Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00367




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Bein-/Knie- beschwerden am 21. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – bei einem Invaliditätsgrad von 13 % - mit Verfügung vom 27. September 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/39).

    Am 25. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 stellte die Verwaltung – mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/47). In der Folge erhob X.___ dagegen Einwand (Urk. 10/53) und legte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2013 auf (Urk. 10/52). Zusätzlich erstellten die Ärzte der Uniklinik Z.___, Abteilung Orthopädie, ihren provisorischen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/58). Hierauf trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60 und Urk. 10/ 63-64) – mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 10/67 = Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 13 % abermals.


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 27. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Verfügung vom 27.9.2012 revisionsweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1.10.2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

 2.Eventuell sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 ab 1.3.2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

 3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

 4.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 trat das hiesige Gericht auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zur diesbezüglichen Beurteilung an die Verwaltung. Zusätzlich wurde der vorliegende Prozess bis zum Entscheid darüber sistiert (Urk. 14). Am 11. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. März 2016, womit sie auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, ein (Urk. 16-18/1-4). Zwei Monate später tat es ihr der Beschwerdeführer gleich (Urk. 20/1) und stellte neu folgendes Rechtsbegehren (Urk. 19 S. 2):

„1.Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 rückwirkend ab 1.3.2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

 2.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

 3.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“

    Mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Rentenbegehrens damit, nach der Revisionsoperation sei zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung ausgewiesen, von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 13 % bestehe, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 27. März 2014 auf den Standpunkt, zufolge der vier Operationen am rechten Knie sei er seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). Am 11. Mai 2016 gab er an, seit der ersten ablehnenden Rentenverfügung vom 27. September 2012 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 11. Dezember 2013 sei er zuletzt in der Uniklinik Z.___ operiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sanitär und eine solche von 50 % in sitzender Position attestiert. Dieser Beurteilung habe sich Dr. Y.___ angeschlossen. Folglich sei bis Ende Juni 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen; ab 1. Juli 2014 bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 19 S. 2 ff.).


3.

3.1

3.1.1    Der rentenablehnenden Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 10/39) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 5. September 2011 (Urk. 10/20/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Aktivierte Gonarthrose, degenerative Veränderungen des medialen Meniskus

- Anpassungsstörungen bei psychosozialer Belastungssituation

- Koronare Herzkrankheit: Status nach Stents RCX, RI

- Adipositas per magna

    Der Hypertonie mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angelernten Tätigkeit als Sanitärmonteur. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit konnte er nicht beurteilen. Er gab an, dass die Adipositas und die Gonarthrose den Beschwerdeführer stark einschränken würden. Psychisch sei er von Ängsten geplagt und kaum belastungsfähig (S. 2).

3.1.2    Der an der Klinik B.___, tätige Dr. Y.___ diagnostizierte am 28. September 2011 eine schwere mediale Gonarthrose links und eine beginnende Gonarthrose rechts. Er führte aus, bei zunehmenden immobilisierenden Schmerzen sei die Indikation zur Tibiaosteotomie gestellt worden. Die bisherige Tätigkeit als Sanitärspengler sei wohl auch postoperativ kaum mehr möglich. Nach abgeschlossener Rehabilitation sei indes eine wechselhaft sitzende und stehende Tätigkeit sinnvoll. Genauere Angaben seien jedoch frühestens sechs Monate postoperativ möglich (Urk. 10/22).

3.1.3    Nachdem am 3. Oktober 2011 die Tibiaosteotomie durchgeführt worden war (Urk. 10/25/6), berichtete Dr. Y.___ am 5. Januar 2012 von der 3-Monatskontrolle. Das Röntgenbild zeige eine unveränderte Stellung des Osteosynthesematerials und schon deutliche Zeichen eines ossären Durchbaus. Nach Massgabe der Beschwerden könne der Versicherte die Belastung bis zum vollen Körpergewicht in den nächsten vier bis sechs Wochen steigern. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/24/5).

3.1.4    Dr. med. A.___ attestierte am 11. April 2012 unter Hinweis auf eine linksseitige Varusgonarthrose und die am 3. Oktober 2011 durchgeführte proximale Tibiaosteotomie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur. Er schilderte, dass das linke Bein bis anhin wenig belastbar sei. Die physischen Probleme (Unterschenkel/Knie) könnten mit Physiotherapie angegangen werden (Urk. 10/25/1-4).

3.1.5    In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 12. Juni 2012 gelangte med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD zum Schluss, bei einer Schädigung des Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/35 S. 3 f.).

3.2

3.2.1    Die – nach der Neuanmeldung vom 25. September 2013 (Urk. 10/45) – am 25. Februar 2014 verfügte Rentenverweigerung (Urk. 2) beruht auf den folgenden medizinischen Berichten:

    Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 5. September 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach der letzten Korrekturoperation einen sehr zögerlichen Verlauf mit möglicher Ausbildung einer Pseudoarthrose im Bereich der Osteotomie-Stelle zeigt. Zwischenzeitlich sei er an der Uniklinik Z.___ in Behandlung gewesen. Es sei nun geplant, die weitere Knochenheilung abzuwarten. Eine Verlaufsuntersuchung sei für Ende September vorgesehen. Falls diese keine eindeutige Progression des ossären Durchbaus zeige, sei eine Re-Operation mit Spongiosa und eventuell BNP-Anlagerung geplant. Bei einem guten ossären Durchbau müsse bei persistierenden Beschwerden und gutem Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration die Implantation einer Totalendoprothese in Erwägung gezogen werden. Insgesamt könne wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Spengler kaum mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/42).

3.2.2    Der nämliche Arzt gab am 7. Oktober 2013 an, seit der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vom 27. September 2012 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen. Durch die Korrektur-Osteotomie und die Re-Korrektur habe keine genügende Entlastung des betroffenen Gelenkanteils erreicht werden können. Auch wenn mit zunehmendem Durchbau der Osteotomie noch mit einer Linderung der Beschwerden zu rechnen sei, sei mit erheblichen Restbeschwerden aufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen am medialen Gelenkkompartiment zu rechnen. Die Tätigkeit als Sanitärinstallateur werde auch nach Abschluss der Rehabilitation nicht mehr zu 100 % möglich sein (Urk. 10/52).

3.2.3    Die Ärzte der Uniklinik Z.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/58/1-2) nachstehende Diagnosen / Operationen (S. 1):

- 11. Dezember 2013: OSME 1 Schraube von Osteotomiespalt, Anfrischung und Dekortikation Pseudoarthrose, Anlagerung autologer Beckenkammspongiosa von ipsilateral proximale Tibia links

- 11. Dezember 2013: Entnahme autologer Beckenkammspongiosa links bei Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierenden Schmerzen femorotibial mit/bei:

- Status nach medial aufklappender Valgisations-Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 25. Oktober 2012

- Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 2013 bei Valgusüberkorrektur und persistierenden Beschwerden

- 11. Dezember 2013: Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierende Schmerzen femorotibial mit/bei:

- Status nach medial aufklappender Valgisations-Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 25. Oktober 2012

- Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 2013 bei Valgusüberkorrektur und persistierenden Beschwerden

    Sie berichteten über einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen afebril und schmerzarm nach Hause entlassen worden (S. 2).

3.2.4    Die RAD-Ärztin führte am 3. Januar 2014 aus, mit der Revisionsoperation der Tibiakopfumstellung sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung, nicht jedoch eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands, ausgewiesen (Urk. 10/59 S. 2).

3.2.5    Der an der Uniklinik Z.___ tätige Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, gab am 28. Januar 2014 an, längerfristig sei mit funktionellen Einbussen des bereits voroperierten Kniegelenks zu rechnen. Deshalb qualifiziere sich der Beschwerdeführer nicht für kniebelastende Tätigkeiten (Urk. 10/63).


4.

4.1    Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aufweist, der sich zwischen der am 27. September 2012 verfügten Abweisung seines ersten Rentengesuchs (Urk. 10/39) – auf dessen Revisionsbegehren inzwischen rechtskräftig nicht eingetreten wurde (Urk. 17 und Urk. 20/1) – und der knapp anderthalb Jahre später erlassenen – vorliegend angefochtenen – rentenabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 2) erheblich verschlimmert hat.

4.2    Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenverweigerung insoweit verändert, als am 25. Oktober 2012, 6. Februar 2013 und 11. Dezember 2013 weitere Eingriffe am linken Knie vorgenommen worden sind. Allein daraus muss jedoch nicht zwingend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).

    Diesbezüglich geben die aktenkundigen medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Februar 2014 weitergehende funktionelle Einschränkungen resultiert hätten, als dies im September 2012 der Fall war. Übereinstimmung besteht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr zumutbar ist. Dies war bereits bei der ersten Rentenablehnung der Fall (Urk. 10/39/2) und stellt keine Verschlechterung dar.

    Dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, wie dies die Berichte der Ärzte der Uniklinik Z.___ vom 11. März 2014 (Urk. 3/12) und von Dr. Y.___ vom 28. März 2014 (Urk. 10/73) nahelegen, ist indes nicht anzunehmen. Die entsprechende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Knieschädigung Rücksicht nehmenden Tätigkeit wurde nämlich von den betreffenden Ärzten nicht mit objektiven Befunden begründet. Die an der Uniklinik Z.___ tätigen Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, und med. pract. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, gaben betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vielmehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck („[…] wir denken jedoch, dass in sitzender Position eine 50-%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten wäre.“), wobei auch der Beschwerdeführer selbst einzig von einer prognostischen Beurteilung spricht (Urk. 1 S. 6). Sie berichteten angesichts der gemachten Bildaufnahmen zudem von einem erfreulichen Verlauf mit praktisch durchgebautem Osteotomiespalt. Sie führten sodann aus, dass beim Beschwerdeführer ein ausgiebiges Rehabilitationsdefizit bei deutlicher Quadrizepsatrophie der linken Seite bestehe. Zur Behebung dieses respektive zur Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur verordneten sie Physiotherapie (Urk. 3/12). Dr. Y.___ wiederum schilderte, die Osteotomie sei mittlerweile am ausheilen und es sei diesbezüglich mit einem guten Verlauf zu rechnen. Die Knieschmerzen würden aufgrund der vorbestehenden arthrotischen Veränderung persistieren (Urk. 10/73).

    Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung – trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Eingriffe am linken Knie – keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufweist, zumal er bereits im damaligen Zeitpunkt unter einer schweren medialen Gonarthrose links litt (E. 3.1.2 hievor), worauf auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 hinwies (Urk. 10/73). Wollte man im Anschluss an die Operation vom 11. Dezember 2013 von einer zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgehen, hätte diese bis zum Verfügungserlass noch nicht drei Monate gedauert und wäre demnach unbeachtlich.

4.3    Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Von keiner wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ging anfangs selbst der Beschwerdeführer aus, führte er doch in seiner Beschwerdeschrift aus, er sei seit Oktober 2011 bis heute 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung einer orthopädisch-chirurgischen Expertise (Urk. 1 S. 6) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.3    Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte keine klaren Hinweise auf eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung enthalten und der Beschwerdeführer selbst von einer seit Oktober 2011 – und damit noch vor Erlass der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung eingetretenen – ununterbrochen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich der von den Ärzten der Uniklinik Z.___ abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lediglich von einer prognostischen Beurteilung ausgeht, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 19 S. 2) folglich abzuweisen.

5.4    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Die Gesuche des Beschwerdeführers vom 27März 2014 und 11. Mai 2016 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen,

und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher