Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00376 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 30. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, reiste 2001 in die Schweiz ein und meldete sich am 26. Januar 2013 unter Hinweis auf einen aktuellen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Y.___ sowie eine seit 1990 bestehende und seit 2007 - delegiert durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH - von lic. phil. A.___, Psychotherapeut SPV behandelte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Gemäss den Angaben im Anmeldeformular bestand zufolge der diagnostizierten PTBS seit dem 28. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch bzw. angelernter Gastronomiemitarbeiter (Urk. 7/4).
1.2 Nach dem Eingang der Anmeldung führte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen beim Arbeitgeber des letzten, am 31. Januar 2013 zu Ende gegangenen Arbeitsverhältnisses von X.___ durch (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Februar 2013, Urk. 7/8) und holte die ärztlichen Berichte Dr. Z.___ vom 15. März 2013 und vom 17. April 2013 (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) sowie der
Psychiatrischen Klinik Y.___ vom 14. April 2013 (Urk. 7/17) ein, ferner die Berichte A.___ vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/21/5-6) und vom 23. Mai 2006 (Urk. 7/21/7-10). Weiter zog die IV-Stelle die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/22/1-70), welche unter anderem das psychiatrische Kurzgutachten des Chefarztes des B.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2012 enthielten (Urk. 7/22/53-59). Zudem berichtete die D.___ am 6. September 2013 über die stationäre Behandlung X.___ vom 27. März bis zum 8. Juli 2013 in der Spezialstation für Traumafolgestörungen (Urk. 7/26).
1.3 Am 2. Oktober 2013 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD, med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zum medizinischen Sachverhalt. Med. pract E.___ hielt dabei fest, dass die vorliegende Diagnose versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre und keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vorlägen. Ferner empfahl er die Fortsetzung der bisherigen Therapie und wies auf die Empfehlung der D.___ für berufliche Massnahmen hin (Urk. 7/27/3). Daraufhin entschied die IV-Stelle, es seien dem Versicherten weder Eingliederungsmassnahmen noch Beratung und Begleitung zu gewähren, da kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und stellte X.___ mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2013 in Aussicht, dass ihm keine Versicherungsleistungen gewährt würden (Urk. 7/29).
1.4 Mit Einwand vom 12. November 2013 (Urk. 7/31) - am 23. Januar 2014 ergänzend begründet (Urk. 7/38) - widersprach der nunmehr rechtskundig vertretene Versicherte der Ansicht, es läge kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden vor.
Nach der daraufhin erfolgten Reevaluation der medizinischen Akten vom 14. Februar 2014 hielt der RAD an seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 fest (Urk. 7/39/2), worauf die IV-Stelle am 28. Februar 2014 verfügte, dass X.___ keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 1. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Am 15. Mai 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6).
2.2 Im Rahmen des vom Gericht mit Verfügung vom 16. Mai 2014 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 17. September 2014 (Urk. 12, mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde) den Bericht der F.___ über ein am 3. Juni 2014 mit dem Beschwerdeführer durchgeführtes psychiatrisches Assessment (Urk. 13/1) sowie den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks G.___ vom 12. Juni 2014 betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer (Urk. 13/2) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Duplik vom 22. Oktober 2014 eine ausführliche Stellungnahme des RAD (med. pract. E.___) vom 14. Oktober 2014 (Urk. 17) zu den Akten und hielt an ihrem bisherigen Standpunkt fest (Urk. 16). Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 informiert (Urk. 18).
2.3 Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der F.___ vom 11. Februar 2015 über seine Hospitalisierung vom 9. bis zum 22. Dezember 2014 (Urk. 20) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE 136 V 362 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
„Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Der bei Erlass des Vorbescheids vom 15. Oktober 2013 aktenkundig gewesene medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
2.1.1 Gemäss dem Psychologen lic. phil. A.___, welcher den Beschwerdeführer seit 2006 behandelte, stand damals eine psychosomatische Symptomatik mit Schmerz als Leitsymptom im Vordergrund. Berichtet wird auch über häufige aggressive Reaktionen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, Verfolgungsängste nach Kriegs- und Foltererfahrungen vor der Einreise in die Schweiz sowie Frustration und Verunsicherung nach der Einreise aufgrund des ungeklärten ausländerrechtlichen Status mit entsprechenden Einschränkungen der Aufenthalts- und Berufsausübungsfreiheit sowie der familiären Kontakte. Die Therapie war in erster Linie stützend (Bericht vom 23. Mai 2006, Urk. 7/21/7-11).
Im Verlaufsbericht vom 3. Juni 2013 schilderte lic. phil. A.___ eine leichte Konsolidierung zwischen 2006 und einer Dekompensation im Sommer 2012 mit psychotischen Symptomen und Suizidalität. Als der Dekompensation vorangegangene Ereignisse dokumentierte lic. phil. A.___ die Einreise der Frau des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie die Verweigerung eines Touristenvisums für den bereits volljährigen Sohn des Beschwerdeführers durch das
Migrationsamt. Sodann berichtete lic. phil. A.___ über eine anhaltende
psychosomatische Symptomatik mit medikamentös behandelten Rücken-
und Beinschmerzen, über ‚backflashs‘ durch häufigen Konsum von Fernseh-berichten über die politische Situation der H.___ in der I.___ und über Wut und Frustration des Beschwerdeführers wegen seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Europa. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die psychotischen Symptome des Beschwerdeführers in der stationären Trauma-therapie (und unter der dortigen Medikation) weitgehend remittiert seien, dass aber fraglich sei, ob die Verbesserung ausserhalb des stationären Rahmens anhalten werde (Urk. 7/21/5-6).
2.1.2 Dr. C.___ erhob anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. September 2012 einen Befund mit deutlichen Einschränkungen von affektiver Schwingungsfähigkeit und Konzentration, bei Anhaltspunkten für Ich- und Wahrnehmungsstörungen sowie Ängsten Phobien und Zwängen. Er diagnostizierte eine dekompensierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Zur Verbesserung empfahl er eine krankheitsspezifische Medikation sowie eine engmaschige Psychotherapie in einer mit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen erfahrenen Einrichtung bzw. bei einem erfahrenen Therapeuten. Als therapeutisch sinnvoll betrachtete er auch eine strukturierte regelmässige Arbeit mit Gewährleitung eines Tag-/Nachtrhythmus ohne Überforderung. Diese sei dem Beschwerdeführer im Kontext eines gesamttherapeutischen - bei aktuell zu attestierender vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar (Kurzgutachten vom 2. Oktober 2012, Urk. 7/22/53-59).
2.1.3 Im Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 14. April 2013 zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 29. Januar und dem 14. Februar 2013 wurden - im Wesentlichen - die psychopathologischen Befunde und die Diagnose Dr. C.___ bestätigt sowie eine Remission der psychotischen Symptome im Verlauf festgestellt, weshalb mit dem Beschwerdeführer ein baldiger Eintritt in die Spezialstation für Traumafolgestörungen des D.___ vereinbart wurde (Urk. 7/17).
2.1.4 Auch im Bericht vom 6. September 2013 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Spezialstation für Traumafolgestörungen des D.___ vom 27. März bis zum 8. Juli 2013 wurden - im Wesentlichen - die psychopathologischen Befunde, die Diagnose und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. C.___ bestätigt, wobei auch von dieser Seite trotz Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei Austritt Eingliederungsmassnahmen („eine Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch die IV im vorgesehenen Arbeitsumfeld“) empfohlen wurden (Urk. 7/26)
2.2
2.2.1 Die Auseinandersetzung der Parteien um die rentenanspruchsbegründende Invalidität in ihren Rechtsschriften dreht sich vornehmlich um die Diagnostik bzw. die Erfüllung klassifikationsspezifischer Diagnosekriterien. Dies ist im Lichte der unter Erwägung 1.2 dargelegten - auch stark an der Diagnostik orientierten - Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar verständlich, lässt aber in den Hintergrund treten, dass für den Nachweis einer rentenanspruchsgenügenden Invalidität die Erfüllung der diagnostischen Kriterien einer klassifizierten Gesundheitsstörung zwar Voraussetzung ist, aber nicht genügt.
Für die Bejahung einer im Sinne von Art. 7 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit bedarf es zusätzlich der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die klassifizierte Gesundheitsstörung auch eine therapeutisch nicht (bzw. medizinisch-prognostisch kaum) mehr beeinflussbare Symptomatik verursacht und unterhält, welche die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränkt.
2.2.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nach Aktenlage offenbar bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 aufgrund von Kriegs- und Foltererfahrungen seit Beginn der 90er-Jahre schwer traumatisiert (vgl. Urk. 7/4). Diese Vorgeschichte lässt zwar den Schluss zu, das die die Arbeitsfähigkeit stark einschränkende psychotische Symptomatik des Beschwerdeführers seiner durch die posttraumatische Belastungsstörung erhöhten Vulnerabilität zuzuschreiben ist, erklärt aber nicht hinreichend, weshalb der Beschwerdeführer nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz dekompensierte. Insbesondere geben die vorliegenden Akten noch keinen genügenden Aufschluss über akute psychische Belastungsfaktoren, welche die Dekompensation auslösten und - gegebenenfalls - der Therapierbarkeit anhaltend entgegenstehen.
Bereits dem Bericht des langjährig behandelnden Psychologen vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/21/5-6) waren Hinweise auf mit der migrationsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers zusammenhängende belastende Lebensumstände zu entnehmen (Stress durch das Wieder-Zusammenleben mit der im Jahr 2010 „ebenfalls über den Asylstatus“ in die Schweiz eingereisten Ehefrau, die Verweigerung eines Touristenvisums für den volljährigen Sohn). Und sowohl in dem mit der Replik zu den Akten gereichten Bericht über das psychiatrische Assessment des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014 (Urk. 13/1 S. 3 unten), als auch in dem am 19. Februar 2015 nachgereichten provisorischen Austrittsbericht vom 11. Februar 2015 über die fürsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der F.___ vom 9. bis zum 22. Dezember 2014 (Urk. 20 S. 3 unten) wird eine starke psychische Belastung des Beschwerdeführers durch eine drohende Ausschaffung erwähnt.
Aufgrund dieser Hinweise kann die migrationsrechtliche Situation des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Frage, ob eine im Sinne von Art. 7 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nicht ohne Weiteres als invaliditätsfremder psychosozialer Faktor ausgeblendet werden (vgl. Urk. 16 und Urk. 17), da sie sich durchaus (sowohl in ihrem Einfluss auf die invalidisierende Symptomatik als auch durch eine sich aus ihr ergebende Beschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten) mittelbar invaliditätsbegründend auswirken kann (vgl. E. 1.2.1).
2.3 Damit erweist sich der entscheidwesentliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
2.3.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die migrationsrechtliche Situation des Beschwerdeführers im Verlauf seit seiner Einreise in die Schweiz einen für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wesentlichen Sachverhalt darstellt, welchen die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst die migrationsamtlichen Akten des Beschwerdeführers auf dem Amts- und Verwaltungshilfeweg (vgl. Art. 32 ATSG) bei der zuständigen Behörde anzufordern haben.
2.3.2 Sodann ist aus dem Verlauf seit Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass bereits behördliche Massnahmen für die Reintegration des Beschwerdeführers getroffen worden sind (vgl. Entscheid der KESB des Bezirks G.___ vom 12. Juni 2014, Urk. 13/2), weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihre Pflicht zur interinstitutionellen Zusammenarbeit (Art. 68bis IVG) hinzuweisen ist. Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit der KESB des Bezirks G.___ wird die Beschwerdegegnerin auch deren Akten beizuziehen und den von der KESB eingesetzten Beistand bei seinen reintegrativen Aufgaben mit den Mitteln der Invalidenversicherung zu unterstützen haben.
2.3.3 Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen haben, wobei dem Gutachter die gemäss den vorstehenden Erwägungen beizuziehenden Akten zur Verfügung zu stellen sind. Denn für die Beantwortung der Frage ob und in welchem Umfang sich die beim Beschwerdeführer vorliegende posttraumatische Belastungsstörung invalidisierend auswirkt, muss nicht in erster Linie die initiale Traumatisierung vor der Versicherungszeit weiter ausgeleuchtet werden, sondern müssen die psychischen Belastungsfaktoren während der Versicherungszeit eruiert werden, welche zur Dekompensation geführt haben und die - gegebenenfalls - einer Rekompensation entgegenstehen (vgl. E.2.2.2).
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Dem aus den Prozessschriften ersichtlichen Aufwand und der Schwierigkeit des Prozesses entsprechend rechtfertigt sich die Zusprechung eines Betrags von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst