Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00374 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, gelernter Detailhandelsangestellter (Urk. 7/3/5) und seit 1. November 2006 bei Y.___ als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 7/11), meldete sich am 5. Januar 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7/19).
1.2 Nach erneuter Anmeldung des Versicherten am 20. August 2012 (Urk. 7/25) und am 17. September 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/30) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas Z.___ am 13. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/45).
Mit Verfügung vom 5. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 31. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm eine Rente zuzusprechen und es sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu bejahen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten, so ist im Be-schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im eingeholten Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden; das diagnostizierte Schmerzsyndrom gehöre zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die „Überwindbarkeit der Diagnose“ sei geprüft worden
(S. 2). Soweit seit der Verfügung vom 17. Juni 2011 aufgrund der psychischen Symptomatik von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, sei die Störung mit der entsprechenden Willensanstrengung überwindbar und es sei aufgrund der Diagnose kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss dem eingeholten Gutachten bestehe bereits aufgrund der somatischen Beschwerden eine Einschränkung von 50 % (S. 4 ff. Ziff. 4a) und der psychiatrische Gutachter habe die im Rahmen der Schmerzrechtsprechung massgebenden Kriterien geprüft und bejaht (S. 6 f. Ziff. 4b). Zudem hätten die Gutachter festgehalten, dass er nur mit einer guten Begleitung und beruflichen Massnahmen eine Chance zur Wiedereingliederung habe (S. 7 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. Juni 2011 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, was davon abhängt, wie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (März 2014) beurteilt werden.
3.
3.1 Vom 2. bis 12. September 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des A.___, worüber am 22. September 2010 berichtet wurde (Urk. 7/10/2-3). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit sensiblem Ausfall
- MRI Lendenwirbelsäule (LSW) 27. Mai 2010: bei L5/S1 leicht degenerative Bandscheibenveränderung und Diskushernie mediolateral links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links bei Austritt aus dem Duralsack
- rechtskonvexe Skoliose, Schmorl’scher Knoten Lendenwirbelkörper (LWK) 2
Vom 2. bis 17. September 2010 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 2 oben).
Dr. med. B.___, praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 16. März 2011 aus, bei Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten, wozu auch die bisher ausgeübte gehöre, liege eine drohende Invalidität vor. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen), wozu auch die erlernte Tätigkeit als Detailhandelsangestellter gehöre, seien zu 100 % zumutbar (Urk. 7/14 S. 3).
Davon ausgehend erfolgte die Invaliditätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von 14 % ergab (Urk. 7/13), worauf mit Verfügung vom 17. Juni 2011 ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 7/19).
3.2 Am 15. November 2011 wurde der Beschwerdeführer operiert (Foraminotomie / Dekompression L5/S1 und autologe posterolaterale Spongiosaanlagerung), worüber Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, und PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, E.___, am 25. November 2011 berichteten (Urk. 7/24/16-17).
3.3 Vom 16. bis 31. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik für Innere Medizin des A.___, worüber am 31. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 7/24/8-9). Diagnostiziert wurden neu multiple Milz- und linksseitige Niereninfarkte (S. 1 Ziff. 1) infolge eines Fibroelastoms der Mitralklappe, dessen operative Entfernung in Aussicht genommen wurde (S. 2 oben). Der genannte Eingriff erfolgte am 23. Februar 2012 (vgl. Urk. 7/24/6-7 S. 1 Ziff. 1).
Vom 2. bis 20. März 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär im F.___, worüber am 4. April 2012 berichtet wurde (Urk. 7/24/3-5).
Anlässlich einer postoperativen Nachkontrolle am 15. August 2012 wurde eine Schmerzzunahme im Bereich der sternalen Wunde (wegen einer deutlichen Dehiszenz im Bereich des Manubrium und im Bereich der unteren Hälfte des Sternums) festgestellt und eine Operation zur Sternum-Re-Verdrahtung in Aussicht genommen (Urk. 7/24/1-2), die am 5. September 2012 (vgl. Urk. 7/34/3-4 S. 1 unten) stattfinden sollte.
3.4 Am 7. Januar 2013 nahm Dr. C.___, der den Beschwerdeführer im November 2011 operiert hatte (vorstehend E. 3.2), Stellung (Urk. 7/34/1-29) und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2011 aufgrund persistierender Rückenschmerzen bei ihm in Behandlung (S. 1 Mitte). Aus orthopädischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei das Rückenschmerzproblem des Beschwerdeführers gut nachvollziehbar; eine Belastbarkeit für leichte Arbeit sehe er nicht, so dass er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig einstufen würde. Die Arbeitsfähigkeit werde sicherlich auch noch beeinflusst durch den zweimaligen thorakalen beziehungsweise bauchchirurgischen Eingriff (S. 1).
3.5
3.5.1 Am 13. August 2013 erstatteten Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt, Medas Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45/1-29 = Urk. 3/5).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), die von ihnen am 23. April 2013 (vgl. S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 21 ff.) sowie ein rheumatologisches Konsilium vom
24. April 2013 (Urk. 7/45/31-44), ein kardiologisches Konsilium vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/45/45-52) und ein psychiatrisches Konsilium vom 25. April 2013 (Urk. 7/45/53-60).
3.5.2 Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reiz-symptomatik links bei Fehlstatik der Wirbelsäule mit Scheuermannresiduen im oberen LSW-Abschnitt
- Status nach Foraminotomie / Dekompression L5/S1 mit autologer postero-lateraler Spongiosaanlagerung am 15. November 2011 wegen chronischem persistierendem lumboradikulärem Reizsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Nervenwurzelkompression L5 und S1 links
- Segmentdegeneration L5/S1 mit postoperativ verbleibender Diskus-hernie L5/S1 mit osteo-diskär bedingter rezessaler Enge L5/S1 links und Verdacht auf Segmentinstabilität L5/S1
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
- iatrogene Opiatabhängigkeit
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter einen Status nach Fibroelastom am anterioren Mitralsegel, eine heterozygote Faktor-V-Mutation, einen Status nach wahrscheinlich vasovagalen Synkopen Februar 2012, koronare Risikofaktoren und eine Adipositas (S. 28 Ziff. 4.2).
3.5.3 In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, der Beschwerdeführer bleibe wegen seines Rückenleidens, wegen der Minderbelastbarkeit seiner Wirbelsäule, auch in einer körperlich leichten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 26 unten). Aus rheumatologischer Sicht seien die Chancen einer operativen Revision noch einmal zu beurteilen, denn die aktuelle Medikation mit zwei Opiaten zugleich erscheine problematisch; bei geglückter Sanierung des Schmerzherdes könnte eventuell die Arbeitsfähigkeit (aber nur in einer leichten Tätigkeit) vielleicht über 50 % hinaus wieder gesteigert werden (S. 26 f.).
3.5.4 Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, als Lagermitarbeiter sei der Versicherte definitiv nicht mehr arbeitsfähig; er könne keine schwere und keine mittelschwere Arbeit mehr leisten. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei somit 0 % (S. 28 Ziff. 5.1).
In einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne übermässige Belastung des Achsenskelettes und ohne ergonomisch ungünstige erforderte Zwangshaltungen sei er zu 50 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 5.2).
Weiter führten die Gutachter aus, dass - näher umschriebene - berufliche Massnahmen dringend anzeigt seien (S. 29 oben).
Den Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit könnten sie auf den 27. Oktober 2010, den letzten Arbeitstag des Versicherten, datieren (S. 29 Ziff. 5.4).
3.5.5 Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/45/53-60) unter anderem aus, mit der diagnostizierten depressiven Störung sei eine psychisch ausgewiesene Komorbidität zur Diagnose einer Krankheit aus der Gruppe der somatoformen Störungen zu bejahen (S. 6 und S. 7 oben). In Abgrenzung zu IV-fremden soziokulturellen Faktoren sei durch die Depression und die chronische Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu begründen (S. 8 Ziff. 8).
3.6
3.6.1 Gemäss Feststellungsblatt vom 7. März 2014 (Urk. 7/50) ging med. pract. J.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, am 27. August 2013 davon aus, auf das Gutachten könne abgestellt werden (S. 3 Mitte), in adaptierten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % und es seien berufliche und medizinische Massnahmen angezeigt (S. 3 unten).
3.6.2 Dr. med. K.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, ergänzte am 28. August 2013, es sei die Zumutbarkeit der Überwindbarkeit der Störung aus rechtlicher Sicht zu prüfen, denn die radikuläre Komponente (die im Regelfall einer vorübergehenden Problematik entspreche) sei das aktuell einzig limitierende beziehungsweise leistungseinschränkende Element
(S. 4).
3.6.3 Seitens des Rechtsdienstes wurde daraufhin ausgeführt, eine leistungsrelevante Sachverhaltsänderung sei ab 17. Juni 2011 zu untersuchen. Es werde nunmehr eine depressive Symptomatik festgehalten, nämlich eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgehalten (S. 5 oben). Diese werde aber auf eine Vielzahl von nicht invaliditätsrelevanten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zurückgeführt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, soweit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, sei die Störung - aus näher dargelegten Gründen - mit der entsprechenden Willensanstrengung überwindbar (S. 5).
4.
4.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann (vorstehend E. 2.2 und E. 3.6.1). Davon ist, da es den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich entspricht, auszugehen.
4.2 Vom genannten Gutachten ausgehend erweist sich die Annahme der Be-schwerdegegnerin, der medizinische Sachverhalt habe sich seit Juni 2011 lediglich aus psychiatrischer Sicht verändert (vorstehend E. 3.6.3), als offensichtlich unzutreffend.
Beim Erlass der Verfügung von 2011 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in aus somatischer Sicht leidensangepassten Tätigkeiten angenommen (vorstehend E. 3.1). Im Gutachten wurde eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten sowohl aus rheumatologischer Sicht wegen des Rückenleidens (vorstehend E. 3.5.3) als auch aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 3.5.5) angenommen.
Damit ist eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung (vorstehend E. 1.2) in somatischer Hinsicht ausgewiesen.
4.3 Sodann scheint die Beschwerdegegnerin übersehen zu haben, dass - wie eben erwähnt - die Gutachter die Arbeitsfähigkeit bereits aus rein somatischen Gründen als um 50 % eingeschränkt beurteilten (vorstehend E. 3.5.3).
Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin die im Gutachten nicht kumulativ berücksichtigte Einschränkung aus psychischen Gründen als nicht versicherungsrelevant zu beurteilen wäre (nachstehend E. 4.4), würde das nichts daran zu ändern vermögen, dass gemäss gutachterlicher Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischen Gründen - und damit (anders als die Beeinträchtigungen infolge von somatoformen Schmerzstörungen und verwandten Beschwerdebildern) nicht der zusätzlichen Qualifizierung im Rahmen der Rechtsanwendung bedürftig oder zugänglich - lediglich 50 % in leidensangepasster Tätigkeit beträgt.
Der Hinweis, eine radikuläre Komponente entspreche im Regelfall einer vor-übergehenden Problematik (vorstehend E. 3.6.2), geht schliesslich an den diesbezüglich klaren Ausführungen im Gutachten vorbei, wo die Arbeitsfähigkeit ohne Sanierung des radikulären Schmerzherdes mit 50 % bemessen und ausgeführt wurde, nach erfolgreicher Sanierung könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell über 50 % hinaus gesteigert werden (vorstehend E. 3.5.3).
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Punkt einwandfrei dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne übermässige Belastung des Achsenskelettes und ohne ergonomisch ungünstige erforderte Zwangshaltungen lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.4 Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Schmerzproblematik überzeugen nicht. Zwar ist es an sich richtig, dass das Prüfen der einschlägigen Kriterien Sache der Rechtsanwendung ist. Dies setzt allerdings eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen medizinischen Stellungnahmen voraus.
Dass es daran vorliegend fehlt, zeigt sich schon daran, dass behauptet wurde, aus psychiatrischer Sicht sei die depressive Problematik auf invaliditätsfremde Faktoren zurückgeführt worden (vorstehend E. 3.6.3). Das Gegenteil trifft zu: Der Gutachter hat den sorgfältigen und gelungenen Versuch unternommen, zwischen invaliditätsfremden und relevanten Einflüssen zu unterscheiden und hat ausdrücklich unter Ausklammerung invaliditätsfremder Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (vorstehend E. 3.5.5).
Entscheidend ins Gewicht fällt sodann, dass der psychiatrische Gutachter mit der von ihm als mittelschwer eingestuften depressiven Störung das Kriterium der psychischen Komorbidität als erfüllt erachtete (vorstehend E. 3.5.5). Mit dieser Feststellung hat sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auseinandergesetzt, sondern hat sich stattdessen zu einzelnen der nur subsidiär (bei fehlender Komorbidität) zum Zuge kommenden Kriterien geäussert (vorstehend
E. 3.6.3).
Damit erweist sich die Würdigung des Sachverhalts bezüglich der für die Rechtsanwendung massgebenden Kriterien und insbesondere des Kriteriums der Komorbidität als derart mangelhaft, dass darauf nicht abgestellt werden kann; der Schluss auf eine Überwindbarkeit der Störung (vorstehend E. 3.6.3) vermag dementsprechend nicht zu überzeugen.
4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vorstehend E. 2.1), falsch ist; vielmehr ist der Beschwerdeführer in einer - näher umschriebenen - leidensgepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 4.3).
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihr obliegt es, sich in einem ersten Schritt ernsthaft mit dem Hinweis der von ihr beauftragten Gutachter zu befassen, dass berufliche Massnahmen dringend angezeigt seien (vorstehend
E. 3.5.4), und in einem zweiten Schritt den Rentenanspruch zu beurteilen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht
eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher