dabei lediglich in mehrmonatigen Abständen auftreten, ergibt sich auch aus den weiteren medizinischen Akten (Urk. 3/2, Urk. 11; E. 3.3-4 hievor). Dem Bericht des Spitals B.___ vom 23. Januar 2014 ist zudem zu entnehmen, dass die Folgen des Anfalles unter Gabe von Analgetika schnell gemildert werden konnten (Urk. 8/53). Was den Bericht von lic. phil. D.___ vom 4. November 2015 (Urk. 19/1) betrifft, welcher auch über eine depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin berichtet, ist anzumerken, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (26. Februar 2014) die Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet. Eine allfällige weitere Verschlechterung der psychischen Situation ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

    Da abschliessend mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein von einer dissoziativen Störung auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht geänderten Schmerzrechtsprechung Stand hält.


5.

5.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

5.2

5.2.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer wenig ausgeprägten dissoziativen Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (2005, 2007). Dem Z.___-Gutachten kann bezüglich der Tagesstruktur entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern um 07.45 Uhr aufsteht, mit ihnen frühstückt und sie dann zur Schule bringt. Am Mittag hole sie sei jeweils wieder ab, tagsüber erledige sie den Haushalt und koche, am Nachmittag gehe sie oft mit den Kindern spazieren. An Tagen, an welchen sie starke Schmerzen habe, komme ihre Mutter zur Hilfe, sie lege sich dann hin. Ab und zu schaue sie fern, lese wenig oder höre ein wenig Musik. Sie pflege regelmässig Kontakt mit der ganzen Familie, ab und zu Kontakt mit zwei Freundinnen. Seit den Unfällen 2003 gehe sie praktisch nicht mehr aus, lediglich auf Besuch zu Bekannten und Verwandten (Urk. 8/47 S. 15 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin somit punktuell auf die Hilfe der Mutter angewiesen ist, kann sie die Kinderbetreuung, Haushaltführung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte so wahrnehmen, wie dies mit Kindern in diesem Alter zu erwarten ist. Hinsichtlich der dissoziativen Anfälle ist zudem von mehrmonatigen Abständen auszugehen. Dies bestätigt auch der Bericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2014, welcher nach der Episode vom 23. Januar 2014 wieder über eine solche am 6. Mai 2014 berichtet (Urk. 11).

    Hinsichtlich der Behandlung ist schon dem MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2005 zu entnehmen, dass eigentlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert wäre, idealerweise im Gewande einer scheinbaren Körpertherapie (Urk. 8/10/48 f.). Dem Z.___-Gutachten ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass eine psychiatrische Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie nie stattgefunden hat. Hingegen gehe die Beschwerdeführerin zu Konsultationen zu Dr. A.___, welcher über eine psychosomatische Ausbildung verfügt (Urk. 8/47 S. 32). Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Woche zur Massage geht, Dr. A.___ sowie den Chiropraktor konsultiere sie bei Bedarf (Urk. 8/47 S. 16). Dem Bericht von lic. phil. D.___ (Psychotherapie, Traumatherapie) vom 10. Januar 2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass dissoziative Störungen mit den entsprechenden traumatherapeutischen Methoden behandelbar sind, wobei bei der Beschwerdeführerin von einer längeren Behandlung auszugehen sei. Bezüglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Bericht aber nichts entnommen werden (Urk. 13). Von gezielten medizinischen Behandlungen, welche das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann demnach nicht gesprochen werden. Auch hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen kann den Akten nichts entnommen werden, ein entsprechendes Informationsangebot der Beschwerdegegnerin datiert vom April 2010 (Urk. 8/33).

    Bei der Beurteilung der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der dissoziativen Störung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen.

    Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über beschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krankheitsfolgen begünstigen könnten. So wiesen schon die für das MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte darauf hin, dass die grundsätzlich indizierte psychiatrische Behandlung aus kulturellen Gründen erschwert sei (Urk. 8/10/48). Weiter halten die Z.___-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Beschäftigung mit den körperlichen Beschwerden eingeengt ist und sich in ihrem Lebensvollzug limitiert. Sie sei aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit, ihres Leidensdrucks und der persistierenden körperlichen Symptomatologie vermindert stressbelastungsfähig und eingeschränkt in ihren psychischen Verarbeitungsmöglichkeiten (Urk. 8/47 S. 42).

    Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt und in üblichem Masse gesellschaftliche Kontakte pflegt (Urk. 8/47 S. 16). Bei dieser Ausgangslage scheinen psychosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen.

5.2.2    Hinsichtlich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist anzumerken, dass die Tätigkeiten wie sie dem geschilderten Tagesablauf entnommen werden können (Urk. 8/47 S. 15 f.), auf ein weitgehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau hinweisen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei sie in diesem Jahr infolge starker Schmerzen zwei Mal bewusstlos geworden (Urk. 8/47 S. 16). Auch dies zeigt, dass die stressbedingten Überlastungsmomente nicht gehäuft auftreten, was für die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit spricht. Anzumerken ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Mutter zweier Kinder ist, was ebenfalls auf ein gewisses Selbstvertrauen in die eigene Belastbarkeit hindeutet.

    Bezüglich des Leidensdrucks ist anzumerken, dass die Z.___-Gutachter der Beschwerdeführerin einen solchen attestieren (Urk. 8/47 S. 42). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch die Inanpruchnahme von therapeutischen Optionen, was ein massgebender Indikator für den tatsächlichen Leidensdruck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Dabei fällt auf, dass die therapeutischen Bemühungen als gering bezeichnet werden müssen, obschon ein entsprechender Bedarf schon seit dem MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2005 ausgewiesen ist (vgl. oben 4.2.1).

5.3    In einer abschliessenden Würdigung der Standardindikatoren ist entsprechend den Ausführungen der Z.___-Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


6.    Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Schliessung des Restaurants), ist entsprechend dem Vorgehen im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von nämlichen Tabellenlohn anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Dabei kann auf die betragliche Festsetzung der Einkommen verzichtet werden und es bleibt die Frage nach einem leidensbedingten Abzug zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Gemäss Z.___-Gutachten ist die Beschwerdeführerin dabei auf eine stressarme Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten angewiesen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Selbst das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Vor diesem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Selbst wenn man grosszügigerweise einen solchen von 20 % gewähren würde, wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung tut, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 20 % zur Folge. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der Rente ist damit mit substituierter Begründung zu schützen.


7.    Insoweit die Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wiedereingliederungsmassnahmen anbegehrt (Urk. 18 S. 4), kann sie nicht gehört werden. Die Rentenaufhebung erfolgt nicht in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Weiter ist sie noch nicht 55-jährig und hat während weit weniger als fünfzehn Jahren eine halbe Rente bezogen, weshalb sie zur Gruppe der Versicherten zählt, denen im Regelfall zumutbar ist, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, warum ihr dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.

    Dies führt nach dem Gesagten zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Mona

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty