Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00370 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___, Theologe mit abgeschlossenem Hochschulstudium, war seit August 1995 als Sachbearbeiter Finanzen beim Y.___ im Teilzeitpensum tätig (Urk. 7/13). Aufgrund der im Januar 2007 erfolgten Anmeldung (Urk. 7/4) sowie nach beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Februar 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29.60 % (Urk. 7/24). Im Januar 2013 liess die aus beruflicher Vorsorge leistungspflichtige Pensionskasse der Stadt Zürich der IV-Stelle den Vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2013 sowie das Schreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 10. Oktober 2012 zukommen (Urk. 7/25/1-11 = Urk. 7/28/1-11, Urk. 7/28/12-14). Mit Datum vom 30. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Symptomatik bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Daraufhin zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 25. Juni 2013, Urk. 7/33) bei, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 7/37). Mit Mitteilung vom 29. November 2013 wies die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht an, sich einer fachärztlichen psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/39). Zeitgleich stellte sie dem Versicherten mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 29. November 2013, Urk. 7/41). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Einwand (Urk. 7/44; mit ergänzender Begründung vom 14. Februar 2014, Urk. 7/46). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 7/48) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Karin Wüthrich, Procap Schweiz, am 28. März 2014 Beschwerde und beantragte, es die Verfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zur erneuten Begründung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 3. September hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Rückweisungsantrag fest, eventualiter sei der Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen (Urk. 14). Am 4. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermöge. Zwar stelle eine „rezidivierende depressive Störung“ aus medizinischer Sicht eine Erkrankung dar. Aus Sicht des Rechtsanwenders liege damit jedoch keine langandauernde, schwere Erkrankung im Sinne eines rechtserheblichen Gesundheitsschadens vor (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerde-gegnerin habe ihren Entscheid einzig mit einer allgemeinen Formulierung betreffend depressive Störungen begründet und sich im Einwandverfahren mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 6+8). Sodann habe die
IV-Sachbearbeiterin im Rahmen ihres Fazits nicht begründet, inwiefern die vorhandenen Ressourcen eine höhere, nämlich 80%ige Erwerbsfähigkeit ermöglichen sollten (Urk. 1 S. 9). Dr. Z.___ habe eine schwere affektive Störung mit dauerhaftem Charakter zweifelsfrei objektiviert (Urk. 1 S. 7). Da vorliegend keine Schmerzerkrankung vorliege, stelle die diagnostizierte mittelgradig depressive Episode auch nicht bloss eine Begleiterkrankung, sondern vielmehr eine eigenständige psychiatrische Erkrankung dar, welche ihre hinreichende Erklärung denn auch nicht erst in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen finde (Urk. 1 S. 8). Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) jahrelang fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen, ohne dass sich die depressive Symptomatik verbessert hätte. Trotzdem habe er seine Arbeitsfähigkeit in erheblichem Umfang erhalten können. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass er nicht nur eine regelmässige Gesprächstherapie bei seinem Hausarzt wahrnehme, sondern auch seit Jahren konsequent die ärztlich verordnete Pharmakotherapie durchführe. Der RAD habe die Empfehlung zur Aufnahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch nicht begründet (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend sei die objektive Überwindbarkeit der psychischen Erkrankung von Vornherein ausgeschlossen und habe er spätestens seit dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei mit Blick auf die frühe Erkrankung des Beschwerdeführers in seinen Jugendjahren das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ausgewiesen. Weiter werde in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner psychischen Leiden zuzumuten sei, womit für diesen nicht ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sie (die Beschwerdegegnerin) sich habe leiten lassen und auf welche tatsächlichen Gegebenheiten sie sich abgestützt habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die Sache zur erneuten Begründung zurückzuweisen sei. Ferner sei auch die Qualifikation nicht nachvollziehbar begründet worden. Das 80%-Pensum habe der Beschwerdeführer hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen angenommen. Sei doch die Stellensuche ausserhalb der Universität als Dogmatiker der Theologie nach seinen eigenen Angaben - ungeachtet dessen, dass er bereits in jungen Jahren gesundheitlich angeschlagen gewesen sei - schwierig gewesen. Im Zeitpunkt der Anstellung bei der Stadt B.___ für ein bevorstehendes Projekt im Pensum von 80 % sei er bereits ausgesteuert gewesen und habe im Rahmen dieses Projekts aus wirtschaftlichen und konjunkturellen Gründen für niemanden die Möglichkeit bestanden, im Vollzeitpensum zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer bereits damals gesundheitlich bedingt auf ein höheres Pensum verzichtet habe, sei demnach nicht ersichtlich. Vielmehr hätte er bei entsprechender Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfalle aus wirtschaftlichen Gründen keine Vollzeitstelle gefunden hätte, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe. Ausserdem würden die Haushaltsarbeiten gemäss Abklärungsbericht vorwiegend von der Ehefrau übernommen, womit kein Ausgabenbereich vorliege und die Invaliditätsbemessung folglich anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (Urk. 6).
2.4 Replicando hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, es würden bereits sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen, womit das Verfahren spruchreif und nicht zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). Hinsichtlich der Statusfrage sei ausgewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) sich immer für Vollzeitstellen beworben habe und sein ursprüngliches Berufsziel das Amt des Pfarrers gewesen sei, womit er heute ohne gesundheitliche Einschränkungen zweifellos vollzeitlich erwerbstätig wäre. Wolle doch die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft behaupten, ein Theologe mit abgeschlossenem Hochschulstudium sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vollzeitstelle zu finden. Die Invaliditätsbemessung habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Urk. 11 S. 4 ff.).
2.5 Duplicando wandte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst ein, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden nicht sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen. Vielmehr fehle es an einer vollständigen medizinischen Einschätzung, weshalb neben der Rückweisung zur erneuten Begründung auch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Für den Fall, dass das Gericht das Verfahren als spruchreif betrachte, sei der Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach Massgabe eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Hinsichtlich der Qualifikationsfrage wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Argumente aus der Beschwerdeantwort (Urk. 14).
3. Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2008 aus. Mit Blick auf die gesundheitlich begründete Reduktion seines Erwerbspensums von 70 % auf 60 % per 1. Februar 2013 (Urk. 7/34/3) sowie auf die Statusänderung (Urk. 7/37/5) ist eine relevante Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 zuhanden C.___, Human Resources (HR)-Case Manager der Stadt B.___, wies Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ein chronisch depressives Zustandsbild mit einem sekundären Alkoholabusus sowie einen Status nach schwerer Anorexia im frühen Erwachsenenalter aus. In der Vergangenheit hätten mehrere psychiatrische Behandlungen stattgefunden, letztmals im Jahre 2006 bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Verbesserung des chronischen Zustandsbildes liesse sich nicht mehr erreichen. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen mit wenig sozialen Kontakten, Motivation und Antrieb. Trotz Reduktion seiner Arbeitstätigkeit auf 70 % könne er seinen Verpflichtungen am Arbeitsplatz nur nachkommen, indem er die vielen Minusstunden mit Ferien und unbezahltem Urlaub kompensiere. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nicht möglich, seine volle Arbeitszeit von täglich 6 Stunden zu erbringen. Die ihm übertragenen Arbeiten führe er allerdings zur allgemeinen Zufriedenheit aus. In den letzten zwei Jahren sei es zu über 80 Krankheitstagen gekommen, weshalb Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Reduktion des Arbeitspensums abschliessend eine (erneute) vertrauensärztliche Beurteilung empfahl (Urk. 7/28/12).
4.2 Am 10. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrauensärztlich untersucht (Urk. 7/25 = Urk. 7/28/1-11). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 7/25/2 = Urk. 7/28/2). Es sei dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz Therapien nicht gelungen, eine Besserung seines Zustandes herbeizuführen. Am meisten nütze ihm die regelmässige Betreuung durch seinen Hausarzt, mit welchem er regelmässig Gespräche führe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lasse die Konzentration nach fünf Stunden Arbeit nach respektive würde es ihm „einfach ablöschen“, komme er in eine Negativspirale und werde er depressiv. In den letzten Monaten sei ihm (dem Beschwerdeführer) aufgefallen, dass er sich fünf Stunden voll auf seine Arbeit konzentrieren und das komplette Aufgabenportfolio (Barbelege, Postdienst, Weiterverrechnung, interne Verrechnung) übernehmen könne. Mit einem 60%-Pensum würde er fünf Stunden täglich arbeiten, solange könne er sich konzentrieren. Dieses Ziel strebe er an. Er möchte gern bis zu seiner Pensionierung 60 % arbeiten und insgesamt möchte er gern achtzig Jahre alt werden. Nach der Arbeit gehe der Beschwerdeführer nach Hause, trinke ein Bier und beschäftige sich mit dem Computer oder der Modelleisenbahn, oder er gehe mit seiner Ehefrau spazieren. Im September 2012 habe ein Standortgespräch mit dem Case Manager und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers stattgefunden. Hierbei sei festgehalten worden, dass letzterer in Bezug auf seine Arbeits- und Belastungsfähigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 % überfordert sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein Arbeitspensum von 60 % mit Blick auf die Aufgaben sowie die gesundheitliche und private Situation des Beschwerdeführers realistisch sei. Auch Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 nebst der bekannten sekundären Alkoholproblematik vor allem die ausgeprägte depressive Symptomatik hervorgehoben und sei der Meinung, die therapeutischen Möglichkeiten für die Genesung und Optimierung der Belastbarkeit, Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit seien ausgeschöpft und nunmehr sei alles vorzunehmen, um den Status Quo zu erhalten. Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. Z.___ weiter fest, der Schilderungsmodus des Beschwerdeführers sei in der Sache glaubwürdig. Die Kommunikationsbereitschaft und der sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. Der bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführer wirke leicht verunsichert, emotional und angespannt. Es bestünden keine Zeichen von Gedächtnisstörungen. Die kognitive Begabung liege im oberen Normbereich. Die Grundstimmung sei je nach Belastung stark bedrückt und die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt. Der Antrieb sei gesteigert. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer unruhig und angespannt. Er zeige einen leichten, wahrscheinlich alkoholbedingten Tremor. Aktuell bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Demgegenüber fänden sich mittelgradige Einschränkungen der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine stark verminderte emotionale Belastbarkeit. Zudem liessen sich eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz und konsekutiv eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie ein deutlich vermindertes Selbstwerterleben feststellen (Urk. 7/25/3f. = Urk. 7/28/3f.).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bewege sich nach eigenen Angaben sowie aufgrund der Beurteilung durch den Hausarzt, der Vorgesetzten sowie des Case Managers mit einer Tätigkeit im Pensum von 60 % an der oberen Grenze seiner Möglichkeiten. Es habe sich leider in den letzten Jahren gezeigt, dass durch Therapien und mit gutem Willen keine weitere Besserung habe erzielt werden können. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft und es gehe in Zukunft hauptsächlich darum, den Status Quo (60 %) bis zur Pensionierung zu erhalten (Urk. 7/25/5 = 7/28/5).
4.3 Die IV-Stelle unterbreitete die zitierten Arztberichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, kam mit Stellungnahmen vom 17. Juni 2013 und 5. November 2013 zum Schluss, aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ sei spätestens seit Januar 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die Prognose im Hinblick auf die Erhaltung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit sei eher schlecht (Urk. 8/38/2, Urk. 8/38/5).
4.4 Einer weiteren internen Stellungnahme nicht eruierbarer Urheberschaft datierend vom 22. November 2013 ist demgegenüber als Fazit zu entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 7/38/7).
Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 23. Februar 2014 ab (Urk. 2).
5.
5.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen.
Weder mit dem Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Oktober 2012 noch mit der Vertrauensärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2013 lag der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2014 ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Das Schreiben von Dr. A.___ erging durch einen nichtpsychiatrischen Facharzt und ist darüber hinaus zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug. Insbesondere hat Dr. A.___ Art, Umfang und Dauer der in der Vergangenheit angeblich frequentierten psychiatrischen Behandlungen nicht substantiiert und fehlt es an einer plausiblen Begründung für die postulierte Unmöglichkeit einer Verbesserung des chronifizierten Zustandsbildes. Ist doch mit dem Bericht der damals behandelnden Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 immerhin eine zumindest zwischenzeitliche Teilremission der psychischen Problematik ausgewiesen (Urk. 7/18/1).
Der vertrauensärztliche Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Januar 2013 lässt insbesondere eine Objektivierung der beklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie eine einlässliche Auseinandersetzung mit der objektiven Befundlage vermissen. Er stellte seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, des Vorgesetzten und der Case Managers sowie des besagten hausärztlichen Berichtes ab.
Selbstredend vermögen auch die knapp gehaltene Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, geschweige denn die nicht nachvollziehbare interne Stellungnahme vom 22. November 2013 den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage zu genügen.
5.2 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen. Dabei wird der beurteilende Facharzt entsprechend der neuen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) auch zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.3 Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob eine Rückweisung aus formellen Gründen (zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs) gerechtfertigt wäre und wie es sich mit der Invaliditätsbemessung, mitunter der Qualifikationsfrage, im Einzelnen verhält. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung stets von der Anwendbarkeit des Einkommensvergleichs nach der allgemeinen Methode im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ausging, womit diesbezüglich – entgegen dem (irrigen) Verständnis des Beschwerdeführers – zwischen den Parteien Einigkeit besteht.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger