Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00373 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 8. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___, welcher keine Ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 8/8/8), reiste am 1. Dezember 2003 in die Schweiz ein (Urk. 8/8/4) und war ab 1. November 2008 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/8/2). Am 17. Februar 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 24. August 2010 erlittenen Treppensturz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun-
gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8). Per Ende Februar 2011 wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 8/16/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/14/1-32) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Neuro-logie, Psychiatrie und Orthopädie) des Versicherten (Urk. 8/22 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/29) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und das in Auftrag gegebene Gutachten abgewartet werden müsse. Deshalb seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/29). Das Gutachten der Z.___ wurde am 14. Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/32 f.). Nachdem dem Versicherten darin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attestiert worden war (Urk. 8/33/17), erteilte die IV-Stelle am 3. Februar 2012 (Urk. 8/38) Kostengutsprache für Frühinterventionsmass-nahmen in Form eines Ausbildungskurses (Deutschkurs im Hinblick auf die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit). Am 13. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 27. Februar bis 26. August 2012 bei einem Catering-Unternehmen und verfügte am 27. März 2012 die Ausrichtung eines grossen Taggeldes während der Dauer der Massnahme (Urk. 8/41 f. und Urk. 8/49). Am 4. September 2012 teilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Das Arbeitstraining habe gezeigt, dass der Versicherte die Zielsetzung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht habe erreichen können und dass er sich aktuell nicht dazu in der Lage sehe, auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen zu suchen (Urk. 8/64). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zu den medizinischen Verhältnissen. Mit Vorbescheid vom 9. August 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/80). Auf Einwand des Versicherten vom 16. September 2013 (Urk. 8/83) holte die IV-Stelle einen Bericht des aktuell behandelnden Psychologen lic. phil. A.___ ein (Urk. 8/90; der Bericht vom 13. Dezember 2013 wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin unterzeichnet). Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte (vgl. Stellungnahme vom 22. Januar 2014; Urk. 8/92), verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/94]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. Kontrollarbeiten, leichte Fertigungsarbeiten oder Versandarbeiten zu 100 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit müsse rückengerecht sein; zu vermeiden seien Heben, Tragen und Stossen sowie belastendes Drehen von Gewichten über 15-20 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Kälte- und Zugluftexposition. Für die Bemessung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Abzustellen sei auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da bereits alle medizinischen Einschränkungen berücksichtigt worden seien, keine langjährige Betriebszugehörigkeit, keine erschwerende Aufenthaltskategorie oder ein Teilzeitpensum vorlägen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Gutachten des Z.___ sei nicht abzustellen, da die dortigen Schlussfolgerungen den Beurteilungen sämtlicher behandelnder Ärzte widersprächen. Zudem habe sich die Situation seit der gutachterlichen Untersuchung erheblich verändert. Den Arbeitsversuch bei einem Bekannten mit einem Pensum von 50 %, worauf im Gutachten verwiesen werde, habe er wegen zunehmender Beschwerden wieder aufgeben müssen. Die Begutachtung sei also unter der irreführenden Prämisse erfolgt, er vermöge eine 50%ige angepasste Tätigkeit bereits wieder auszuüben. Den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten seien hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gänzlich abweichende Ergebnisse zu entnehmen. Ausserdem hätten die praktischen Erfahrungen im Arbeitstraining gezeigt, dass er (der Beschwerdeführer) selbst bei leichten und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % nicht habe übersteigen können. Das Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint worden sei. Es stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Die Feststellungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, die über das objektivierbare Mass hinausgehenden Schmerzen des Beschwerdeführers seien nach Prüfung der Förster-Kriterien als überwindbar zu betrachten, seien nicht zulässig. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, es liege kein sozialer Rückzug vor. Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis Juni 2013 auszugehen und seither von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 1).
3.
3.1 Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbales und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei kleiner dorsomedianer Diskushernie L3/4 sowie mässiggradiger Rezessalstenose L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts bei Diskushernie, ohne neurologisch verifizierbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik genannt (Urk. 8/33/15).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/33/15 f.):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0)
- Listhesis L5/S1 im Sinne einer Olisthesis I
- Unspezifisches Cervicalsyndrom ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- Zustand nach Messerverletzung der Handinnenfläche rechts dominant
- Narbenbildung nach Streifschuss an der Abdominalhaut paraumbilikal rechts
In der interdisziplinären zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer mache eine nachhaltige Rückenschmerzproblematik geltend, die in seiner früheren Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nachzuweisen seien gemäss MRI-Untersuch der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1, betont L4/5 rechts, wobei aus neurologischer Perspektive jedoch insbesondere kein persistierendes L5 radikuläres Reiz- oder Defizitsyndrom anamnestisch oder untersuchungstechnisch nachweisbar sei. Es sei somit von einer chronischen Lumbalgie mit myofaszialer respektive pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik auszugehen. Hieraus ergebe sich aus orthopädischer Perspektive die Notwendigkeit für rückengerechte Tätigkeit. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er in seiner früheren Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik Fleischspiesse mit einem Gewicht von 20 bis 50 kg herrichten müssen. Dementsprechend habe es sich um eine durchwegs stehende, schwere und gewichtsbelastete Tätigkeit gehandelt. Diese Tätigkeit übersteige das aus orthopädischer Sicht formulierte Belastungsprofil mit empfohlenem Vermeiden von Heben, Tragen, Stossen und belastetem Drehen von Gewichten über 15-20 kg. Gemäss den schon genannten Arbeitsunfähigkeits-Krankenkarten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die vormals durchgeführte Tätigkeit als Produktionshelfer in einer Dönerfabrik ab August 2010 ausgewiesen. In einer nun durchgeführten, angepassten, rückengerechten Tätigkeit arbeite der Beschwerdeführer bereits wieder ab dem 1. Juli 2011 in einem 50 %-Pensum. Aus theoretisch-medizinischer Sicht wäre jedoch bereits ab August 2010 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zudem könne darauf verwiesen werden, dass zusätzliche weitere konservative Therapieoptionen verfügbar wären (Urk. 8/33/16).
Die Gutachter führten sodann aus, aus psychiatrischer Perspektive zeige der Beschwerdeführer keine erheblichen depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Rückenschmerzen, eine Verstimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es sei eine vermehrte Selbstbeobachtung und verstärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich hieraus jedoch insgesamt nicht (Urk. 8/33/16).
3.2 Im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/72/6):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Alkoholmissbrauch (F10.25) erwähnt.
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt werde, wurde im Bericht wie folgt geantwortet: Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2010 arbeitsunfähig und könne sich auch nach intensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das Alltagsleben eingliedern. Er leide nach wie vor an wiederkehrenden schweren Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und auch nicht vorhersehbar seien. Er leide immer wieder an den folgenden Symptomen: Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel. Es träten häufig gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Konzentrationsstörungen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen auf. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide der Beschwerdeführer auch an einem Gefühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzukommen, und an Kraftlosigkeit. Er vermeide auch oft Situationen, welche die oben genannten Symptome verstärkten, und habe sich völlig zurückgezogen. Er werde seit dem 3. März 2011 in Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes und mit Verhaltenstherapie werde versucht, den Beschwerdeführer wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern, was bislang wenig erfolgreich gelinge. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Konzentrationsstörungen, und längeres Sitzen und Stehen lösten bei ihm Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Profils und der Diagnose einer Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode sei der Beschwerdeführer nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/72/5).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. Dezember 2011 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Im Nachfolgenden ist auf die entscheidrelevanten Einzelheiten einzugehen.
4.2
4.2.1 Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, das vorliegende Lumbovertebralsyndrom sei zweifellos therapierbar und mit einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den folgenden Einschränkungen beziehungsweise Anpassungen zu beurteilen: Arbeit in häufig wechselnder Stellung (Stehen, Gehen und Sitzen) mit Heben von Lasten nicht über 20 kg. Der somatische Anteil des Leidens des Beschwerdeführers sei im Normalfall und ohne zusätzliche Faktoren therapierbar und in einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die in den mehreren Berichten hausärztlich und spezialärztlich klinisch, radiologisch und bildgebend erhobenen Befunde bestätigten den anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung vorhandenen Zustand der muskulären Dysbalance mit Schwergericht im Bereich der LWS. Das als chronisch lumbospondylogen bezeichnete, rechtsbetonte Syndrom sei zwar sowohl im Röntgenbefund der LWS als auch im MRT vom 27. August 2010 in Form von mehreren Teilbefunden morphologisch fassbar, aber nicht zwingend als Begründung einer definitiven, hochgradigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit anzuführen. Dies insbesondere, da die diesbezüglich reichhaltige Palette an aussichtsreichen konservativen Therapiemassnahmen nicht ausgeschöpft sei. Diese erforderten allerdings eine nachhaltige Kooperation und tägliche Disziplin in der Durchführung eines gut instruierten Programms der Rückenhygiene (Urk. 8/33/36 f.).
Der neurologische Gutachter dokumentierte, die wiederholte Befragung des Beschwerdeführers ergebe zu keinem Zeitpunkt ein nachvollziehbares L5-segmentales Reizsyndrom, explizit auch keine relevanteren sensomotorischen Defizite. Eher werde eine gewisse diffuse Irritation und Missempfindung über der Oberschenkelrückseite angegeben, was jedoch nur als myofasciales beziehungsweise pseudoradikuläres Beschwerdebild zu interpretieren sei, zumal auch der Reflexstatus unauffällig und eine weiterreichende radikuläre Schmerzbahn nie beschrieben worden sei. Die noch angegebene Taubheit an der rechten Grosszehe imponiere zwar suggestiv in Richtung eines distalen sensiblen
L5-Defizits, möglicherweise entsprechend den im MRI der LWS auch nachgewiesenen deutlichen Degenerationen, sei aber zwischenzeitlich ange-sichts der fehlenden radikulären Reizsymptomatik als altes Defizit zu deuten. Nach der heutigen Anamnese und den oben stehenden Ausführungen seien die als subakute lumboradikuläre Schmerzsymptomatik L4/5 beschriebenen Inter-pretationen, genannt im Arztbericht des D.___ und des E.___, nicht nachvollziehbar. Zwar möge die im MRI der LWS vom 28. August 2010 ausgewiesene recesso-foraminale Protrusion rechts in der Etage L4/5 mit recessaler L5-Kompression möglich sein, die klinische Symptomatik sei jedoch nicht für eine L5-Symptomatik passend. In der Etage L5/S1 sei eine schwere Degeneration vorhanden, hier zeigten sich aber die Neuroforamina offen ohne Neurokompression. Bezüglich der zusätzlich beklagten cervicalen Beschwerden sei ein unspezifisches Cervicalsyndrom zu beschreiben. Auch hier sei zu keinem Zeitpunkt eine relevante radikuläre Schmerzausstrahlung in Erfahrung zu bringen gewesen, entsprechende sensomotorische Defizite seien ebenfalls explizit verneint worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden seien somit nicht auf neurologischem Fachgebiet, sondern vielmehr auf orthopädischer Ebene zu bewerten. Zusammenfassend sei somit aus neurologischer Perspektive keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende, zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder des Belastungsprofils zu fordern (Urk. 8/33/13 f.).
4.2.2 Das Gutachten beruht aus orthopädisch-neurologischer Sicht auf umfassenden klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander. Hierzu ist anzumerken, dass radiologisch erhobene Veränderungen im (degenerativen) Wirbelsäulenbefund allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen. Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Die Gutachter kamen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.1) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, aus orthopädisch-neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.2.3 Daran vermögen auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stützte sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2012 primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers. Eigentliche Befunde erhob er nicht (Urk. 8/73/1 ff.). Dasselbe gilt für den Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 5. Dezember 2012: Unter anderem wurde die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzssyndroms gestellt und dabei festgehalten, es liege eine schwere generalisierte Degeneration der LWS vor. Aktenanamnestisch sei eine intermittierende Irritation der Wurzel L5 rechts möglich (Urk. 8/73/5). Allerdings konnte in der kurzen Eingangsuntersuchung kein Hinweis auf eine Radikulopathie L4 oder L5 gefunden werden (Urk. 8/73/6). Desgleichen enthält der Bericht des E.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, konnte gemäss seinem Bericht vom 19. Oktober 2012 keine Defizite im Neurostatus objektivieren. Es bestünden keine Hinweise für ein zervikoradikuläres oder lumboradikuläres Syndrom. Es liege wie früher ein panvertebrales Syndrom mit vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-, Nackenbereich sowie lumbal beidseits vor, ohne dass Hinweise für eine bedeutsame strukturelle Pathologie oder für ein lumboradikuläres Syndrom hätten gefunden werden können. Trotz ausgebauter Medikation (Psychopharmaka und Schmerzmedikation) hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer sei auch in eine Schmerzsprechstunde integriert. Er werde nun eine gezielte Triggerpunkttherapie mit Dehnung der betroffenen Muskulatur einleiten und den Beschwerdeführer in einem Heimprogramm instruieren. Er hoffe sehr, dass dadurch zumindest die Schmerzen derart reduziert werden könnten, dass die angestammte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden könne. Darüber hinaus äusserte sich Dr. G.___ aber nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder gar einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/73/12 f.). Dass sämtliche Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, ergibt sich aus seinem Bericht zudem nicht; Dr. G.___ leitet im Gegenteil weitere Therapiemassnahmen ein.
4.2.4 Der Radiologiebericht des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 8/84), in welchem im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. September 2011 eine neu aktivierte Osteochondrose L2/3 und L3/4, eine stationäre Neurokompression L4 foraminal rechts bei hypertropher Spondylarthose und eine stationäre Verlagerung L5 rezessal rechts auf Höhe L4/5 festgestellt wurden, vermag die Schlussfolgerungen der Gutachter ebensowenig in Frage zu stellen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass radiologisch erhobene Veränderungen allein sich nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen (E. 4.2.2). Denkbar ist hingegen eine Auswirkung der neu erhobenen bildgebenden Befunde auf das Belastungsprofil, was allerdings lediglich qualitativ und nicht quantitativ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss haben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre (vgl. E. 5.2).
Schliesslich ist anzumerken, dass die Gutachter – entgegen der vom Beschwerdeführer wohl vertretenen Ansicht – die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht theoretisch-medizinisch beurteilten und nicht mit Blick auf die dazumal effektiv ausgeübte 50%ige Tätigkeit.
4.3
4.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, der etwa 38-jährige Beschwerdeführer sehe als Ausgangspunkt seiner Beschwerden einen Treppensturz, welcher zu einer erheblichen Verstärkung von bereits zuvor bestehenden und erträglichen Rückenschmerzen geführt habe, sodass er nicht mehr arbeiten könne. Zudem habe er Anfälle nächtlicher Atemnot, verbunden mit diffuser Angst. Wenngleich derartige Zustände nur nachts aufträten, seien eine Todesangst oder ein Angstcrescendo nicht zu eruieren, und die Frequenz der Zustände sei ungewöhnlich. Sie könnten aber als Ausdruck einer Panikstörung verstanden werden, die aber keine funktionell einschränkende Bedeutung besitze. Bei der jetzigen psychiatrischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer keine erheblichen depressiven Symptome, vielmehr eine Besorgtheit bezüglich des weiteren Verlaufs seiner Rückenschmerzen, eine Verstimmtheit über die bisherige Entwicklung sowie eine nach wie vor bestehende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit früheren Drohungen seitens der Familie der geschiedenen Ehefrau. Es seien eine vermehrte Selbstbeobachtung und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung festzustellen mit Selbstlimitierung. Psychotraumatologische Folgen des Unfalls bestünden nicht. Somit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 100 % (Urk. 8/33/29).
Angesichts des psychiatrisch erhobenen Befunds (Urk. 8/33/27 f.) erscheint die gutachterliche Einschätzung nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21/5 ff.) angeführten Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Rückzug, Freudlosigkeit, Hypersomnie und Alkoholkonsum widersprach (Urk. 8/33/29).
4.3.2 In Bezug auf den vorgenannten Bericht des C.___ vom 1. November 2012 (E. 3.2) fällt auf, dass er - mit Ausnahme der hier zitierten Textstelle - wortwörtlich mit dem Bericht des D.___ vom 27. April 2011 (Urk. 8/21) identisch ist; es ist kurz anzumerken, dass es sich beim C.___ um eine Zweigstelle des D.___ handelt. Im Bericht des C.___ wurde bloss der Alkoholmissbrauch nicht mehr als Diagnose mit, sondern neu als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ausserdem wurde der ärztliche Befund, welcher im Bericht des D.___ noch enthalten war, im Bericht des C.___ nicht mehr aufgeführt und durch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersetzt.
Aufgrund der identischen Beschreibung der aktuellen Symptome in den beiden Berichten erscheint die „Aktualität“ der Symptome im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der im Bericht des D.___ vom 27. April 2011 angegebenen Symptomatik ausdrücklich widersprach (E. 4.3.1). Im Verlaufsbericht des C.___ vom 26. Juni 2013 wurde wiederum festgestellt, es habe sich nichts geändert. Die Diagnosen seien dieselben, der Beschwerdeführer konsumiere seit Dezember 2012 allerdings keinen Alkohol mehr (Urk. 8/75).
Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte des C.___ und des D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchwegs anders beurteilt haben als die Gutachter. Eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes durch die behandelnden Ärzte bleibt unerheblich, zumal das Gutachten überzeugt und zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3.3 Nicht sehr wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine intermittierende Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag. Sollte beim Beschwerdeführer dennoch, wie im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 diagnostiziert, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliegen, wäre dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung beizumessen.
An dieser Ausgangslage ändert auch der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Dezember 2013 nichts. Zum einen handelt es sich bei Dr. B.___ (im Übrigen auch bei lic. phil. A.___) nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, zum anderen führt er nebst dem Panvertebralen Syndrom als Diagnose ebenfalls „bloss“ eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 auf (Urk. 8/90/1). Darüber hinaus stützt er sich primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welcher sich nebenbei bemerkt keiner konsequenten Depressionstherapie unterzieht. Psychotherapeutische Sitzungen finden bloss alle zwei Wochen statt. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___ wurde nach bloss zwei Tagen wieder beendet (Urk. 8/90/2).
4.3.4 Eine Panikstörung wurde sowohl von den Gutachtern des Z.___ als auch von den behandelnden Ärzten des D.___ und des C.___ diagnostiziert. Dass die Gutachter die Panikstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstuften, überzeugt insbesondere deshalb, weil die Panikattacken gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nachts aufträten und sein Schlaf mit Medikation ausreichend sei (Urk. 8/33/25 und Urk. 8/33/28).
4.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten erweise sich als unvollständig, da der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund seiner Kriegserlebnisse nicht nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 10), zielt ins Leere. Zum einen wurde eine solche Diagnose nicht nur von den Gutachtern, sondern auch von den behandelnden Ärzten nie gestellt. Zum anderen machte der Beschwerdeführer zu den Hintergründen seiner Schussverletzung widersprüchliche Angaben, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt:
Die behandelnden Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 8/73/8 f.) aus, der Beschwerdeführer habe als I.___ und J.__ in der K.___ Militärdienst geleistet. Er sei schikaniert worden, da man als I.___ dauernd verdächtigt werde, der L.___ anzugehören. Bei einem Appell sei ein Kollege von Vorgesetzten misshandelt worden. Er habe wegschauen müssen, da er es nicht ertragen habe. Dabei habe er dem Vorgesetzten den Rücken zugedreht. Er sei sofort verdächtigt worden, als I.___ etwas im Schilde zu führen. Der Vorgesetzte habe mit dem Maschinengewehr auf ihn geschossen, er habe sich auf den Boden hinter einen kleinen Stein geworfen, um nicht getötet zu werden. Er habe Todesangst ausgestanden und sei mit mehreren Streifschüssen ins Spital eingeliefert worden. Er habe ein Verfahren gegen den Vorgesetzten angestrengt, welcher jedoch freigesprochen worden sei. Nach dem Urteil sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Von diesen Militärereignissen habe er den Psychiatern bisher nichts erzählt.
Demgegenüber führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/90/2) aus, der Beschwerdeführer I.___ Herkunft habe im Jahr 1993 im Südosten der K.___ seinen Militärdienst geleistet. Er habe als K.___ Soldat an der vordersten Front gegen die I.___ Rebellen gekämpft. Am 9. August 1993 sei er bei einem Zusammenstoss durch eine Kugel getroffen und verletzt worden. Bei diesem Gefecht seien acht seiner Kollegen umgekommen. Nach einer dreimonatigen Erholungspause habe er seinen Militärdienst beendet.
4.5
4.5.1 Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (ICD-10 F54.0).
4.5.2 Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur
(E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“
4.5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
4.5.4 Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis pflegt und sich nicht zurückzieht, wenngleich seine Aktivitäten schmerzbedingt reduziert sind (Urk. 8/33/26). Er geht alle zwei Wochen in psychologische Therapie (Urk. 8/33/27). Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, weshalb die Gutachter die Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten.
Zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes bleibt anzumerken, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/72/5) beziehungsweise von 60 % (Urk. 8/90/3 f.) attestierten. Die Zeitabstände der psychotherapeutischen Behandlungen alle zwei Wochen wurden allerdings beibehalten, was die Therapie nach wie vor als wenig intensiv erscheinen lässt (vgl. E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile von der zweiten Ehefrau geschieden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2012; Urk. 8/57); dieser Umstand wurde aber weder im Bericht des C.___ vom 1. November 2012 noch im Bericht von Dr. B.___ erwähnt. Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.4) und des Umstands, dass sich die behandelnden Ärzte vorwiegend auf seine subjektiven Angaben stützten, erweist sich die Beurteilung der Zumutbarkeit durch die Gutachter als nach wie vor zutreffend.
4.6 Vor dem Hintergrund der mangelhaften Kooperation und zweifelhaften Motivation vermögen auch die Feststellungen der Eingliederungsfachleute während des Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 8/65) die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu relativieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen der Eingliederungsfachleute nicht um eine objektive medizinische Beurteilung, was insbesondere im Fall von gutachterlich festgestelltem selbstlimitierenden Verhalten vonnöten wäre. Auf die Feststellungen der Eingliederungsstätte kann somit nicht abgestellt werden.
4.7 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, rückengerechte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 58‘260.-- in einem 100 %-Pensum (42 Wochenstunden) verdient (Urk. 8/17/2). Im Jahr 2011, in welchem ein Rentenanspruch frühestens entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), hätte das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 58‘829.-- betragen (Indexstand 2150 [2010] auf 2171 [2011], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Mangels Ausbildung des Beschwerdeführers ist auf den standardisierten monatlichen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4) abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (Indexstand 2150 [2010] auf 2171 [2011], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % für eine angepasste Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘910.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2171). Selbst bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, was sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘829.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘433.-- (Fr. 61‘910.-- x 0.75) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘396.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht.
5.3 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro