Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00366 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 8. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1136, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, fiel bereits in der Primarschule durch ein langsames Arbeitstempo sowie ein introvertiertes und einzelgängerisches Verhalten auf. Trotz dieses Umstandes gelang es ihm, die obligatorische Schulzeit (Primarschule, Sekundarschule B) in einer ordentlichen Klasse zu absolvieren (Urk. 8/6/2). Anschliessend konnte er sich jedoch nicht in den Arbeitsprozess eingliedern, insbesondere fand er keine Lehrstelle. Auch der Besuch des Berufs-integrationsprogrammes Y.___ führte zu keinem Erfolg, sondern er wurde dort vielmehr wegen seinem langsamen Arbeitstempo und seinem Sozialverhalten ausgeschlossen (Urk. 8/7/2). Deshalb meldete er sich am 20. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den Bericht des O.___ (O.___), Regionalstelle Z.___, vom 23. Januar 2012 zu den Akten (Urk. 8/6). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. April 2012 ein (Urk. 8/7/1-3). In der Folge führte sie Abklärungen über mögliche Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 15. Mai 2013, Urk. 8/16). Am 22. Mai 2012 (Urk. 8/20/1), am 20. August 2012 (Urk. 8/11) und am 17. Juni 2013 (Urk. 8/20/3) nahm Prof. Dr. med. B.___, FMH Pädiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Leistungsanspruch Stellung. Am 15. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren würde als erledigt abgeschrieben, soweit es die Durchführung einer Berufsausbildung ab August 2013 betreffe, da die Abklärungen ergeben hätten, dass er gesundheitliche Probleme schildere, welche die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht zuliessen (Urk. 8/14). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2013 (Urk. 18/1-4, unter Beilage des Austrittsberichts der C.___, Ambulatorium D.___, vom 13. Dezember 2012, Urk. 8/18/5-6) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2013 kündigte die IV-Stelle X.___ an, er habe basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/27). In der Folge gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle jedoch zum Ergebnis, dass beim Versicherten keine invalidisierende psychische Erkrankung bestehe, sondern psychosoziale Gründe im Vordergrund stünden. Er hielt deshalb in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 fest, dass das Rentenbegehren von X.___ entgegen dem Vorbescheid vom 3. Juli 2013 abzuweisen sei (Urk. 8/30). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle demnach die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33) und machte den Versicherten gleichzeitig darauf aufmerksam, dass er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 8/31). Gegen den Vorbescheid liess X.___ durch die Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland (RZO) am 27. November 2013 Einwand erheben (Urk. 8/38). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Februar 2014 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder vom RZO am 27. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
„1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 25.02.2014 sei aufzuheben.
2.Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.Ev. sei dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.
4.Ev. sei ein Arztbericht von Frau Dr. E.___ von der C.___ einzuholen.
5.Ev. sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht des O.___ vom 23. Januar 2012 (Urk. 8/6) bestehen beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23). Er sei bereits in der Primarschule durch langsames Arbeitstempo aufgefallen. In der Sekundarschule sei es ihm besser gegangen, insbesondere, solange er dort einen sehr kompetenten Lehrer gehabt habe. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einem Berufsintegrationsprogramm bei Y.___. Den grössten Teil seiner Freizeit verbringe er am Computer. Er habe nach der Schule zwei Schnupperlehren angetreten, dann aber festgestellt, dass die Anforderungen beider Betriebe zu hoch für ihn gewesen seien. Bei einem im Rahmen des Integrationsprogramms absolvierten Praktikum als Logistiker habe man sich über sein langsames Arbeitstempo beschwert. Es sei ihm vorgehalten worden, dass er keine Fortschritte mache und auf Verbesserungsvorschläge der Vorgesetzten nicht eingehen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen wachen, allseits orientierten Patienten. Auffassung und Konzentration in Alltagssituationen seien unauffällig, im Rahmen von abstrakten Aufgaben stark verlangsamt. Es lägen keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen keine Ängste oder Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Der affektive Rapport sei mässig herstellbar. Es bestehe ein grosses Bedürfnis, sich selber zu schützen. Im Affekt zeige sich der Beschwerdeführer reizbar und dysphorisch. Er zeige mehrfach affektive Ausbrüche und weise ein sehr negatives Weltbild auf. Psychomotorisch sei er ruhig, im Antrieb verlangsamt. Er habe normalen Appetit und leide unter keinen Ein- oder Durchschlafstörungen. In der Schule habe er keine Freunde und wolle alleine sein. Er sei stark introvertiert und weise ein stark verlangsamtes Arbeitstempo auf. Handwerkliches Arbeiten falle ihm schwer. In sozialen Interaktionen fühle er sich sehr schnell angegriffen, überreagiere, drücke sich verbal sehr ungeschickt aus. Fragen bezüglich seiner Person fasse er vielfach als Angriff oder Beleidigung auf. Dies werde ihm während Bewerbungsgesprächen zum Verhängnis. Der Beschwerdeführer habe gute kognitive Fähigkeiten, sein Sozialverhalten sei aber derart auffällig, dass eine Lehrstelle in der Privatwirtschaft kaum denkbar wäre. Er sei gegenüber der Aussenwelt sehr verschlossen und sehe seine persönlichen Ansichten und Vorstellungen als private Angelegenheiten, die es zu schützen gelte. Die Umstände deuteten auf eine massive Überforderung mit sozialen Interaktionen im Alltag hin, was beim Beschwerdeführer zeitweise zu depressiven Verstimmungen führe. Durch die stetige Isolation werde diese Auffälligkeit aufrechterhalten. Er erfahre wegen seines Arbeitstempos viel Kritik. In der Testdiagnostik weise seine Arbeitsgeschwindigkeit fast zwei Standardabweichungen von seiner ansonsten durchschnittlichen Gesamtleistung auf. Eine Stelle in der Privatwirtschaft scheine wegen seines auffälligen Sozialverhaltens und seiner mangelnden Kapazität, Aufträge in einem bestimmten Zeitrahmen zu erfüllen, nicht realistisch.
2.2
2.2.1 Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. April 2012 (Urk. 8/7/1-3) bestehen beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung sowie ein Verdacht auf eine depressive Episode. Er sei mittlerweile aus dem Berufsintegrationsprogramm ausgeschlossen worden. Die bisherigen Erfahrungen liessen den Schluss zu, dass eine berufliche Eingliederung wohl nur im geschützten Rahmen möglich sei.
2.2.2 Im Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/18/1-3) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer weise eine schizoide Persönlichkeitsstörung auf. Nach dem offenbar verzögerten Abschluss der obligatorischen Schulzeit sei ihm der Einstieg ins Berufsleben nicht gelungen. Sowohl berufliche Integrationsprogramme als auch psychotherapeutische Behandlungen seien gescheitert, da der Beschwerdeführer diese Angebote ablehne. Seit dem 30. März 2013 befinde sich der Beschwerdeführer im Arbeitsintegrationsprogramm der Gemeinde F.___, wo er sich aber kaum beteilige und meist pünktlich Minuten vor Arbeitsbeginn anrufe und sich abmelde, da er zu müde und nicht imstande sei, zu erscheinen. Er sehe keinen Sinn, dort mitzumachen, da es nur „doofe“ Arbeit habe. Alle 3-4 Wochen erscheine der Beschwerdeführer korrekt und pünktlich in der Praxis von Dr. A.___. Einen Therapieversuch mit Trittico habe er einige Wochen mitgemacht, nun aber verkündet, er höre damit auf, da es nicht helfe. Zu Hause lasse er sich ganztags von der offensichtlich mit der Situation überforderten Mutter bedienen, da er am Computer und beim Chatten beschäftigt sei. Er könne sich einen stationären Klinikaufenthalt zur Erarbeitung einer Tagesstruktur und zum Einstieg in eine Arbeit zwar vorstellen, er würde aber im entscheidenden Moment wohl absagen. Es komme derzeit wohl nur eine befristete Rente sowie die Eingliederung in eine therapeutische Wohngemeinschaft in Frage. Es bestünden aber Zweifel, dass der Beschwerdeführer dazu bereit sei. Eine körperliche Einschränkung sei nicht vorhanden.
2.3 Gemäss dem Austrittsbericht der C.___ vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/18/5-6) befand sich der Beschwerdeführer dort vom 23. März bis zum 12. Dezember 2012 in ambulanter Behandlung. Man habe bei ihm eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) sowie Probleme im Zusammenhang mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe während der Behandlung als ein im Affekt eingeschränkter, schwer auslenkbarer, teils schwer zugänglicher sowie sozial isolierter Patient imponiert. Er klage selbst über mangelnden Antrieb, Interesselosigkeit und depressive Verstimmungen. Es seien keine ausreichenden Hinweise für ein Prodromalstadium einer Schizophrenie festgestellt vorhanden. Ebenso habe ein ADHS ausgeschlossen werden können. Medikamentöse Therapieversuche seien wegen Magenschmerzen und Verdauungsproblemen vom Beschwerdeführer abgebrochen worden. Es sei im Verlauf wiederholt zur Äusserung von reduziertem Affekt und Suizidgedanken gekommen, welche jedoch nicht lange genug persistiert hätten, um die diagnostischen Kriterien einer Depression zu erfüllen. Weil der Beschwerdeführer häufig die schwierige häusliche Situation angesprochen habe, sei die Möglichkeit eines betreuten Wohnens abgeklärt worden, letztlich aber vom Beschwerdeführer aus unbekannten Gründen verworfen worden. Ein auf Wunsch des Beschwerdeführers vereinbarter Termin zum Vorgespräch in einer Tagesklinik sei wahrgenommen worden, die Folgetermine jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es sowieso keinen Sinn habe und es ihn sicher langweilen würde. Dies sei auch seine Argumentation bei Vorschlägen von Arbeitsversuchen und alternativen Freizeitbeschäftigungen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass ihn Arbeitsversuche nach kurzer Zeit langweilen würden, weshalb es keinen Sinn mache, etwas zu versuchen. Er zeige allerdings eine gewisse Ambivalenz, indem er auch fordere, an seiner PC-Sucht etwas zu ändern, da es seine einzige Beschäftigung sei, was ihn störe. Alternative Verhaltensweisen hätten aber nicht erarbeitet werden könne, da diese vom Beschwerdeführer verworfen worden seien. Aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten sei es nicht möglich gewesen, eine Tagesstruktur zu erarbeiten und den Beschwerdeführer sozial zu integrieren. Bei ausbleibender Wirkung sei die Therapie auf Wunsch des Beschwerdeführers beendet worden. Auch hier habe der Beschwerdeführer aber ein ambivalentes Verhalten gezeigt, da er schon am nächsten Tag um eine weiterführende Behandlung der Persönlichkeitsstörung gebeten habe, wofür er in der Sprechstunde des G.___ angemeldet worden sei.
2.4
2.4.1 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. B.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 8/20/1) besteht beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei durchschnittlicher Intelligenz und deutlicher sozialer Beeinträchtigung. Die Berufswahl werde vor allem durch das reduzierte Arbeitstempo beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe keine Freude an der Schule, sei am liebsten alleine und möchte in Ruhe gelassen werden. Seine sozialen Kontakte finde er in Internetforen. Ein geschützter Rahmen sei medizinisch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer benötige eine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt, in konfliktarmer Umgebung, mit verständnisvollen Vorgesetzten und mit individueller Einzelbetreuung.
2.4.2 Am 20. August 2012 (Urk. 8/11/1) führte Prof. Dr. B.___ aus, beim Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen erfüllt. Ebenso sei das sozialpädagogische Wohnen sinnvoll. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung wegen fehlender psychischer Stabilität und Motivation wieder abbreche.
2.4.3 Am 17. Juni 2013 (Urk. 8/20/2-3) hielt Prof. Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter fachärztlicher Behandlung könne von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres ausgegangen werden. Diese Angaben berichtigte Prof. Dr. B.___ dahingehend, dass die Wartezeit per 1. Februar 2012 (statt 2013) eröffnet werden könne (Urk. 8/20/3).
2.5 Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin hielt in seinem Verlaufsprotokoll vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/16/1) fest, es habe sich aus vielfältigen Gründen als unmöglich erwiesen, mit dem Beschwerdeführer eine verbindliche Zusammenarbeit sowie eingliederungswirksame Massnahmen zu planen und durchzuführen. Er entziehe sich jeder Verbindlichkeit und Tagesstruktur, und es bestünden Hinweise, dass dies nicht auf fehlende Mitwirkung, sondern auf eine schwere, nicht behandelte psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer spreche wie sein eigener Arzt und erkläre seine Diagnosen, welche es ihm unmöglich machten, sich auf ambulante und stationäre Therapieangebote einzulassen oder einer Arbeit nachzugehen. Erschwerend komme hinzu, dass dieser junge Mann in Verhältnissen lebe, die von fehlenden Unterstützungsmöglichkeiten bis Gleichgültigkeit geprägt seien, so dass er mit etwas Sozialhilfe vor sich hinlebe, den Tag mit dem PC und Spielkonsolen verbringe und seine Ruhe habe. Entsprechend habe er Übergewicht, welches seine Inaktivität bestätige. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bruder zusammen, welcher zwar mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Ausbildung habe abschliessen können, seither aber beruflich desintegriert und berentet sei. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer damit als nicht eingliederungsfähig beurteilt werden. Es sei unklar, ob das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf ein nicht-Können oder nicht-Wollen zurückzuführen sei. Diese Frage sei von ärztlicher Seite zu beantworten (Urk. 8/16/6).
3.
3.1 Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8/30) zum Ergebnis, für die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung würden beim Beschwerdeführer die entsprechenden Befunde fehlen. Er würde lediglich als verlangsamt bezeichnet, jedoch bestünden keine Denkstörungen, und er sei schulisch-intellektuell normal begabt. Aus den Arztberichten sei gut ersichtlich, dass vor allem psychosoziale Faktoren den Zustand des Beschwerdeführers ausmachten. Er erhalte von zu Hause keine Unterstützung, habe einen Bruder zum Vorbild, der bereits IV-Bezüger sei, und sei während der Schulzeit Hänseleien ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein geringes Selbstwertgefühl, eine neurotische Verweigerungshaltung und Misserfolgsorientierung. Es bestehe das Wissen, dass zwischen seinem Potential und dem, was er davon realisiere, eine Diskrepanz vorhanden sei. Desweiteren sei die Diagnose behandelbar. Der Beschwerdeführer habe jedoch die psychotherapeutischen Behandlungen abgebrochen und eine Weiterführung abgelehnt. Auch die medikamentöse Behandlung mit Trittico habe er aus eigenem Antrieb eingestellt, da sie ihm nicht helfe. Die Diagnose sei aber gut behandelbar, nicht invalidisierend und müsse als überwindbar bezeichnet werden.
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, alle Ärzte gingen davon aus, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei deren Sache, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und nicht jene des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin. Falls man der Meinung sei, die Diagnose der schizoiden Persönlichkeitsstörung sei nicht genügend erhärtet, müssten weitere medizinische Berichte - insbesondere ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten - eingeholt werden. Ansonsten habe er aufgrund des Umstandes, dass er gemäss der Beurteilung aller involvierten Ärzte seit zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).
4.
4.1 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens von Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als solche nicht ohne Weiteres eine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist keineswegs gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 Erw. 4c).
4.2 Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. E. 1.1).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
4.4 Gemäss der Einschätzung sämtlicher Ärzte inkl. des RAD-Arztes Prof. Dr. B.___ liegt beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer aber schulisch-intellektuell normal begabt und die medizinisch-psychiatrischen sowie die berufsberaterischen Berichte weisen auf erhebliche psychosoziale und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen hin. Der Beschwerdeführer erhält von seinem Umfeld keine Unterstützung, sondern hat in seinem Bruder vielmehr ein schlechtes Vorbild. Die genannten Umstände allein vermögen indessen nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer bereits in der Primarschule durch sein verlangsamtes Arbeitstempo aufgefallen ist. Die Hänseleien in der Schule stellen zwar psychosoziale Umstände dar, es ist aber zu berücksichtigen, dass diese offenbar gerade wegen der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers entstanden sind. Zu klären ist sodann auch die Frage, welche Rolle die vorhandene Computersucht spielt. Schliesslich scheint die medizinische Aktenlage auch nicht genügend, um beurteilen zu können, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die bei ihm festgestellte (vgl. Urk. 8/30/1) neurotische Verweigerungshaltung zu überwinden. Tatsächlich sind berufliche Eingliederungsversuche wegen seiner mangelnden Mitwirkung abgebrochen worden, und weitere Angebote zur Verbesserung seiner beruflichen, wohnlichen und gesundheitlichen Situation hat der Beschwerdeführer abgelehnt. Die psychiatrische Beurteilung der C.___ vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/18/5-6) enthält im Übrigen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern beschränkt sich - in Übereinstimmung mit den übrigen sich mit dem Beschwerdeführer befassenden Stellen - auf die Feststellung, dass es nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer Lösungen zu erarbeiten, welche zu einer Tagesstruktur und zu einer besseren sozialen Integration geführt hätten. Dementsprechend wurde die Behandlung bei der C.___ erfolglos beendet. Laut Mitteilung von Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/39) war damals allerdings „in ca. zwei Wochen“ eine Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik H.___, I.___, geplant. Ob dieser dann tatsächlich in diese Klinik eingetreten ist und wie der dortige Aufenthalt gegebenenfalls verlief, ist nicht aktenkundig.
4.5 Insgesamt lässt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine medizinisch begründete Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beantworten und bedarf weiterer Abklärung. Auch wenn die Frage zu bejahen wäre, bliebe unklar, ob und inwiefern allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung vom Beschwerdeführer trotz des Leidens - bei objektiver Betrachtung - willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Auf die sich in den Akten befindenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kann jedenfalls nicht abgestellt werden, zumal nicht feststeht, inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Umstände als solche in die ärztlichen Beurteilungen einflossen. Zu prüfen ist sodann auch die Frage, welchen Einfluss die Computersucht des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit hat. Der Beschwerdeführer ist auch an dieser Stelle - wie dies die Beschwerdeführerin bereits getan hat (vgl. Urk. 8/31) - noch einmal darauf hinzuweisen, dass er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer regelmässigen fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen hat. Hierzu gehört auch die Behandlung des Suchtgeschehens. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ und Berichte allfälliger weiterer behandelnder Ärztinnen resp. Ärzte (vgl. E.4.4 am Ende) sowie ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dieses soll sich zur Frage äussern, ob beim Beschwerdeführer ein von der psychosozialen Belastungssituation unabhängiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zu beantworten sind sodann insbesondere auch die Fragen, welche Rolle dem Suchtgeschehen zukommt und inwiefern vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten bzw. an Integrationsmassnahmen mitzuwirken.
5. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
6.3 Das vom Beschwerdeführer am 27. März 2014 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger